Arbeitsortsbescheinigung zum Download

Mitarbeiter kommen im Falle einer Ausgangssperre nur mit einer Arbeits(ort)bescheinigung zu ihrem Arbeitgeber. Mit einer Bescheinigung für den Arbeitsort stellen Sie für Ihre Mitarbeiter den Zugang zu Ihrem eigenen Betrieb sicher.

Füllen Sie es aus und geben es Ihren Mitarbeiter an die Hand.

Sie haben Fragen zu Ihrem Vertrag oder Vertragspartner? Sie sind generell als Unternehmer oder speziell als Unternehmer im Bereich Messe und Veranstaltungen wegen des Coronavirus besorgt, Zahlungen oder Leistungen nicht zu erhalten oder nicht erbringen zu können? Sie haben bereits jetzt Schäden oder es werden Ansprüche gegen Sie geltend gemacht? Sie können uns jederzeit rund um die Uhr telefonisch erreichen und wir können die wichtigsten Fragen möglicherweise bereits telefonisch beantworten.

Bitte beachten Sie, dass diese Bescheinigung für Ihre Mitarbeiter, dass sie bei Ihnen an einem bestimmten Ort beschäftigt sind, unter Umständen nur dann gelten kann, wenn bestimmte, systemrelevante Tätigkeiten ausgeübt werden. Zurzeit ist noch nicht in allen Facetten absehbar, wie sämtliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aussehen könnten, auch wenn bereits Beschränkungen der Bewegungsmöglichkeit in Einzelfällen vorliegen.

Das hängt auch damit zusammen, dass es bundesweit lediglich ein so genanntes Kontaktverbot gibt und restriktive Maßnahmen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt werden. Das Verbot, sich mit anderen Personen in größeren Gruppen zu versammeln, soll dazu dienen, die schnelle Verbreitung mit dem Coronavirus zu verhindern.

So hat Bayern eine vorläufige Ausgangsbeschränkung angeordnet (Gültigkeitszeitraum: 21.03 – 03.04.2010). In dieser Allgemeinverfügung heißt es unter anderem, dass triftige Gründe vorliegen müssen, um aus der eigenen Wohnung zu gehen. Als ein tragender Punkt, um die das eigene Heim zu verlassen, ist z. B. der Gang zur Arbeit in der Bekanntmachung formulieret.

Ob und wieweit diese Anordnung behördlicherseits kontrolliert werden, bzw. es einen qualifizierten Nachweis erfordern, wird sich erweisen. Dennoch dürfte ein Beweis für einen derartigen Weg, um seinen Beruf auszuüben, leicht sein, wenn eine Bescheinigung vorhanden ist, die den Arbeitsplatz ausweist.

Als Begründung führt die Bayerische Staatsregierung in der Bekanntmachung vom 20.03.2020 an:

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das Gesundheitssystem vor enorme Herausforderungen. Es besteht weltweit, deutschland- und bayernweit eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen innerhalb weniger Tage. Die Weltgesundheitsorganisation hat die Ausbreitung des Virus und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie eingestuft.

Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit insgesamt als hoch eingeschätzt. COVID-19 ist sehr infektiös. Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben. Da derzeit weder eine Impfung noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern. Ziel ist es, durch eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt zu reduzieren, Belastungsspitzen zu vermeiden und die medizinische Versorgung sicherzustellen. Die Staatsregierung hat dazu bereits zahlreiche Maßnahmen eingeleitet.

Um nachzuweisen, dass der Inhaber einer Arbeitsortsbescheinigung auch wirklich der Berechtigte ist, empfiehlt es sich, einen amtlichen Lichtbildausweis gleichfalls präsent zu halten.

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