Coronavirus und Recht – 2. Welle und Wellenbrecher-Lockdown – Was ist jetzt neu?

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Spätestens seit Mitte letzter Woche wissen alle, dass das Coronavirus noch lange Einfluss auf uns haben wird. Inzwischen haben wir erfahren, was uns bei einem erneuten Lockdown erwartet. Seit Mittwoch vorheriger Woche ist klar, wie die Beschränkungen in der nächsten Zeit aussehen werden. Wir zeigen, wo die Probleme gleichgeblieben sind und wo es neue Herausforderungen gibt.

Die 2. Welle der Pandemie ist da. Sie ist schlimmer als die erste Welle. Wie muss gegengesteuert werden, um nicht Schiffbruch zu erleiden? Wir helfen Ihnen. | E-Mail: info@rechtinfo.de - Telefon: 02241 1733 0

  • Wellenbrecher-Lockdown im Herbst 2020 schadet Betrieben
  • Bedrohung für Unternehmen durch Insolvenz riskanter als im Frühjahr

2. Welle und Wellenbrecher-Lockdown – alte und neue Probleme

Zwar sind die Einschränkungen nicht so drastisch, wie beim ersten Lockdown. Dennoch: der erneute teilweise Lockdown trifft einzelne Branchen sehr schmerzlich. Besonders Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe, Veranstalter, Künstler und Betreiber von Fitnessstudios sind von den geplanten Schließungen in ihrer Existenz bedroht.

Diese Bereiche trifft es doppelt intensiv. Denn die meisten haben entweder mit erheblichen Kosten ihre Betriebe „coronafest“ gemacht: alle Hygieneanforderungen sind erfüllt worden oder sie waren bereits durch Absagen von Gästen und den Ausfall von Veranstaltungen hart getroffen.

Zwar werden die Auswirkungen vielleicht nicht ganz in der Breite auftreten wie im März und April, aber die betroffenen Branchen werden die Folgen deutlich zu spüren bekommen. Das gleiche Dilemma müssen auch viele Beschäftigte erleiden, wenn die Betriebe herunterfahren. Es stellen sich damit die gleichen Probleme wie im Frühjahr 2020. Und es kommen neue Schwierigkeiten auf die Unternehmen hinzu.

Während im März für Verbraucher und Kleingewerbetreibende gewisse Erleichterungen im Mietrecht und bei Darlehen geschaffen wurden, sind diese Regelungen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht mehr gültig. Damit verschärft sich die Situation zusätzlich. Der Handlungsdruck steigt damit automatisch.

Der Wellenbrecher-Lockdown der 2. Welle hat einige Änderungen im Vergleich zum ersten Lockdown mitgebracht. Jetzt beraten lassen. | E-Mail: info@rechtinfo.de - Telefon: 02241 1733 0

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Wellenbrecher-Lockdown und Miet- und Darlehensrecht

Im Zuge der Abmilderung der Folgen der Beeinträchtigungen der Einschnitte in das wirtschaftliche Leben hatte der Gesetzgeber eine Reihe von Erleichterungen für Dauerschuldverhältnisse (vor allem Mieten) und Darlehen (für Kreditnehmer) geschaffen. So durften Mietverhältnisse nicht wegen Zahlungsverzuges innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gekündigt werden.

Für Darlehen galt, dass der Darlehensnehmer einen Anspruch auf eine Stundung der Darlehensraten hatte, ohne dass der Darlehensgeber kündigen durfte.

Diese Regelungen sind am 30.06.2020 ausgelaufen, den entsprechenden Schutz für Mieter von Wohnungen und Kleingewerbetreibende gibt es nicht mehr. Auch der Darlehensgeber kann seine Ansprüche durchsetzen. Hier stehen die Betroffenen also rechtlich ganz erheblich schlechter dar, als zu Beginn der Pandemie.

Wellenbrecher-Lockdown und Insolvenz

Auch wenn es um das Thema Insolvenz geht, hat sich die Situation im Vergleich zum ersten Lockdown im Frühjahr verfinstert. In Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Lockdowns hatte der Gesetzgeber die Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen unter bestimmten Voraussetzungen gelockert bzw. die im Insolvenzrecht vorgesehenen Sanktionen für eine Verletzung dieser Pflicht oder anderen Pflichten bei einem insolvenzreifen Unternehmen abgemildert.

Nahezu von der Öffentlichkeit unbemerkt hat der Gesetzgeber diesen Vorteil für in Not geratene Firmen wieder geändert. Wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig ist, besteht eine Insolvenzantragspflicht in jedem Fall. Nur im Falle einer bilanziellen Überschuldung als Insolvenzgrund kann ein Insolvenzantrag unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben.

Faktisch genießen Unternehmen, die durch den 2. Lockdown zahlungsunfähig werden, nicht mehr den gleichen Schutz, wie noch im Frühjahr dieses Jahres. Hier müssen Geschäftsführer und Vorstände sehr aufpassen, nicht in eine persönliche Haftung zu geraten.

Betriebsschließungen
Der Wellenbrecher-Lockdown der 2. Welle hat einige Änderungen im Vergleich zum ersten Lockdown mitgebracht. Jetzt beraten lassen. | E-Mail: info@rechtinfo.de - Telefon: 02241 1733 0

Wellenbrecher-Lockdown und Entschädigungen

Nach den derzeitigen Plänen der Bundesregierung sollen Betriebe, die durch die Maßnahmen im Rahmen des 2. Lockdowns betroffen sind, in einer prozentualen Höhe gemessen am Umsatz des vergleichbaren Vorjahreszeitraumes entschädigt werden.

Was in der Theorie gut klingt, dürfte in der Praxis abermals zu Problemen führen: Zunächst sind die Branchen durch die bisherigen Einschränkungen in diesem Jahre bereits erheblich betroffen. Des Weiteren haben z.B. Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe erhebliche Aufwendungen gehabt, um Hygieneanforderungen einzuhalten. Diese Aufwendungen sind dann nutzlos gewesen, wenn der Betrieb geschlossen werden muss.

Wie man es dreht und wendet: selbst mit einer geplanten Entschädigung werden Vermögenseinbußen verbleiben. Das führt unweigerlich zu der Frage, ob es einen Entschädigungsanspruch gegen den Staat gibt. Als Grundlage werden hier Ansprüche auf Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG) oder nach allgemeinen Grundlagen herangezogen.  

Man muss mit realistischer Betrachtung sagen, dass die Gerichte diese Ansprüche bisher – teilweise mit dogmatisch nicht haltbaren Begründungen abgelehnt haben. Hier wird man die Entscheidungen in Berufungsverfahren abwarten müssen. Im Moment sehen die Chancen zumindest nach vorliegenden Gerichtsentscheidungen nicht besonders gut aus.

Wellenbrecher-Lockdown und Betriebsschließungsversicherung

Nach dem ersten Lockdown liegen aber auch inzwischen die ersten Entscheidungen zu Betriebsschließungsversicherungen vor. Grob gesagt beantwortet sich die Frage nach der Leistungsverpflichtung der Versicherung immer anhand der konkreten Versicherungsbedingungen.

Hier können inzwischen Fallgruppen gebildet werden, nach denen relativ schnell herausgearbeitet werden kann, ob eine Versicherung eintrittspflichtig ist oder nicht und wann ein Weg zu Gericht sinnvoll ist oder nicht.

So konnten Mandanten von uns in der Vergangenheit bereits Versicherungsleistungen von mehr als 500.000 € im Einzelfall erfolgreich gegenüber der Versicherung geltend machen.

 

Hier lässt sich durch eine Prüfung der Versicherungsbedingungen relativ schnell klären, ob ein Anspruch erfolgreich geltend gemacht werden kann.

Wellenbrecher-Lockdown und Verträge

Bei den vertraglichen Regelungen kann man sagen, dass sich der Staub ein wenig gelegt hat. Vielfach sind in den letzten Monaten zwischen den Parteien – auch mit anwaltlicher Hilfe – Vereinbarungen getroffen worden, mit denen beide Vertragsparteien leben konnten.

In den Fällen, in denen es nicht zu einer Verständigung kam, müssen Ansprüche gegebenenfalls gerichtlich geklärt werden. Ein erneuter Lockdown ändert hieran in den meisten Fällen nichts, nur werden eventuelle Schadenspositionen höher.

Hier hilft es nur, sich anhand der vertraglichen Regelungen – gegebenenfalls mit anwaltlicher Unterstützung – seine Rechtsposition vor Augen zu führen und gegenüber dem Vertragspartner entsprechend zu handeln. In vielen Fällen ist eine außergerichtliche Einigung sinnvoller, als ein jahrelanger Rechtsstreit.

Wellenbrecher-Lockdown und Anwalt – Fazit

Vieles ist inzwischen rechtssicher geklärt worden, manches noch nicht. Einige Probleme sind als solche gelöst, andere haben sich verschärft. Wir hätten uns gewünscht, dass ein zweiter Lockdown mit ähnlichen Schutzmechanismen einhergeht, wie dies im Frühjahr der Fall war. Das ist leider nicht passiert.

In vielen Bereichen bestehen größere Risiken, als noch im Frühjahr. Wir helfen Ihnen, sich in der Situation zu behaupten und Ihre Ansprüche zu erkennen und durchzusetzen. Manchmal reicht schon ein erstes Telefongespräch. Hierzu haben wir eine kostenlose Hotline eingerichtet, unter der Sie uns jederzeit erreichen können.

Coronavirus und Recht – 2. Welle FAQ – Sie fragen – wir antworten

Was ist FAQ?

Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.

Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt 
Gilt im 2. Lockdown die Insolvenzantragspflicht?

Ja, denn der Gesetzgeber hat die entsprechenden Schutzvorschriften leider nicht verlängert. Ein Zahlungsverzug bei der Miete oder dem Darlehen kann daher wieder erhebliche negative Folgen haben.

Gelten die Erleichterungen im Mietrecht und bei Darlehen auch beim 2. Lockdown?

Ja, denn der Gesetzgeber hat die entsprechenden Schutzvorschriften leider nicht verlängert. Ein Zahlungsverzug bei der Miete oder dem Darlehen kann daher wieder erhebliche negative Folgen haben.

Zahlen Betriebsschließungsversicherungen beim 2. Lockdown?

Das hängt zum einen davon ab, ob die konkreten Versicherungsbedingungen den hier eingetretenen Fall vorsehen. Zum anderen muss geprüft werden, ob der Versicherungsvertrag eine Begrenzung der Versicherungsleistung – z.B. auf 30 Schließtage – vorsieht.

Näheres erfahren Sie z. B. unter: Übernimmt meine Betriebsausfallversicherung die Corona-bedingten Schäden?

Gibt es für den 2. Lockdown staatliche Entschädigungen?

Für bestimmte Branchen sind pauschale Entschädigungen in prozentualer Höhe des vergleichbaren Vorjahreszeitraumes vorgesehen. In den Genuss dieser Gelder werden aber nicht alle betroffenen Betriebe gelangen. Klagen auf Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG) sind bisher von den Gerichten abgewiesen worden.

Blderquellennachweis: Bild1 - © currens / Pixabay; Bild2 - © stadtratte; Bild3 Animaflora-PicsStock / PantherMedia

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