Testament verfassen

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Ein Testament sollte mit Bedacht geschrieben und nicht vergessen werden. Wir beraten Sie ganzheitlich. Telefon: 02241 1733 0 | E-Mail: info@rechtinfo.de

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Frage an den Rechtsanwalt für Erbrecht: warum ein Testament?

Gründe dafür, ein Testament zu schreiben, gibt es viele. Im Kern lässt sich aber schlicht festhalten, dass ihr letzter Wille für die Nachwelt wichtig ist.

Hinterlässt man keine letztwillige Verfügung, also kein Testament oder Erbvertrag, so kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. Diese ist in den § 1924 bis § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und folgt dem Gedanken, dass die nächsten Verwandten sowie der überlebende Ehegatte als Erben eintreten.

Grundsätzlich sollte aber ein Interesse daran bestehen, dass nicht das Gesetz bestimmt, wer der eigene Erbe ist. Doch es geht um weit mehr, als um die Bestimmung der eigenen Erben. Auch die Aufteilung des eigenen Vermögens und wie mit ihm verfahren werden soll, ist für den Erblasser und die Erben gleichermaßen von Interesse. Ist ein Testament mit Bedacht geschrieben worden, so dient es den Erben als Wegweiser, an den sie sich halten können.

An diesen Wegweiser müssen sie sich sogar halten. Der letzte Wille ist für sie bindend. Dies verhindert, dass unter den Erben Unsicherheit oder Streit über das weitere Vorgehen und die Aufteilung des Nachlasses entsteht.

Damit es diese Aufgabe erfüllen kann, sollte der Verfasser des Testamentes möglichst sämtliche, ihm zur Seite stehenden Regelungsmöglichkeiten kennen und nutzen. Zusätzlich sollten auch die steuerlichen Belastungen und die Rechte und Ansprüche von nicht bedachten Personen berücksichtigt werden.

Daneben muss man selbstverständlich auch sicherstellen, dass das eigene Testament zum einen rechtlich wirksam und zum anderen möglichst nicht anfechtbar ist.

Welche Regelungen und Verfügungen kann ich im Rahmen eines Testamentes treffen?

Ein Testament richtig verfassen, sollte mit anwaltlicher Beratung gemacht werden  Wir beraten Sie ganzheitlich. Telefon: 02241 1733 0 | E-Mail: info@rechtinfo.de

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Erben einsetzen

Die essenzielle Frage ist die Frage nach dem eigenen Erben. Der Erbe ist nach der gesetzlichen Definition der eigene Rechtsnachfolger, der an die eigene Stelle tritt. Die Erbeinsetzung (“Ich bestimme…. zu meinem Erben“) ist daher in aller Regel auch die wichtigste Verfügung im Rahmen eines Testamentes.

Hieran schließen sich bereits verschiedene Fragen. So zum Beispiel die Frage nach dem Ersatzerben, für den Fall, dass der eigentliche Erbe vor mir selbst verstirbt. Daneben kann ich mein Vermögen auch über mehrere Generationen weitergeben. Über die Verfügung einer Vor-  und Nacherbschaft kann ich auch bestimmen, wer mein Vermögen wiederum nach dem Versterben des Erben erhalten soll. In diesem Fall ist es allerdings wichtig, sich mit den Konsequenzen einer solchen Verfügung und den Befreiungsmöglichkeiten eingehend zu beschäftigen, damit es nicht zu unerwünschten Ergebnissen kommt. Einzelheiten zur Vor- und Nacherbschaft erfahren Sie hier. 

Vermächtnisse anordnen

Neben der Erbeinsetzung kann man auch Vermächtnisse anordnen. Auch wenn der Volksmund die Begriffe Erbschaft und Vermächtnis häufig als inhaltsgleich verwendet, so sind sie in rechtlicher Hinsicht jedoch etwas vollständig anderes. Im Rahmen eines Vermächtnisses „vermacht“ man einzelnen Personen bestimmte Gegenstände oder Geldbeträge. Diese Personen, die sogenannten Vermächtnisnehmer, werden im Gegensatz zum Erben nicht Rechtsnachfolger. Vielmehr können und müssen Sie sich nach dem Versterben an den Erben wenden, um den vermachten Gegenstand oder Geldbetrag von diesem heraus zu verlangen. Beispiele für Vermächtnisse sind das Motorrad, welches man seinem Biker-Freund/Freundin vermacht oder aber der kleine Geldbetrag als Anerkennung für die Lieblingscousine. Vermächtnisse können allerdings auch eingesetzt werden, um Pflichtteilsberechtigte, die nach dem eigenen Willen nicht die eigenen Erben werden sollen, von der Geltendmachung ihrer gesetzlichen Mindestansprüche möglichst abzuhalten.

Teilungsanordnungen treffen

Ein wichtiges Instrument zur Aufteilung des eigenen Nachlasses sind die sogenannten Teilungsanordnungen. Relevant sind derartige Verfügungen immer dann, wenn mehrere Erben vorhanden sind. Hiermit bestimmt man, welcher Gegenstand an welchen Erben gehen soll und ob und welcher Wert dem Erben hierfür auf sein Erbteil angerechnet wird. Derartige Teilungsanordnungen werden in aller Regel nicht für jeden einzelnen, sondern nur für die wertvollsten Vermögensgegenstände getroffen. Hierdurch können gleich zwei Effekte erzielt werden. Zum einen stellt man sicher, dass dieser Nachlassgegenstand an den Erben geht, der ihn auch wert zu schätzen weiß. Zum anderen verhindert die Teilungsanordnung Streit innerhalb der Erbengemeinschaft über die Aufteilung und die Wertbestimmung.

Auflagen verfügen

In Verbindung mit Teilungsanordnungen oder als selbständige Regelung kann der Erblasser auch sogenannte Auflagen machen. Hiernach kann die Zuordnung eines Gegenstandes an einen bestimmten Erben von dessen Verhalten („wenn er/sie sein Abitur gemacht hat“) oder von bestimmten Umständen (“falls er/sie zu diesem Zeitpunkt noch in Köln wohnen sollten“) abhängig gemacht werden. Als unabhängige Regelung kann aber auch die Erbenstellung selbst oder aber z.B. die Ausbezahlung eines Erbteils unter derartige Bedingungen gestellt werden.

Testamentsvollstreckung anordnen

In vielen Fällen empfiehlt es sich, die Aufteilung und Verwaltung des Nachlasses oder die Überwachung von Auflagen in die Hand eines Testamentsvollstreckers zu legen. Zum Testamentsvollstrecker kann dabei eine geeignete Person aus dem Freundes– oder Familienkreis oder aber eine dritte Person (zum Beispiel Rechtsanwalt, Notar oder eine vom Gericht zustimmende Person) benannt werden. Die genauen Aufgaben des Testamentsvollstreckers und dessen Vergütung sollten dabei genau festgelegt werden. Einzelheiten zur Testamentsvollstreckung erfahren Sie hier.

Tipp vom Rechtsanwalt: Regelung zur Totenfürsorge und zum Erbrechtsstatut nicht vergessen

Das europäische Recht und seine Verordnungen können sehr massive Auswirkungen auf das eigene Testament haben. Diese muss man kennen, wenn man es auch nur für möglich hält, dass man seinen Lebensabend im europäischen Ausland verleben könnte. Das eigene Testament unterliegt nämlich grundsätzlich der Rechtsordnung des Landes, in dem man zuletzt gelebt hat. Verbringt man somit sein Lebensamt zum Beispiel auf Mallorca und verstirbt dort, so unterliegt das Testament spanischem bzw. balearischem Erbrecht. Dieser Umstand ist weitgehend unbekannt und für viele auch überraschend. Schließlich hat man den größten Teil des Lebens in Deutschland gelebt, ist deutscher Staatsbürger und hat auch das Testament in Deutschland und in deutscher Sprache verfasst. Will man unerwartete und ungewollte Ergebnisse vermeiden, so sollte man die Anwendbarkeit deutschen Erbrechts ausdrücklich anordnen.

Abschließend sollte man auch Regelungen zur sogenannten Totenfürsorge nicht vergessen. Die Totenfürsorge umfasst dabei die eigene Bestattung. Hat man diesbezüglich konkrete Vorstellungen, so sollte man diese im Rahmen eines Testamentes auch ausdrücklich äußern. Hat man keine ganz konkreten Vorstellungen hiervon, so sollte man die Totenfürsorge auf eine bestimmte Person übertragen. Dieser fällt hiernach die Aufgabe zu, die diesbezüglichen Entscheidungen treffen soll. Ohne eine derartige Regelung müsste die Erbengemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss hierüber entscheiden. Dies kann zu Unstimmigkeiten, zumindest aber zu Unsicherheiten führen, die in der konkreten Drucksituation mehr als unwillkommen sind.

Fachanwalt: was zur Vermeidung von Erbschaftsteuer zu beachten ist

Bei Verfassen eines Testamentes sollte man auch das Finanzamt nicht vergessen. Schließlich kann es nicht im Interesse eines Erblassers sein, dass neben Familie und Freunden auch das Finanzamt miterbt.

Aus diesem Grund sollte man sich zunächst mit den Steuerfreibeträgen und Steuersätzen vertraut machen, die vom jeweiligen Verwandtschaftsgrad abhängig sind. Gegenüber Ehegatten/Lebenspartner, sowie gegenüber Kindern und Stiefkindern gibt es zusätzlich besondere Versorgungsfreibeträge, die es ebenfalls zu nutzen gilt. Einzelheiten zu den gültigen Steuerfreibeträgen und Schenkungssteuersätzen erfahren Sie hier.

Kennt man die Freibeträge, so gilt es, die Werte abzuschätzen, die man den einzelnen Personen zukommen lassen möchte. Hier kann man in aller Regel nur Näherungswerte zu Grunde legen. Schließlich weiß man nicht, über welches Vermögen man später verfügen wird oder welche Werte Immobilien zukünftig einmal haben werden. Kommt es hier zu gravierenden Abweichungen zwischen dem tatsächlichen und dem erwarteten Verlauf, so muss das Testament gegebenenfalls überarbeitet und angepasst werden.

Stellt man hingegen fest, dass die gewährten Steuerfreibeträge nicht ausreichen werden und mit einer hohen Steuerlast für den oder die Erben zu rechnen ist, so könnte dies anders sein, um über Schenkungen zu Lebzeiten nachzudenken. Eine sogenannte vorweggenommene Erbfolge kann dabei zur Konsequenz haben, dass Steuerfreibeträge zum Teil sogar mehrfach ausgeschöpft werden können.  Einzelheiten zur vorweggenommenen Erbfolge erfahren Sie hier.

Was ist ein Berliner Testament?

Das in Deutschland bekannteste Testament ist das sogenannte Berliner Testament.

Das Berliner Testament ist ein von Ehegatten gemeinschaftlich abgeschlossenes Testament, bei dem sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die gemeinsamen Kinder Schlusserben nach dem zuletzt verstorbenen Ehepartner sein sollen.

Das Berliner Testament beinhaltet demnach ausschließlich eine Regelung zur Erbeinsetzung, bei der die gemeinsamen Kinder nach dem ersten Erbfall enterbt werden, schlussendlich dann allerdings das gesamte, gemeinschaftliche Vermögen der Eheleute erhalten sollen. Die dahinter stehende Grundidee, dass das erarbeitete Vermögen zwar in der Familie bleiben, die Versorgung des überlebenden Ehepartners aber im Vordergrund stehen soll, ist dabei durchaus nachvollziehbar.

Aus Expertensicht ist allerdings davor zu warnen, eine Erbeinsetzung nach dem Modell des Berliner Testamentes ohne Auseinandersetzung mit den Konsequenzen zu übernehmen.

Zunächst vernichtet das Berliner Testament Steuerfreibeträge. Ein Kind erbt hiernach lediglich von einem Elternteil und kann daher auch nur einmal Freibeträge steuerlich nutzen, obwohl ursprünglich diese Freibeträge gegenüber jedem der beiden Elternteile zustanden. Zudem besteht aufgrund der Enterbung der Kinder nach dem Versterben des ersten Ehepartners die Gefahr, dass Kinder ihren Pflichtteil gegenüber dem überlebenden Ehepartner gelten. Auch die Aufnahme einer sogenannten Strafklausel in das Testament kann dies nur in begrenztem Umfang verhindern.

Grundsätzlich lässt sich aber festhalten, dass das Kopieren eines feststehenden Modells keinen Raum für Ihre individuelle Situation lässt. Weder ihre Wünsche und ihre wirtschaftlichen Situation noch die individuelle Situation ihrer Kinder und dem Ehepartner, sowie das Verhältnis zu ihnen kann dabei Berücksichtigung finden.

Möchte man die Ziele umsetzen, die mit dem Testament verfolgt werden, so wird allein eine Erbeinsetzung nach Vorbild des Berliner Testamentes nicht ausreichen. Vielmehr muss man hierfür die Fülle von Verfügungsarten ausnutzen, die dem Verfasser eines Testamentes zur Seite stehen. Weitere Einzelheiten zum Berliner Testament erfahren Sie hier

Die rechtliche Wirksamkeit und die Anfechtbarkeit eines Testamentes: was ist zu beachten?

Um den eigenen, letzten Willen rechtswirksam werden zu lassen, braucht man weder einen Rechtsanwalt, noch einen Notar.

Es dürfte eine rechtliche Beratung in den meisten Fällen sinnvoll sein. Der Gesetzgeber erlaubt aber eine kostenlose Möglichkeit: Danach ist ein Testament rechtswirksam, wenn man es selbst handschriftlich erstellt und unterschrieben hat. Es ist zu empfehlen, dass man hierbei auch den Ort und das Datum mit anzugeben, selbst wenn dies keine Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Dies erleichtert den eigenen Erben den Nachweis, dass man es selbst geschrieben hat und – für den Fall der Fälle –, dass zum Zeitpunkt der Testamentserstellung Geschäftsfähigkeit vorgelegen hat.

Das Risiko, dass das Testament nach dem eigenen Versterben angefochten wird, lässt sich allerdings nur schwer minimieren. Nahezu sämtliche Anfechtungsgründe basieren auf der Annahme, dass Sie als Verfasser des Testamentes gewisse Umstände entweder nicht gekannt haben oder aber irrtümlich von falschen Tatsachen ausgegangen sind.

Sollte dies zutreffend sein, so können Sie hieran bei Erstellung des Testamentes leider nichts ändern. Schließlich wissen Sie momentan noch nicht um Ihre Unwissenheit bzw. Ihren Irrtum. Was sie aber verhindern können ist, dass bei einem Leser des Testamentes der Eindruck eines Irrtums entsteht, obwohl dies tatsächlich gar nicht der Fall ist. Das klingt kompliziert, ist es in Wirklichkeit aber gar nicht.

Dies soll an einem kurzen Beispiel verdeutlicht werden:

Ein sehr häufiger Fall für eine Testamentsanfechtung ist, dass ein außereheliches Kind in einem Testament nicht zum Erben berufen oder in sonstiger Weise bedacht wird. Das Testament wird dann mit der Begründung angegriffen, dass der Erblasser von der Existenz dieses Kindes nichts gewusst hat, er ist allerdings bedacht hätte, wenn ihm dies bekannt gewesen wäre.

Weiß man tatsächlich um dieses Kind, so sollte man dies auch kenntlich machen, um einer Anfechtung vorzubeugen. Hierzu kann es im Testament erwähnt werden. Man kann aber selbstverständlich auch außerhalb des Testamentes für einen solchen Nachweis sorgen.

Fachanwalt für Erbrecht: wie gehe ich mit Sondersituationen um?

Die Information über die Möglichkeiten im Rahmen einer Testamentserstellung und die Auseinandersetzung mit der eigenen wirtschaftlichen und familiären Situation sind Grundvoraussetzungen, den eigenen, letzten Willen zu verfassen. Dennoch gibt es besondere Situationen, bei denen auch besondere Maßnahmen notwendig sind.

Hierzu zählt zum Beispiel, dass eins oder mehrere Kinder verschuldet oder aber aufgrund einer Behinderung dauerhaft auf Unterstützung durch Sozialhilfeträger angewiesen sind. Testamentarische Zuwendungen der Eltern würden in diesen Fällen an die Gläubiger oder die Sozialhilfeträger gehen, so dass das betroffene Kind im Ergebnis hiervon nicht profitieren wird.

Daneben gilt es auch für Eigentümer von Höfen, die der Höfeordnung unterliegen, oder für Unternehmer, die ihr Unternehmen innerhalb der Familie weitergeben möchten, bestimmte testamentarische Vorkehrungen zu treffen.

Das sogenannte Behindertentestament/Vererben an ein verschuldetes Kind

Es ist eine Herzensangelegenheit der Eltern, ihr Vermögen an die eigenen Kinder zu vererben. Allerdings soll das Kind von dem vererbten Vermögen auch effektiv profitieren können.

Das Ziel ist demnach, dass das behinderte Kind weiterhin die volle staatliche Unterstützung erhält und das verschuldete Kind das ererbte Vermögen nicht an seine Gläubiger weiterreichen muss. In einigen Fällen geht es den Eltern auch lediglich darum der Gefahr vorzubeugen, dass das Kind möglicherweise das ererbte Vermögen verschleudern könnte.

Der juristische Weg zu diesem Ziel liegt in der Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Möglicherweise besteht die zusätzliche oder alternative Möglichkeit einer Vor- und Nacherbschaft. Unter Umständen könnte auch der Weg über die Erbausschlagung eine Alternative sein, bei der das Kind selbst die Entscheidungsbefugnis überlassen wird, ob es sinnvoll ist das Erbe anzutreten oder zu Gunsten der Geschwister aufzugeben. Weitere Einzelheiten hierzu erfahren Sie hier

Das Unternehmertestament: Streitvermeidung zur Zukunftssicherung

Ein Testament zu errichten verfolgt stets den Zweck, den eigenen Partner sowie die Nachkommen zu versorgen und Streit um die Erbmasse zu verhindern. Ist der Erblasser Unternehmer kann der Streit um Werte und Ausgleichszahlungen neben dem Familienfrieden auch die Existenz des Unternehmens gefährden. Ein Unternehmer muss daher deutlich mehr beachten und bedenken, wenn er die Zukunft des Unternehmens über seinen Tod hinaus sicherstellen möchte.

Im Rahmen der Vererbbarkeit eines Unternehmens treffen mehrere Rechtsgebiete aufeinander, die nicht unbedingt miteinander vereinbar sind. So müssen die Normen des Erb-, Familien, Steuer- und Gesellschaftsrechts beachtet werden. Regelungen aus dem Gesellschaftsvertrag können beispielsweise nicht durch ein Testament umgangen werden.

Der Begriff des sogenannten Unternehmertestaments beschreibt dabei nicht nur die letztwillige Verfügung an sich, sondern vielmehr die jeweils aufeinander abgestimmte Gesamtheit von Testament, Ehevertrag und Gesellschaftsvertrag.

Im Mittelpunkt eines jeden Unternehmertestamentes muss die Regelung der Nachfolge stehen. Um aber dem Unternehmen die nötige Liquidität über den Erbfall hinaus zu gewährleisten, muss es zudem Ziel einer ganzheitlichen Nachfolgereglung sein, etwaige Zugewinnausgleichs- oder Pflichtteilsansprüche bereits im Vorfeld zu umgehen. Schematische Lösungen gibt es in diesem Bereich nicht. Eine Lösung ist vielmehr aus der Unternehmensstruktur und der konkreten Familiensituation zu entwickeln. Lösungsansätze und weitere Einzelheiten hierzu erfahren Sie hier

Höfe vererben: die Höfeordnung im 21. Jahrhundert

Wenn es um die Vererbbarkeit von landwirtschaftlichen Betrieben geht, sind im deutschen Erbrecht einige Besonderheiten zu beachten.

Der Gesetzgeber wollte, dass Landwirtschaftsbetriebe im Erbfall nicht aufgespalten werden. Der dahinterstehende Gedanke hierfür war, dass die Leistungsfähigkeit der Landwirtschaft und damit die Versorgung der Bevölkerung nicht gefährdet werden sollte. Im Jahr 1947 wurde aus diesem Grund die Höfeordnung (HöfeO) eingeführt, wonach ein landwirtschaftlicher Betrieb bzw. Hof auch bei Fehlen eines Testaments geschlossen an den Hofnachfolger übergeht.

In einer Erbengemeinschaft drohte vor Erlass der Höfeordnung häufig die Aufteilung des Betriebes auf alle Erben. Die landwirtschaftliche Nutzfläche wurde damit von Generation zu Generation kleiner und damit unrentabler.

Gleichzeitig stellt die HöfeO klar, dass der Abfindungsanspruch der Pflichtteilsberechtigten lediglich auf Zahlung in Geld gerichtet ist und zudem geringer ausfällt als gewöhnlich. Hier wird die Höhe des Anspruchs nach dem sogenannten Hofeswert zum Zeitpunkt des Erbfalls berechnet. Als Hofeswert gilt das Eineinhalbfache des zuletzt festgesetzten Einheitswertes im Sinne des § 48 Bewertungsgesetz (BewG). Dieser Wert kann oft Jahre zurückliegen und ist regelmäßig geringer als der Gesamtwert.

Die Höfeordnung nimmt einem aber nicht die Aufgabe ab, sein Testament zu verfassen. Sie erfasst lediglich einen Nachlasswert. Und sogar bezogen allein auf diesen Gegenstand wäre es Zufall, wenn aus Sicht des Verfassers des Testamentes hiermit eine gerechte und auch gewollte Nachfolgeregelung getroffen wurde.

Für moderne landwirtschaftliche Betriebe ergeben sich zusätzlich Schwierigkeiten bezüglich weiterer gewerblicher Standbeine. Wird neben dem eigentlichen landwirtschaftlichen Betrieb ein zusätzliches Geschäft betrieben, wie zum Beispiel Biogas- oder Windkraftanlagen, so sind diese von der HöfeO nicht umfasst.

Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE aus Siegburg

Die Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE ist seit vielen Jahren sowohl im Erb- als auch im Steuerrecht tätig. Gerne setzen wir für Sie Ihren letzten Willen juristisch um und finden nebenbei auch für Sie und Ihre Angehörigen die günstigste Möglichkeit der Vermögensübertragung.

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