Infos für Messebau und Veranstalter

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Sie haben Fragen zu Ihrem Vertrag oder Vertragspartner? Sie sind generell als Unternehmer oder speziell als Unternehmer im Bereich Messe und Veranstaltungen wegen des Coronavirus besorgt, Zahlungen oder Leistungen nicht zu erhalten oder nicht erbringen zu können? Sie haben bereits jetzt Schäden oder es werden Ansprüche gegen Sie geltend gemacht? Sie können uns jederzeit rund um die Uhr telefonisch erreichen und wir können die wichtigsten Fragen möglicherweise bereits telefonisch beantworten.

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Viele Messen wegen des Coronavirus abgesagt oder verschoben – Notfallplan erforderlich

Die Liste der bisher im Zusammenhang mit dem Coronavirus abgesagten Veranstaltungen und namhaften Messen ist lang. So wurden z.B. bisher folgende Messen abgesagt: die Internationale Tourismusbörse in Berlin (ITB), die Eisenwarenmesse in Köln, die Internationale Handwerksmesse in Köln, die Leipziger Buchmesse, die ProWein in Düsseldorf und die Fibo in Köln. Etliche Messen sind – zumindest nach bisheriger Ankündigung – verschoben worden, so z.B. Hannover Messe, eine Industriemesse mit internationaler Bedeutung. Aber auch kleinere Branchenmessen z.B. im Medizin- und Pharmabereich wurden entweder ganz abgesagt oder aber verschoben. Nach Schätzungen des Fachverbandes Messe- und Ausstellungsbau (Famab) liegen die Schäden allein im Messebau im Milliardenbereich. Es stehen Existenzen auf dem Spiel.

Die durch die Absagen der Messen entstehenden Probleme sind vielfältig. Natürlich erleidet ein potentieller Aussteller eine Umsatzeinbuße, wenn er sich nicht dem fachkundigen Publikum präsentieren kann. Es entstehen aber auch handfeste direkte finanzielle Einbußen und zwar nicht nur beim Aussteller. Betroffen sind auch die Messebauer, die Veranstalter und sämtliche anderen Randgewerke wie eben z.B. Caterer und Dienstleister. Die Einbußen können erheblich sein und haben unterschiedliche Ursachen.

Frage an den Anwalt: Wer trägt die Kosten der Absage der Messe wegen des Coronavirus?

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Sie benötigen einen Anwalt der sich aktuell mit Verträgen wegen des Coronavirus auskennt und der weiß wie man Verträge prüft? Sprechen Sie direkt mit einem unserer Anwälte auf dem Notfalltelefon 0175 1111465 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@rechtinfo.de

Der Messebauer z.B. hat in der Regel nach den Vorgaben des Kunden einen Messestand entworfen und meist schon angefertigt. Dieser kann zwar manchmal in Teilen wiederverwendet werden, aber der Großteil der zu erbringenden Leistungen wurde bereits erbracht. Dementsprechend hat er auch ein Interesse daran, dass er seine bisherigen Leistungen vergütet erhält und er durch die Absage der Veranstaltung keine Vermögenseinbußen erleidet. Diese können – gerade bei einer solchen Vielzahl von Absagen von Veranstaltern – schnell existenzbedrohend werden.

Dem entgegengesetzt sind die Interessen des Austellers auf der Messe. Dieser kann bei einer Absage der Messe die Leistungen des Messebauers nicht mehr „gebrauchen“. In Folge dessen versuchen Aussteller nun teilweise, die Aufträge an die Messebauer zu stornieren. Das ist aber wegen der bisherigen Aufwendungen und der rechtlichen Voraussetzungen nicht so ohne weiteres möglich. Der Aussteller hat also naturgemäß ein Interesse daran, möglichst wenig für die Leistung, für die er keine Verwendung hat, zu zahlen. Der Messebauer hingegen möchte natürlich nicht auf seinen Lohn verzichten. Es gibt gesetzliche und manchmal auch vertragliche Regelungen, wie mit einem solchen Fall umzugehen ist.

Daneben hat der Aussteller auch ein Problem in der vertraglichen Beziehung zum Veranstalter der Messe oder Ausstellung. Letzterer hat unter Umständen keine Wahl, als die Veranstaltung aufgrund behördlicher Verfügung, eines Verbotes oder einer Empfehlung absagen zu müssen. Manchmal kann er aber auch einfach die behördlichen Auflagen nicht erfüllen. Der Veranstalter wird natürlich auf seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung bestehen. Der Aussteller hingegen hat ein Interesse daran, nicht für eine Veranstaltung fünf- oder gar sechsstellige Beträge zu zahlen, wenn die Veranstaltung nicht stattfindet. Auch hier ist die Lösung anhand der vertraglichen Grundlagen und wenn diese nichts dazu hergeben, anhand der gesetzlichen Regelungen zu suchen.

Schließlich gibt es neben diesen Beteiligten auch weitere Gewerke oder Dienstleister, die von solchen Absagen betroffen sind. Neben Veranstaltungstechnikern betrifft dies auch Caterer oder auch Standdienstleister/Messehostessen, die entsprechende Dispositionen in Personal und auch Technik getroffen haben, die sich nun durch die Absage nicht mehr amortisieren.

Es gibt also vielfältige Interessen in diesem Zusammenhang, die letztlich alle nur ein Ziel haben – einen möglichst geringen Verlust aus den abgesagten Veranstaltungen zu erleiden. Es genügt in den meisten Fällen bereits, seine Möglichkeiten zu kennen, um mit dem Vertragspartner eine interessengerechte Lösung zu finden. Es ist aufgrund der langjährigen guten Geschäftsbeziehungen meist niemandem geholfen, sich auf ein zeit- und kostenintensives gerichtliches Verfahren einzulassen.

Gibt es bei der Absage der Messe aufgrund des Coronavirus einen Ersatz des Schadens - Höhere Gewalt?

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Sie sind vom Ausfall von Veranstaltungen betroffen? Zögern Sie nicht einen Anwalt für die Vertragsprüfung heranzuziehen. Nutzen Sie das Notfalltelefon oder schreiben Sie eine E-Mail an einen unserer Anwälte. Unser Anwaltsteam steht für Sie jederzeit mit Erfahrung bereit.

Grundsätzlich müssen vertragliche Beziehungen eingehalten werden. In besonderen Situationen gibt es davon Ausnahmen, so z.B. über die Regeln der Unmöglichkeit, der Störung der Vertragsgrundlage oder vertragliche Force Majeure-Klauseln. Werden diese Spielregeln eingehalten, gibt es kein Problem. Wenn sich jedoch ein Vertragspartner unberechtigt von seinen vertraglichen Beziehungen lossagt, kann dies dazu führen, dass dem anderen Vertragspartner ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Ein Schadensersatz setzt i.d.R. ein Verschulden voraus. Für die Absage aufgrund behördlicher Auflagen oder Verbote kann meistens niemand etwas. Ein Anspruch dürfte damit schwierig werden. Anders kann es aber eben dann sein, wenn die Leistungshindernisse nicht ordnungsgemäß gelöst werden und eine Partei eine unberechtigte Beendigung des Vertrages vornimmt. Hier gilt es Fehler zu vermeiden.

Kurzfristige Prüfung der Handlungsmöglichkeiten für möglichen Notfallplan

Wir haben daher die Möglichkeit geschaffen, sich kurzfristig über die bestehenden Möglichkeiten auf Basis des konkreten Vertrages zu informieren. Somit kann der einzelne Unternehmer entscheiden, wie er weiter vorgeht. Gerade im Hinblick darauf, dass es sich bei dem einen oder anderen Unternehmen nicht um einen Einzelfall handelt, der eventuell noch verschmerzbar wäre, sondern die Situation bestandsgefährdend sein kann, ist es sinnvoll, seine Handlungsmöglichkeiten zu kennen.

Wir prüfen Ihre vertragliche Situation innerhalb von 48 h ab Vorlage der vollständigen Vertragsunterlagen sowie der Sachverhaltsschilderung. Näheres hierzu erfahren Sie hier.

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