So wird ein Konflikt effektiv gelöst
Eine Meinungsverschiedenheit muss nicht zur Auseinandersetzung führen. Ist das gegenseitige Verständnis allerdings so gering, dass kein Weg an der Trennung vorbeiführt, ist fachliche Hilfe unbedingt frühzeitig gefragt. Ansonsten kann viel Porzellan zerschlagen werden.
Eine Auseinandersetzung unter Partnern kann aufwändig sein – muss es aber nicht. Wir zeigen, welche Regeln Ihnen helfen, zu einem guten Resultat zu kommen.
Ernsthafte Auseinandersetzungen unter Partnern sind meistens nicht an einem einzigen Punkt festzumachen. Selten sind es Fakten, über die man unterschiedlicher Ansicht ist – oftmals sind es Bewertungen. Zwei Ursachen sind dabei immer wieder zu finden:
Die Anzeichen für einen unterschiedlichen Kurs beginnen fast unmerklich, wie die folgenden Beispiele zeigen.
Wie ein Streit unter Gesellschaftern vermieden, bzw. navigiert werden kann erklären wir auch in diesem Video.
Immer wenn ein Partner meint zu kurz gekommen zu sein, ist der Stein für einen Konflikt schon ins Rollen gekommen. Darin liegt auch der Schlüssel, um eine tiefgreifende Auseinandersetzung zu verhindern. Eben diese Gerechtigkeitslücke gilt es sinnvoll und frühzeitig zu schließen.
Mediation als Weg in Richtung Zukunft
Schon im frühen Stadium kann durch sachgerechte Kommunikation ein Streit eingegrenzt und damit eliminiert werden. Ein bewährtes Mittel ist die Mediation – GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE bieten dabei ihre Hilfe als bewährte und neutrale Mediatoren an.
Ein guter Gesellschaftsvertrag enthält Friedensangebote
Schon zu Beginn ist auf klare Spielregeln für die Zusammenarbeit zu achten. Je eindeutiger die Regelungen im Gesellschaftervertrag sind, desto weniger konfliktträchtig kann sich die Lage zuspitzen. Dazu gehören z. B.
Unklarheiten im Gesellschaftsvertrag sind glasklare Zündfunken für Konflikte. Das betrifft insbesondere viele Formalitäten und Fristen. Wer hier alleine auf die gesetzliche Regelung vertraut, wird schnell merken, dass individuelle Gegebenheiten des Unternehmens nicht ausreichend geregelt worden sind.
Es geht um Macht und jeder Streit fordert Zeit. Zeit, die an anderer Stelle fehlt.
Das gemeinsame Ziel geht verloren
Verlieren die Gesellschafter die Konzentration auf das gemeinsame Ziel, werden nicht selten singuläre Interessen in den Vordergrund gestellt.
Kein Gesellschafter will sich mehr mit vollem Elan engagieren – weiß er doch nicht, in welche Richtung es gehen wird. Es kann passieren, dass ein Gesellschafter sogar ganz speziell die Gesellschaft schädigen möchte. Das wäre dann der schlimmste Fall (= worst case).
Es droht die Gefahr des Rausschmisses
Wenn sich zwei oder mehr Partner streiten, so weiß man am Anfang einer Konfliktserie nicht wohin die Entwicklung geht und ob nicht einige der Mitgesellschafter am Ende das Unternehmen verlassen müssen. Das wiederum verursacht Unsicherheit, die sich auch nach außen ausdrückt; z. B. durch Gerüchte und Vertrauensverlust in die Leistungsfähigkeit.
Die Gesellschaft erleidet Schaden
Oft wirkt sich eine Auseinandersetzung im Gesellschafterkreis auch auf das Management – konkret den Geschäftsführer und/oder den Vorstand aus. Er weiß nicht in welche Richtung die Kapitalgeber tendieren. Es kommt zur Lähmung von Geschäftsaktivitäten. In manchen Fällen werden die maßgeblichen Geschäftsführer ausgetauscht – oft ein fatales Signal mit Außenwirkung.
Für einen (Rechts-)Streit gibt es Regeln. Und die kann man als Gesellschafter sich rechtzeitig selbst setzen. Es sollten die Mechanismen eingesetzt werden, die am besten den Konflikt lösen können. Hier geben wir Ihnen einen ersten Überblick.
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Ist das vermittelnde Gespräch nicht mehr möglich, erfolgt der Gang zum Gericht. Das ist meist langwierig und zieht sich über viele Jahre hin, wenn mehrere Instanzen angerufen werden.
Schiedsgerichte
In vielen Fällen ist ein Schiedsgericht in den Gesellschaftsverträgen vorgesehen, das über den Streit entscheidet. Zu Schiedsrichtern werden oft Juristen, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder qualifizierte Personen der Industrie- und Handelskammer (IHK) berufen. Der Vorteil kann eine gewisse Schnelligkeit sein, weil es – im Wesentlichen – nur eine einzige Instanz gibt. Danach gibt es nur noch geringe Überprüfungsmöglichkeiten, ein einmal gefälltes Urteil zu kippen.
Was sich inzwischen herausgestellt hat: Viele Regelungen in Gesellschaftsverträgen, die eine Schiedsgerichtsabrede enthalten sind unwirksam. Hier lauert ein gefährlicher Fallstrick: Der Hintergrund dafür ist, dass sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geändert hat.
Mediation
Wird der Weg in die Mediation beschritten, kann sich eine Lösung relativ schnell ergeben. Der Eintritt in das Mediationsverfahren ist freiwillig, die gemeinsam erarbeitete Lösung ist verbindlich und kann die Streitpunkte in manchen Punkten befriedigender lösen als ein Gerichtsverfahren.
Einstweiliger Rechtschutz
Um Schaden vom Unternehmen abzuwenden, muss es oft schnell gehen. Eine verbindliche Regelung muss rasch gefunden werden. Das kann der Fall sein, wenn ein Gesellschafter den Zugang zu Informationen versperrt – also z. B. das Passwort eigenmächtig abändert – oder zu Räumen oder Gegenständen, die dringend gebraucht werden.
Der einstweilige Rechtschutz im Sinne einer einstweiligen Verfügung ist in dringenden Fällen auch schon im Vorfeld zu einer Gesellschafterversammlung möglich oder kurz danach. Ziel ist es, gewisse Beschlüsse nicht auf die Tagesordnung zu setzen oder die Umsetzung von Beschlüssen zu verhindern.
Will man sich voneinander trennen, gibt es zwei Wegrichtungen. Entweder geht ein Gesellschafter freiwillig oder er wird von Mitgesellschaftern zum Gehen gezwungen.
Freiwilliges Verlassen
Will ein Gesellschafter freiwillig seine Stellung aufgeben, kann er seinen Anteil an dem Unternehmen an jemanden anderes übertragen oder den Gesellschaftsanteil kündigen.
Unfreiwilliges Ausscheiden
Gegen seinen Willen muss der Gesellschafter den Gesellschafterkreis dann verlassen, wenn ein Urteil auf Grund einer Ausschlussklage vorliegt. Um eine Ausschlussklage erfolgreich zu führen, muss ein wichtiger Grund vorliegen; das sind z. B. schwere Pflichtverletzungen, Vorstrafen, die für den Geschäftsverkehr erheblich von Nachteil sind oder geschäftsschädigendes Auftreten.
Eine zweite Möglichkeit der zwangsweisen Trennung ist die Einziehung des Gesellschaftsanteils. Ein solches Vorgehen muss in dem Gesellschaftsvertrag geregelt sein und muss einen besonderen Grund haben. Solche Gründe können z. B. die Insolvenz eines Gesellschafters sein oder die Pfändung des Gesellschaftsanteils. Daneben können auch gewisse Tätigkeitspflichten, die nicht mehr erfüllt werden können, ein Grund zum Ausschluss sein, z. B. Verlust der Approbation, Zulassung als Steuerberater, Rechtsanwalt, oder wenn ein bestimmtes Alter erreicht worden ist.
Bei einem unfreiwilligen Ausscheiden muss der Gesellschafter entschädigt werden (= Abfindung).
Wenn ein Gesellschafter die Gesellschaft verlässt – z. B. durch Ausschluss oder Einziehung (vgl. Punkt 5) so ist prinzipiell eine Abfindung zu zahlen. Wenn es um die Höhe der Entschädigung geht, trifft meistens der Gesellschaftsvertrag eine Regelung. Jedoch kann nicht alles und jedes uneingeschränkt vereinbart werden und so mancher alte Vertrag bedarf der Überarbeitung, weil sich gesetzliche Voraussetzungen geändert haben oder die Rechtsprechung neue Wege gegangen ist.
Im Regelfall kann gesagt werden, dass der Verkehrswert der Maßstab für eine angemessene Abfindung ist. Und hier beginnt das Problem: Zwar gibt es gewisse Regeln (z. B. IDW S1), diese treffen allerdings nicht immer die wahre Interessenlage der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter. Dann ist natürlich Streit um die Höhe vorprogrammiert.
Der Geschäftsführer hat auch nach außen das Sagen – er ist das Aushängeschild. Wollen sich die Gesellschafter von dem Leiter des Unternehmens trennen, so hat das eine Reihe von Folgen. Diese sind abhängig davon, um welche Rechtsform es sich bei dem Unternehmen handelt – und es wird noch komplexer, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist.
Die Anwälte der Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE betreuen in diesem Spannungsfeld aus Gesellschafts- und Steuerrecht die Gesellschaft, die Gesellschafter oder den Geschäftsführer. Diese Tätigkeit aus allen Perspektiven ermöglicht es uns, ganzheitlich vorzugehen und die Strategien dazu aus allen Blickwinkeln zu kennen. Der Vorteil für unsere Mandanten: So werden Fallstricke nicht übersehen.
Wer einen Geschäftsführer in einer Kapitalgesellschaft (z. B. bei GmbH, AG) einstellt, möchte dass er in der Weise agiert, wie es sich die Kapitalgeber vorstellen. Dazu ist es sinnvoll, eine Art „Fahrplan“ dem Unternehmenslenker an die Hand zu geben. Der Grund ist einleuchtend, denn der Gesellschaftsvertrag, der für den Geschäftsführer die Orientierungsschnur ist, kann nicht so flexibel alle Details so vorgeben, wie es eine Geschäftsordnung ermöglicht. So kann eine Geschäftsordnung z. B. die Verantwortlichkeit für die einzelnen Geschäftsbereiche regeln, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt worden sind und/oder welche finanziellen Kompetenzen den Geschäftsführern gegeben werden.
Auch wenn das Steuerrecht eine Rolle spielt, muss im Einzelfall eine konkrete Handlungsanweisung die Marschrichtung bestimmen (vgl. zur umsatzsteuerlichen Organschaft. „Geschäftsordnung in der umsatzsteuerlichen Organschaft als kostensenkender Faktor“ .
Wenn in einer Gesellschafterversammlung ein Punkt beschlossen wird, kann er grundsätzlich durch die Gerichte kontrolliert werden. Das gilt sowohl für das Überprüfen von Formalien (z.B. Fristen) als auch in materieller Hinsicht (z. B. Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder den Gesellschaftsvertrag.
Klagearten und Fristen
Im Detail ist zu klären, ob es sich um einen gravierenden Grund handelt (= Nichtigkeitsklage) oder die Ursache einfacherer Natur ist (= Anfechtungsklage). Das Vorgehen gegen solch einen Beschluss unterliegt gewissen Fristen, meistens muss der Gang zum Gericht innerhalb eines Monats erfolgen. Nicht selten muss darüber hinaus gegen den Beschluss schon innerhalb der Gesellschafterversammlung widersprochen werden (z. B. bei Aktiengesellschaften)
In den meisten Gesellschaftsverträgen ist vorgesehen, dass Gesellschaftsanteile eingezogen werden können. Notwendig für die Einziehung ist ein mehrheitlicher Beschluss, der in einer Gesellschafterversammlung erfolgt. Eine Einziehung kann einvernehmlich erfolgen, wenn ein Gesellschafter das Unternehmen verlassen will, jedoch kein Mitgesellschafter den Anteil übernehmen möchte.
Im Gegenzug erhält der ausscheidende Gesellschafter eine Entschädigung (Entziehungsentgelt). In vielen gesellschaftsrechtlichen Verträgen ist festgeschrieben, dass eine Entschädigung nicht in einer Summe sofort zu zahlen ist, sondern in Raten über einen längeren Zeitraum.
Familiengesellschaften in Deutschland haben einen besonderen Charakter und gleichzeitig eine große Vielfalt. Das beweist sich allein schon daran, dass es keine eigene Rechtsform für die dauerhafte Bindung eines Unternehmens an die Familienmitglieder gibt. Aus dem Grund treten sie in vielerlei Rechtskleider auf und sind damit Teil des allgemeinen Unternehmensrechts. Gebündelt sind in ihnen familiäre Gegebenheiten und wirtschaftliche Ziele, meistens gerichtet auf einen langfristigen Erfolg.
Um die langfristige Einheit des Unternehmens in der familiären Hand auf Dauer zu ermöglichen, bietet es sich an, Poollösungen zu vereinbaren oder bei entsprechender Größe und Zielsetzung auch die Einrichtung einer Stiftung, ggf. als so genannte Doppel-Stiftung. Alles in allem sind Familiengesellschaften ein komplexes Miteinander, das durch eine perfekte Nachfolgeplanung gesichert wird.
Die Chance der kleinen Gesellschaft mit stark persönlichem Einschlag liegt darin, in einem harmonischen Team schnell Entscheidungen getroffen werden und damit marktnah agieren zu können. Sind die Gesellschafter gleichberechtigt – also jeweils zu 50 % – beteiligt, fühlen sich beide Geschäftsinhaber voll verantwortlich und können nur miteinander agieren.
Allerdings gibt es im Streitfall einen besonderen Haken: Jeder der beiden Gesellschafter kann mit seiner divergierenden Entscheidung den weiteren Fortbestand des Unternehmens auf Dauer blockieren. Aus der Erfahrung heraus kann daraus eine heftige Auseinandersetzung werden, wenn die Emotionen nach einer Enttäuschung besonders hoch kochen.
Das ist natürlich, wenn man bedenkt, dass oftmals beide Gesellschafter – wenn einer von ihnen nicht nur als Kapitalgeber daran beteiligt ist – am Unternehmenserfolg beigetragen haben. Prekär wird eine Auseinandersetzung besonders, wenn nicht ein schützendes juristisches Kleid z. B. in Form einer GmbH zur Verfügung steht, sondern sie sich in Form einer GbR (= Sozietät, Arbeitsgemeinschaft) mit Haftung bis in die Privatsphäre zusammengeschlossen haben. Hier hat jede Streitigkeit besondere Auswirkungen bis in den persönlichen Bereich. Wird hier nicht strategisch klug agiert, können die Schäden ins Unermessliche gehen. Oft ist nicht nur der Fortbestand der Gesellschaft bedroht.
In Konfliktsituationen kommt es oft vor, dass ein Gesellschafter in den Gesellschafterversammlungen nicht abstimmen darf. Das ist dann der Fall, wenn es um Ansprüche der Gesellschaft gegen eben diesen Gesellschafter geht. Das Ziel ist klar: Es soll verhindert werden, dass ein Gesellschafter besondere Vorteile einstreicht (= Insichgeschäfte) oder, dass gegen ihn berechtigte Forderungen geltend gemacht werden (= Eigeninteresse).
Wer im Vorfeld zu einer Gesellschafterversammlung nicht strategisch richtig agiert, hat oft das Nachsehen. Leider ist nicht in allen Gesellschafterverträgen eine ausführliche Bestimmung zu finden, die derartige widerstrebenden Interesse ausgleichend regelt – dann hilft nur noch eine gute Beratung mit wirtschaftlichem Verständnis.
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