GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE steht kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) in allen gesellschaftsrechtlichen Fragen zur Seite.
So sehen Experten unsere Arbeit
Nachdem unser Mandant den von uns gefertigten Gesellschaftsvertrag seinem neuen Steuerberater einer großen deutschen Steuerberatergesellschaft zur Kontrolle übergab, erhielten wir von ihm folgendes Lob:
… – mein neuer Stb E..* / Herr C…* und sein juristischer Kollege haben Ihren KG Vertrag als sehr gut gewürdigt und haben diese treffende Formulierung so noch nicht gesehen. Es gab zunächst das Thema Betriebsaufspaltung, das im Raume stand, und danach die Detailprüfung seinerseits und eben die Erkenntnis, dass Sie ein sehr guter Anwalt sind. …
St. Sch.*
* Namen aus Diskretionsgründen verkürzt
GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE steht kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) in allen gesellschaftsrechtlichen Fragen zur Seite. Rechtsgebietsübergreifend beraten und betreuen die Anwälte der Kanzlei ihre Mandanten bei Neugründungen von Gesellschaften genauso wie bei der Umstrukturierung (Fusion/Abspaltung) bereits bestehender Unternehmen oder Fragen der laufenden Unternehmensführung, wie z.B. Einladungsfragen zu Gesellschafterversammlungen.
Fundierte Kenntnisse aus dem Personengesellschaftsrecht, Aktienrecht, GmbH-Recht und Steuerrecht zählen zu den in der Kanzlei seit Jahren vertretenen Kompetenzen. Sie resultieren aus dem Erstellen von Verträgen über Zusammenschlüsse, für Geschäftsführer sowie Gesellschafter – im Regelfall jeweils mit besonderen steuerlichen Aspekten. Auch aus der Auseinandersetzung vor den Zivilgerichten, speziell vor den Handelskammern, beziehen wir unser praxisbezogenes Wissen.
Für Unternehmer bietet das den Vorteil der Beratung aus einer Hand. Das spart Zeit, Nerven und Geld. Gerne begleiten wir Sie rechtlich in Ihrem Alltagsgeschäft oder unterstützen Sie beim Betreten von unternehmerischem Neuland. GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE begleitet ihre Mandanten auch über die nationale Grenzen hinweg und plant die unternehmerische Zukunft nach den Wünschen ihrer Mandanten.
Neben der Beratungstätigkeit begleiten wir unsere Mandanten sowohl bei außergerichtlichen als auch bei gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Schließen sich mehrere Personen zusammen, um ein gemeinsames Ziel zu erreichen, so spricht man von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das geschieht im Wirtschaftsleben sehr oft, da ein Einzelner meistens nur mit Hilfe von anderen erfolgreich einen Zweck erreichen kann.
Um ein solches Unternehmen zu gründen bedarf es nicht viel: Weder ist ein schriftlicher Vertrag notwendig, noch muss man sich in einem amtliches Register anmelden. Diese unkomplizierte Art, sich mit mehreren zu einer Gesellschaft zu vereinen, stehen viele Nachteile gegenüber, wenn man sich lediglich auf die gesetzliche Lage verlässt. Das liegt daran, dass die Vorschriften des BGB einerseits recht alt sind und damit grundsätzlich für alle Formen gelten; mit anderen Worten: Für den Einzelfall sind diese allgemeinen Regelungen vollkommen ungenügend.
Die Vereinigung in einer GbR geschieht z. B., wenn sich mehrere Handwerker zusammentun, um ihre Leistungen zu bündeln und als Personengruppe Angebote abgeben und Aufträge annehmen. Auch schließen sich Architekten, Ärzte und andere Freiberufler sehr oft zu GbRs zusammen. Bei Großprojekten spielen GbRs ebenfalls eine ganz erhebliche Rolle, so z. B. wenn es um die Forschungsprojekte geht, die nur mit dem gemeinsamen know how verwirklicht werden können.
Die Kooperation betrifft nicht nur gemeinsames Schaffen von Werten, sondern geht auch weiter zum Halten von Vermögensbeteiligungen, wie Aktien, Immobilien oder Maschinenparks. So werden Ressourcen sinnvoll genutzt und Kosten oder Erträge erwirtschaftet, die ein Einzelner so nicht hätte erzielen können.
Wichtig bei diesen Zusammenschlüssen ist die klare Formulierung des Ziels von Anfang an. Auch die Verteilung der Kosten und die Aufteilung von Gewinnen ist gleich zu Beginn zu regeln, damit es später keinen Zwist gibt. Dabei helfen wir schon in der Planungsphase. Der Grund dafür ist ganz einfach, denn schon von Anfang an ist so gesichert, dass alle Punkte ausreichend bedacht und natürlich die steuerlichen Aspekte ausreichend berücksichtigt werden.
Eine Besonderheit ist das Verhältnis der Gesellschafter einer GbR zu dem Vermögen der GbR, denn diese steht allen gleichmäßig zu. Mit anderen Worten: Wird ein Gegenstand, wie z. B. Werkzeug oder Grundstücke in die GbR eingebracht, gehört dieses nicht mehr dem Einbringenden, sondern wird dadurch Eigentum aller (= Gesamthandseigentum). Wer hier auf klare Regelungen verzichtet, hat nicht nur sehr oft steuerlich das Nachsehen, sondern auch wenn die Geschäfte nicht so gut laufen, wie zu Beginn geplant. Auch bei der Formulierung des Gesellschaftsvertrages empfiehlt sich Beratung, denn nicht alles, was in Formularbüchern enthalten ist, ist sinnvollerweise in den Vertrag mit aufzunehmen. Wer hier nicht aufpasst, schneidet sich meistens ins eigene Fleisch.
Eine riskante Seite hat die GbR auf alle Fälle: Sie kennt keinerlei Begrenzung der Haftung gegenüber Außenstehenden. Da wird die Entscheidung, unkompliziert eine GbR zu gründen ganz schnell zum Eigentor. Wer hier nur auf das Gesetz vertraut, wird unversehens Probleme bekommen, denn er haftet nicht nur für seine „eigenen“ Beträge, sondern auch für das Tun oder Unterlassen seiner Mitgesellschafter – ganz egal, was intern vereinbart worden ist.
Die offene Handelsgesellschaft hat ähnliche Charakterzüge wie eine GbR. Allerdings hat sie eine wesentliche Besonderheit: Es geht um ein kaufmännisches Geschäft; also z. B. Handel und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen im weitesten Sinne. Auch dieses Unternehmen ist – ähnlich der GbR – s im Regelfall ohne großen Aufwand gegründet und die Gesellschafter haften vollständig mit dem Privatvermögen.
Die oHG wird in das Handelsregister, das beim Amtsgericht geführt wird, eingetragen. Ein Notarvertrag ist normalerweise nicht notwendig; anders nur dann, wenn Grundvermögen eine Rolle spielt.
Der Vorteil der oHG liegt darin, dass sie ihren Gesellschaftsvertrag weitgehend so formulieren kann, wie es den konkreten Bedürfnissen der sie tragenden Gesellschafter entspricht. Das ist deshalb wichtig, weil bei der Vertretung der oHG jeder Mitgesellschafter berechtigt ist, alle Geschäfte mit Wirkung gegenüber Dritten abzuschließen. Das ist meistens nicht gewünscht, so dass eine eindeutige Kompetenzregelung vielfach spätere Diskussionen bei unvorteilhaften Geschäften erspart.
Steuerlich wird die oHG in den allermeisten Fällen als Mitunternehmerschaft geführt. Besteht ihr Zweck nur in der Vermietung von Immobilien, werden einkommensteuerlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Außerdem fällt regelmäßig Gewerbesteuer an.
Eine Besonderheit der oHG (offene Handelsgesellschaft) ist in einem gewissen Maße die Kommanditgesellschaft (KG). Auch hier geht es darum, dass sich mehrere Personen entschieden haben, ein kaufmännisches Gewerbe zu betreiben – beides sind so genannte Personenhandelsgesellschaften.
Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Gesellschaftsformen ist die Haftungslage. Bei der KG haftet (mindestens) einer der Beteiligten persönlich und unbegrenzt und andere Gesellschafter haften bis zu einer Höchstgrenze, die sie (im Wesentlichen) selbst bestimmen.
Der Gesellschafter, der unbegrenzt haftet, hat in jeder Hinsicht „den Hut auf“. Dieser Gesellschafter wird Komplementär oder Vollhafter genannt. Er vertritt regelmäßig die KG und weiterhin entscheidet er mit Wirkung nach außen.
Derjenige, der nicht voll in der Haftung steht (= Teilhafter oder Kommanditist genannt), hat im täglichen Geschäft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Alltagsgeschäft nichts zu sagen. Ihm stehen Kontrollrechte zu und natürlich auch ein Anteil am Betriebsergebnis.
Wer es unterlässt, die Spielregeln zwischen dem/den Vollhafter/n und dem/den Teilhaftern detailliert zu klären, darf sich nicht wundern, wenn die KG sich rasch zum Konfliktherd der unterschiedlichen Interessen entpuppt. Denn zu groß ist der Interessengegensatz zwischen demjenigen, der mit allem, was er besitzt für das Handeln des Unternehmens einzustehen hat und dem, der nur mit einem klar definitiv festgesetzten Geldbetrag beteiligt ist. Aus dem Grund ist es auch kein Wunder, wenn Gesellschaftsverträge oft sehr ausführlich auf diese Punkte eingehen, damit erst gar keine Streitfelder entstehen können.
Im Wesentlichen handelt es sich bei der GmbH & Co. KG um eine modifizierte Form der Kommanditgesellschaft. Sehr beliebt im Wirtschaftsleben ist der Zusammenschluss in dieser besonderen Rechtsform. Der Grund dafür ist ganz einfach: Man vereinigt Vorteile aus dem Steuerrecht, die speziell für die Kommanditgesellschaft gelten mit einer speziellen Haftungsbeschränkung und dem Schutz vor einer darüber hinausgehenden Verantwortung für Schulden.
Die GmbH & Co. KG hat die persönliche Haftung ihrerseits auf eine so genannte juristische Person konzentriert. Das bedeutet, dass nicht eine natürliche Person (also ein Mensch) mit dem gesamten Hab und Gut für die Schulden einzustehen hat, sondern eine GmbH, die lediglich über ein beschränktes Kapital verfügt.
Die Spielarten, wie man die GmbH ihrerseits organisiert, können sehr vielfältig sein. Oft wird vereinbart, dass die Kommanditgesellschaft, die von der GmbH geführt wird, selbst der Eigentümer der GmbH-Anteile ist.
Die GmbH gilt mit etwa 40 Prozent der Unternehmen als die beliebteste Rechtsform der so genannten Kapitalgesellschaften. Sie kann relativ schnell und einfach gegründet werden. Dazu gesellt sich der Vorteil der Haftungsbeschränkung auf das Stammkapital – mindestens Euro 25.000,00. Diese Unternehmensform steht nicht nur zur Verfügung, wenn man sich mit mehreren zusammenschließen möchte, sondern sie kann auch von einer einzelnen Person alleine gegründet werden.
Der Begriff des Stammkapitals darf nicht mit dem Vermögen verwechselt werden, das der GmbH zur Verfügung steht. Das tatsächlich dem Unternehmen zur Bewältigung der Aufgaben vorhandene Vermögen kann weitaus höher sein als das in der Bilanz ausgewiesene Stammkapital. Sollte das Vermögen unter das Stammkapital fallen, so müssen die Verantwortlichen aufpassen und möglicherweise Insolvenz anmelden.
Das Stammkapital kann in zweifacher Form erbracht werden. Entweder es wird der Betrag in Geld auf ein Bankkonto eingezahlt, oder es werden Sacheinlagen in das Unternehmen eingebracht und die Werthaltigkeit wird von Prüfern bestätigt. Allerdings muss das Geld nicht sofort in voller Höhe erbracht werden. Oft wird nur die Mindesthöhe auf das Konto gebucht – der Rest wird dann entweder später sukzessive eingezahlt oder speist sich im Endeffekt aus erwirtschafteten Gewinnen.
Der ganz entscheidende Vorteil der GmbH ist die beschränkte Haftung gegenüber Außenstehenden. Dabei geht es nicht nur um die Schulden, die ein Unternehmen eingeht, um Materialien oder Dienstleistungen einzukaufen. Im Gefolge unternehmerischen Handelns können sich auch Haftungsansprüche aus Produkthaftungen ergeben. Fehlt es an entsprechendem Versicherungsschutz, kann ein Schaden schnell existenzbedrohend sein.
Unter gewissen Umständen reicht die Haftung auch an den Geschäftsführer heran, z. B. wenn Straftaten begangen werden oder Steuern nicht ordnungsgemäß deklariert werden. Hier ist es angesichts der immensen Auswirkungen für die GmbH und ihren Geschäftsführer sehr wichtig, frühzeitig sich neutralen und fachlich versierten anwaltlichen Rat einzuholen.
Nicht nur kapital- und umsatzstarke Unternehmen werden als Aktiengesellschaft geführt; der Zugang ist auch für Interessierte geschaffen, die sich mit einem moderaten Kapitalbedarf für den Rechtsmantel der Aktiengesellschaft entscheiden.
Ein wesentliches Handicap wird sie allerdings nicht los: und das ist der strikt und kompliziert geregelte Rechtsrahmen, der sie umgibt. Dieses fordert einen Verwaltungsaufwand, der sich für Mittelständler nicht in jedem Fall lohnt.
Als zweiter Punkt, den man als Unternehmer akzeptieren muss, ist die Abgabe der Macht an den Aufsichtsrat. Er wird von den Kapitalgebern zusammengestellt und kontrolliert den Vorstand. Das gilt auch dann, wenn der Vorstand alle Aktien in seiner Hand hält. Dementsprechend gibt es drei Stufen bei der Aktiengesellschaft: Die Hauptversammlung (Parlament der Aktionäre, das zentrale Entscheidungen zu treffen hat), den Aufsichtsrat (Kontrollorgan für die Unternehmensleitung) und den Vorstand (Führung der Gesellschaft im Alltag).
Wenn der Kapitalmarkt an einer der Börsen im Visier der Unternehmenseigentümer steht, ist diese Gesellschaftsform gut geeignet; denn sie paart Kontrolle und Transparenz für potentielle Geldgeber.
Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft beträgt mindestens Euro 50.000,00 und muss vor Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister zur freien Verfügung des Vorstandes stehen.
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Gerade wenn Umbrüche anstehen – Unternehmensverkauf, Gewinneinbrüche, Sanierungsmaßnahmen, Unternehmensnachfolgefragen – setzten in vergangenen rund 25 Jahren Gesellschafter und auch Geschäftsführer auf unsere Erfahrungen. Was wir mit in die Waagschale werfen: unser steuerliches know-how, damit der Fiskus Gewinne nicht gleich wieder „auffrisst“.
Gesellschafter sind Eigentümer großer Werte – diese zu wahren und das gerade in Krisenzeiten, haben wir in vielen Fällen bewiesen. So beraten wir, wenn es darum geht, Gesellschafterversammlungen von Kontroversen weg zu einvernehmlichen Lösungen hinzukommen. In diesen Fällen hilft die Erfahrung, die wir gerade aus Mediationen mitbringen, erfolgreich über vermeintliche Hindernisse zu gelangen.
So konnten wir selbst bei komplexen gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen dafür sorgen, dass Firmen aus der Verlustzone wieder in das normale, gesunde Wirtschaftsleben eintreten konnten. Und das für kleinere als auch für große Unternehmen.
Dabei stehen wir nicht nur den Unternehmern zur Seite, wenn eine Krise hereinbricht, sondern auch den Geschäftsführern – ganz persönlich.
Bevor eine Auseinandersetzung eskaliert, gibt es viele Möglichkeiten, Streitpunkte aus der Welt zu schaffen. So verhandeln wir mit Gesellschaftern, Unternehmenslenkern sowie mit Finanz- und Kreditinstituten, wenn es um die Realisierung von Konzepten geht: Sanierung, Expansion oder Umschichtung. Gerade die Erfahrung als Mediator hat gezeigt, dass interessengerechtes Verhandeln tragfähige Lösungen erbringen kann.
Wenn es unbedingt sein muss: „Wir können auch Gericht“! Kommt es ökonomisch darauf an, Interessen zu ihrem Recht zu verhelfen, verhandeln wir auf allen Ebenen, auch in Gerichtssälen. Durch unseren Einsatz bei ordentlichen Gerichten, Schiedsgerichten, in Mediationsverfahren und Spruchverfahren erzielen wir finanzielle Vorteile für unsere Mandanten. Dabei beherrschen wir auch die Klaviatur von sofortigen Rechtsmaßnahmen, wie z. B. Arrest und einstweilige Verfügungen. Das ist entscheidend, wenn die Zeit drängt.
Kapitalanleger vertrauen seit Gründung der Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE unserem Sachverstand – gepaart von sicherem Umgang mit juristischem Handwerkszeug und immer der wirtschaftlichen Lösung im Blickfeld. Deshalb vertreten wir die Interessen von Investoren nicht nur im Vorfeld von Krisen, sondern auch im Insolvenzfall, z. B. als gemeinsamer Vertreter bei Schuldverschreibungen und in Gläubigerausschüssen.
Geht es um Minderheiten, setzen wir uns bei Spruchstellenverfahren auf Grund von Squeeze out-Beschlüssen oder ähnlichen Übernahmeverfahren ein.
Wer ein Unternehmen aufgebaut und ein Übernahmeangebot erhalten hat, will nicht nur einen möglichst hohen Ertrag, sondern auch eine geringe steuerliche Belastung. Wir helfen in solchen Fällen.
Unser ehrenamtliches Engagement überzeugt: für die Schutzgemeinschaft der Kapitalanlager e. V., München (SdK) besuchen wir Hauptversammlungen und tragen so zu einer guten Aktienkultur und zur Entscheidungsfindung bei.
Auch im so genannten Alltagsleben einer Firma und in Sondersituationen helfen wir, die richtigen Entscheidungen zu treffen und diese rechtssicher umzusetzen; so z. B.
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