Anleger müssen sich womöglich auf Rückforderungen des
Insolvenzverwalters Michael Jaffé gefasst machen. Das berichtet die
„Frankfurter Allgemeine Zeitung“ (FAZ) unter Berufung auf die Siegburger
Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE. Demnach haben diese in einem Gespräch
mit Mitarbeitern des Insolvenzverwalters erfahren, dass Zahlungen der
P&R-Anlagegesellschaft in den letzten vier Jahren vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens im März 2018 betroffen sein könnten. Insgesamt gehe
es um mehr als eine halbe Milliarde Euro.
Ein Sprecher des
Insolvenzverwalters bestätigte, dass eine gesetzliche Pflicht zur
Prüfung von Rückzahlungsansprüchen (Fachbegriff: Insolvenzanfechtungen)
bestehe. Davon können auch Investoren betroffen sein, die ihre letzte
Auszahlung vor dem Insolvenzverfahren erhalten hatten. Die FAZ schreibt
weiter, dass Marc Gericke, Anwalt bei der Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE
es aber für fraglich hält, ob die Voraussetzungen für solche
Insolvenzanfechtungen erfüllt sind. Er geht davon aus, dass der
Insolvenzverwalter in seinem Schreiben an P&R-Anleger anbieten
werde, die Rückforderungen im Rahmen von Musterverfahren zu klären.
Andernfalls müsste er Tausende von Klagen mit ungewissem Ausgang führen.
Gericke befürchtet auch, dass das Schreiben einen weiteren – mit der
Insolvenzanfechtung nicht in Zusammenhang stehenden – Punkt, enthalten
könnte. Anleger könnten somit zu einer Forderungsanmeldung aufgefordert
werden und dann auf Ansprüche gegenüber der nicht insolventen Schweizer
P&R-Gesellschaft – die für den An- und Verkauf sowie die Vermietung
der Container zuständig ist – verzichten.
Die P&R-Anleger haben außerdem noch eine weitere offene
„Flanke“. Offenbar haben Finanzämter sie aufgefordert, Nachweise über
die Existenz ihrer Container und das Fortbestehen des Leasingvertrages
vorzulegen. Die meisten Anleger verfügen bekanntermaßen über diese
Nachweise nicht; viele Container existieren nur auf dem
Papier. Steuerlich bedeute das: Ohne die Nachweise könnte der Fiskus auf
den Gedanken kommen, die AfA-Abzüge der Vergangenheit für die
„Phantom-Container“ rückwirkend zu versagen. Da die Anschaffungskosten
immerhin mit zehn Prozent pro Jahr abgeschrieben werden konnten, steht
bei rückwirkender Versagung unter Umständen eine erhebliche Summe auf
dem Spiel.