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Notfallplan im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Nachdem sich die Auswirkungen des Coronavirus sehr deutlich im Wirtschaftsleben abzeichnen, ist es an der Zeit entsprechende Notfallpläne für vertragliche Beziehungen vorzubereiten. Dies betrifft sowohl aktuell bestehende Leistungsbeziehungen als auch zukünftige Verpflichtungen. Da niemand weiß, wie lange mögliche Beeinträchtigungen der Wirtschaft vorhanden sein werden bzw. welchen Umfang diese letztlich erreichen, sollte man als Unternehmer vorbereitet sein.

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Aktuelle News zu Coronavirus

Corona Krise: Aktuelle Entscheidungen der Finanzgerichte

12.07.2020 – Zum Sachverhalt: Steuerpflichtige, die von den Folgen der Corona-Pandemie betroffen sind, erhalten durch die Finanzverwaltungen bestimmte steuerliche Erleichterungen. Dazu gehört auch – unter bestimmten Voraussetzungen –  die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen bis Ende des Jahres 2020.

Corona-Krise - Konjunkturpaket des Staates mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz

18.06.2020 – Am 12. Juni 2020 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen beschlossen. Mit diesem Paket soll die Konjunktur gestärkt und die Wirtschaft Deutschlands wieder angekurbelt werden.

Corona-Krise – Erleichterungen für den Mittelstand durch KfW-Schnellkredit

18.05.2020 – In einem weiteren Schritt hat die Bundesregierung den KfW-Schnellkredit in das Unterstützungsprogramm für den Mittelstand aufgenommen. Das Programm startet am 15. April 2020.

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Corona | COVID19 legt Deutschland lahm – mit Notfallplan Insolvenz vermeiden

Seit dem 13.03.2020 ist nichts mehr wie vorher in Deutschland. Es begann mit Schulschließungen und Verboten von Veranstaltungen. Was zunächst harmlos klang, hat nun dramatische Auswirkungen auf die Wirtschaft.

Waren bisher meist die Veranstaltungs- und Messebetriebe, sowie Aussteller und verbundene Gewerke betroffen, sind nun weitreichende Folgen auf die Wirtschaft offenkundig. Von der Regierung werden unbegrenzte Kredite für die Wirtschaft in Aussicht gestellt. Nur wer jetzt die die richtigen Entscheidungen trifft, sichert die Zukunft seines Unternehmens.

Einer der bekanntesten Insolvenzverwalter, Lucas Flöther, warnt vor dramatischen juristischen Folgen, wenn die Unternehmen die derzeitige Situation unterschätzen und nicht rechtzeitig handeln. Im Klartext heißt das – Unternehmer müssen jetzt umsichtig handeln.  Sie gefährden ansonsten einerseits den Bestand ihres Unternehmens und sie riskieren die eigene Haftung andererseits. Dabei ist es wichtig, seine Handlungsoptionen zu kennen und mit der Krisensituation rational umzugehen. Es muss mit kühlem Kopf ein Notfallplan erarbeitet werden.

Es gab noch nie eine Situation in Deutschland, die solch weitreichende Folgen auf Unternehmen hatte. Ein Unternehmen bes itzt eine Vielzahl von vertraglichen Beziehungen. Die entsprechenden vertraglichen Regelungen könnten im Normalfall in der Schublade bleiben. Manchmal gibt es nicht einmal ausdrückliche vertragliche Regelungen, sondern einfach nur Bestellungen oder Aufträge.

Auf einmal können alle diese vertraglichen Regelungen von Leistungshindernissen betroffen sein. Es handelt sich also nicht um einen einzelnen Vertrag, der eventuell mit dem Vertragspartner zu klären wäre, sondern erstens um eine Vielzahl von Verträgen und zweitens um Verträge, die überhaupt erst einmal juristisch bewertet werden müssen, um die richtigen Rechtsfolgen abzuleiten und die richtigen Maßnahmen einzuleiten.

Da kann man leicht den Überblick verlieren. Genau das darf Ihnen als Unternehmer aber nicht passieren, denn dann sind Sie nicht mehr handlungsfähig. Daher ist es erforderlich, zumindest einen Notfallplan für die bestehenden vertraglichen Beziehungen zu haben. Jetzt darauf zu warten und darauf zu hoffen, dass sich alles wieder normalisiert, kann sich später als schwerer und teurer Fehler herausstellen.

Sie sind jetzt auf Profis angewiesen, die Ihnen dabei helfen, in der bestehenden Situation den Überblick zu behalten. Auch politische Zusagen, die erst in Wochen oder Monaten greifen, dürfen nicht dazu führen, jetzt die Hände in den Schoß zu legen.

In den meisten Fällen dürfte es sich bei dem Leistungshindernis eher nicht um eine klassische Unmöglichkeit handeln. Wenn eine solche vorliegt, würde der zur Leistung Verpflichtete von seiner Leistungspflicht frei. Die Frage, ob er seinen Anspruch auf Gegenleistung behält, muss immer in jedem Einzelfall geprüft werden.

Unmöglichkeit kann aber nur vorliegen, wenn die Leistung nicht mehr möglich, also eben unmöglich ist. In vielen Fällen dürfte sie aber schlicht nur mit erheblichem Aufwand verbunden sein oder eben nur wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll.

Anders kann dies jedoch sein, wenn es behördliche Verbote gibt. Hier ist immer anhand der Leistungsstörung zu prüfen, ob es sich um einen Fall der Unmöglichkeit handelt oder ob der Fall nicht anders zu lösen ist.

Der Wegfall der Geschäftsgrundlage wurde für Fälle konzipiert und entwickelt, wo sich schwerwiegende Änderungen einer Grundlage des Vertrages ergeben oder solche eingetreten sind, die beide Parteien als Grundlage des Vertrages angesehen haben und deren Änderung oder Wegfall niemand vorhersehen konnte.

Es handelt sich um Ausnahmefälle, die nur dann vorliegen, wenn weder über die vertraglichen Regelungen, noch über die bestehenden vorrangigen anderen gesetzlichen Regelungen – wie eben z.B. Unmöglichkeit – eine Lösung für das bestehende Leistungshindernis gefunden werden kann.

Das Coronavirus selbst bzw. dessen Nichtvorhandensein ist in keinem Fall eine Geschäftsgrundlage. Geschäftsgrundlage ist meistens die damit einhergehende Beeinträchtigung, wie eben das behördliche Verbot für Veranstaltungen oder ein Exportverbot.

Ob hier ein Fall der Störung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorliegt, lässt sich nicht pauschal sagen, denn es ist immer auf die konkrete Leistungsstörung zu achten.

Wenn ein solcher Fall dann tatsächlich vorliegt, gibt es hierfür einen Lösungsmechanismus. Zunächst müssen die Parteien versuchen, eine Vertragsanpassung herbeizuführen. Nur wenn diese nicht möglich ist, weil sie einer Vertragspartei unzumutbar ist, kommt eine Vertragsauflösung durch Kündigung oder Rücktritt in Betracht.

Bei den Begriffen der Force Majeure bzw. der Höheren Gewalt handelt es sich um sehr schillernde Rechtsbegriffe. Normalerweise verstehen Anwälte und Richter beispielsweise darunter: Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen (Vulkanausbruch, Erdbeben) und auch Epidemien (SARS, Vogelgrippe). Leider fehlt diesen Beispielen die wünschenswert klaren Konturen bei coronabedingten Ausfällen. Ein Grund dafür ist, dass aktuell nicht in jedem Fall von einem solchen Extremfall auszugehen ist.

Corona Schaden
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Gerade in der jetzigen Situation sind viele Menschen geneigt, das Coronavirus als Höhere Gewalt einzustufen. So einfach ist es aber nicht. Es geht nämlich im Kern weniger darum, zu prüfen, ob es sich um Höhere Gewalt handelt, sondern es geht wie immer darum, was die Konsequenzen daraus sind.

Vor den Lösungsmöglichkeiten von Leistungshindernissen über die Regeln der Unmöglichkeit oder der Störung bzw. des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist die Frage des Vorliegens einer Force Majeure oder Höheren Gewalt als erstes zu prüfen.

Diese Prüfung erfolgt nämlich anhand des konkreten Vertrages. Dort muss es entsprechende Regelungen geben, die den Anwendungsbereich der Force Majeure bzw. der Höheren Gewalt überhaupt eröffnen.

Hintergrund ist, dass es keine gesetzliche Regelung der Leistungsstörungen bei Höherer Gewalt abweichend von der Störung bzw. dem Wegfall der Geschäftsgrundlage gibt. Mit anderen Worten: Gibt der Vertrag hierzu nichts her, ist auf die gesetzlichen Regelungen wie z.B. der Störung der Geschäftsgrundlage zurückzugreifen.

Aber auch wenn es Regelungen im Vertrag hierzu gibt, müssen diese nicht immer eindeutig und wirksam sein. In der Regel bestehen diese aus den Voraussetzungen und den Rechtsfolgen. Diese können durchaus unterschiedlich ausgestaltet sein, sodass es auch hier einer Prüfung im Einzelfall bedarf.

Oft findet sich auch eine Klausel, dass sich die Parteien verpflichten, in einem solchen Falle über den Umgang mit dem Leistungshindernis zu verhandeln und eine Lösung zu finden. Ein Auffordern, in Verhandlungen einzutreten, kann mit professioneller Hilfe zu interessengerechten und auch ausgewogenen Lösungen führen.

Damit alle Punkte bei einer solch neu zu treffenden Vereinbarung bedacht werden, ist es sinnvoll, auf die Hilfe eines Anwalts oder Mediators zu setzen – in beiden Fällen kann GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE Unterstützung anbieten: wir haben nicht nur anwaltliches know how, sondern auch eine Ausbildung als Mediator.

So eine Lösung zu finden, kann schwierig werden. Und zwar dann, wenn die Parteien entweder nicht alle Aspekte beurteilen können oder die Interessen auf den ersten Blick zu unterschiedlich erscheinen. Wenn die Klausel im Ausgangsvertrag dazu keine Regelung enthält, ist ebenfalls auf die gesetzlichen Vorschriften zurückzugreifen.

Grundsätzlich ist es so, dass ein Schadensersatzanspruch nur entstehen kann, wenn jemand eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht oder Vorschrift verletzt hat. Das Coronavirus selbst wird nicht dazu führen, dass man automatisch Schadensersatz erhält.

Voraussetzung ist immer, dass jemand seine Pflicht im Zusammenhang mit dem Vertrag nicht eingehalten hat und ihn ein Verschulden trifft. Ob jemand seine Pflicht aus dem Vertrag eingehalten hat oder nicht oder ob er diese nicht (mehr) einhalten musste, ist anhand der eben genannten Kriterien zu prüfen.

Wenn der Vertragspartner nicht mehr leisten musste, weil er es nicht konnte (Unmöglichkeit) oder der Vertrag anzupassen bzw. beenden war (Störung der Geschäftsgrundlage), entfällt möglicherweise eine Schadensersatzpflicht.

Sie kann aber auch in den hier vorliegenden Fällen entstehen. Wer sich z.B. zu Unrecht darauf beruft, keine Leistung erbringen zu müssen oder die Voraussetzungen einer vertraglichen Leistungsfreiheit über eine Force Majeure-Klausel nicht eingehalten werden, macht sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.

Corona und Insolvenz

Viele Veranstalter haben mit ausgefallenen Messen und Veranstaltungen ein hohes wirtschaftliches Risiko in ihren Büchern. Ihnen hilft im Regelfall auch kein ausreichender Versicherungsschutz. Da kann ein Schaden schon existenzbedrohend oder gar existenzvernichtend sein. Muss ein Veranstalter deshalb Insolvenz anmelden, so bestehen allenfalls Ansprüche, die beim Insolvenzverwalter angemeldet werden können.

Fast alle Messen (aktuell z. B. ITB Internationale Tourismusbörse, EMV Köln, Internationale Eisenwarenmesse, Leipziger Buchmesse, Roadshows) und Veranstaltungen (Konzerte, Theater, Kinos, Events, Kongresse, Fußballspiele) sind abgesagt worden; bei vielen bevorstehenden Ereignissen mit viel Publikum steht die Durchführung auf der Kippe (Hauptversammlungen). Deshalb fragen sich alle Beteiligten solcher Ereignisse, wie jetzt gehandelt werden muss. Wer trägt das Risiko solcher wirtschaftlichen Belastungen? Ziel ist es, jetzt finanzielle Schäden so gering wie möglich zu halten.

Welche Rechte Veranstaltern und allen im Messe- und Veranstaltungsbereich Tätigen zustehen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Können die Leistungen noch erbracht werden und wie sind die Verträge ganz konkret ausgestaltet? Liegen behördliche Verbote vor, die das Stattfinden der Messe oder Veranstaltung untersagen? Wenn die Ersatzpflicht feststeht, wird es nicht nur um Messestände (Standgebühren), sondern auch um Kosten für stornierte Hotels, abgesagte Fahrten und Serviceleistungen gehen.

Schwierig wird die Frage nach Schadensersatz zu beantworten sein, wenn Einreisesperren oder Ausreisebestimmungen dazu führen, nicht zum Messe- oder Veranstaltungsort zu gelangen. Hier hilft allenfalls ein Rückgriff auf das Infektionsschutzgesetz.

Je nach Komplexität der Situation gibt es unterschiedliche Ansätze. In einfach gelagerten Fällen kann es für Unternehmer ausreichend sein, wenn man sich den einzelnen konkreten Vertrag anschaut und eine Handlungsempfehlung erarbeitet.

Dies ist innerhalb von 48 Stunden möglich. Es gibt aber auch Fälle, da bestehen die Leistungsstörungen in einer erheblichen Anzahl von vertraglichen Beziehungen, die in der Summe dazu führen können, dass der Bestand des Unternehmens als solches gefährdet ist.

In einem solchen Fall ist Teamarbeit gefragt und es wird gemeinsam mit dem Unternehmer ein Instrument erarbeitet, mit dem er weiter handlungsfähig bleibt und die einzelnen zu unternehmenden Schritte im Auge behält.

Bildquellennachweis: © Astrid Gast /  PantherMedia.net

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