Pflichtteil im Erbrecht

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Der Pflichtteil im Erbrecht

Sie interessieren sich für das Pflichtteilsrecht? Der Grund hierfür ist wahrscheinlich, dass Sie sich in einer von zwei möglichen Situationen befinden: entweder Sie wurden in einem Testament enterbt und möchten nunmehr Ihren Pflichtteil geltend machen. Oder Sie sind Erbe und sehen sich jetzt mit Pflichtteilsansprüchen naher Angehöriger konfrontiert.


Pflichtteilsberechtigter


Der Erbe

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Was trifft nun auf mich zu?

Beide Situationen stellen unterschiedliche Anforderungen an Sie. Die große Gemeinsamkeit ist, dass der Informationsstand entscheidend wird. Denn im Pflichtteilsrecht bekommt man nur das, was man verlangt und man muss nur das erfüllen, wonach man gefragt wird.

Daher haben wir unsere Informationen danach geordnet, in welcher von beiden Situationen Sie sich befinden.

Ihre Vorteile mit einem Anwalt für Erbrecht

GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE stellt sich bei Erbstreitigkeiten für Sie in die erste Reihe. Dabei geht es nicht nur um rechtliches Know-how. Wir eröffnen zusätzliche Kommunikationswege und bieten durch eine Versachlichung der Streitpunkte eine bessere Chance auf eine Einigung ohne Gericht. Aber auch wenn es Ihnen nur um eine professionelle Beratung geht, sind wir gerne für Sie Ihr Ansprechpartner.


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Für den Pflichtteilsberechtigten

Der Pflichtteil ist eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Diese Mindestbeteiligung ist einem Pflichtteilsberechtigten von Gesetzes wegen garantiert. Der Pflichtteil kann einem daher auch nur in extremen Ausnahmefällen entzogen werden, z.B., wenn sie dem Erblasser nach dem Leben trachten.

Ihr Anwalt für Erbrecht, Rechtsanwalt Nils Schulz-Hennig erklärt Ihnen alle Infos für den Pflichtteilsberechtigten in einem kurzen Video.

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Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Ein Anspruch auf einen Pflichtteil besteht unter zwei Voraussetzungen:
Als erstes muss man nach dem Gesetz als enger Angehöriger des Erblassers gelten. Eng angehörig und damit pflichtteilsberechtigt sind dabei Eheleute und die sogenannten „Abkömmlinge“. Mit Abkömmlingen sind die Kinder und Kindeskinder des Verstorbenen gemeint. Enkel oder gar Urenkel des Verstorbenen sind aber nur pflichtteilsberechtigt, wenn die Generationen zwischen Ihnen und dem Erblasser bereits verstorben sind. Bei einem kinderlosen Erblasser steht auch dessen Eltern ein Pflichtteil zu. Geschwister oder Stiefkinder haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.
Als zweites muss man nach dem Testament des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen sein. Eine ausdrückliche „Enterbung“ muss dabei nicht erfolgen. Es ist ausreichend, wenn man nicht als Erbe aufgeführt ist. Hiervon gibt es aber Ausnahmen. So kann man unter besonderen Umständen pflichtteilsberechtigt sein, obwohl man als Erbe berufen wurde, dieses aber ausgeschlagen hat.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil ist der Anteil am Erbe, welches man erhalten hätte, wenn kein Testament existieren würde. Angehörige, die wirksam auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet haben, werden hierbei nicht mitgerechnet. Zum Beispiel: wären Sie nach dem Gesetz Erbe zu 1/4, so beläuft sich die Pflichtteilsquote auf 1/8.

Woraus setzt sich die Erbschaft zusammen?

Der Nachlass ist eine Rechengröße, die sich aus dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes und dem sogenannten fiktiven Nachlass zusammensetzt.

Der Wert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt sind sämtliche Vermögenswerte des Erblassers (Girokonten, Wertgegenstände, Immobilien etc.) abzüglich der Verbindlichkeiten des Erblassers (ausstehende Rechnungen, Begräbniskosten etc.).

Der Begriff „fiktiver Nachlass“ beinhaltet Schenkungen des Erblassers, die dieser zu Lebzeiten getätigt hat. Auch diese Schenkungen erhöhen den Nachlass und somit auch den Pflichtteilsanspruch. Schenkungen zu Geburtstagen, Hochzeiten etc. bleiben dabei außer Betracht, wenn sie nicht unangemessen hoch ausfallen. Auch werden in der Regel diejenigen Schenkungen nicht berücksichtigt, die mehr als zehn Jahre vor dem Versterben gemacht wurden. Ob und in welcher Höhe derartige Schenkungen zu beachten sind, hängt im Einzelnen vom Zeitpunkt und der Person des Beschenkten ab.

Wie erfahre ich, wie hoch der Nachlass ist?

Die Antwort hierauf ist sehr einfach: sie dürfen die Erben fragen und diese müssen Ihnen antworten.

Diese müssen Ihnen auf Nachfrage Auskunft über die Zusammensetzung des Nachlasses und den Wert einzelner Nachlassgegenstände erteilen. Ebenfalls haben Sie ein Anrecht darauf, zu erfahren, wann und an wen der Erblasser Schenkungen gemacht hat.

Sollten Sie diesen Angaben der Erben nicht recht glauben wollen, so können Sie eine Versicherung an Eides statt fordern. Erhöht auch dies ihren Glauben an die Richtigkeit der Angaben nicht, so kann auf Kosten des Nachlasses die Hinzuziehung eines Notars verlangt werden. Letztendlich verbleibt der Klageweg. Das Risiko, am Ende des Tages auf den Kosten hierfür sitzen zu bleiben, ist dabei für den Pflichtteilsberechtigten regelmäßig nicht sehr hoch.

Worauf sollte ich besonders achten?

Der Pflichtteilsanspruch wird durch Ausbezahlung eines Geldbetrages erfüllt. Die Höhe dieses Geldbetrages wird wesentlich von den beschafften Informationen und deren Bewertung abhängen. Die Erben müssen Ihnen aber nur die Informationen geben, nach denen sie auch gefragt werden.

Wollen Sie nicht mit dem Gefühl an, abgespeist worden zu sein, so sollten Sie Ihren Augenmerk auf die Geltendmachung Ihrer Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche legen:

– Machen Sie sämtliche ihnen zustehenden Auskunftsansprüche geltend und formulieren Sie diese so präzise wie möglich;

– Stellen Sie präzise Nachfragen dort, wo sie ausweichende oder unklare Rückantworten erhalten

– Setzen Sie Ihre Ansprüche auf Wertermittlung, auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und/oder Hinzuziehung eines Notars taktisch sinnvoll und zum richtigen Zeitpunkt ein.

Für den Erben

Für keinen Erben ist es angenehm, sich mit den Pflichtteilsansprüchen auseinandersetzen zu müssen. Seine Verpflichtungen gegenüber dem Berechtigten sind vielfältig. Ist man aber gut informiert, kann die Aufgabe schnell und fehlerfrei bewältigt werden.

Erbrecht ist vertrauenssache. Ihr Anwalt für Erbrecht aus Siegburg, Nils Schulz-Hennig erklärt in diesem Video was Erben alles beachten müssen, wenn Sie eine Pflichtteilsforderung ausgesetzt sind. 

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Wer kann einen Pflichtteil von mir verlangen?

Als Erbe innerhalb einer Erbengemeinschaft ist bereits die Auseinandersetzung mit den Miterben eine Herausforderung. Als zusätzliche Aufgabe müssen sich die Erben dann auch noch häufig mit Pflichtteilsansprüchen auseinandersetzen. Berechtigterweise werden Pflichtteilsansprüche von dem Ehemann/Ehefrau und den Kindern des Erblassers gestellt. In Ausnahmesituationen steht ein Pflichtteilsanspruch auch den Eltern des Erblassers, niemals aber Geschwistern oder Stiefkinder zu. Weitere Voraussetzung ist, dass diese nahen Angehörigen durch Testament “enterbt“ wurden oder – in besonderen Konstellationen – diese einen ihnen testamentarisch zugewandten Erbteil ausschlagen.

Was ist ein Pflichtteil und wie hoch ist er?

Der Pflichtteil ist die gesetzlich garantierte Mindestbeteiligung der nahen und pflichtteilsberechtigten Angehöriger. Ohne detaillierte Angaben im Testament, die auf das Vorliegen einer Straftat gegenüber dem Erblasser schließen lassen, kann der Pflichtteil auch nicht wirksam entzogen werden.

Der Pflichtteil besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil errechnet sich gemäß der Vorgaben im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Welche Rechte hat ein Pflichtteilsberechtigter?

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch. Das bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf einzelne Gegenstände aus dem Nachlass hat, sondern ausschließlich einen Ausgleich in Geld verlangen kann.

Dieser Geldzahlungsanspruch errechnet sich aus der Pflichtteilsquote (gesetzlicher Erbteil : 2) und dem Wert des Nachlasses.

Die Ermittlung des Nachlasswertes ist für den Pflichtteilsberechtigten im Grundsatz ein Problem. Da er im Gegensatz zu den Erben weder einen Zugriff auf Unterlagen und Dokumente des Erblassers hat und deren Herausgabe auch nicht fordern darf, ist er auf die Auskünfte der Erben angewiesen. Das Gesetz gibt dem Pflichtteilsberechtigten hierfür sehr umfangreiche Auskunftsansprüche. Diese Auskunftsansprüche sind auch regelmäßig das Kernstück einer Auseinandersetzung zwischen Erben einerseits und Pflichtteilsberechtigten andererseits.

Neben den Auskünften werden dem Pflichtteilsberechtigten auch flankierende Rechte gegeben. Diese dienen zum einen dem Zweck, die Erben möglichst zu einer wahrheitsgemäßen Auskunft zu verpflichten. Zum anderen dienen sie der Feststellung des Wertes von Nachlassgegenständen.

Worauf sollte ich als Erbe besonders achten?

Im Kern dreht sich die Auseinandersetzung mit dem Pflichtteilsberechtigten um die Erfüllung der Auskunftsansprüche. Diese verpflichten Sie als Erben – soweit von Ihnen gefordert – zur Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses, in dem der Nachlass geordnet dargestellt wird.

Hier sollten Sie als Erbe genau arbeiten, um eine möglichst rasche und konfliktfreie Einigung mit dem Pflichtteilsberechtigten zu finden. Gelingt dies nicht, so wird der Pflichtteilsberechtigte wahrscheinlich auf weitere Rechte zurückgreifen, die dem Nachlass teuer zu stehen kommen können. Insbesondere kann dieser die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch einen Notar und/oder die Erstellung von Sachverständigengutachten zu einzelnen Nachlassgegenständen verlangen.

– Aus wirtschaftlicher Sicht kann es Sinn machen bei einem Einigungsangebot die Kosten für Sachverständigengutachten und Notare mit zu berücksichtigen.

– Machen Sie grundsätzlich nur zu den Punkten Angaben, nach denen Sie gefragt werden.

– Machen Sie keine überhöhten Wertangaben, was insbesondere bei Versicherungsleistungen unabsichtlich vorkommt. Abhängig von der rechtlichen Ausgestaltung der jeweiligen Police sind häufig nicht die tatsächlich gezahlten Versicherungsleistungen, sondern lediglich die vom Erblasser zu Lebzeiten gezahlten Prämien anzusetzen.

– Achten Sie akribisch darauf, dass auch Nachfragen zum Nachlassverzeichnis vollumfänglich beantwortet werden. Anderenfalls wird für den Pflichtteilsberechtigten die Einleitung eines Klageverfahrens ohne eigenes Kostenrisiko möglich.

– Vergessen Sie keine Nachlassverbindlichkeiten, die den Pflichtteilsanspruch schmälern. Nicht nur die Begräbniskosten, auch Rechtsanwaltsgebühren können hierunter fallen.

Professionelle Beratung im Erbrecht

Um die richtige Taktik zu wählen, muss man die Interessen des Mandanten kennen. Will man erfolgreich sein, so braucht man stets auch ein offenes Ohr für die erst auf den zweiten Blick wichtigen Aspekte. Gerne steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Schulz Hennig für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung.

Ihr Experte im Erbrecht

Rechtsanwalt Nils Schulz-Hennig berät seit seiner Zulassung im Jahr 2008 Mandanten mit Problemen im Bereich des Erbrechts. Hierfür benötigt man häufig mehr als Erfahrung und rechtliche Expertise.

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Auf dem Seidenberg 5
D-53721 Siegburg

Mo.-Do.: 08:00 – 17:00 Uhr
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Telefax: +49 22 41  1733  44

E-Mail: info@rechtinfo.de
Internet: www.rechtinfo.de

Rechtsanwalt Nils Schulz- Hennig

Rechtsanwalt Nils Schulz-Hennig

  • LL.M. (Master of Laws, University of Auckland,NZ)
  • Testamentsvollstrecker
  • Fachanwaltslehrgang Versicherungsrecht
  • Fachanwaltslehrgang Handels- und Gesellschaftsrecht

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