Infos für den Unternehmer

Notfalltelefon rund um die Uhr für eine kostenlose Erstberatung

Sie haben Fragen zu Ihrem Vertrag oder Vertragspartner? Sie sind generell als Unternehmer oder speziell als Unternehmer im Bereich Messe und Veranstaltungen wegen des Coronavirus besorgt, Zahlungen oder Leistungen nicht zu erhalten oder nicht erbringen zu können? Sie haben bereits jetzt Schäden oder es werden Ansprüche gegen Sie geltend gemacht? Sie können uns jederzeit rund um die Uhr telefonisch erreichen und wir können die wichtigsten Fragen möglicherweise bereits telefonisch beantworten.

infos für den Unternehmer Coronavirus

Update:

Coronavirus in der Wirtschaft angekommen

Langsam setzt sich die Erkenntnis durch, dass es neben den persönlichen, teils gravierenden Beeinträchtigungen durch das Coronavirus auf die Gesundheit und die persönlichen Lebensumstände erhebliche Beeinträchtigungen in der Wirtschaft gegeben hat und in Zukunft geben wird. Die Auswirkungen dessen, was Gesundheitsminister Jens Spahn bereits als Epidemie bezeichnet hat, sind nicht abzusehen. Niemand weiß, wie lange Beeinträchtigungen bestehen bleiben oder ob sie nicht noch größer werden. Die Beeinträchtigungen sind vielfältig – von der Tatsache des Ausbleibens von Mitarbeitern, dem Ausfallen von Lieferketten, bis hin zum Ausfall von Vertragspartnern.

Verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln setzt eine ständige Risikoanalyse voraus. Gerade in der Phase, in der die letztendlichen Auswirkungen von COVID-19 noch nicht absehbar sind, sollte man zumindest seine Rechte gegenüber seinen Vertragspartnern kennen. Hier und jetzt Fehler zu machen, kann später sehr teuer werden. Ein Anwalt hilft, diese Fehler zu vermeiden.

Frage an den Anwalt: Welche Risiken gibt es für Unternehmer aufgrund des Coronavirus?

coronavirus anwalt

Sie benötigen einen Anwalt der sich aktuell mit Verträgen wegen des Coronavirus auskennt und der weiß wie man Verträge prüft? Sprechen Sie direkt mit einem unserer Anwälte auf dem Notfalltelefon 0175 1111465 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@rechtinfo.de

Die Risiken des Unternehmers sind nicht unerheblich. Grundsätzlich ist es so, dass sich die Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus auf die Leistungspflichten auswirken können (Primärebene). Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass die Verletzung dieser Pflichten zu Schadensersatzansprüchen führen kann (Sekundärebene). Das hängt im Wesentlichen davon ab, in welcher Form das Leistungshindernis besteht und wie es gelöst wird.

Davon ein wenig abseits stehen eventuelle vertragliche Regelungen zum Umgang mit dem Coronavirus als Eintritt „höherer Gewalt“ (Force Majeure-Klauseln).

Muss ich als Unternehmer meine Liefer- und Abnahmeverpflichtungen trotz Beeinträchtigungen durch das Coronavirus einhalten?

Grundsätzlich gilt, dass geschlossene Verträge einzuhalten sind. Es gibt aber Fälle, in denen die Leistung entweder nicht möglich oder unzumutbar ist bzw. die Beeinträchtigung der Leistungsbeziehungen durch das Coronavirus so gravierend ist, dass die Grundfesten des Vertrages erschüttert sind oder gar gänzlich wegfallen.

Ob man als Unternehmer in einem solchen Fall an seinen vertraglichen Verpflichtungen festgehalten werden kann, ob man davon frei wird oder ob eine Vertragsanpassung vorgenommen werden muss, muss im Einzelfall geprüft werden. Eine allgemeinverbindliche Aussage ist wegen der Vielzahl der möglichen Leistungshindernisse nicht möglich. Es gibt im Gesetz Regelungen, wie mit diesen Leistungsstörungen umzugehen ist. Es kann ein Fall der Unmöglichkeit oder eben ein Fall des Wegfalls bzw. der Störung der Geschäftsgrundlage vorliegen. Teilweise wird der Unternehmer automatisch von seiner vertraglichen Verpflichtung frei, teilweise muss er sich darauf ausdrücklich berufen (Einrede). Wieder andere Fälle werden über eine Vertragsanpassung gelöst und wenn diese nicht möglich ist, über eine Beendigung des Vertrages (Rücktritt bzw. Kündigung).

Diese einzelnen Möglichkeiten sind voneinander abzugrenzen und anhand des konkreten Falles und des Leistungshindernisses selbst ist zu prüfen, wie vorzugehen ist. Dabei kann ein Anwalt helfen.

Frage an den Anwalt: Welche Rolle spielen die Behörden beim Coronavirus?

Den Behörden kommt eine ganz zentrale Bedeutung zu, wenn deren Entscheidungen Einfluss auf das Leistungshindernis haben. So sieht z.B. das Infektionsschutzgesetz (IFSG) vor, dass Selbständigen ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, wenn sie ihre Tätigkeit aufgrund behördlicher Anordnung (z.B. aufgrund einer Quarantäne) nicht ausüben können.

Nicht immer wird aber die behördliche Entscheidung direkt und unmittelbar Einfluss auf die Leistungsbeziehungen haben, es ist aber möglich. Dann ist zu klären, ob es eine direkte behördliche Anordnung gibt oder ob die Behörde nur eine Empfehlung abgegeben hat. Die Folgen von beidem sind durchaus unterschiedlich.

Habe ich einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, wenn die Leistung wegen des Coronavirus ausfällt oder können Schadensersatzansprüche gegen mich geltend gemacht werden?

coronavirus rechtsanwalt b2b

Sie sind vom Ausfall von Veranstaltungen betroffen? Zögern Sie nicht einen Anwalt für die Vertragsprüfung heranzuziehen. Nutzen Sie das Notfalltelefon oder schreiben Sie eine E-Mail an einen unserer Anwälte. Unser Anwaltsteam steht für Sie jederzeit mit Erfahrung bereit.

Grundsätzlich sind Schadensersatzansprüche im Vertragsverhältnis nur sog. Sekundäransprüche. Sie setzten in der Regel ein Verschulden voraus. Das bedeutet, dass die Leistungspflichten Vorrang haben (Primäransprüche). Werden diese aber nicht eingehalten und kommen weitere Umstände, wie z.B. ein Verschulden eines Vertragspartners hinzu, können daraus Schadensersatzansprüche des anderen Vertragspartners entstehen. Umgekehrt kann der andere Vertragspartner dann auch schadensersatzpflichtig werden, wenn er eine ihm obliegende Leistung zu Unrecht verweigert.

Ob es eine berechtigte oder unberechtigte Leistungsverweigerung gibt und ob daraus Schadensersatzansprüche erwachsen bzw. drohen, ist wiederum nur anhand der konkreten Prüfung und rechtlichen Einordnung des Leistungshindernisses durch einen Rechtsanwalt zu klären.

Frage an den Anwalt: Kann ich den Vertrag wegen Beeinträchtigungen durch das Coronavirus beenden, vom Vertrag zurücktreten oder kündigen?

Auch hier gilt, dass eine Vertragsbeendigung durch Kündigung oder Rücktritt in der Regel nur das letzte Mittel ist, um in einer solchen Situation zu agieren. Grundsätzlich sind Verträge einzuhalten. Nur dann, wenn dies den Parteien nicht zuzumuten ist und eine Vertragsanpassung nicht in Betracht kommt, weil sie ebenfalls nicht zumutbar ist, kann eine Vertragsbeendigung als letztes Mittel gerechtfertigt sein.

Frage an den Anwalt: Greifen Force Majeure-Klauseln beim Coronavirus - Höhere Gewalt?

Manche Verträge enthalten Klauseln, die den Umgang mit höherer Gewalt regeln. Solche sog. Force Majeure-Klauseln sind vornehmlich in ausländisch geprägten Verträgen zu finden, inzwischen aber auch in vielen Verträgen allein mit Bezug auf Deutschland. Vereinfacht ausgedrückt legen diese Klauseln fest, wie mit den dort genau definierten Leistungshindernissen umgegangen werden soll. Dies kann sehr weitgehend geregelt sein, dies kann aber nur sehr rudimentär erfasst werden. Wichtig ist vor allem, dass die Klausel auch wirksam ist, was insbesondere bei der Verwendung in vorformulierten Vertragsbedingungen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein Problem sein kann.

Teilweise sind im Umgang mit bzw. der Anwendung der Klauseln Regeln zu beachten, wie z.B. eine entsprechende vorgelagerte Anzeigepflicht des Leistungshindernisses. Werden diese nicht eingehalten, kann es teuer werden.

Handlungsoptionen innerhalb von 48 h anwaltlich prüfen lassen für den Notfallplan

Wir haben daher die Möglichkeit geschaffen, sich kurzfristig über die bestehenden Möglichkeiten auf Basis des konkreten Vertrages zu informieren. Somit kann der einzelne Unternehmer entscheiden, wie er weiter vorgeht. Gerade im Hinblick darauf, dass es sich bei dem einen oder anderen Unternehmen nicht um einen Einzelfall handelt, der eventuell noch verschmerzbar wäre, sondern die Situation bestandsgefährdend sein kann, ist es sinnvoll seine Handlungsmöglichkeiten zu kennen.

Wir prüfen Ihre vertragliche Situation innerhalb von 48 h ab Vorlage der vollständigen Vertragsunterlagen sowie der Sachverhaltsschilderung. Näheres hierzu erfahren Sie hier.

coronavirus unternehmen

Sie sind Unternehmer und haben erhebliche Umsatzeinbußen? Zögern Sie nicht einen Anwalt für die Vertragsprüfung heranzuziehen. Nutzen Sie das Notfalltelefon oder schreiben Sie eine E-Mail an einen unserer Anwälte. Unser Anwaltsteam steht für Sie jederzeit mit Erfahrung bereit.

Hilfe für coronageplagte Unternehmer von vielen Seiten – ein Überblick

Es gibt kein Unternehmen in Deutschland, das nicht direkt oder indirekt unter den Folgen von Corona leidet:

  • Messen sind abgesagt worden,
  • Veranstaltungen auf null zurückgefahren,
  • Gastronomie und Hotellerie sind nahezu durchgängig geschlossen,
  • Handwerker und andere Tätige müssen Geschäfte schließen (Friseure, Massagepraxen, Tatoostudios, kosmetische Behandlungen) und
  • viele Betriebe haben zwangsläufig massive Umsatzeinbußen.

 

Deshalb an dieser Stelle ein Überblick, aus welchen Quellen ganz aktuell Geld fließen kann. Mit diesen Mitteln können die laufenden Kosten (Löhne, Miete, Lieferanten, Bankkredite usw.) beglichen werden.

Corona - aktuelle Tipps für Unternehmer

Alles ist in diesen Zeiten im Fluss. Deshalb weisen wir darauf hin, dass diese Auflistung von Hilfsmöglichkeiten nur den Stand wiedergeben kann, zu dem diese Angaben zusammengetragen worden sind.

Es kann durchaus hilfreich sein, individuellen Rat einzuholen, um eine möglichst reichhaltige Förderung zu erhalten. Gleich, aus welcher Quelle: dem Finanzamt, der Hausbank, Förder- und Bürgschaftsbanken oder anderen Behörden ein Geldsegen zu erwarten sein kann – nutzen Sie ihn als Unternehmer für Ihr Geschäft.

Liquidität für Betriebe sichern – Steuern reduzieren

Geld, das unnötig an das Finanzamt geht, belastet die Liquidität Ihres Betriebes – das gilt auch für die Gewerbesteuer an Ihre Gemeinde. An dieser Stelle können Sie Steuern reduzieren; besonders bei Vorauszahlungen.

Wenn Ihr Unternehmen in den vergangenen Jahren recht ertragreich gewirtschaftet hat und jetzt vielleicht gerade einmal die Kosten hereinkommen oder gar Verluste drohen, sollten Sie die Vorauszahlungen unbedingt auf null setzen lassen. Auf diese Weise spart Ihr Unternehmen und bleibt zahlungsfähig.

So hat das Bundesministerium für Finanzen mit einem Schreiben an die Obersten Finanzbehörden des Landes angeordnet:

  • Steuer(voraus)zahlungen können bis Ende 2020 nach unten angepasst werden
  • Auf Stundungszinsen kann im Regelfall verzichtet werden
  • Bereits fällige Steuern können unter besonderen Umständen gestundet werden
  • Vollstreckungen wegen rückständiger Steuern können aufgeschoben werden

All diese Maßnahmen betreffen Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, so die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer des Betriebsinhabers bzw. Unternehmensträgers.

Außerdem lohnt sich der Gang zu der Kommune, wenn es um die Gewerbesteuer geht; hier kann die Herabsetzung von Vorauszahlungen beantragt werden.

Wenn Sie dazu schnell Hilfe benötigen, um Steuern zu kürzen: Rufen Sie uns einfach an oder senden Sie uns eine eMail. Natürlich sind wir auch per Videochat für Sie da.

coronavirus kurzarbeit

Müssen Sie Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken? Zögern Sie nicht einen Anwalt heranzuziehen. Nutzen Sie das Notfalltelefon oder schreiben Sie eine E-Mail an einen unserer Anwälte. Unser Anwaltsteam steht für Sie jederzeit mit Erfahrung bereit.

Zahlungsfähigkeit bei Corona durch Kurzarbeit behalten

Bei vielen Betrieben „stehen die Bänder still“. Die Arbeit fällt wegen stornierter Aufträge aus. Die Arbeitszeit wird verringert oder der Betrieb insgesamt geschlossen werden.  Unter der Überschrift „Beschäftigung sichern“ hat die Bundesregierung das Kurzarbeitergeld (KUG) neu geordnet. Die Voraussetzungen um diese staatliche Hilfe zu erhalten sind herabgesenkt worden – und das mit Wirkung zum 01.03.2020.

Hier die Einzelheiten bzw. Voraussetzungen zum Kurzarbeitergeld:

  • 10 % der Beschäftigten im Betrieb müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein.
  • Dem Arbeitgeber werden die Sozialversicherungsbeiträge, die sie bei Kurzarbeit zahlen müssen, in voller Höhe erstattet.
  • Kurzarbeitergeld kommt auch für Leiharbeitnehmer in Betracht.
  • Es müssen keine negativen Arbeitszeitsalden mehr aufgebaut werden.

Der Lohn ist dadurch für die Arbeitnehmer zu einem großen Teil sicher gestellt, auch wenn sie keine Arbeitsleistung erbringen müssen. Sollten Beschäftigte noch einen Nebenjob ausüben, so können sie das ohne weiteres auch für die Zeit der Kurzarbeit erledigen.

Besteht ein Betriebsrat oder eine Personalvertretung, muss dieser bei dem Antrag auf Kurzarbeitergeld beteiligt werden. Wenn noch keine entsprechenden Regelungen im Arbeitsvertrag oder in den Betriebsvereinbarungen enthalten sind, die die Einführung von Kurzarbeit ermöglichen, empfehlen wir, hier sofort aktiv zu werden und klare Absprachen zu treffen.

Wenn wegen der Stilllegung vieler Unternehmen auf Grund des Corona-Virus Kurzarbeit angeordnet werden muss, erhalten die Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld. Hier ist der Unternehmer zunächst gefragt, denn er muss das Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit beantragen und vorfinanzieren. Erstattungen sollen gemäß Aussage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales binnen 2 Wochen erfolgen.

Das Kurzarbeitergeld wird längstens für ein Jahr gezahlt und viele Betriebe beantragen nach dem, was wir erfahren haben, bis zu 100 % Kurzarbeit – also für den gesamten Bereich ihrer Tätigkeit. Es gibt bestimmte Personen, die vom Bezug des Kurzarbeitergeldes ausgeschlossen sind, so z. B. Auszubildende oder Personen, deren Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit ruht.

Kurzarbeit kann in einem Betrieb eingeführt werden, wenn ein Überhang an Arbeitskapazitäten besteht, weil ein vorübergehender Arbeitsausfall eingetreten ist. So können betriebsbedingte Kündigungen umgangen werden – und später, wenn die Beschäftigungslage wieder angezogen ist, braucht man sich nicht auf die Suche nach neuen Arbeitskräften zu begeben.

Die Arbeitsgerichte fordern für das Einführen von Kurzarbeit, dass eine entsprechende rechtliche Regelung vorgenommen worden ist – in vielen Fällen in Form einer Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder als Einzelvereinbarung im Arbeitsvertrag (Kurzarbeiterklausel).  Ist das (noch) nicht erfolgt, bedarf es einer so genannten Änderungskündigung oder einer individuellen Vereinbarung, dass Kurzarbeit erfolgen darf. Außerdem muss der Arbeitgeber die Kurzarbeit ankündigen.

Es empfiehlt sich, unbedingt diesen von der Rechtsprechung und vom Gesetzgeber vorgegebenen Weg einzuhalten, damit nicht im Nachherein Unstimmigkeiten mit der Agentur für Arbeit oder den Arbeitnehmern auftreten.  – Wir empfehlen: Sprechen Sie konkret mit allen Beteiligten und lassen Sie als Unternehmer Ihre Arbeitnehmer über die Auswirkungen nicht im Ungewissen, wenn Sie die Kurzarbeiterklausel neu in das Arbeitsverhältnis mit aufnehmen. Wenn Sie dazu Tipps erhalten wollen, wie Sie sinnvollerweise dabei vorgehen können und zügig eine Kurzarbeiterregelung in den Arbeitsvertrag mit aufnehmen können, sprechen Sie uns einfach direkt an.

Beachten Sie zu Ihrem eigenen Vorteil: Als Unternehmen können Sie die Kurzarbeit online anzeigen!

Finanzielle Unterstützung bei Quarantäne wegen Corona (Infektionsschutzgesetz)

Wird ein Tätigkeitsverbot durch eine Behörde auf Basis des Infektionsschutzgesetzes ausgesprochen und folgt daraus ein Verdienstausfall, so wird grundsätzlich eine Entschädigung geleistet (§  56 Infektionsschutzgesetz). Die von Bund, den Ländern oder freiwillig beschlossenen Betriebsschließungen sind keine Quarantänen oder Tätigkeitsverbote i.S.d. Infektionsschutzgesetzes. Das betrifft vor allem: Schulen, KiTas, Absage von Veranstaltungen, Anordnung von Betriebsschließungen (Fitnessstudios, Gaststätten etc.).

Die Höhe der Entschädigung für den Arbeitnehmer bemisst sich nach dem Verdienstausfall für die Zeit des Tätigkeitsverbots – längstens sechs Wochen. Danach muss der Arbeitnehmer selbst die Entschädigung beantragen – sie beträgt dann die Höhe des Krankentagegeldes (§ 47 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V). Bei Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber die Entschädigung auszahlen und erhält seinerseits die Ersatzleistung auf Antrag von der Behörde.

Selbständige stellen den Antrag direkt bei der zuständigen Stelle; auch können notwendige Betriebsausgaben erstattet werden. Welche Behörde zuständig ist, richtet sich nach Landesrecht.

Unternehmen müssen unbedingt beachten, dass der Antrag fristgerecht – also drei Monate nach Einstellung des Tätigkeitsverbots oder Ende der Absonderung – zu stellen ist.

covid19 unternehmen schließen

Müssen Sie wegen ausfällen von Mitarbeitern schließen? Zögern Sie nicht einen Anwalt heranzuziehen. Nutzen Sie das Notfalltelefon oder schreiben Sie eine E-Mail an einen unserer Anwälte. Unser Anwaltsteam steht für Sie jederzeit mit Erfahrung bereit.

Betrieb wegen Corona geschlossen – ist das rechtmäßig?

So mancher Unternehmer fragt sich, ob die Schließungen, die von Behörden angeordnet worden sind, rechtlich überhaupt in Ordnung sind. Diese Frage ist entscheidend, wenn es darum geht, zu einem späteren Zeitpunkt eine Entschädigung zu erhalten.

Betrachtet ein Unternehmen diese Schließungsverfügung kritisch und hat Zweifel an der Rechtmäßigkeit, so muss es dagegen vorgehen und Einspruch sowie weitere Rechtsmittel einlegen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Rechtslage kurzfristig ändern wird, lohnt es sich, diesen Aspekt im Auge zu behalten. Wer hier aktiv werden will, muss unbedingt die gesetzlichen Fristen beachten.

Kredite, um die Corona-Krise zu überstehen

Kredite und – was noch viel wichtiger ist – Sofortmaßnahmen in Form von Geldspritzen gibt es von vielen Stellen. Milliardenprogramme sind von Regierung und Kreditinstituten aufgelegt worden – Sie können diese Möglichkeiten nutzen.

Das Bundeskabinett will noch am 23.03.2020 den Weg für Zuschüsse freimachen, damit gerade Kleinstfirmen und Solo-Selbstständige rasch Geld erhalten. Firmen mit bis zu fünf Beschäftigten sollen eine Einmalzahlung von 9.000,00 Euro für drei Monate bekommen, Firmen mit bis zu zehn Beschäftigten 15.000,00 Euro. Das Geld soll bereits im April fließen. Auf diese Weise soll Kleinbetrieben geholfen werden, damit ihnen die finanzielle Puste nicht ausgeht. Der Bund geht derzeit davon aus, dass rund 3 Millionen Selbstständige und Kleinstunternehmen sich an diesem Fördertopf von etwa 50 Milliarden Euro bedienen werden.

Betrachtet ein Unternehmen diese Schließungsverfügung kritisch und hat Zweifel an der Rechtmäßigkeit, so muss es dagegen vorgehen und Einspruch sowie weitere Rechtsmittel einlegen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Rechtslage kurzfristig ändern wird, lohnt es sich, diesen Aspekt im Auge zu behalten. Wer hier aktiv werden will, muss unbedingt die gesetzlichen Fristen beachten.

Auch andere klein- und mittelständische Unternehmen (= KMU) sollen Geldmittel erhalten, damit nicht eine riesige Pleitewelle ungeahnten Ausmaßes im Anschluss an den Stillstand allen Wirtschaftslebens folgt.

Außerdem wird die Bundesregierung einen Rettungsschirm auf den Weg bringen, der hauptsächlich für größere Unternehmen vorgesehen sein soll. Möglicherweise sind erste Adressaten die sehr stark in Mitleidenschaft geratene Luftverkehrsindustrie und Reiseunternehmen.

Wenn Sie Kredite benötigen oder Subventionen bzw. Finanzierungshilfen erhalten wollen, Ihnen aber nicht alle Voraussetzungen klar sind: Sprechen Sie uns konkret an. Wir stehen Ihnen als Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht gerne zur Seite, damit Sie sicher zu Ihrem Geld kommen.

Zahlungen verzögern – Stundungsvereinbarungen treffen

Mit Blick auf die staatlichen Stellen und die Bankenlandschaft sind die Möglichkeiten eines effektiven Liquiditätsmanagements nicht ausgeschöpft. Viele Unternehmer prüfen gerade in diesen Situationen, ob wirklich alle Kosten, die ein Betrieb mit sich bringt noch gerechtfertigt sind. Sie nehmen die Unterlagen aus der Buchhaltung bzw. BWA (betriebswirtschaftliche Auswertungen) zur Hand und entscheiden: Brauche die diese Position aktuell (noch)?

Für Verbindlichkeiten gilt es aufzupassen. Zwar werden die Vorschriften, Insolvenz zu beantragen, gelockert, jedoch nur für Sonderfälle. An dieser Stelle können noch nicht alle Details beschrieben werden, da die gesetzliche Grundlage noch nicht fertiggestellt worden ist. Jedoch sollte eine Karte unbedingt gezogen werden: Vereinbaren Sie mit Ihren Lieferanten, Leasinggebern, Banken (von denen Sie Kredite erhalten haben) und Vermietern Stundungen. Damit bewahren Sie das Geld für die Fälle auf, die wirklich wichtig sind, um den Betrieb am Laufen zu halten.

Notfalltelefon rund um die Uhr für eine kostenlose Erstberatung

Sie haben Fragen zu Ihrem Vertrag oder Vertragspartner? Sie sind generell als Unternehmer oder speziell als Unternehmer im Bereich Messe und Veranstaltungen wegen des Coronavirus besorgt, Zahlungen oder Leistungen nicht zu erhalten oder nicht erbringen zu können? Sie haben bereits jetzt Schäden oder es werden Ansprüche gegen Sie geltend gemacht? Sie können uns jederzeit rund um die Uhr telefonisch erreichen und wir können die wichtigsten Fragen möglicherweise bereits telefonisch beantworten.

Unser Service
Sofortkontakt
Bewertungen
Erfahrungen & Bewertungen zu Göddecke Rechtsanwälte
Weitere Neuigkeiten erhalten
Kontakt
Folgen Sie uns
Fachanwalt.de
Service
Weitere Neuigkeiten erhalten
Notfalltelefon

Sie sind Unternehmer oder Veranstalter und haben finanzielle Ausfälle oder Verpflichtungen wegen der Absage einer Veranstaltung durch den Coronavirus? Nun haben Sie Sorge, dass Ihnen Zahlungen ausbleiben oder Sie selbst zahlen müssen und Ihr Unternehmen in die Krise gerät? Nutzen Sie das Notfalltelefon und sprechen Sie direkt mit einem unserer Anwälte.

24/7 Rund um die Uhr

01 75 – 1 11 14 65