Ob Demenz, Allzheimer oder Unfall, wer sich frühzeitig dem drohenden Verlust seiner Entscheidungsfähigkeit stellt, setzt mit einer Vorsorgevollmacht gezielt Vertrauenspersonen als Stellvertreter ein.
Die Kanzlei GÖDDECKE Rechtsanwälte berät Sie im Vorsorgerecht und bietet maßgeschneiderte Vorsorgevollmachten mit Sicherheitsgurt.
Im Ernstfall unterstützen wir Bevollmächtigte bei der korrekten Ausübung ihrer Pflichten oder gehen dem Verdacht von Vollmachtsmissbrauch nach.
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Das Risiko, die eigene Entscheidungsfähigkeit zu verlieren, betrifft nicht nur Senioren. Auch junge Menschen sollten sich diesem Risiko stellen. Wer keine Vorsorgevollmacht erstellt, für den setzt das Betreuungsgericht im Ernstfall einen gerichtlich bestallten Betreuer ein. Sie entscheiden heute, ob ein Fremder für Sie im Ernstfall über Ihren Alltag und Ihr Leben entscheiden soll.
Die Kanzlei GÖDDECKE berät Sie bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht verständlich zu den Chancen und Risiken. Im Ernstfall unterstützen wir die Bevollmächtigten bei Erfüllung ihrer Pflichten. Wir sorgen auch für die nötige Kontrolle, dass alles rechtens läuft. Im Verdachtsfall gehen wir im Interesse des Vollmachtgebers und seiner Verwandten dem Verdacht eines Vollmachtmissbrauchs nach.
Informieren Sie sich, was wir für Sie je nach Situation konkret tun können.
Mit einer Vorsorgevollmacht treffen Sie weitreichende Entscheidungen für die Zukunft. Außerdem ist Vorsorgevollmacht nicht gleich Vorsorgevollmacht.
Im Gegenteil! Die Unterschiede sind groß. Und nicht alle Klauseln, die in Vorsorgevollmachten vorkommen, sind rechtlich auch wirklich wirksam.
Wir beraten Sie so, dass Sie sich bewusst und sicher entscheiden können. Rechtsanwalt Schulz-Hennig, unser Anwalt für das Vorsorgerecht, zeigt Ihnen genau auf, wie Sie mit Vorsorgevollmachten gezielt Entscheidungsbefugnisse an Vertrauenspersonen delegieren und in den Vollmachten auch eingrenzen können. Und wir achten auf die juristisch korrekte Umsetzung Ihres Willens.
Maßgeblich sind die Gesetze und die aktuelle Rechtsprechung. So gehen Sie auf Nummer Sicher, dass Sie in Ihrer Vorsorgevollmacht nur die Sachverhalte regeln, die Sie auch wirklich regeln wollen. Nicht mehr! Und auch nicht weniger!
Sie haben keine Verwandten oder Freunde, die für Sie im Ernstfall Verantwortung übernehmen wollen oder können? Oder Sie wollen Ihre erwachsenen Kinder nicht mit diesen „Pflichten“ belasten?
Unser Vorsorgeanwalt Nils Schulz-Hennig informiert Sie über die Bestallung und Aufsicht der gerichtlich eingesetzten Betreuer. Dieser trifft im Ernstfall alle Entscheidungen, wenn Sie zuvor keine Vertrauensperson bevollmächtigt haben.
Auf Wunsch steht Rechtsanwalt Schulz-Hennig Ihnen auch als externer Vollmachtnehmer zur Seite, auf deren Loyalität Sie sich im Ernstfall verlassen können. Wir sorgen bei dieser Dienstleistung für eine Grundlage, die Ihr Vertrauen rechtfertigt: mit klar definierten Verhaltensregeln, einer transparenten Dokumentation und einer wirksamen Kontrolle aller Entscheidungen durch Ihre Verwandten.
1. Fehler: Viele Menschen schieben das Thema „Vorsorgevollmacht“ auf die lange Bank. Und zwar so lange, bis es für eine Regelung zu spät ist! Dann setzt das Betreuungsgericht für Sie einen Fremden als Betreuer ein. Weder Ihr Ehepartner oder Lebenspartner noch Ihre Kinder können in diesem Fall etwas für Sie tun und als Ihre Stellvertreter wichtige Entscheidungen treffen.
Ihre Partner oder Kinder können für Sie weder Bankgeschäfte erledigen noch mit Ihren Ärzten über Ihre Behandlung sprechen.
Unser Rat: Nutzen Sie die Zeit, solange Sie im vollen Besitz Ihrer geistigen Kräfte sind, um für den Eventualfall vorzusorgen. Regeln Sie lieber heute als morgen – allerdings erst nach reiflicher Überlegung – wer für Sie eines Tages entscheiden soll, wenn Sie das dann nicht mehr selbst können.
2. Fehler: Andere unterschreiben die Vorsorgevollmacht zu schnell, nämlich ohne über Details nachzudenken. Die Folge ist eine Vorsorgevollmacht mit falschen, weil unpassenden Regelungen.
Unser Rat: Was Sie brauchen, ist nicht irgendeine Vorsorgevollmacht, sondern eine, die genau zu Ihren Vorstellungen passt. Und zu den Menschen, die Sie gerne als Ihre Vertrauenspersonen mit eindeutig definierter Entscheidungsbefugnis in die Pflicht nehmen wollen.
3. Fehler: Wer sich nach reiflicher Überlegung für eine Vorsorgevollmacht entscheidet, seine Vorstellungen aber juristisch falsch formuliert, hat im Ernstfall das Nachsehen. Ist die Vorsorgevollmacht rechtlich unwirksam, blitzen die von Ihnen bevollmächtigten Menschen im Ernstfall bei Banken, Behörden, Ärzten und im Pflegeheim ab. Und das Gericht setzt für Sie wieder eine fremde Person als Betreuer ein.
Unser Rat: Was Sie brauchen, ist eine Vorsorgevollmacht, die Ihre Vorstellungen in allen Details rechtlich wirksam regelt. Nur so können Sie sicher sein, dass die von Ihnen bevollmächtigten Personen für Sie im Ernstfall von Banken, Ärzten, Pflegeheimleitern und Behörden als Ihre Stellvertreter akzeptiert werden.
Die Entscheidung, einem Vertrauten eine Bank- oder gar Vorsorgevollmacht zu geben, ist vernünftig. Schließlich muss kein Gericht eingeschaltet werden, sollte man selbst vorübergehend oder dauerhaft geschäftsunfähig sein.
Wir haben die Antworten auf die häufigsten Fragen zur Vorsorgevollmacht hier für Sie gesammelt.
„Que sera sera“ sang einst Doris Day. Und damit hatte sie auch recht. Schließlich ist im Leben nicht alles planbar. Insbesondere für Notfälle sollte man daher vorsorgen.
In vielen Fällen wird aus diesem Grund dem Ehepartner oder dem Kind eine Bankvollmacht ausgestellt. Hiermit wird diese Person ermächtigt, auf das eigene Konto zuzugreifen, Überweisungen zu tätigen und Bargeld abzuheben. Das setzt Vertrauen desjenigen voraus, der die Vollmacht an den Bevollmächtigten überträgt.
Noch weitergehender ist die Erteilung einer Vorsorgevollmacht. Mit der Vorsorgevollmacht bestimmt man eine oder mehrere Personen, die rechtsgültige Entscheidungen für einen treffen dürfen, die man selbst alters- und/oder krankheitsbedingt nicht mehr eigenständig regeln kann (§ 164 BGB). Diese Vollmacht geht in ihrem Inhalt und Umfang häufig über eine Bankvollmacht hinaus. Die bevollmächtigte Person wird zum eigenen Stellvertreter bei allen wichtigen Entscheidungen.
Grundsätzlich gilt eine Bank- oder eine Vorsorgevollmacht so lange, bis der Vollmachtgeber verstorben ist. Man kann allerdings im Rahmen der Bevollmächtigung anordnen, dass die Vollmacht über den Tod hinaus wirksam sein soll. Eine solche Vollmacht wird als transmortale Vollmacht bezeichnet. Eine postmortale Vollmacht dagegen wird mit dem eigenen Tod überhaupt erst wirksam.
Postmortale Vollmachten kommen in der Praxis eher selten vor. Der Vollmachtgeber ordnet hiermit die Situation, die unmittelbar nach seinem Versterben eintritt. Sie ist ein Mittel der Nachlassplanung, welches bewusst eingesetzt wird und daher üblicherweise keine überraschenden Ergebnisse fördert.
Dies gilt nicht für transmortale Vollmachten, die in der Praxis häufiger vorkommen. Um eine Wirksamkeit über den Tod hinaus herbeizuführen, reicht der kurze und einfache Satz „über den Tod hinaus gültig“.
Die Gültigkeit einer Vollmacht über den Tod hinaus hat logischerweise keine Auswirkung für den Vollmachtgeber selbst. Erben können eine solche Vollmacht allerdings durchaus nutzen, um schnell, kostengünstig und effektiv handeln zu können.
Insbesondere wenn der Erblasser und Vollmachtgeber keinen Immobilienbesitz vererbt, ist ein Erbschein regelmäßig nur notwendig, um die Angelegenheiten mit der Bank zu regeln. Verfügt einer der Erben über eine transmortale und damit weiterhin gültige Vollmacht, kann er hiermit die notwendigen Anordnungen treffen. Die Kosten und Mühen für die Beantragung eines Erbscheins muss die Erbengemeinschaft gar nicht erst aufwenden. Außerdem erspart die über den Tod hinaus wirkende Vollmacht selbstverständlich Zeit.
Ist die Beantragung eines Erbscheins unumgänglich, kann eine transmortale Vollmacht dennoch von großem Nutzen sein. Bis zur Erteilung eines Erbscheins dauert es üblicherweise zwei bis sechs Monate. In dieser Zeit können die Erben – mit wenigen Ausnahmen – nicht auf das Konto des Erblassers zugreifen. Mit einer transmortalen Vollmacht bleibt ein solcher Zugriff durchgängig möglich; die Erbengemeinschaft bis zur Erteilung des Erbscheins finanziell handlungsfähig.
Ein weiterer Vorteil besteht dann, wenn ein oder mehrere Erben minderjährig sind. Will die Erbengemeinschaft in dieser Situation grundsätzliche Entscheidungen in Bezug auf den Nachlass treffen, so kann unter Umständen die Zustimmung des Familiengerichtes notwendig werden. Bei Vorliegen einer über den Tod hinaus gültigen Vollmacht kann dies umgangen werden, indem der Vollmachtinhaber die notwendigen Verfügungen ohne eine solche Zustimmung trifft.
Die Risiken der transmortalen Vollmacht ergeben sich insbesondere aus den weitreichenden, rechtlichen Möglichkeiten, die der Vollmachtinhaber nutzen kann. Sie kann im Einzelfall sogar gegen den Vollmachtinhaber benutzt werden.
Die geschilderten Vorteile können aufgrund der Machtfülle leicht ins Gegenteil umschlagen. Nach der rechtlichen Vorgabe entscheidet innerhalb einer Erbengemeinschaft die Mehrheit darüber, wie der Nachlass verwaltet werden soll. Die Entscheidung über die Aufteilung bzw. den Verkauf von Nachlassgegenständen muss sogar einstimmig erfolgen.
Diese Grundprinzipien können bei Vorliegen einer transmortalen Vollmacht vollständig ausgehöhlt werden. Der Bevollmächtigte leitet sein Recht zu entscheiden und zu handeln vom Erblasser ab und deshalb hat die Erbengemeinschaft kein Mitspracherecht. Ein Vollmachtinhaber kann daher Entscheidungen über die Nachlassgegenstände alleine und unabhängig von der Erbengemeinschaft treffen.
Den umfangreichen Handlungsoptionen steht auf der Kehrseite das Risiko, nicht im Sinne aller Erben in einer Erbengemeinschaft zu agieren, gegenüber. Das kann sogar soweit gehen, dass ein Missbrauch der Vollmacht vollkommen vorbei an der Erbengemeinschaft geschieht und damit deren Interessen zuwider.
Der Missbrauch einer Vollmacht führt grundsätzlich zu Schadensersatzansprüchen. Identisches gilt grundsätzlich auch für Verfügungen, die die Erbengemeinschaft nicht legitimiert hat. Zudem muss der Vollmachtinhaber üblicherweise Rechenschaft darüber ablegen, wie und wann er die Vollmacht verwendet hat.
Nichtsdestotrotz ist in der Praxis zu beobachten, dass bei der Durchsetzung solcher Ansprüche häufig erhebliche Beweisschwierigkeiten für die Erben bestehen.
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