Aus erbschaftsteuerlicher Sicht sollte für den Erbfall nicht verfügt werden, dass das Eigentum und das Nutzungsrecht unterschiedliche Wege gehen.
- Das Vererben der Wohnung an das Kind mit der Maßgabe, dass der Partner des verstorbenen Ehepartners darin wohnen kann.
- Ebenfalls problematisch ist, wenn der Erblasser seinem Partner die Immobilie überträgt mit der Auflage, dass das Kind die Wohnung nutzen soll.
- Auch eine unüberlegte Aufteilung des Nachlasses zwischen dem überlebenden Partner und Kindern sollte vermieden werden, da sie zur Erbschaftsteuer für den Immobilienerwerb führen kann.