Für einen (Rechts-)Streit gibt es Regeln. Und die kann man als Gesellschafter sich rechtzeitig selbst setzen. Es sollten die Mechanismen eingesetzt werden, die am besten den Konflikt lösen können. Hier geben wir Ihnen einen ersten Überblick.
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Ist das vermittelnde Gespräch nicht mehr möglich, erfolgt der Gang zum Gericht. Das ist meist langwierig und zieht sich über viele Jahre hin, wenn mehrere Instanzen angerufen werden.
Schiedsgerichte
In vielen Fällen ist ein Schiedsgericht in den Gesellschaftsverträgen vorgesehen, das über den Streit entscheidet. Zu Schiedsrichtern werden oft Juristen, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder qualifizierte Personen der Industrie- und Handelskammer (IHK) berufen. Der Vorteil kann eine gewisse Schnelligkeit sein, weil es – im Wesentlichen – nur eine einzige Instanz gibt. Danach gibt es nur noch geringe Überprüfungsmöglichkeiten, ein einmal gefälltes Urteil zu kippen.
Was sich inzwischen herausgestellt hat: Viele Regelungen in Gesellschaftsverträgen, die eine Schiedsgerichtsabrede enthalten sind unwirksam. Hier lauert ein gefährlicher Fallstrick: Der Hintergrund dafür ist, dass sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geändert hat.
Mediation
Wird der Weg in die Mediation beschritten, kann sich eine Lösung relativ schnell ergeben. Der Eintritt in das Mediationsverfahren ist freiwillig, die gemeinsam erarbeitete Lösung ist verbindlich und kann die Streitpunkte in manchen Punkten befriedigender lösen als ein Gerichtsverfahren.
Einstweiliger Rechtschutz
Um Schaden vom Unternehmen abzuwenden, muss es oft schnell gehen. Eine verbindliche Regelung muss rasch gefunden werden. Das kann der Fall sein, wenn ein Gesellschafter den Zugang zu Informationen versperrt – also z. B. das Passwort eigenmächtig abändert – oder zu Räumen oder Gegenständen, die dringend gebraucht werden.
Der einstweilige Rechtschutz im Sinne einer einstweiligen Verfügung ist in dringenden Fällen auch schon im Vorfeld zu einer Gesellschafterversammlung möglich oder kurz danach. Ziel ist es, gewisse Beschlüsse nicht auf die Tagesordnung zu setzen oder die Umsetzung von Beschlüssen zu verhindern.