Corona-Lockdown & reduzierter Bewegungsradius - Was gilt?

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Nach den Beschlüssen der Bundesregierung zusammen mit den Ministern der Länder vom 06. Januar 2021 werden Lockdown-Maßnahmen drastisch verschärft. Neben den schon laufenden Beschränkungen für die Wirtschaft, indem Geschäfte zu schließen sind, stellen sich neue Beschränkungen. Der Bewegungsradius von Millionen Bundesbürgern soll z.B. drastisch eingeschränkt werden; von einer 15 km-Regel ist die Rede. Auch von eingeschränktem Schulbetrieb und gar Schulschließungen ist die Rede. Wir zeigen, wie man sich darauf vorbereiten sollte.

Der zweite Lockdown wird nochmals verschärft. Wie Sie Ärger mit dem eingeschränkten Bewegungsradius vermeiden können, erfahren Sie in unserem Blogartikel. Sind noch Fragen offen? Melden Sie sich bei uns! | E-Mail: info@rechtinfo.de - Telefon: 02241 1733 0

  • Corona Lockdown mit 15 km Bewegungsradius
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Corona-Lockdown und weitere Einschränkungen – was wird anders?

Der zweite Lockdown ab Mitte Dezember sollte zeitlich bis Anfang Januar 2021 befristet sein. Nun steht fest: er wird verlängert und zugleich auch verschärft. Weitere Einschränkungen kommen auf alle Bürger und Unternehmen zu. Daneben soll es weitergehende Unterstützungen geben. Die Einschränkungen sollen zunächst nur bis zum 31. Januar 2021 gelten. Ob es danach zu Lockerungen kommen wird, ist noch ungewiss.

Verlängerung Lockdown – welche Unterstützungen gibt es?

Leider ist dieser Abschnitt sehr kurz. Im Kern hat die Bund-Länder-Konferenz lediglich beschlossen, das sogenannte Kinderkrankengeld in der Bezugsdauer zu erweitern und auch für die Fälle anzuwenden, in denen eine Betreuung des oder der Kinder zu Hause aufgrund der Schul- und KiTa-Schließungen erforderlich ist. Für 2021 sollen den Eltern zusätzliche 10 Tage pro Elternteil bei gemeinsam erzogenen Kindern bzw. 20 Tage bei alleinerziehenden Eltern zustehen. Die Bezugsberechtigung soll auch dann gelten, wenn Kinder aufgrund der Schließungen von Schulen und/oder Kindertagestätten zu Hause betreut werden müssen. Offenbar plant man damit, die Schließungen von Schulen und Kindertagesstätten bis mindestens Ende Januar zu überbrücken.

Was gut klingt, hat einen Haken: Beim Kinderkrankengeld wird grundsätzlich nicht der volle Lohn ausgezahlt, sondern nur ein Teil davon. Dies ist in der Regel 70 % des Bruttogehaltes und es darf zudem 90 % des Nettogehaltes nicht übersteigen. Darüber hinaus wird es ab Überschreitung der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze gekappt. Das hat Konsequenzen: Entweder verwenden die Eltern ihren Urlaub um Kinder zu betreuen oder sie müssen mit Gehaltseinbußen leben.

Ein weiterer Punkt sind die Novemberhilfen – diese sollen nun spätestens ab dem 10. Januar auf die Konten der betroffenen Unternehmen fließen. Das ist angesichts des Namens „Novemberhilfe“ und dem Auszahlungsbeginn ab Januar für viele Unternehmen möglicherweise bereits zu spät.

Der zweite Lockdown in Deutschland wird noch verschärft. Was heißt das für Sie? Melden Sie sich bei uns. Wir klären auf. E-Mail: info@rechtinfo.de - Telefon: 02241 1733 0

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Coronavirus und Lockdown – welche Verschärfungen gibt es?

Hier gibt es leider sehr viel weitergehende Einschränkungen bzw. Belastungen.

Beschränkung auf Treffen mit nur einer haushaltsfremden Person

Zunächst sind – entgegen der bisherigen Regelungen – nur noch private Treffen mit Mitgliedern des eigenen Haushaltes erlaubt oder zusätzlich mit lediglich einer einzigen Person eines weiteren Haushaltes. Kinder unter 14 Jahren zählen hier wohl nicht als Person. Uns überzeugt diese Regelung nicht, denn Treffen mit Mitgliedern eines Haushaltes muss man nicht erlauben, schließlich wohnt man ja unter einem Dach.

Die Begrenzung auf nur eine haushaltsfremde Person ist auch weder nachvollziehbar, noch bestimmt. Zum einen kann die eine haushaltsfremde Person die Mitglieder des eigenen Haushaltes ebenso anstecken, wie es beim Besuch von 5 Personen möglich wäre. Weiter ist gar nicht klar, für welchen Zeitraum dies gelten soll. Da zumindest im Moment keine zeitliche Komponente ersichtlich ist, könnte man zum Beispiel nacheinander immer wieder eine andere haushaltsfremde Person empfangen. Da muss man kritisch fragen: Wie ist so eine Wackelpuddingformulierung mit dem Bestimmtheitsgrundsatz in Übereinstimmung zu bringen.

Schulen und Kindergärten vorerst weiter geschlossen

Schulen und Kindergärten sollen weiter geschlossen bleiben. Eine stufenweise Öffnung soll erst wieder erfolgen, wenn das Infektionsgeschehen dies zulässt. Es soll dann mit insgesamt 3 Stufen eine stufenweise Öffnung erfolgen. Dabei ist derzeit aber nicht klar, was damit gemeint ist, dass das Infektionsgeschehen die Öffnungen zulässt.

Je nach Festlegung eines bestimmten Inzidenzwertes (also des Wertes der Anzahl der Neuinfektionen pro Einwohner) dürfte die Öffnung auf kurze Sicht jedenfalls nicht erfolgen. Auch hier rechnen wir nicht mit der Öffnung der Einrichtungen im Februar.

Das stellt Eltern natürlich vor erhebliche Probleme. Sie werden faktisch mit dem Problem allein gelassen, denn sie müssen sich entscheiden, ob sie entweder Urlaub nehmen, aus dem Homeoffice Beruf und Homeschooling bzw. Kinderbetreuung unter einen Hut bekommen oder Abschläge beim Gehalt hinnehmen.

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Arbeitgeber sollen Homeoffice ausbauen

Die Regierung appelliert an die Arbeitgeber, die Möglichkeiten des Homeoffice stärker auszubauen und zuzulassen. Insbesondere vor dem Apell, Kontakte so weit wie möglich zu reduzieren, ist dies grundsätzlich erst einmal nachvollziehbar.

Es stellt sich aber auch hier eine ganze Reihe von Problemen. So ist fraglich, ob daraus ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice abgeleitet werden kann. Es ist fraglich, welche Anstrengungen dem Arbeitgeber zugemutet werden können und müssen, um dies umzusetzen. Kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass ihm dies eingeräumt wird und ab wann ist eine Anwesenheitspflicht am Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar? Hier werden im schlimmsten Fall die Arbeitsgerichte Klarheit bringen müssen.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind gut beraten, gemeinsam die jeweiligen Möglichkeiten auszuloten und eine für beide Seiten akzeptable Lösung herbeizuführen. Mit einer praktikablen Lösung wurden Arbeitnehmer und Arbeitgeber also ebenfalls allein gelassen.

Alten- und Pflegeheime sollen besser geschützt werden

Die Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sollen besser geschützt werden. Erreicht werden soll dies damit, dass den Betreibern die Pflicht auferlegt wird, das eigene Personal mehrmals wöchentlich auf das Coronavirus zu testen.

 Was in der Theorie gut klingt, hat ebenfalls mehrere Haken. Zunächst dürfen PCR-Tests nur von medizinisch geschultem Personal vorgenommen werden. Das ist bereits ein Problem, denn Alten- und Pflegeheime arbeiten bereits an der personellen Belastungsgrenze. Personal allein für das Testen abzustellen, ist teilweise unmöglich.

 Wer weiter sieht, erkennt das Problem sofort: Wer soll die Testergebnisse liefern? Die Labore arbeiten bereits an der Belastungsgrenze. Es dauert lange, bis die Testergebnisse vorliegen. In der Zwischenzeit könnten bereits Ansteckungen erfolgen.

Auch die sogenannten Schnelltests dürften keine effektive Lösung sein, denn diese sind im Ergebnis noch sehr viel unsicherer als die PCR-Tests. Schließlich sind mehrmalige wöchentliche Tests eine erhebliche Kostenbelastung bei einer ohnehin schon finanziell angespannten Lage der Alten- und Pflegeheime. Auch hier werden die Betreiber von Alten- und Pflegeheimen allein gelassen bzw. Risiken werden auf die Betreiber verlagert, weil nicht ausreichend getestet werden kann.

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Eingeschränkter Bewegungsradius von 15 km

Die wohl am weitesten reichende Einschränkung ist die generelle Beschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort. Dies soll gelten, wenn der Inzidenzwert in einem Landkreis im 7-Tage-Mittel über 200 liegt. Aktuell wären bei einer solchen Bestimmung fast ganz Sachsen, große Teile Thüringens und Brandenburg betroffen.

Ausnahmen hiervon soll es nur bei wichtigen Gründen, wie z.B. Arzt-Besuchen oder geschäftlichen Gründen bzw. für die Fahrt zum Arbeitsplatz geben. Wenn in einem Landkreis dieser Wert überschritten ist, soll dieser Landkreis die entsprechenden Maßnahmen ergreifen.

Wir möchten nicht einmal die Grundrechte aufzählen, in die hier eingegriffen wird. Ob eine solche Regelung überhaupt bestimmbar, geschweige denn praktikabel ist, ist fraglich. Fakt ist, dass die Verantwortung auf die Landkreise verlagert wird. Diese müssen entsprechende Regelungen erlassen. Dies wird wohl durch Verordnungen erfolgen. Problematisch ist nur, dass diese dem Bürger bekannt gemacht werden müssen oder wird jetzt von jedem einzelnen verlangt, dass er sich jeden Tag erkundigt, welche Regelung gerade gilt? Ist jetzt jeder Bürger, der in einem potentiellen Hotspot lebt, gefordert, täglich die Inzidenzzahlen per Telefon vom Landkreis zu erfragen? Hier ist unseres Erachtens nicht bis zum Ende gedacht worden.

Neben diesen Fragen stellt sich noch ein weiteres Problem für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Da für die Fahrt zur Arbeitsstelle bzw. für geschäftliche Termine Ausnahmen gelten, sind Arbeitgeber gut beraten, ihre Mitarbeiter auf solche Einschränkungen vorzubereiten. Anderenfalls laufen sie Gefahr, dass ein Mitarbeiter nicht mehr zur Arbeit erscheinen kann oder geschäftliche Termine nicht wahrgenommen werden können. Es ist derzeit z.B. völlig offen, wie mit dem Fall umgegangen wird, dass ein Mitarbeiter wegen der Beschränkung im Bewegungsradius nicht zur Arbeit erscheinen kann. Vermutlich wird dies ein Fall der unverschuldeten Arbeitsverhinderung sein, wo der Arbeitgeber die Vergütung gleichwohl zahlen muss. Wir gehen auch davon aus, dass kein Arbeitnehmer verpflichtet ist, gegen Verordnungen zu verstoßen, um zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen. Aber auch hier werden Arbeitsgerichte die Klärung bringen.

Praxistipp für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:

Um diese Probleme zu umgehen, sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorbereitet sein. Die Vorbereitung ist relativ einfach und wurde von uns bereits im ersten Lockdown im März 2020 praktiziert und für Mandanten umgesetzt.

Um die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes für Arbeitnehmer sicherzustellen, empfiehlt es sich, eine Arbeitsplatzbescheinigung bzw. Arbeitsortbescheinigung für die Arbeitnehmer auszustellen. In dieser wird der Arbeitsplatz als solcher bescheinigt und diese kann der Arbeitnehmer zum Nachweis einer Ausnahme der Beschränkung seiner Bewegungsfreiheit nutzen.

Wir haben ein Muster einer solchen Arbeitsplatzbescheinigung bzw. Arbeitsortbescheinigung erstellt, welches Sie hier kostenlos herunterladen können. Diese sollte sinnvollerweise dann ausgestellt werden, wenn der Arbeitnehmer diese noch im Original erhalten kann, um damit den Ausnahmefall zu dokumentieren.

Um geschäftliche Reisen und Termine abzusichern, sollte eine sogenannte Geschäftsbescheinigung ausgestellt werden, die dann die generelle Bewegungsfreiheit als Ausnahme gewährleisten kann. Dies ist z.B. bei Physiotherapeuten mit Hausbesuchen, ambulanten Pflegediensten oder geschäftlichen Terminen sinnvoll. Hier sollte ein entsprechendes Schreiben dem Arbeitnehmer an die Hand gegeben werden, um keine Bußgelder zu riskieren.

Dieses sollte aber individuell erstellt werden, da die Beweggründe für die Ausnahme durchaus unterschiedlich sein können. Für unsere Mandanten haben wir auch solche Bescheinigungen bereits erstellt, Sie können uns hierzu gern ansprechen.

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Coronavirus und Lockdown – Fazit

Die jetzigen Verschärfungen verursachen für Arbeitnehmer, Eltern und Arbeitgeber schlaflose Nächte. Die Ausgleichsmaßnahmen des Bundes und der Länder halten wir persönlich für nicht ausreichend, zumal andere Länder in den Schutzimpfungen sehr viel weiter sind, als wir.

Es stellen sich damit alte Probleme erneut und auch neue Herausforderungen. Auf diese sollte man vorbereitet sein. Den jetzigen Beschränkungen in der Bewegungsfreiheit sollte man mit einer Bescheinigung frühzeitig vorbeugen. So vermeiden Sie aufwendige und kostspielige gerichtliche Auseinandersetzungen.

Weitergehende Informationen zu rechtlichen Themen im Zusammenhang mit dem Coronavirus finden Sie auf den nachfolgenden Seiten.

Coronavirus Schaden - GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE

Wir haben verschiedene Informationen zu rechtlichen Themen wie z.B. Mietrecht, Umgang mit Verträgen, Entschädigungen, Versicherungen zu Betriebsschließungen und weiteres zusammengestellt. Gern sind wir Ihnen auch im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung behilflich. Hierzu haben wir eine entsprechende Hotline eingerichtet.

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FAQ

Corona-Lockdown & reduzierter Bewegungsradius FAQ – Sie fragen – wir antworten

Was ist FAQ?

Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.

Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt 
Kann man wegen der Schließungen von Schulen und Kindergärten einfach zu Hause bleiben?

Das dürfte nicht möglich sein. Die Betreuung der Kinder ist Sache der Eltern, auf die der Arbeitgeber keine Rücksicht nehmen muss. Er ist jedoch gut beraten, dies zu tun und weitreichende Möglichkeiten für das Homeoffice zu schaffen, insbesondere weil die Politik dies auch fordert. Wenn sich keine Einigung mit dem Arbeitgeber dazu finden lässt, muss auf Urlaub oder das zusätzliche Kinderkrankengeld zurückgegriffen werden.

Gibt es einen Anspruch auf Homeoffice?

Einen generellen – und damit auch einklagbaren – Anspruch auf Homeoffice dürfte es nicht geben. So gravierend kann der Staat nicht in die Unternehmen eingreifen. Es ist letztlich auch die beiderseitige Zumutbarkeit zu berücksichtigen, die man abwägen muss. Das sollte im besten Falle im Konsens erfolgen, wobei Arbeitgeber aber explizit von der Regierung hierzu aufgefordert wurden.

Gilt die Beschränkung des Bewegungsradius jetzt schon?

Bis auf Teile von Sachsen ist dies derzeit noch nicht der Fall. Hintergrund ist, dass die Beschränkungen jeweils auf der Ebene des Landkreises erst umgesetzt werden müssen. Das entscheiden die Landkreise dann jeweils einzelfallbezogen.

Welche Ausnahmen zur Beschränkung des Bewegungsradius gibt es?

Hier können wir uns nur an den derzeitigen Regelungen in Sachsen orientieren. Danach sind Ausnahmen für z.B. Arztbesuche, geschäftliche Reisen und die Fahrt zum Arbeitsplatz möglich. Das sollte aber nachgewiesen werden, z.B. mit einer Arbeitsortbescheinigung.

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Beitrag vom 08.01.2021

Bilderquellennachweis: Bild 1 - Ri Butor, Bild 2 - Renate Köppel, Bild 3 - Marc Thiele | Pixabay

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