Etwa ein Jahr, nachdem für die vier deutschen P&R-Containerfirmen die Insolvenzanträge gestellt worden sind, werden die Anleger sehr unangenehme Post von den Insolvenzverwaltern in ihren Briefkästen finden.
- Neue Forderungsanmeldungen
- Forderungserlass und Verjährungsverzicht sollen Anfechtungsklagen
absichern
- Anleger könnten Rückgriff verlieren
Etwa ein
Jahr, nachdem für die vier deutschen P&R-Containerfirmen die
Insolvenzanträge gestellt worden sind, werden die Anleger sehr unangenehme Post
von den Insolvenzverwaltern in ihren Briefkästen finden.
Einerseits
möchten die Insolvenzverwalter mit den P&R – Anlegern einen Art
Vereinbarung über die im Insolvenzverfahren anzuerkennenden Forderungen abschließen.
Andererseits geht es um die bereits seit Langem im Raum stehende Frage einer möglichen
Insolvenzanfechtung. Dies betrifft möglicherweise Zahlungen der letzten vier
Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit mehr als einer halben Milliarde
Euro.
Neue Forderungsanmeldungen
Nachdem die
Insolvenzverwalter im letzten Jahr vorausgefüllte Forderungsanmeldungen
versandt haben, werden nun gänzlich neue Ansprüche kommuniziert. Deswegen
werden den Anlegern Angebote vorlegt, in welcher Höhe sie ihre Forderungen neu
und anders anmelden können. Das Ganze soll durch eine „Vereinbarung“ erfolgen. In
dieser soll es zugleich eine Form der „Erledigung“ geben, die insbesondere die
Ansprüche gegen die Schweizer P&R Equipment & Finance Corp. (E&F) betreffen
soll.
Mögliche Anfechtungsklagen
Ausgangspunkt
der Insolvenzanfechtung ist, dass Zahlungen von P&R-Unternehmen an die
Anleger (u.U. auch die bereits vollständig ausbezahlten Investments) vom
Insolvenzverwalter zurückgefordert werden müssen, wenn die Bedingungen dafür
erfüllt sind. Ob die Voraussetzungen nach der Insolvenzordnung erfüllt sind, ist
fraglich.
Die Insolvenzverwalter
werden den Anlegern daher „anbieten“, die Frage der Anfechtbarkeit von
erhaltenen Zahlungen im Rahmen von Musterverfahren zu klären. Hintergrund ist,
dass anderenfalls tausende von Klagen mit ungewissem Ausgang geführt werden
müssten. Daher sollen Anleger eine Vereinbarung schließen, wonach sie und auch
die Insolvenzverwalter auf die Einrede der Verjährung für einen gewissen
Zeitraum verzichten sollen.
Angebot soll Haftung der Schweizer P&R-Gesellschaft verhindern
Die Insolvenzverwalter verknüpfen
hier jedoch Problemfelder, die grundsätzlich in keinem Zusammenhang
zueinanderstehen.
„Die meisten P&R Kunden werden
den Brief aus München als Hilfestellung und Entgegenkommen der
Insolvenzverwalter aufgreifen. Dies ist aber nur die halbe Wahrheit. Das auf
den ersten Blick gutaussehende Darstellung gibt den nur Anlegern etwas, worauf
sie ohnehin einen Anspruch haben. Gleichzeitig sollen sie – quasi als
Gegenleistung – den Erlass etwaiger Forderungen erklären“, so Anwalt Gericke.
„Der Insolvenzverwalter hat immer wieder betont, dass es keine Forderungen
gegen die Schweizer P&R Equipment & Finance Corp. gibt. Warum sollen
die Anleger dieser dann also ausdrücklich entsprechende Forderungen erlassen? Unklar
ist zudem, welche steuerlichen Auswirkungen das für Anleger hat.“
Was sich
bei isolierter Betrachtung sinnvoll anhört, kann für Anleger zum Problem
werden. „Die Erledigung von Ansprüchen gegen die P&R Equipment &
Finance Corp, nimmt den Anlegern möglicherweise die Grundlagen für die
Verteidigung bzw. einen Rückgriff, wenn sie sich gegen die Insolvenzverwalter
verteidigen müssen. Sie verzichten auf eine Versicherung, von der unklar ist,
ob sie benötigt wird, die sie aber auch nichts kostet“, so Rechtsanwalt
Gericke.
Nicht nur Verteidigung, auch auf Absicherung achten
Bei der
nach Auffassung von Rechtsanwalt Gericke unausweichlichen, gerichtlichen
Klärung von Anfechtungsansprüchen ist also darauf zu achten, dass Anleger sich
nicht nur gegen den Anspruch zur Wehr setzen. Für den worst case sollte man
sich auch nach Möglichkeiten zur Absicherung – quasi als Versicherung –
umsehen. Die P&R Equipment & Finance Corp. könnte diese Versicherung
für den Anleger sein. Daher sollte man diese Versicherung nicht von vornherein durch
die Erklärung einer „Erledigung von Forderungen“ aufgeben.
Fazit: Verzicht auf Verjährungseinrede grundsätzlich
ja, aber nur mit Sicherheit
„Wir halten
nichts von unnötigen und kostenintensiven Prozessen mit ungewissem Ausgang.
Daher begrüßen wir die von den Insolvenzverwaltern geschaffene Möglichkeit von
Musterverfahren und eines Verjährungsverzichtes grundsätzlich. Letzterer muss
aber auf Augenhöhe erfolgen und die Interessen der Anleger müssen gewahrt sein.
Das sehen wir hier nicht“, so Rechtsanwalt Gericke.