Bürgschaft

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Im Volksmund heißt es „Wer bürgt, wird gewürgt“. Vielleicht haben auch Sie für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Familienangehörigen, eines Freundes oder eines guten Bekannten eine Bürgschaft übernommen.

Alles was Sie schon einmal über die Bürgschaft wissen wollten und sollten

Spätestens dann, wenn sich die Bank unter Bezugnahme auf die Bürgschaftserklärung mit einer Forderung an Sie wendet, könnte Ihre eigene wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel stehen. Wir erklären Ihnen im Folgenden die Grundlagen und Besonderheiten einer Bürgschaft und zeigen Wege, wie Sie für eine Bürgschaftsforderung womöglich doch nicht einstehen müssen.

„Ich lasse den Freund dir als Bürgen, Ihn magst du, entrinn ich, erwürgen“.

Friedrich Schiller aus „Die Bürgschaft“

Inhalt

Was ist eine Bürgschaft?

Bei der Bürgschaft handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger einer Forderung. Außerdem ist noch eine dritte Person faktisch mit beteiligt; nämlich der Schuldner – also derjenige, der dem Gläubiger einen Geldbetrag zu zahlen hat.

Schuldet eine Person (Schuldner) einer anderen Person (Gläubiger) beispielsweise 10.000 €, kann der Gläubiger mit einem Dritten, dem Bürgen, einen Vertrag abschließen, dass der Bürge die Forderung anstelle des Schuldners zu zahlen hat, sofern der Schuldner zahlungsunfähig wird. Die Bürgschaft hat somit den Zweck, die Hauptschuld für den Gläubiger abzusichern, indem der Bürge untergeordnet für die Schuld eines anderen eintritt.

Zwar kann der Bürge im Falle der Zahlung der Schuld, die Forderung bei dem Schuldner geltend machen. Dies vermag aber oftmals keinen Erfolg zu versprechen, da der Bürgschaftsfall gerade bei zahlungsunfähigen Schuldnern eintritt.

Bürgschaft

Typische Bereiche, in denen Bürgschaften eingegangen werden, sind Fälle des Leasings oder im Bereich von Lieferanten oder Banken.

Nicht unüblich ist es auch, dass Gesellschafter sich für Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft verbürgen. So kommt es etwa häufig vor, dass ein Gesellschafter als Bürge etwaige Kreditschulden seiner Gesellschaft (insbesondere bei einer GmbH) absichert.

Auch im Bereich des Mietrechts werden oftmals Bürgschaften abgeschlossen. Häufig müssen Studenten bei einem Abschluss eines Mietvertrages einen Bürgen, häufig die Eltern, vorweisen.

Der Einsatzbereich von Bürgschaften ist in der Praxis noch wesentlich weiter gefasst und kann deshalb in verschiedener Form vorkommen.

Wer kann Bürge werden?

Grundsätzlich kann jeder geschäftsfähige Bürger über 18 Jahren eine Bürgschaft unterschreiben. Im Notfall muss er finanziell imstande sein, die Verbindlichkeit des Dritten zu erfüllen. Da sich der Bürge für eine fremde Schuld verbürgt, muss er lediglich personenverschieden vom Schuldner sein.

Dies ist aber auch bereits dann der Fall, wenn sich der Gesellschafter für die GmbH verbürgt oder der Komplementär für seine Kommanditgesellschaft.

Eine Besonderheit gilt für Minderjährige. Diese können nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Bürge werden.

Was muss ich beim Abschluss beachten?

Bei der Bürgschaft handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger der Hauptforderung.

Eine Besonderheit beim Bürgschaftsvertrag ist das Formerfordernis. Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss der Bürge (Vorsicht: nicht jedoch auch der Gläubiger) seine Erklärung schriftlich abgeben, das heißt eigenhändig mit der Namensunterschrift unterzeichnen. Gerade in dieser halben Schriftlichkeit ist eine Besonderheit zu sehen, da bei anderen formbedürftigen Verträgen grundsätzlich beide Seiten die vorgegebene Form einhalten müssen.

Gänzlich ausgenommen von dem Formerfordernis sind jedoch Kaufleute, für die die Bürgschaft ein Handelsgeschäft darstellt. Der Kaufmann kann also z. B. eine Bürgschaft auch mündlich oder fernmündlich per Telefon abgeben.

Schließt nun ein Bürge, der nicht Kaufmann ist, die Bürgschaft ohne die Schriftform einzuhalten ab, so ist der Bürgschaftsvertrag unwirksam. Die Unwirksamkeit wird jedoch geheilt, wenn der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt; also zahlt.

Wann muss ein Bürge zahlen?

Wann und wieviel muss ein Bürge zahlen?

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Der Bürge kann erst zur Zahlung herangezogen werden, wenn der zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen vereinbarte Bürgschaftsfall eintritt. Wird zwischen den Parteien nichts vereinbart, tritt der Sicherungsfall mit Fälligkeit der Hauptschuld ein.

Wurde eine Bürgschaft auf erstes Anfordern vereinbart, muss der Bürge zahlen, sobald er vom Gläubiger hierzu aufgefordert wurde (frühestens jedoch bei Fälligkeit der abgesicherten Forderung).

Der Umfang der Einstandspflicht bestimmt sich nach der Vereinbarung zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger. Soweit nichts anderes vereinbart ist, bezieht sich die Pflicht jedoch auf die gesamte Hauptforderung sowie deren Veränderungen.

Warum sollte ich Bürge werden?

Auf den ersten Blick drängt sich nun die Frage auf, „warum sollte ich Bürge werden?“.

Die Gründe für einen Abschluss können ganz unterschiedlich sein:

Abgesehen von den Fällen der Avalbürgschaft, bei denen der Bürge eine Provision erhält, können emotionale Beziehungen oder ein eigenes Interesse des Bürgen an der Begründung der Forderung der Grund für die Eingehung einer Bürgschaft sein. So liegt es nahe, dass sich der Vater für seine Tochter verbürgt, damit diese einen Mietvertrag eingehen kann. Oder der Gesellschafter einer GmbH sich für diese verbürgt, da diese andernfalls aufgrund der beschränkten Haftung etwa schwerer einen Kredit aufnehmen kann.

Hat man jedoch die Wahl, sollte man versuchen, auf andere Sicherungsmittel zurückzugreifen.

Besondere Arten der Bürgschaft

Bei der Bürgschaft kann man zwischen verschiedenen Arten unterscheiden. Zwei relevante Beispiele sind die Bürgschaft auf erstes Anfordern und die selbstschuldnerische Bürgschaft.

Im Falle einer Bürgschaft auf erstes Anfordern geht der Bürge die Pflicht ein, die Forderung sofort zu zahlen, nachdem der Gläubiger sich an den Bürgen wendet. Dabei verzichtet der Bürge auf Einwendungen gegen den Gläubiger, hat also grundsätzlich auf erstes Anfordern zu leisten.

Übernimmt der Bürge eine selbstschuldnerische Bürgschaft, so verzichtet er auf die Einrede der Vorausklage. Das heißt, der Bürge haftet nicht mehr nachrangig, sondern kann auch in Anspruch genommen werden, wenn der Gläubiger noch keine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner versucht hat.

Beachte: Anders als grundsätzlich bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern, kann der Verzicht auf die Einrede der Vorausklage auch in den AGB geregelt werden.

Achtung - Böse Falle für den Bürgen: Restschuldbefreiung des Schuldners

Wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Wird ein Restschuldbefreiungsverfahren vom Gericht als zulässig erachtet, kann nach Ende des Insolvenzverfahrens und Ablauf einer sogenannten Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung erteilt werden (insgesamt 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sofern kein Sonderfall vorliegt).

Die Restschuldbefreiung bewirkt, dass der Schuldner die gegen ihn bestehenden Forderungen zwar noch freiwillig erfüllen kann, aber nicht muss. Die Gläubiger haben insofern kein Forderungsrecht mehr gegen den Schuldner.

Dies hat jedoch zur Folge, dass die Gläubiger sich gegen den Bürgen als Sicherungsgeber wenden werden. Dies ist auch rechtens. Die Restschuldbefreiung versagt dem Gläubiger nicht den Rückgriff auf den Bürgen. Gleichzeitig steht dem in Anspruch genommenen Bürgen kein Anspruch auf Erstattung gegen den Schuldner mehr zu. Die Restschuldbefreiung wirkt insofern auch auf das Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und Bürgen ein.

Aus diesem Grund lässt sich festhalten, dass die Restschuldbefreiung zwar ein Weg aus den Schulden für den Schuldner darstellt, auf der anderen Seite aber eine böse Falle für den Bürgen ist.

Was kann ein Bürge tun, wenn er in Anspruch genommen wird?

  • Eigene Einwendungen und Einreden des Bürgen gegenüber dem Gläubiger

Wird ein Bürge in Anspruch genommen, stehen ihm Möglichkeiten zur Verfügung, sich zu verteidigen.

Zunächst kann er sich auf die Unwirksamkeit des Bürgschaftsvertrages berufen, wie etwa im Falle eines sittenwidrigen Bürgschaftsvertrages oder aufgrund eines Formmangels.

Bei wirksamem Bürgschaftsvertrag kann er die Zahlung verweigern, solange er nicht die Bürgschaftsurkunde und Beweismittel erhält, die er für einen Regressanspruch gegen den Schuldner benötigt.

Der Bürge kann sich auch auf die Verjährung der Bürgschaftsforderung berufen.

In seltenen Fällen kann er eine Zahlung ferner verweigern, wenn der Gläubiger sein Recht verwirkt hat oder die Inanspruchnahme des Bürgen rechtsmissbräuchlich wäre.

Der Bürge kann seine Leistung ebenfalls verweigern, wenn der Schuldner die Hauptforderung anfechten könnte oder mit einer anderen Forderung aufrechnen könnte.

Das BGB sieht darüber hinaus die Einrede der Vorausklage vor. Der Bürge kann sich bei Inanspruchnahme darauf berufen, dass der Gläubiger zuerst erfolglos die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner versuchen muss (Ausnahme: selbstschuldnerische Bürgschaft).

  • Einwendungen des Schuldners

Der Bürge kann gegenüber dem Gläubiger auch die dem Schuldner zustehenden Einwendungen geltend machen. So kann sich der Bürge etwa auf die Verjährung der Hauptschuld berufen. Dies gilt selbst dann, wenn der Bürge schon zur Zahlung verurteilt wurde und die Verjährung der Hauptschuld danach eintritt.

Leistet der Bürge trotz eigentlich bestehender Einrede des Schuldners (ausgenommen Einrede der Verjährung), kann er seine Leistung zurückfordern.

  • Rückgriff gegenüber dem Schuldner

Oftmals bleibt dem Bürgen nichts anderes übrig, als seinen Bürgschaftsvertrag zu erfüllen und die Leistung an den Gläubiger zu bewirken.

In diesem Fall geht nach Tilgung der Schuld die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner auf den Bürgen über. Der Bürge hat nun also einen Anspruch gegen den Schuldner auf Zahlung des Geleisteten.

Wann endet eine Bürgschaft?

Wann endet genau eine Bürgschaft?

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Eine Bürgschaft kann auf verschiedene Weisen enden.

Zunächst kann die Bürgschaft unabhängig vom eigentlichen Bürgschaftsvertrag beendet werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Hauptschuld aus irgendeinem Grund nicht mehr besteht, sei es beispielsweise, weil der Hauptschuldner die Forderung selbst begleicht oder weil die Hauptschuld etwa unwirksam ist. Denn: Ohne Hauptschuld keine Bürgschaft.

Aber auch der Bürgschaftsvertrag kann beendet werden. Hat der Bürge sich nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtet, also eine Bürgschaft auf Zeit abgeschlossen, erlischt die Bürgschaft mit Ablauf des zuvor festgelegten Zeitpunktes.

Unabhängig davon können der Bürge und der Gläubiger auch vertraglich einen Erlass- oder Aufhebungsvertrag vereinbaren.

  • Kündigung oder Widerruf einer Bürgschaft

Die zuvor genannten Beendigungsgründe liegen in der Regel nicht in der Hand des Bürgen. Es stellt sich somit für diesen die Frage, ob er auch aus eigener Entscheidung heraus die Bürgschaft kündigen oder widerrufen kann oder ob er ganz nach dem Prinzip „Mitgehangen mitgefangen“ bis zur Erledigung an seinen Bürgschaftsvertrag gebunden ist.

  • Kündigung der Bürgschaft

Das Gesetz selbst sieht für die Bürgschaft keine Kündigungsvorschrift vor (anders als etwa bei anderen Vertragstypen, wie der Miete). Dennoch können die Parteien vertraglich vereinbaren, dass ein Kündigungsrecht besteht.

Lässt sich daraus nun folgern, dass ein Kündigungsrecht nicht besteht, wenn keine Vereinbarung darüber getroffen wurde?

Dies hängt von der Art der Bürgschaft ab.

Wird eine Bürgschaft abgeschlossen, die sich auf eine konkret bestimmte Forderung bezieht, steht dem Bürgen bei fehlender Vereinbarung kein Kündigungsrecht zu. Verpflichtet sich der Bürge also beispielsweise, für eine Forderung in Höhe von 10.000 € einzustehen, so wird dem Bürgen kein Kündigungsrecht zugestanden. Der Bürge weiß von Anfang an, auf was er sich einlässt.

Anders sieht es jedoch dann aus, wenn ein nicht kalkulierbares Risiko mit der Bürgschaft eingegangen wird, also bei Bürgschaften über unbestimmte Verbindlichkeiten. Wird eine solche Bürgschaft unbefristet eingegangen, wird dem Bürgen nach einem gewissen Zeitraum oder beim Vorliegen eines wichtigen Umstandes ein Kündigungsrecht unter Einhaltung einer angemessenen Frist zugestanden.

  • Bei befristeten Bürgschaften wird ein Kündigungsrecht nur im Falle eines wichtigen Grundes akzeptiert.

Worin lässt sich allerdings ein besonders wichtiger Grund sehen?

Grundsätzlich weiß der Bürge beim Eingehen des Bürgschaftsvertrages, auf was er sich einlässt. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn nach Abwägung der Interessen beider Parteien die Fortführung der Bürgschaft unzumutbar ist.

Der Bundesgerichtshof entschied mehrmals zugunsten der Bürgen, die sich als Gesellschafter für eine Gesellschaft verbürgt hatten. Trat ein solcher Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, sah die Rechtsprechung hierin einen wichtigen Grund und gestand dem Bürgen ein Kündigungsrecht zu.

Obwohl die schlechte Kreditfähigkeit des Schuldners keine Anfechtung des Bürgen rechtfertigen kann, kann eine erhebliche Verschlechterung der finanziellen Situation dennoch ein wichtiger Grund für eine Kündigung sein. Begründet wird dies damit, dass eine Anfechtung die Bürgschaft rückwirkend auflösen würde, eine Kündigung jedoch nur für die Zukunft wirke.

Sind Bürge und Hauptschuldner verheiratet, so kann auch die Scheidung der Eheleute ein wichtiger Kündigungsgrund sein.

  • Rechtsfolgen einer Kündigung

Wird dem Bürgen nun aber ein Kündigungsrecht zugestanden, so bedeutet dies nicht (entgegen der wohl ersten Vermutung), dass die Bürgschaft vollständig beendet wird. Eine Kündigung hat lediglich zur Folge, dass keine weiteren Verbindlichkeiten hinzukommen. Die Kündigung wirkt nur für die Zukunft.

Hat sich ein Bürge „für alle künftigen Ansprüche“ verbürgt, so wird mit Wirksamwerden der Kündigung die Bürgschaft auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ansprüche begrenzt.

Praktischer Hinweis

Zu beachten ist, dass der Bürge, sobald er von dem Kündigungsgrund weiß, nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen kann. Wie lange diese Frist ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

  • Widerruf der Bürgschaft

In bestimmten Fällen ist auch der Widerruf einer Bürgschaft möglich.

  • Widerruf bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen

Es gibt Situationen, bei denen Verbrauchern gegenüber Unternehmern ein Widerrufsrecht zugestanden wird. Dabei handelt es sich um sogenannte Überrumpelungssituationen. Namentlich ist dies der Fall bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (nach früherer engerer Formulierung Haustürgeschäfte) oder bei Fernabsatzverträgen wie ein Bürgschaftsabschluss über das Telefon oder per Internet.

Das Widerrufsrecht steht aber nur einem Verbraucher gegenüber einem Unternehmer zu. Für die Verbrauchereigenschaft kommt es dabei auf die Person des Bürgen und nicht die des Hauptschuldners an. Das heißt zunächst, dass Bürgen, die in ihrer Funktion als Unternehmer einen Bürgschaftsvertrag abschließen, kein Widerrufsrecht haben.

Nach ständiger Rechtsprechung handeln jedoch selbst Geschäftsführer einer GmbH als Verbraucher, wenn sie im eigenen Namen eine Bürgschaft abschließen, die im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsführertätigkeit stehen. Der Hauptgläubiger muss dagegen ein Unternehmer sein.

Steht dem Bürgen nun ein Widerrufsrecht zu, kann er die Bürgschaft durch Erklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt erst, sobald der Bürge ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, erlischt jedoch spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.

Mit erfolgreichem Widerruf hat jede Vertragspartei die bereits empfangenen Leistungen zurückzugewähren.

Um einen Widerruf erfolgreich durchzuführen, muss darauf geachtet werden, wann die Bürgschaft abgegeben worden ist. Der Zeitpunkt der Unterschrift ist wichtig, da sich die Gesetzeslage im Sommer 2014 geändert hat.

Bürgschaftserklärungen von Verbrauchern, die danach abgegeben worden sind, dürften nur noch in den allerseltensten Fällen widerrufbar sein. Einen Vorteil aus der Widerrufssituation haben nur noch Bürgschaftserklärungen, die vor Sommer 2014 abgeben worden sind.

  • Was schreibt man in die Widerrufserklärung?

An eine Widerrufserklärung sind keine besonderen Anforderungen gestellt, insbesondere ist sie formfrei. Für den Empfänger muss lediglich eindeutig aus der Erklärung hervorgehen, dass der Vertrag aufgelöst werden soll. Das Wort „Widerruf“ muss hierfür nicht verwendet werden – kann dies aber selbstverständlich vereinfachen.

Einfach für den Verbraucher ist zudem, dass keine Begründung enthalten sein muss, warum der Vertrag widerrufen werden soll.

  • Vertragliches Widerrufsrecht

Selbst wenn nach den gesetzlichen Vorschriften kein Widerrufsrecht besteht, können die Parteien ein solches vertraglich vereinbaren. Als vertragliche Vereinbarung genügt bereits eine vom Gläubiger mitgeteilte Widerrufsbelehrung.

Wegfall der Geschäftsgrundlage

Muss der bürgende Ehegatte nach der Scheidung noch zahlen?

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Vorrangig vor einer Kündigung des Bürgschaftsvertrags ist die Anpassung des Vertrags über den Grundsatz der Störung der Geschäftsgrundlage. Die praktischen Anwendungsfälle sind jedoch sehr begrenzt.

Relevant kann dieses Rechtskonstrukt jedoch im Falle einer Scheidung zwischen den beiden Ehepartnern Bürge und Schuldner werden, sofern die Ehe Geschäftsgrundlage geworden ist.  Da aber das Bestehen der Ehe der Risikosphäre des Bürgen zugeordnet ist, kommt ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nur selten in Betracht.

Dies wird etwa dann bejaht, wenn der Gläubiger die Ehepartner als einen Schuldner ansieht, wie dies der Fall ist, wenn dem Gläubiger bei Eingehung der Bürgschaft die geringe Leistungsfähigkeit des Bürgen (Ehegatte des Schuldners) bekannt ist, er ihn aber dennoch mit in die Verantwortung zieht, um seine Forderung aus der Lebensgemeinschaft zu erhalten und eine Vermögensverlagerung unter den Ehegatten zu verhindern. Damit die Ehe auch Geschäftsgrundlage wird, muss für den Gläubiger bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages bewusst gewesen sein, dass der Geschäftswille des Bürgen hierauf aufbaut.

Lassen sich in einem solchen Fall die Ehepartner nun scheiden und ist eine Aufrechterhaltung der Bürgschaft für den Bürgen unzumutbar, kann es dazu führen, dass der bürgende Ehegatte nicht mehr zahlen muss.

Mehr zur Ehegattenbürgschaft finden Sie in dem Blogartikel

Willensmängel und Irrtum

Bestimmte Irrtümer oder Willensmängel können bei Verträgen generell zur Möglichkeit führen, sich vom Vertrag zu lösen.

So kann ein Bürge, der nicht wusste, dass er mit seiner Unterschrift eine Bürgschaft eingeht, den Vertrag anfechten.

Gleiches gilt, wenn der Bürge durch widerrechtliche Drohung oder arglistige Täuschung des Gläubigers zum Abschluss gebracht wurde. Zu beachten ist, dass auch eine Täuschung durch den Schuldner zur Anfechtung führen kann, wenn der Gläubiger hiervon wusste bzw. wissen musste.

Irrt sich etwa ein Bürge über die finanziellen Verhältnisse des Schuldners, liegt zwar ein Willensmangel vor. Dennoch berechtigt dieser den Bürgen nicht zur Anfechtung, da der Bürge mit Abschluss des Bürgschaftsvertrags gerade die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners absichert.

Anders stellt sich die Situation jedoch dar, wenn der Gläubiger für diesen Irrtum verantwortlich ist, etwa weil er falsche Angaben über die Kreditfähigkeit des Schuldners macht.

Sittenwidrigkeit und besondere Fallgruppen

Grundsätzlich muss jeder Bürge beim Eingehen eines Bürgschaftsvertrags damit rechnen, von dem Gläubiger in Anspruch genommen zu werden. Denn die Fälle, in denen eine Bürgschaft verlangt wird, sind nicht die Fälle von zahlungskräftigen Schuldnern, sondern vielmehr Fälle, in denen der Gläubiger befürchten muss, andernfalls sein Geld nicht zu bekommen. Allein die Inanspruchnahme des Bürgen oder der Irrtum des Bürgen bezüglich der Kreditwürdigkeit des Hauptschuldners machen den Bürgschaftsvertrag nicht unwirksam.

Es zeigt sich also, dass bereits der „Normalfall“ der Bürgschaft mit Nachteilen für den Bürgen verbunden ist und ein solches Vertragsmodell dennoch wirksam ist.

Innenansicht des Bundesgerichtshofes

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So äußerte sich der BGH schon 1997 zum Risiko der Bürgschaft dahingehend:

Zwar ist es grundsätzlich jedermann unbenommen, in eigener Verantwortung auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die nur unter besonders günstigen Bedingungen, ggf. unter dauernder Inanspruchnahme des pfändungsfreien Einkommens, erbracht werden können. In der Regel vermag jede unbeschränkt geschäftsfähige Person zu erkennen, daß sie mit einer Bürgschaft ein erhebliches Risiko eingeht, die Tragweite ihres Handelns entsprechend einzuschätzen und danach ihre Entscheidung zu treffen“.

Mittlerweile sind aber ein paar wenige Fälle in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, in denen eine Bürgschaft unwirksam sein kann.

  • Sittenwidrigkeit wegen des Umfangs der Bürgschaft

In ganz seltenen Ausnahmefällen wird die Sittenwidrigkeit aufgrund der Höhe der Forderung angenommen.

Dies ist der Fall, wenn bei Abschluss der Bürgschaft feststeht, dass der Bürge bei Eintritt des Bürgschaftsfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Schuld nicht einmal zu großen Teilen tilgen kann. Dem Bürgen würde andernfalls eine Schuld aufgebürdet werden, von der er sich niemals aus eigenen Kräften befreien könnte.

  • Sittenwidrigkeit von Nahbereichsbürgschaften

Eine Bürgschaft ist unwirksam, wenn die emotionale Verbundenheit etwa von Familienangehörigen dazu ausgenutzt wird, eine Bürgschaft abzuschließen und dadurch eine finanzielle Überforderung herbeigeführt wird.

In solchen Fällen der Nahbereichsbürgschaft wird die Sittenwidrigkeit vermutet, da davon ausgegangen wird, dass die Eingehung der Bürgschaft nicht aus einer freien Entscheidung sondern aus dem Gefühl der emotionalen Verpflichtung heraus getroffen wird.

Im Umkehrschluss heißt dies, dass die Sittenwidrigkeit jedoch gerade dann widerlegt wird, sofern der Bürge ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran hat, dass die Bürgschaft eingegangen wird.

Noch einmal zur Verdeutlichung: Knackpunkt der Begründung ist die emotionale Beziehung zum Hauptschuldner, die dazu führt, dass eine an sich unterlegene Person sich auf die Bürgschaft einlässt und dies nicht aus einer rationalen Entscheidung heraus tut.

Für die Annahme der Sittenwidrigkeit bedarf es somit zweier Voraussetzungen:

  • Zum einen muss ein besonderes Näheverhältnis zwischen dem Bürgen und dem Schuldner vorliegen.
  • Zum anderen muss der Bürge finanziell überfordert

Der Personenkreis, bei dem von einem solchen besonderen Näheverhältnis ausgegangen werden kann, ist eng gefasst. Erfasst werden grundsätzlich die Beziehungen zwischen Eltern und ihren Kindern, zwischen Ehepartnern oder zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Die Beziehung zwischen Geschwistern kann nur dann ein besonderes Näheverhältnis begründen, wenn eine den genannten Beziehungen vergleichbar enge persönliche Bindung besteht. Dass dies jedoch meist gerade bei erwachsenen Geschwistern nicht mehr der Fall ist, liegt daran, dass die Geschwister dann getrennt voneinander wohnen und ihre eigenen Lebensmittelpunkte haben und somit die emotionale Verbindung nicht mehr vergleichbar mit der unter Partnern ist.

Auch zwischen engen Freunden kann im Einzelfall ein solches besonders Näheverhältnis vorliegen. Wobei auch hier, wie bei erwachsenen Geschwistern, der Nachweis schwerer zu führen ist.

Nicht entscheidend ist, ob die emotionale Person als natürliche Person handelt oder als Teil einer Gesellschaft, sofern die Eingehung gerade aufgrund des Näheverhältnisses beruht.

Ändert sich der Status, etwa im Falle einer Scheidung, kommt unter Umständen eine Kündigung oder ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (siehe hierzu oben).

  • Finanzielle Überforderung

Die finanzielle Überforderung ist gerade Ausdruck des strukturellen Ungleichgewichts zwischen Bürgen und Gläubiger.

Damit von einer Sittenwidrigkeit ausgegangen werden kann, muss die Bürgschaft eine außergewöhnliche Belastung darstellen, die – um es noch einmal klarzustellen – gerade aufgrund der emotionalen Beziehung eingegangen wurde.

Eine finanzielle Überforderung wird häufig dann angenommen, wenn die aufgrund der Bürgschaft eingegangene Verpflichtung die Leistungsfähigkeit erheblich übersteigt.

Hiervon ist gerade dann auszugehen, wenn der Bürge nicht einmal in der Lage ist, die laufenden Zinsen zu zahlen. Da es für die Sittenwidrigkeit auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt, ist eine Prognose über die zukünftige Leistungsfähigkeit des Bürgen zu treffen, da zu diesem Zeitpunkt der Bürgschaftsfall noch nicht eingetreten ist.

Ändert sich nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages die finanzielle Lage des Bürgen, etwa durch einen beruflichen Aufstieg, hat dies keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Sittenwidrigkeit.

  • Ausnutzen durch den Gläubiger

Neben den objektiven Voraussetzungen ist erforderlich, dass der Gläubiger sowohl die emotionale Beziehung als auch die finanzielle Lage kennt oder grob fahrlässig nicht kennt und dennoch einen Bürgschaftsvertrag abschließt.

  • Begründet eine emotionale Beziehung immer die Sittenwidrigkeit?

Wenn ein besonderes Näheverhältnis und die finanzielle Überforderung gegeben sind, begründet dies eine (widerlegliche) Vermutung der Sittenwidrigkeit.

Es ist nun Aufgabe des Gläubigers, zu beweisen, dass er entweder keine Kenntnis von der finanziellen Belastung hatte oder der Bürge gerade ein eigenes wirtschaftliches Interesse hatte bzw. sich nicht von einer emotionalen Beziehung heraus hat leiten lassen.

Bezüglich der fehlenden Kenntnis ist jedoch zu beachten, dass sich ein Gläubiger hierauf nicht berufen kann, wenn er die Leistungsfähigkeit des Bürgen nicht überprüft. Allerdings wird er sich auf diesbezügliche Aussagen des Bürgen verlassen dürfen.

  • Bürgschaft des Gesellschafters/Geschäftsführers

Eng verbunden ist auch die Beziehung zwischen Gesellschaftern bzw. Geschäftsführern, die sich für Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft verbürgen.

Gleichwohl gilt hier nicht die Vermutung der Sittenwidrigkeit. Eine Sittenwidrigkeit der Gesellschafter-/Geschäftsführerbürgschaft liegt in der Regel nicht vor. Denn der Bürge hat hierbei gerade ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Bürgschaftsvertrages.

Sittenwidrigkeit wird nur in besonderen Ausnahmefällen bejaht, etwa wenn der Bürge nicht mehr eigenverantwortlich abwägen kann. Die Beweispflicht trägt hier jedoch der Bürge.

Eine der Angehörigenbürgschaft vergleichbare Situation ist auch dann gegeben, wenn der Bürge als Strohmann für die Gesellschaft handelt, dies aber nur aufgrund einer persönlichen Verbundenheit tut und der Gläubiger dies erkennen konnte.

In diesem Fall besteht eine widerlegbare Vermutung der Sittenwidrigkeit. Der Bürge muss jedoch die finanzielle Überforderung und die Kenntnis des Gläubigers von der Strohmannfunktion beweisen.

  • Arbeitnehmerbürgschaften

Auch ein Arbeitnehmer steht in gewisser Abhängigkeit zu seinem Arbeitgeber. Dennoch lassen sich Arbeitnehmerbürgschaften nicht genauso behandeln wie Angehörigenbürgschaften.

Eine den Angehörigen vergleichbare enge emotionale Bindung liegt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gerade nicht vor. Dies ist desto weniger der Fall, je mehr Arbeitnehmer in dem Betrieb sind.

Eine widerlegliche Vermutung der Sittenwidrigkeit wird von der Rechtsprechung jedoch dann angenommen, wenn sich der Arbeitgeber in einer finanziellen Notlage befindet und der Arbeitnehmer die Bürgschaft aus Angst um seinen Arbeitsplatz eingeht und sich dabei finanziell überfordert.

  • Weitere Fälle der Sittenwidrigkeit

Liegen erschwerende Umstände vor, die dem Gläubiger zurechenbar sind, kann auch in anderen als den bereits genannten Fällen Sittenwidrigkeit gegeben sein. Der Bürge hat dies dann allerdings zu beweisen.

Ein Beispiel wäre etwa das Ausnutzen der geschäftlichen Unerfahrenheit des Bürgen in einer Weise, die gegen die guten Sitten verstößt.

Bürgschaft in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Ist die Bürgschaft in den AGB wirksam?

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Es gibt immer wieder Fälle, bei denen Bürgschaften in den AGB geregelt werden. Oftmals bewegt man sich hierbei auf der Schwelle zur Unwirksamkeit.

Nicht zulässig ist etwa die Vereinbarung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in den AGB.

Ebenso unzulässig ist die Vereinbarung einer Globalbürgschaft in den AGB. Um eine Globalbürgschaft handelt es sich, wenn sich die Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen Forderungen des Gläubigers gegen den Hauptschuldner bezieht. In den AGB sind solche Vereinbarungen grundsätzlich unzulässig.

Dabei ist irrelevant, ob eine summenmäßige Begrenzung enthalten ist oder nicht. Dies hat aber nicht die gänzliche Unwirksamkeit der Bürgschaft zur Folge, sondern dass sich die Globalbürgschaft in eine Anlassbürgschaft umwandelt. Die Bürgschaft sichert also nur noch die Forderung, die Anlass für den Bürgschaftsvertrag war.

Ein in den AGB geregelter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage ist dann wirksam, wenn er klar und verständlich ist.

Unterstützung vom Anwalt für Bürgschaften

Gerne beraten wir Sie rund um das Thema Bürgschaft. Ob Sie nun aus Siegburg oder der näheren Umgebung wie Sankt Augustin, Troisdorf, Lohmar oder Hennef bzw. einem anderen Ort aus dem Rhein-Sieg-Kreis kommen, in Bonn oder Köln zu Hause sind oder ob Sie am anderen Ende der Bundesrepublik wohnen: Wir setzen Ihre Ansprüche bundesweit durch.

Wenn es ernst wird, stehen wir sowohl außergerichtlich als auch im gerichtlichen Verfahren an Ihrer Seite.

Was wir Ihnen bieten:

  • Hilfe und Beratung beim Abschluss einer Bürgschaft
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Bürgschaften gegenüber dem Gläubiger
  • Prozessführung im gerichtlichen Verfahren

Bürgschaft! FAQ – Sie fragen – wir antworten

Was ist FAQ?

Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.

Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt 

FAQ

Was ist eine Einrede der Vorausklage?

Bei der Einrede der Vorausklage handelt es sich um ein Recht des Bürgen, die Zahlungsverpflichtung bis zur erfolglosen Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners hinausschieben zu können.

Was ist eine Nahbereichsperson?

Unter einer Nahbereichsperson versteht man primär Verwandte, wie zum Beispiel Ehegatten, Kinder oder Eltern. Zum Personenkreis zugehörig ist ebenso der Lebensgefährte oder der Verlobte des Schuldners.

Was ist eine Bürgschaft auf erstes Anfordern?

 

Die Bürgschaft auf erstes Anfordern ist seit 1979 bekannt. Sie ist zwar gesetzlich nicht geregelt, jedoch in der Praxis wegen diverser Freiheiten recht beliebt. In ihrer Form grenzt sie sich von der selbstschuldnerischen Bürgschaft ab, die den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage beinhaltet.

Der Bürge kann im Falle einer Bürgschaft auf erstes Anfordern sofort und ohne große Umstände in Anspruch genommen werden, ohne dass nachgewiesen werden müsste, dass der Sicherungsfall – z. B. schlechte Arbeit eines Auftragnehmers – überhaupt eingetreten ist. Der Bürge hat keine Möglichkeit der Einrede.

Sie haben Fragen oder brauchen Hilfe zum Thema Bürgschaft?

Dann kontaktieren Sie uns und lassen Sie sich von einem Anwalt für Bürgschaft beraten.
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