Neuigkeiten und Lageentwicklungen rund um Coronavirus für Unternehmen

Corona Krise: Aktuelle Entscheidungen der Finanzgerichte

12.07.2020
  1. Kontenpfändung im Einzelfall nicht angemessen

Quelle: Newsletter des FG Düsseldorf vom 02.07.2020

 

Zum Sachverhalt: Steuerpflichtige, die von den Folgen der Corona-Pandemie betroffen sind, erhalten durch die Finanzverwaltungen bestimmte steuerliche Erleichterungen. Dazu gehört auch – unter bestimmten Voraussetzungen –  die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen bis Ende des Jahres 2020. Im konkreten Fall hat der Antragsteller des Verfahrens vorwiegend Vermietungseinkünfte erzielt, die allerdings durch die Corona-Krise größtenteils ab April 2020 wegfielen. Wegen Steuerrückständen pfändete das Finanzamt seine Bankkonten, der sich bei seinem Finanzamt wiederum auf den Vollstreckungsschutz berief. Das Finanzamt erkannte allerdings keine wirtschaftliche Beeinträchtigung des Antragstellers durch die Corona-Krise und hielt die Pfändungen aufrecht, mit der Begründung, dass die offenen Steuerforderungen vor Eintritt der Corona-Krise fällig geworden seien.

Das Finanzgericht Düsseldorf hingegen hat dem Eilantrag auf vorläufige Aufhebung der Kontenpfändungen stattgegeben und entschieden, dass im Hinblick auf die Verwaltungsanweisung im Einzelfall zuvor durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen auszusetzen seien. Das Finanzgericht beruft sich auf den Gleichheitsgrundsatz, nach dem ein Anspruch auf Beendigung der Vollstreckungsmaßnahmen bis zum Jahresende 2020 besteht und eine Vollstreckung in die Bankguthaben für die Antragsteller zurzeit unbillig sei.

 

  1. Kein Vollstreckungsschutz bei einem bereits vor der Corona-Krise beantragten Insolvenzverfahren

Quelle: Pressemitteilung des FG Kassel vom 02.07.2020

 

Zum Sachverhalt: Eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), betrieb ein gepachtetes Gastronomieobjekt. Sie hatte beim Finanzamt den Antrag gestellt, ihr gegenüber vorgenommene Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen. Dazu gehörte auch die Stellung eines Insolvenzantrags. Begründung: Die GbR sei von der Corona-Krise betroffen und das Ziel des Insolvenzverfahrens sei gewesen, den Gastronomiebetrieb zu retten. Bereits Ende des Jahres 2019 war auf Antrag des Finanzamts ein Beschluss des Insolvenzgerichts ergangen, durch den die vorläufige Verwaltung des Vermögens der GbR angeordnet wurde. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter wurde ebenfalls bestellt. Im Mai 2020 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet. Im März 2020 hatte die GbR beim Finanzamt u.a. die Einstellung der ihr gegenüber vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen beantragt. Da die Gastronomie Unternehmensgegenstand der GbR war, habe sie wegen der Corona-Krise schließen müssen. Der Antrag wurde seitens des Finanzamtes abgelehnt.

Das im Anschluss an die Ablehnung angerufene Finanzgericht Kassel hat den Antrag ebenfalls abgelehnt. Das Gericht hat entschieden, dass das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die Corona-Krise bedingten Insolvenz auf aktuell drohende Insolvenzreife abzielt. Es begründet daher keinen Anspruch darauf, dass bereits bestehende und fortwirkende Maßnahmen aufgehoben werden.

Corona-Krise: Konjunkturpaket des Staates mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz

18.06.2020

Am 12. Juni 2020 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen beschlossen. Mit diesem Paket soll die Konjunktur gestärkt und die Wirtschaft Deutschlands wieder angekurbelt werden. Zusätzlich sollen mit einem Zukunftspaket Zukunftsinvestitionen und Investitionen in Klimatechnologien gefördert werden. Das Konjunktur- und Zukunftspaket hat ein Volumen von 130 Mrd. Euro.

Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz in Auszügen:

  1. Senkung der Mehrwertsteuer

Vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden

  1. Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags

Die Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag werden für Verluste der VZ 2020 und 2021 von 1 Mio. Euro auf 5 Mio. Euro bei Einzelveranlagung und von 2 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben.

  1. Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020

Der erweiterte Rücktrag für Verluste aus dem VZ 2020 soll unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden. Auf Antrag wird ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 vom Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 abgezogen.

  1. Vorübergehende Wiedereinführung der degressiven AfA

Die degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) soll als steuerlicher Investitionsanreiz in den Steuerjahren 2020 und 2021 wieder eingeführt werden.

  1. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

Der Ermäßigungsfaktor soll von 3,8 auf 4,0 des Gewerbesteuer-Messbetrags erhöht werden. Diese Maßnahme soll den in den letzten Jahren gestiegenen Gewerbesteuer-Hebesätzen Rechnung tragen. Bei einem Hebesatz von bis zu 420 Prozent können damit im Einzelfall Personenunternehmer vollständig von der Gewerbesteuer befreit werden.

  1. Dienstwagenbesteuerung

Bei der Dienstwagenbesteuerung soll die Kaufpreisgrenze für die 0,25 Prozent-Besteuerung von rein elektrischen Fahrzeugen ohne Kohlenstoffdioxidemission von 40.000 Euro auf 60.000 Euro angehoben werden.

  1. Einziehung bei Steuerhinterziehung

Ein neuer Paragraf in der Abgabenordnung soll regeln, dass künftig in Fällen der Steuerhinterziehung rechtswidrig erlangte Taterträge die Einziehung dieser Erträge angeordnet werden kann.

  1. Änderungen bei der Kfz-Steuer

Bei der Kfz-Steuer wurden ebenfalls Änderungen beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht zur Förderung des Umstiegs auf elektrische Antriebe eine Verlängerung der 10-jährigen Kfz-Steuerbefreiung für bis Ende 2025 erstzugelassene reine Elektrofahrzeuge vor.

So hilft der Staat und Europa den Unternehmen durch die Corona-Krise

03.06.2020

In einem weiteren Schritt hat die Bundesregierung den KfW-Schnellkredit in das Unterstützungsprogramm für den Mittelstand aufgenommen. Das Programm startet am 15. April 2020.

Der Antrag auf den Kredit wird bei der Hausbank der Unternehmen gestellt, hat eine Laufzeit von 10 Jahren und ist zu 100 Prozent durch den Bund abgesichert. Es können bis maximal zwei tilgungsfreie Jahre zu Beginn vereinbart werden; d. h. in dieser Zeit sind reduzierte Raten zu leisten – das schont die Liquidität des Betriebes. Das Unternehmen darf zum Stichtag 31.11.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein; es müssen zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorlegen haben.

Die Maßnahme ist insbesondere für Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern gedacht. Wenn das Unternehmen in der Summe der Jahre 2017 bis 2019 einen Gewinn erzielt hat, wird der Kredit schnell und unbürokratisch von der Hausbank ausgezahlt.

Für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, die erst seit dem 01.01.2019 am Markt aktiv sind, gelten folgende Eckdaten:

  • Das Kreditvolumen je Unternehmen beträgt bis zu 25 Prozent des Gesamtumsatzes im Jahr 2019,
  • maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50 und

maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern.

Corona-Krise – Erleichterungen für den Mittelstand durch KfW-Schnellkredit

18.05.2020

In einem weiteren Schritt hat die Bundesregierung den KfW-Schnellkredit in das Unterstützungsprogramm für den Mittelstand aufgenommen. Das Programm startet am 15. April 2020.

Der Antrag auf den Kredit wird bei der Hausbank der Unternehmen gestellt, hat eine Laufzeit von 10 Jahren und ist zu 100 Prozent durch den Bund abgesichert. Es können bis maximal zwei tilgungsfreie Jahre zu Beginn vereinbart werden; d. h. in dieser Zeit sind reduzierte Raten zu leisten – das schont die Liquidität des Betriebes. Das Unternehmen darf zum Stichtag 31.11.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein; es müssen zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorlegen haben.

Die Maßnahme ist insbesondere für Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern gedacht. Wenn das Unternehmen in der Summe der Jahre 2017 bis 2019 einen Gewinn erzielt hat, wird der Kredit schnell und unbürokratisch von der Hausbank ausgezahlt.

Für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, die erst seit dem 01.01.2019 am Markt aktiv sind, gelten folgende Eckdaten:

  • Das Kreditvolumen je Unternehmen beträgt bis zu 25 Prozent des Gesamtumsatzes im Jahr 2019,
  • maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50 und

maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern.

Die Corona-Pandemie trifft die deutsche Wirtschaft mit aller Härte. Kleine Unternehmen, Selbstständige und Start-ups bekommen auf der einen Seite als Soforthilfe Zuschüsse vom Staat, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Auf der   anderen Seite sind einige steuerliche Hilfsmaßnahmen auf den Weg gebracht worden. Diese betreffen die im Folgenden beschriebenen Erleichterungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer und Gewerbesteuer (Stundung, Anpassung der Vorauszahlungen und Vollstreckungsmaßnahmen).

1.Stundung von Steuerschulden aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer bis Ende 2020
Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, können diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden.
 Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt stellen. Dabei werden an die Bewilligung der Stundung keine strengen Anforderungen gestellt. Unternehmen müssen lediglich darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Den Wert entstandener Schäden müssen sie nicht im Einzelnen belegen. Die Liquidität der Steuerpflichtigen wird dadurch gestützt, dass der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.
2.Anpassung der Steuervorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer
Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler können die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Gleiches gilt für den Messbetrag für Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Hierfür können sie bei ihrem Finanzamt einen Antrag stellen. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Pandemie erwartet, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.
3.

Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer
Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende dieses Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.

Zum Antrag (exemplarisch für Nordrhein-Westfahlen)

Der Gesetzgeber hat nun auch bei der Kraftfahrzeugsteuer (KfZ-Steuer) durch die Corona-Krise Erleichterungen ermöglicht. Ab sofort kann auf einen Antrag hin die Zahlung der KfZ-Steuer hinausgeschoben werden. Hierzu kann bis 31. Dezember 2020 beim zuständigen Hauptzollamt ein entsprechender Stundungsantrag gestellt werden. Solche Stundungsanträge sind möglich für nachweislich und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige; sie sind mit Hinblick auf die Corana-Krise zu begründen.

Die Kraftfahrzeugsteuer ist bundesgesetzlich geregelt, wird vom Zoll verwaltet und fließt dem Bund als nicht zweckgebundene Einnahme zu. Es handelt sich um eine Verkehrsteuer, da sie im Wesentlichen an die Zulassung eines Fahrzeuges zum Verkehr auf öffentlichen Straßen als Vorgang des Rechtsverkehrs anknüpft.

Weitere Informationen:

Zoll (Sie werden auf eine externe Seite weitergeleitet)

Einsatz soll sich lohnen. Unter diesem Motto kann man den Erlass des Bundesfinanzministeriums (IV C 5 – S 2342/20/10009 :001) vom 09.04.2020 einordnen. Danach können Arbeitgeber ihren Angestellten steuerfrei eine Sonderzahlung für ihre Dienste während der Corona-Zeit (01.03. – 31.12.2020) leisten. Überschrieben ist der Erlass „Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer; Steuerbefreiungen für Beihilfen und Unterstützung“.

Nach dem Willen des Bundesfinanzministeriums ist ein Zuschuss zum regulären Lohn nach § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) möglich. Die Corona Pandemie betrifft die gesamte Bevölkerung unseres Staates und ist deshalb ein rechtfertigender Anlass für die Steuerfreiheit. Nach allgemeiner Lesart muss der Betriebsrat oder Personalvertretung – sofern ein solches Gremium in Betrieben besteht – keine Zustimmung für eine solche Sonderzahlung erteilten.

Zusätzlicher Lohn liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, „wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat.

Die Corona-Krise zwingt im Moment viele Unternehmen zur Untätigkeit. Die Einnahmen gehen gegen Null, die Ausgaben jedoch bleiben bestehen. Diese Situation kann manches Unternehmen nicht lange überbrücken und steht dann sogar vor dem Aus. Dass dadurch viele Arbeitnehmer ihren Job verlieren, kommt zu der prekären Lage noch dazu.

Da so viele Unternehmen in der Corona-Krise um ihre Existenz kämpfen, ist der Staat aufgefordert, jede mögliche Unterstützung zu leisten. Aus diesem Grund hat der Staat in Rekordgeschwindigkeit eine Soforthilfe (ohne Rückzahlungsverpflichtung) für Unternehmen – bis zu einer Beschäftigtenzahl von 50 Mitarbeitern – auf den Weg gebracht. Die Anträge der Unternehmen und die anschließenden Bescheide mit den Auszahlungen erfolgten in einer nie da gewesenen Geschwindigkeit. Allerdings ist dies wohl nur ein Tropfen auf dem heißen Stein, aber immerhin ein Anfang.

Eine weitere Hilfe für die durch die Corona-Krise angeschlagenen Unternehmen sind die Förderprogramme des Bundes mit einer Haftungsfreistellung der Hausbank durch die KfW. Diese Erleichterungen sind insbesondere für Betriebe mit über 50 Beschäftigten wichtig, da diese sonst durch das Förderraster gefallen wären. Die Haftungsgarantie des Staates ist gerade für Unternehmen ein Segen, die von ihrer Hausbank wegen einer negativen Fortführungsprognose ihres Betriebes unter Umständen keine Kreditzusage erhalten hätten.

Manchmal kann der Gesetzgeber, wenn er will. In beispielloser Geschwindigkeit will der Gesetzgeber ein Gesetz durch Bundestag und gegebenenfalls Bundesrat bringen, dass die größten und wohl derzeit drängendsten Probleme des Wirtschaftslebens und des Strafprozessrechtes regeln soll. Im Kern werden folgende Aspekte befristet neu geregelt:

  • Neuregelungen zum Schutz von Wohn- und Gewerberaum
  • Neuregelungen für Darlehensnehmer
  • Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
  • Neuregelungen im Genossenschafts-, Gesellschafts-. Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht um Beschlussfassungen zu ermöglichen
  • Neuregelungen in der Strafprozessordnung

Durch dieses Gesetz sollen die gröbsten Folgen der Corona-19-Pandemie abgefedert werden.

I. Neuregelungen im Mietrecht und Dauerschuldverhältnissen speziell zur Corona-Krisenlage

1. Leistungsverweigerungsrecht Dauerschuldverhältnisse

Verbraucher sollen das Recht bekommen, Leistungen in Erfüllung eines Anspruches aus einem Dauerschuldverhältnis bis zum 30.06.2020 zu verweigern, wenn das Dauerschuldverhältnis vor dem 08.03.2020 geschlossen wurde und die Umstände der fehlenden Leistungsfähigkeit ohne Gefährdung des eigenen Lebensunterhaltes oder der Angehörigen auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind. Dieses Leistungsverweigerungsrecht besteht nur für Dauerschuldverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind. Die Voraussetzungen sind also:

  • Dauerschuldverhältnis zur angemessenen Daseinsvorsorge (Gas, Strom, Wasser)
  • Vertragsschluss vor dem 08.03.2020
  • Leistung würde den eigenen Lebensunterhalt gefährden (z.B. kein Geld mehr für Essen)
  • Leistungshindernisse sind auf die Coronavirus-Pandemie zurückzuführen

Wie immer im Leben gilt auch hier: keine Regel ohne Ausnahme. Das Leistungsverweigerungsrecht gilt nicht, wenn die Ausübung dem Gläubiger unzumutbar ist, da die Nichterbringung der Leistung die Grundlage des Gewerbebetriebes des Gläubigers gefährden würde.

2. Kein Leistungsverweigerungsrecht bei Forderungen aus Miete und Pacht

Wichtig ist, dass diese Regelung nach dem derzeitigen Gesetzentwurf nicht für Mieten und Pachten gilt. Diese sind vom Leistungsverweigerungsrecht ausgenommen. Das bedeutet, dass die Mieter und Pächter gleichwohl auf Zahlung verklagt werden könnten.

Den einzigen Schutz, den der Gesetzgeber für Mieter und Pächter eingeräumt hat, ist der Kündigungsschutz wegen rückständiger Mieten/Pachten aus dem Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020. Werden für diese Zeiträume keine Mieten gezahlt, kann der Vermieter darauf keine Kündigung stützen. Gleichwohl bleibt der Mieter zur Zahlung verpflichtet.

Dies ist u.E. ein gravierender Schwachpunkt des Gesetzes, denn erstens bleibt der Mieter trotzdem zur Leistung der Miete genau in dem Zeitraum verpflichtet, in dem er unter Umständen weniger Geld erhält, und zweitens weiß er unter Umständen am Ende des Zeitraumes gar nicht, wie er die rückständige Miete dann zahlen soll. Es bleibt damit jedem Mieter, der seine Mieter nicht mehr erbringen kann, nur dringend zu empfehlen, staatliche Hilfen zu beantragen. So soll denn auch das hier mögliche Wohngeld unabhängig von einer Bedarfsprüfung und unabhängig von der Angemessenheit gezahlt werden. Ob dieser Ausgleich durch die Bundesagenturen für Arbeit wirklich geleistet werden kann, ist fraglich.

3. Neben Verbraucher auch für Kleinstunternehmen

Diese Regelungen gelten für Verbraucher und Kleinstunternehmen. Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen, die

  • weniger als 10 Mitarbeiter haben und
  • einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von höchstens 2 Mio. € haben.

Bereits hier zeigt sich ein weiterer Mangel des Gesetzes: Die Möglichkeit von Wohngeld haben Kleinstunternehmer nicht, sodass diese letztlich mit dem Risiko der Nichtzahlung allein gelassen werden.

II. Neuregelungen zum Darlehensrecht

Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurden, soll eingeführt werden, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werden, für die Dauer von drei Monaten ab dem Eintritt der Fälligkeit gestundet werden. Voraussetzung ist, dass die Zahlung der Leistungen anderenfalls dem Darlehensnehmer nicht mehr die finanziellen Mittel zur Deckung eines angemessenen Lebensunterhaltes für sich und/oder Unterhaltsberechtigte belassen würde. Freiwille Zahlungen können jederzeit erbracht werden.

Kündigungen des Darlehens wegen Nichtleistung oder Verschlechterung von Sicherheiten sollen ausgeschlossen werden. Nach dem 30.06.2020 sollen die Parteien eine einverständliche Regelung für die Rückzahlung der gestundeten Beträge finden. Wird eine solche nicht gefunden, verlängert sich der Stundungszeitraum um weitere 3 Monate.

III. Rechtsgrundlage für weitere Zeiträume

Der Gesetzentwurf enthält eine Ermächtigung der Bundesregierung, durch Verordnung zu bestimmten, die Dauer des Leistungsverweigerungsrechtes bis zum 30.09.2020 zu verlängern, den Ausschluss der Kündigungen für Rückstände bis zum 30.09.2020 zu erfassen und die Aussetzung der Darlehensraten auf bis zu 12 Monate zu erstrecken.

IV. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Bereits vor dem Gesetzentwurf war bekannt geworden, dass der Gesetzgeber die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages befristet bis zum 30.09.2020 aussetzen will. So soll verhindert werden, dass Unternehmer sich auch noch strafbar machen, wenn sie in der Zeit bis zum 30.09.2020 keinen Insolvenzantrag stellen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund einer möglichen privaten Haftung der Leitungsorgane (Geschäftsführer etc.) sehr sinnvoll. Unabhängig davon wären die Gerichte ohnehin nicht mehr in der Lage die Flut der Anträge abzuarbeiten.

Gleichzeitig wurden die Vorschriften, die auf die Insolvenzantragspflicht bzw. die Stellung des Insolvenzantrages Bezug nehmen – wie z.B. Insolvenzanfechtung und Gläubigerbenachteiligung – an die bestehenden Situationen angepasst.

V. Änderungen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht

Durch das von den einzelnen Bundesländern erlassene Kontaktverbot stehen Verbände und Gesellschaften vor dem Problem, dass entsprechende Zusammenkünfte zur Beschlussfassung nicht mehr möglich sind. Sieht das Gesetz aber eben solche als Grundlage für die Beschlussfassung vor, können im Umkehrschluss auch keine Beschlüsse gefasst werden. Das gilt auch für Bestellung von Vertretern von Vereinen, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften. Das kann erhebliche Auswirkungen auf die Gesellschaften und Verbände haben. Dadurch regelt der Gesetzentwurf, dass solche Beschlussfassungen bzw. Versammlungen auch ohne physische Anwesenheit möglich sind. Die Darstellung der einzelnen Regelungen geht sehr weit, daher nur nachfolgender Überblick:

  • Teilnahme und Stimmabgabe auf Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften auch auf elektronischem Weg ohne physische Anwesenheit
  • Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder schriftlicher Abgabe der Stimmen bei einer GmbH auch ohne Zustimmung sämtlicher Gesellschafter
  • Beschlussfassung der Mitglieder schriftlich oder elektronisch bei Genossenschafter, auch wenn es in der Satzung nicht zugelassen ist
  • Verbleiben eines Vorstandsmitgliedes eines Vereines oder einer Stiftung nach seiner Amtszeit, bis ein neuer Vorstand bestellt ist oder der alte Vorstand abberufen wird und Möglichkeit der Versammlung ohne physische Teilnahme der Mitglieder bei elektronischem Zugang
  • Verbleiben des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft bis zur Abberufung oder Neubestellung und Weitergeltung des Wirtschaftsplanes bis zum Beschluss eines neuen Plans

VI. Änderung der Strafprozessordnung

Vielen Gerichte haben auf den „Notbetrieb“ geschaltet. Nicht zwingend erforderliche Verhandlungen werden verschoben. Das ist im Strafrecht nicht ganz so einfach. Die Strafprozessordnung sieht vor, dass eine begonnene Hauptverhandlung nur für einen gewissen Zeitraum unterbrochen werden darf. Anderenfalls wird die Hemmung der Verjährung der Straftat nicht mehr unterbrochen und die Verhandlung müsste erneut begonnen werden. Das kann dazu führen, dass Strafverfahren „platzen“. Daher sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Unterbrechung der Hauptverhandlung so lange andauern kann, wie der Gerichtsbetrieb durch die COVID-19-Pandemie eingeschränkt ist.

Wir werden uns mit den einzelnen Regelungen noch vertieft auseinandersetzen und Sie über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

Nach einer emotionalen Ansprache an die Vernunft der Bürger von Bundeskanzlerin Angela Merkel hat der Freistaat Bayern heute, am 20.03.2020, eine Ausgangsbeschränkung für seine Bürgerinnen und Bürger erlassen. Dieser Erlass gilt ab Mitternacht und zunächst für 2 Wochen.

Damit haben alle Wege außerhalb der Wohnung zu unterbleiben. Vom Verbot ausgenommen sind:

  • notwendige Besorgungen
  • Wege zur Arbeit
  • Bewegung an frischer Luft, allein oder mit zum Haushalt gehören Personen
  • Geschäftsverkehr

Mit diesen Maßnahmen soll die Eindämmung des Coronavirus bzw. COVID-19 gelingen, nachdem freiwillige Aufrufe vergebens waren. Bürger können Einkäufer erledigen und auch zur Arbeit. Voraussetzung dafür ist aber eine Bescheinigung des Arbeitgebers, dass sich der Mitarbeiter auf dem Weg zur Arbeit befindet (Arbeitsortbescheinigung). Eine solche haben wir als Muster zum kostenlosen download  bereitgestellt. Somit ist sichergestellt, dass Ihre Arbeitnehmer auch weiter zur Arbeit gelangen, sofern nicht eine Arbeit im Homeoffice möglich ist.

Weitere Bundesländer haben angekündigt, ebenfalls die Ausgangsregeln zu verschärfen. Dazu gehören Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland. Es ist zu erwarten, dass auch hier kurzfristig weitere Beschränkungen erfolgen.

Die Zahl der Corona-Infizierten in Deutschland steigt jeden Tag weiter an. Aus diesem Grund ist – wie Bundeskanzlerin Merkel in ihrer Rede an die Nation sagte – jeder dafür verantwortlich, sich und andere zu schützen. Dies geschieht in erster Linie durch einen fürsorglichen Abstand zu anderen Menschen.

Mit deutlichen Worten mahnte Kanzlerin Angela Merkel:

„Es ist ernst. Nehmen Sie es auch ernst! Wenn das Robert-Koch-Institut jetzt vor bis zu zehn Millionen Corona-Erkrankten warnt, ist klar: Es geht in den nächsten Tagen und Wochen um nichts weniger als den Fortbestand des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Systems, wie wir es kennen.“

Aus der Sorge um Ansteckung mussten auch schon etliche Geschäfte, Schulen, Kitas, Kinos, Theater und viele mehr schließen. Selbst der Tourismus in Deutschland wurde eingestellt und diverse Behörden haben zwischenzeitlich auf „Notbetrieb“ umgeschaltet.

Damit die Wirtschaft in dieser schweren Zeit nicht zum Erliegen kommt, werden seitens der Regierung in einem hohen Tempo und fast täglich neue Maßnahmen beschlossen.

Staatliche Hilfsprogramme bieten Hilfe gegen Corona-Einbußen

Die Bundesregierung hat ein „Schutzschild“ für Beschäftigte und Unternehmen beschlossen. Informationen und Details sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu finden.

Auch die Bundesländer legen Sonderprogramme auf, um besonders kleinen und mittleren Betrieben in der Corona-Krise zu helfen. Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen plant eine Wirtschaftshilfe von insgesamt 25 Milliarden Euro, um der Wirtschaft zu helfen. Berlin will mit einem Sofortprogramm Solo-Selbständige pro Person mit 15.000,00 Euro unterstützen.

Ebenso hilft die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Unternehmen mit Finanzierungsprogrammen. Diese KfW-Notmaßnahme soll als Betriebsmittelkredit das Überleben von Betrieben sichern – in diesem Kontext ist davon die Rede, dass sie wie ein „zweiter Disporahmen“ den Unternehmen zur Verfügung stehen sollen.

EZB beschließt Notfall-Programm – Liquidität in der Corona-Krise

Mit umfassenden Anleihekäufen soll die Eurozone vor einer ernsthaften Gefahr für die Folgen durch das Corona-Virus geschützt werden. Das Programm soll vorerst bis zum Jahresende laufen; die Rede ist aktuell von 750 Milliarden Euro.

Deutschland weitet Einreisebeschränkungen für EU-Bürger aus

Laut Innenministerium dürfen Menschen aus Österreich, Spanien, Italien, der Schweiz, Luxemburg und Dänemark nicht mehr per Flugzeug oder Schiff einreisen.

Vom Coronavirus befallen zu sein, heißt in der Konsequenz „abgesondert“ zu werden – so der Wortlaut des Gesetzes. In dem „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen“ ist auch geklärt, dass es einen Ersatz für den Verdienstausfall gibt. Im Falle einer Quarantäne (§ 30 IfSG) oder eines Tätigkeitsverbotes (§ 31 IfSG) können Betroffene sich an die zuständige Institution zwecks Entschädigung eines Verdienstausfalls wenden (§§ 56-58 IfSG).

Zur Abgrenzung der Begrifflichkeiten:

Quarantäne liegt vor, wenn eine bestimmte Person eine bestimmte Zeit sich an einem bestimmten Ort (z. B. Wohnung) aufhalten muss und sich in dieser nicht frei bewegen darf.

Bei einem Tätigkeitsverbot wird einer bestimmten Person durch behördliche Anordnung untersagt, ihre Tätigkeit für einen bestimmten Zeitraum auszuüben.

Schließung von Einrichtungen / Untersagung von Veranstaltungen

Zur Eindämmung der COVID-19-Epedemie haben Behörden unterschiedliche Maßnahmen ergriffen. In Nordrhein-Westfalen sind das z. B. die Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen, die Absage oder Untersagung von Veranstaltungen aller Art, das Verbot der Durchführung von Märkten und die Anordnung von Betriebsschließungen (Fitnessstudios, Bars, Clubs etc.)

Bei einer Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot können ArbeitnehmerInnen ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen und sollen daher einen Ausgleich erhalten. Weitere Informationen erhalten Betroffene bei den zuständigen Institutionen.

Wichtiger Hinweis:

Ein Verdienstausfall wegen Schließung von Einrichtungen oder Untersagung von Veranstaltungen kann nach dem IfSG nicht erstattet werden.

Unternehmen sollen nach Plänen der Justizministerin wegen Corona nicht schnurstracks in die Insolvenz rutschen.

Eine aktuelle Nachricht aus dem Justizministerium bedeutet eine gute Chance für krisengebeutelte Betriebe, denn sie fallen nicht mehr so schnell in die Insolvenz. Um Unternehmen vor dem finanziellen Exitus zu schützen, werden die Voraussetzungen der Insolvenzantragpflicht zeitweilig ausgesetzt.

Der Sinn solcher Entscheidungen liegt auf der Hand, die Bundesministerin für Justiz und Verbraucherschutz, Christine Lambrecht, erklärt: „Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. … Deshalb flankieren wir das … Hilfspaket mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 für die betroffenen Unternehmen.“

Damit werden zwar Zahlungsschwierigkeiten im Ergebnis nicht ausgeräumt; sie müssen aber nicht mehr zum Ende von Firmen führen. Die Hängepartie bis zum Genehmigen von Anträgen auf finanzielle Leistungen wird nach Ansicht von GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE mit dieser flankierenden Maßnahme einigermaßen erträglich. So schwebt nicht mehr unweigerlich das drohende Schwert der Insolvenz über Unternehmen. Bedingung für die beabsichtige Lockerung ist, dass ein erfolgversprechender Antrag auf staatliche Förderung wegen der Coronakrise gestellt ist.

Wichtig ist, jetzt alle Aktivitäten zu starten und mit einem rechtssicheren Konzept durchzustarten. Viele Unternehmenslenker setzen jetzt mehr denn je auf wasserfeste Verträge mit rechtssicheren Klauseln auch für derartige Krisenfälle. Wer auf der Suche nach dem optimalen Mix aus solider Finanzierung, betriebswirtschaftlicher Optimierung und anwaltlicher Begleitung ist, findet mit den Fachanwälten von GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE weitsichtige Gesprächspartner. So kann der Schritt mit klarem Blick aus der Coronakrise in Richtung Zukunft gelingen.

Nach aktueller Information aus dem Bundesarbeitsministerium wird Kurzarbeitergeld rückwirkend ab 1. März gezahlt.

Das Kurzarbeitergeld kann kurzfristig fließen und bereits jetzt beantragt werden. Wie weiterhin mitgeteilt wurde, wird das Kurzarbeitergeld auch rückwirkend ausgezahlt.

Mit dem neuen Kurzarbeitergeld sollen vor allem Unternehmen unterstützt werden, die „unter massiven Lieferengpässen leiden oder behördlich geschlossen werden müssen“. Die Bundesregierung will damit auch Entlassungen von Mitarbeitern vermeiden.

Unternehmen können demnach bereits dann Kurzarbeitergeld beantragen, wenn zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb von Arbeitsausfall betroffen sind – statt zuvor ein Drittel. Zudem werden Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge, die sie auch bei Kurzarbeit zu zahlen haben, in voller Höhe erstattet. Auch das war nach der vorherigen Regelung nicht vorgesehen.

Auch Zeitarbeitsfirmen können die Leistung bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) anzeigen. Die Agenturen für Arbeit vor Ort sind für alle Unternehmen der Ansprechpartner. Die BA übernimmt beim Kurzarbeitergeld 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, wenn ein Unternehmen Mitarbeiter in Kurzarbeit schickt. Bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67 Prozent.

Um das Kurzarbeitergeld zu beantragen und Kurzarbeitergeld zu erhalten, muss die Kurzarbeit der Bundesagentur für Arbeit (zuständige Agentur vor Ort) angezeigt werden. Vor der Anzeige sollte das Unternehmen allen Mitarbeitern die Kurzarbeit angekündigt haben. In Betrieben mit Betriebsvertretung ist die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat schriftlich zu vereinbaren. Das Unternehmen sollte darüber hinaus anhand des Tarifvertrags oder der Einzelarbeitsverträge prüfen, unter welchen Bedingungen (z. B. Ankündigungsfristen, Änderungskündigungen, Vereinbarungen) eine Verkürzung der Arbeitszeit zulässig ist. Besonderheiten verschiedener Branchen sind vor Beantragung von Kurzarbeitergeld zu klären.

Vorgehensweise im Überblick

  1. Prüfung Tarifvertrag oder Einzelverträge
  2. Mit dem Betriebsrat Kurzarbeit schriftlich vereinbaren oder alle Mitarbeiter über die Kurzarbeit informieren
  3. Anzeige der Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit
  4. Beantragung des Kurzarbeitergeldes
  5. Nach Bewilligung des Kurzarbeitergeldes Abrechnungsliste für die einzelnen Mitarbeiter erstellen

Der Bundesminister der Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft und Energie gaben eine Reihe von Schritten im Finanzsektor auf der Pressekonferenz am 13. März 2020 bekannt.

Die  Minister Olaf Scholz und Peter Altmaier wollen die Wirtschaft mit ausreichenden Geldmitteln versorgen. Ziel sei es, den  Betrieben die erforderliche Rückendeckung zu geben. Mit dieser Hilfe besitzen Unternehmen genügend finanzielle Spielräume um die Krise zu meistern.

Der vom Finanzministerium vorgestellte Beitrag, um Unternehmen abzusichern, geht in Richtung von Liquiditätshilfen durch das Steuerrecht. Somit sollen die Finanzämter sehr kurzfristig den Unternehmen in Krisenlagen entgegen kommen. Zu dem Bündel an steuerlicher Unterstützung zählen:

  • Steuern können unter erleichterten Bedingungen gestundet werden
  • Vorauszahlungen von Ertragsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) können reduziert werden
  • Bei Vollstreckungen aus Steuerschulden wird auf die Belange von Steuerzahlern Rücksicht genommen
  • Säumniszuschläge können coronabedingt erlassen werden

Um in den Genuss dieser „Steuererleichterungen zu kommen, ist es notwendig, dass ein Antrag gestellt wird. In dem gestellten Antrag soll die Betroffenheit vom Coronavirus und das Ausmaß der wirtschaftlichen Schwierigkeiten für den Betrieb geschildert werden.

Daneben soll das Kurzarbeitergeld flexibler als bisher unterstützend eingesetzt werden.

Die Unternehmen sollen laut Wirtschaftsminister – vom Kleinunternehmer bis zum Konzern mit Milliardenumsatz – Kredite im unbegrenzten Umfang als Manövriermasse erhalten. Eingeschaltet werden in das Finanzprogramm die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und Bürgschaftsbanken sowie im Antragswege die Geschäftsbanken der Unternehmen. Außerdem sollen spezielle Förderprogramme aufgelegt werden.

Alles in allem betonten die beiden Bundesinister in der Presseerklärung, dass Unterstützung durch die Bundesregierung in unbegrenztem Umfang zur Verfügung gestellt wird. Man werde die Wirkung die Beihilfen immer wieder zeitnah überprüfen und – wenn notwendig – weitere Hilfe geben. Das gilt selbst, obwohl man nicht genau wisse, welchen Verlauf die Krise auf Grund des Coronavirus nehmen werde.

Ziel ist es, die Dynamik der Krankheitsentwicklung bundesweit zu verlangsamen. Das hat Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben. 

„Um die Dynamik zu verlangsamen, müssen wir die Möglichkeiten des Virus, sich im alltäglichen Kontakt der Menschen miteinander auszubreiten, verringern. Und dazu brauchen wir jeden einzelnen Bürger, der bereit ist, seinen Alltag anzupassen“, sagte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn am 09.03.2020 in der Bundespressekonferenz zur aktuellen Lage des Coronavirus.

Die Menschen müssten sich also darauf einstellen und bereit sein, Einschränkungen im persönlichen Leben zu akzeptieren. Was für die Menschen im persönlichen Umfeld gilt, hat zwangsläufig Auswirkungen auf die Wirtschaft und Unternehmen. Unternehmen werden diese Einschränkungen spüren, entweder weil Mitarbeiter ausfallen oder weil vertragliche Verpflichtungen nicht eingehalten werden (können). Hier gilt es, vorbereitet zu sein und einen Notfallplan zu erarbeiten. 

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