Bei Fragen zum Thema Steuerstrafrecht sind Sie in der Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE gut aufgehoben. Mit Rechtsanwalt Göddecke steht Ihnen ein Fachanwalt für Steuerrecht fachkundig zur Seite.
Neben der Beratung zu steuerrechtlich-optimierten Strategien und der Beantwortung steuerrechtlicher Fragen, vertreten wir unsere Mandanten auch anwaltlich bei Steuerstraftaten.
Wir verteidigen unsere Mandanten gegen unberechtigte Vorwürfe einer Steuerhinterziehung. Wir stehen Ihnen zur Seite, und zwar sowohl bei außergerichtlichen Streitpunkten, wenn es z. B. um die Höhe von festzusetzenden Steuern geht, als auch bei finanz- und verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzungen.
Wir beantworten Ihre Fragen zu allen Punkten einer möglichen oder Ihnen vorgeworfenen Steuerstraftat, z. B. bei Betriebsprüfungen, Umsatzsteuer-Nachschau, Schwarzgeld, unklarer Kassenführung oder verschwiegenem Auslandsvermögen.
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Wollen Sie eine strafbefreiende Selbstanzeige stellen? Wir begleiten Sie sicher durch den Prozess!
Wurden gegen Sie steuerstrafrechtliche Ermittlungen eingeleitet? Wir bieten Ihnen fachliche und erfahrene rechtliche Unterstützung.
Angst vor der Betriebsprüfung? Wir beschützen Ihre Werte und Ihren Betrieb.
Dann kontaktieren Sie uns und lassen Sie sich von einem erfahrenen Anwalt für Steuerdelike beraten.
Eine Selbstanzeige ist sinnvoll, wenn eine Steuerhinterziehung vollendet ist oder versucht worden ist; denn ein Steuerdelikt ist eine Straftat von der man unter gewissen Bedingungen wieder Abstand nehmen kann.
Wichtig: Die Finanzbehörde darf grundsätzlich noch nichts von der Straftat erfahren haben. In jedem Falle ist eine Selbstanzeige eine Frage des Vertrauens.
Wenn Sie der Meinung sind, falsche Angaben korrigieren zu müssen, stehen Ihnen verschieden Möglichkeiten zur Seite, unter anderem:
Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist bei vorsätzlichen Steuerstraftaten möglich (§ 370 AO); nicht jedoch bei den oft mit Steuerdelikten im Zusammenhang stehenden Vergehen, wie z. B. bei Subventionen oder Eigenheimzulagen.
Die Anlässe für eine Selbstanzeige können vielfältig sein.
Meistens wird die baldige Gefahr befürchtet, dass die Steuerunehrlichkeit zu Tage kommt. Das kann z. B. der Fall sein,
Wenn der Entschluss zu einer Selbstanzeige gefasst worden ist, sollte das Vorhaben zügig angepackt und fachmännisch durchgeführt werden. Wir besprechen mit Ihnen vertraulich alle Details, durchleuchten Ihre spezielle Situation – auf Wunsch auch mit Ihrem Steuerberater.
Liegt der Schwerpunkt des Delikts im betrieblichen Bereich und werden potentielle Mitwisser vermutet, ist Eile geboten. So wird sichergestellt, dass nicht durch unliebsame Weitergabe von Informationen die Finanzbehörde zu früh informiert wird.
Dort, wo besondere Eile geboten ist, wird mit der gebotenen Akribie und Schnelligkeit gearbeitet: So wird vermieden, dass die Selbstanzeige zu spät auf den Weg gebracht wird und wirkungslos bleibt oder sogar überbordend belastet.
Ob im persönlichen Gespräch oder in einer datensicheren Videobesprechung: Sie erhalten bei uns schnell einen Termin.
An den Stellen, an denen es erforderlich ist, besorgen wir für Sie die Unterlagen, die noch fehlen sollten, so z. B.
Strafbefreiende Selbstanzeige: Lassen Sie sich zu Ihrer Sicherheit beraten. Steuerrecht in Kombination mit Strafrecht ist komplex.
Reichen Sie rechtzeitig eine wirksam formulierte Selbstanzeige ein und werden die Steuern nachbezahlt, wird gegen den säumigen Steuerbürger in vielen Fällen keine Strafe verhängt oder man kann mit einer nur eingeschränkten Sanktion rechnen.
Während es früher relativ einfach war, die „goldene Brücke“ in die Straffreiheit zu überschreiten, ist eine freiwillige Rückkehr zur Rechtstreue ein komplexer Akt. Ohne Hilfe eines erfahrenen Fachberaters geht es heutzutage faktisch nicht mehr.
Die Beispiele, in denen nur halbherzig eine solche strafbefreiende Maßnahme eingeleitet worden sind, belegen: Wer hier spart, muss doppelt zahlen!
Alle Punkte auf dieser Internetseite sind mit großer Sorgfalt erstellt worden und geben Ihnen einen Überblick. Wenn es um Detailfragen geht, helfen wir Ihnen mit Rat und Tat, den besten Weg zu gehen.
Dadurch dass das Finanzamt Informationen über die Steuerunehrlichkeit erhalten hat, ist der erste Schritt von mehreren erfolgt. Für das Ziel, die Straffreiheit zu erlangen, reicht das noch nicht.
Das Finanzamt wird auf Grund der neu zu Tage getretenen Tatsachen einen neuen Steuerbescheid erlassen. Die finanziellen Folgen müssen vom Steuersünder vollständig ausgeglichen werden.
Steuern bezahlen ist Voraussetzung.
Auch wenn unter Umständen, keine Steuern nachzuzahlen sind, kann eine Steuerverkürzung vorliegen.
Besonderheit des Kompensationsverbots: Auch wenn unter Umständen, keine Steuern nachzuzahlen sind, kann eine Steuerverkürzung vorliegen.
Diese Geldforderungen müssen fristgerecht an die Finanzkasse entrichtet werden.
Das bedeutet in der Konsequenz: Wer zwar „beichtet“, aber nicht zahlt, entgeht einer Strafe nicht, jedenfalls dann, wenn die Steuern zu seinen Gunsten hinterzogen wurden.
Neben den Steuern selbst ist auch z. B. der Solidaritätszuschlag zu zahlen.
Nicht Voraussetzung, um straffrei zu werden, ist das Bezahlen der steuerlichen Nebenleistungen, z. B. Verspätungszuschläge, Stundungszinsen oder Säumniszuschläge. Etwas Besonderes gilt für Fälle der Umsatz- und Lohnsteuer.
Die Frist, die das Finanzamt bestimmt, um die Steuern zu überweisen, ist nicht gleichzusetzen mit den Fristen aus dem Steuerbescheid.
Im Regelfall ist es sinnvoll, diese Frist mit der Steuerstrafstelle oder der Staatsanwaltschaft abzustimmen.
Steuern zu hoch: Einspruch noch möglich
Ist man der Ansicht, dass die Finanzbehörde die Steuern falsch festgesetzt hat, kann gegen die Steuerbescheide Einspruch eingelegt werden. Dieses Rechtsmittel kann flankiert werden, indem man einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) oder Aussetzung der Vollstreckung stellt.
Hat die Finanzverwaltung nur einen bloßen Verdacht, dass Steuern zu gering erklärt wurden oder zu gering festgesetzt worden sind, hindert das eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht.
Beispiele:
Nicht selten kommt es vor, dass dem Finanzamt Informationen zufließen, die als Kontrollmitteilungen bezeichnet werden; dabei handelt es sich um interne Mitteilungen der Finanzämter.
Das geschieht nicht nur auf nationaler Ebene, sondern auch von Finanzbehörden ausländischer Staaten wird der deutsche Fiskus mit Informationen versorgt.
In jedem Falle sollten beim Steuerpflichtigen die Warnglocken schellen, wenn er ein Schreiben vom Finanzamt im Briefkasten findet und darin das Wort „Kontrollmitteilung“ zu finden ist.
Eine solche Kontrollmitteilung wird oft von Betriebsprüfern im Rahmen einer Außenprüfung angefertigt (§ 194 Abs. 3 AO).
Das kann z. B. der Fall sein, wenn
Ob eine Kontrollmitteilung die Straffreiheit außer Kraft setzt, ist eine Frage des Einzelfalles. Jedenfalls gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, dass eine Kontrollmitteilung einer Selbstanzeige die Straffreit beraubt.
Das Finanzamt schaut auf fast alle Vorgänge, die einen wirtschaftlichen Wert haben und will davon seinen finanziellen Teil in Form von Steuern abhaben. Es vertraut dabei nicht nur auf die unmittelbare Steuerehrlichkeit seiner Bürger, sondern macht viele Beteiligte im Staats- und Wirtschaftswesen zu seinen Helfern.
Viele staatliche Stellen und Betriebe, wie z. B. Versicherungen, versorgen das Finanzamt mit Informationen. So informieren Notare über Grundstücksgeschäfte und Erbschaften,
Familiengerichte und Nachlassgerichte reichen Informationen weiter und Kreditinstitute berichten über Guthaben von Verstorbenen.
Mehr zum Informationsbedürfnis der Finanzämter im Todesfall erfahren Sie hier.
Schwierig wird es, wenn jemand oder eine anonym gebliebene Person eine Selbstanzeige eingereicht hat, die einen Dritten belastet.
Es kann durchaus vorkommen, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer, ein Enterbter, ein Ehepartner oder eine sonstwie enttäuschte Person unerkannt delikate Auskünfte dem Finanzamt zuspielt.
Nicht selten kommt es auch vor, dass aus Facebook oder Zeitungsartikeln Punkte offen zu Tage treten, die Initialfunken für eine Steuerstrafverfahren werden.
Die Selbstanzeige ist ab einer steuerlichen Belastung von über € 25.000,00 ausgeschlossen. Da dem Gesetzgeber daran gelegen war, auch denen eine Option in die Straffreiheit anzubieten, die den Staat mit höheren Beträgen geschädigt haben, ist eine spezielle Vorschrift eingefügt worden (§ 398a AO).
Denn gegen „Zuzahlung“ kann von Strafen abgesehen werden, nachdem Steuern und Zinsen geleistet wurden.
So müssen 10 % der hinterzogenen Steuern berappt werden, wenn der Hinterziehungsbetrag € 100.000,00 übersteigt, ist der Hinterziehungsbetrag zwischen € 100.000,00 und 1.000,000,00 werden 15% hinzuaddiert und darüber werden 20% fällig.
Die richtige Stelle für eine Selbstanzeige ist das Finanzamt. Die Selbstanzeige ist an keine Form gebunden.
Theoretisch ist es ausreichend, wenn ein Brief an das Finanzamt auf den Weg gebracht wird oder ein Gespräch in der Behörde alle Details zu Tage fördert.
Es reicht nicht aus, der Behörde einfach Belege und Ordner zu übergeben, so dass die Finanzbehörde alles selbst auszuwerten hat; die amtlichen Formulare müssen nicht zwangsläufig benutzt werden.
Steuerstraftaten sollen bundeseinheitlich gleichartig organisiert bearbeitet werden. Deshalb haben die Bundesländer einen gemeinsamen Erlass verfasst (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder; Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) — AStBV (St) 2020).
Grundsätzlich wird länderübergreifend unterschieden zwischen den Finanzämtern, die für die Festsetzung der hinterzogenen Steuern zuständig sind und im Regelfall Behörden oder Behördenteile mit spezieller Zuständigkeit, den strafrechtlichen Teil der Steuerhinterziehung zu bearbeiten.
Daneben werden Staatsanwaltschaften in jedem Fall mit einem Steuerdelikt befasst, wenn eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht vorliegt.
In zwei Stufen geht es nach einer eingereichten Selbstanzeige zur Straffreiheit. Denn nicht nur die Festsetzungsstelle im örtlich für den Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt wird tätig, sondern auch eine andere „Spezialabteilung“ der Finanzbehörde. In vielen Bundesländern ist bei der Stelle, die für die Steuerdelikte zuständig ist, auch die Steuerfahndung angesiedelt.
Brief von der Straf- und Bußgeldstelle / Steuerfahndung
Nachdem die Mitteilung über das Steuersäumnis erfolgt ist, erhält jeder Steuersünder einen Brief, in dem ihm mitgeteilt wird, dass ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird.
Der Grund dafür ist einfach: Der zuständige Beamte, der für die Festsetzung der Steuern zuständig ist, ist nicht dazu ausgebildet zu entscheiden, ob Straffreiheit eintreten wird.
Im Regelfall wird der Brief mit einer Postzustellungsurkunde (PZU) versandt.
Straffreiheit wird festgestellt
Im Endeffekt trennt sich in dieser Behörde die Spreu vom Weizen: Ist die Selbstanzeige wirksam und grundsätzlich strafbefreiend, wird am Ende die Einstellung des in jedem Fall eingeleiteten Steuerstrafverfahrens stehen (§ 170 StPO).
Sollte die Selbstanzeige nicht ordnungsgemäß erfolgt sein, droht ein Strafverfahren, in dem alle Punkte, die erklärt worden sind, gegen den Steuersündern verwendet werden können.
Die Finanzbehörde benötigt Belege, um die Steuern gesetzesmäßig festzusetzen und oft ist es alles andere als einfach, um an die notwendigen Nachweise heranzukommen. Dann sind wir behilflich.
Unterlagen von Auslandsbanken
Geht es um Kontoauszüge von Kreditinstituten außerhalb Deutschlands, ist es sinnvoll, wenn diese Unterlagen durch uns angefordert werden. Denn so kann das Risiko, dass Briefe mit Geldnachweisen in ausländischen Banken vom Zoll geöffnet werden, gesenkt werden.
Einkünfteermittlung nach deutschem Recht
Wer Vermögen im Ausland besitzt und den Zuwachs daraus in Deutschland versteuern will, muss „Übersetzungsarbeit“ leisten. Da sich die Art und der Umfang der Steuer nach deutschem Recht richtet, ist mehr Arbeit bei einer Selbstanzeige erforderlich und der Blick nur in Doppelbesteuerungsabkommen nicht ausreichend.
Nachträgliches Erstellen der Buchhaltung
Fehlt es an der ordnungsgemäßen Buchführung, muss diese unter Umständen nachträglich erstellt werden.
Denn ist die Buchhaltung mangelhaft, so kann das Finanzamt erhebliche Beträge den deklarierten Angaben hinzuschätzen.
Im Gegensatz zur Steuerhinterziehung, die als Straftat geahndet wird und vorsätzlich erfolgt, geht es bei der leichtfertigen Steuerverkürzung um eine Ordnungswidrigkeit (§ 378 AO).
Wer bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung das Finanzamt über die unrichtigen Angaben in Kenntnis setzt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, kann straffrei werden.
Sofern die Steuerverkürzungen bereits dem Täter zugeflossen sind, ist es erforderlich, dass die zu gering festgesetzten Steuern zurückerstattet werden. Im Gegensatz zur Steuerhinterziehung ist es bei der leichtfertigen Steuerverkürzung nicht Voraussetzung, die Zinsen zu bezahlen, um straffrei zu kommen.
Das Strafmaß ist für eine leichtfertige Steuerverkürzung geringer, denn hier kann nur eine Gelbuße verhängt werden, eine Freiheitsstrafe ist nicht vorgesehen.
Ein weiterer gravierender Unterschied zur vorsätzlich begangenen Straftat liegt darin, dass es wesentlich leichter ist, wieder in die Steuerehrlichkeit zurück zu kehren.
Besonders delikat ist eine Selbstanzeige bei Beamten. Denn für sie gilt neben der allgemeinen Strafgewalt des Staates noch die Disziplinargewalt ihres Dienstherrn.
Ist die Selbstanzeige erfolgreich verlaufen, so brauchen Sie keine Strafmaßnahmen befürchten. Mehr zu den möglichen Sanktionen, die verhängt werden können, haben wir auf dieser Seite unter der Überschrift: Steuerhinterziehung muss nicht mit Strafe enden! beschrieben.
Neben der Steuerhinterziehung, die unbestraft bleibt, können allerdings Strafen wegen möglichweise anderen Delikten erfolgen, die typischerweise mit einer Steuerhinterziehung einhergehen.
Die eine Seite der Medaille „Selbstanzeige“ interessiert den Fiskus: Die Selbstanzeige hat seit alters her die Aufgabe, dem Staat verborgene Geldquellen zu öffnen.
Die andere Seite der Medaille ist ein Anreiz für den Steuerbürger: Die Selbstanzeige schützt den Betroffenen nachträglich vor der Strafe einer Steuerhinterziehung, ist also ein „Lockmittel“ für den Missetäter.
Es handelt sich bei der Selbstanzeige damit um einen Strafaufhebungsgrund. Es geht also um eine Kehrwende des Steuersünders: ein einmal eingegangenes Unrecht soll wieder behoben werden und wird deshalb mit Straffreiheit belohnt.
Weil es nicht ausreicht, Reue zu zeigen, fordert der Gesetzgeber, dass die steuerlichen Nachteile, die der Staat erfahren hat, ausglichen werden.
Das bedeutet, es müssen hinterzogene Steuern – teilweise über mehr als 10 Jahre – nachgezahlt werden und Zinsen, die ebenfalls eine hohe Summe erreichen können.
Eine Pflicht zur Selbstanzeige gibt es nicht. Allerdings ist ein Steuerbürger faktisch gezwungen, zu gering festgesetzte Steuern nachzuerklären.
Die Pflicht zur Nachdeklaration ergibt sich aus § 153 AO. Dann muss der Steuerbürger aktiv werden, wenn er nachträglich und vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennt, dass er eine unrichtige Steuererklärung abgegeben hat.
In manchen Fällen geht es auch anders: Der massive Vorwurf einer Steuerstraftat soll in eine Steuerordnungswidrigkeit bzw. leichtfertige Steuerhinterziehung gemildert werden.
Die Folge: Die Steuerpflicht wird reduziert, evtl. Geldbeträge, die als Auflage oder Strafe zu zahlen sind, fallen geringer aus und möglicherweise zahlt eine Rechtsschutzversicherung sogarden Anwalt.
Wer Steuern hinterzieht muss mit Strafen rechnen: mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder einer adäquaten Geldstrafe. Das kommt zu der Pflicht, die fälligen Steuern zuzüglich Zinsen zu zahlen, noch obendrauf.
Wenn es nicht möglich ist, einen entdeckten Steuerbetrug mit einer Geldauflage „aus der Welt zu bringen“, stellt sich die Frage: Welche Strafen drohen für verkürzte Steuern. Der Strafumfang hängt ganz stark vom individuellen Einzelfall ab.
Allgemeines zum Strafmaß bei „normalen“ Steuerhinterziehung
Grundsätzlich liegt der Strafrahmen bei einer vorsätzlichen Steuerstraftat bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder es kann eine Geldstrafe verhängt werden.
Besonders schwere Steuerstraftaten – besonders hohe Strafen
Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung kann einen Strafumfang von sechs Monaten bis zu zehn Jahren nach sich ziehen. Ein besonders schwerer Fall liegt z. B. vor, wenn
Leichtfertige Steuerverkürzung – eine Ordnungswidrigkeit
Eine fahrlässige Steuerhinterziehung kennt das deutsche Recht nicht. Dafür gibt es die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO). Hier gibt die Vorschrift den Rahmen vor: es kann eine Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro verhängt werden.
Die leichtfertige Steuerverkürzung unterscheidet sich von der Steuerstraftat dadurch, dass sie nicht vorsätzlich ist. Das kann z. B. der Fall sein, wenn aus Unwissenheit unvollständige Angaben in den Steuererklärungen erfolgen.
Was als noch „tolerabel“ für eine leichtfertige Steuerverkürzung von den Gerichten angesehen wird und wo die Grenze zum bewussten Verschweigen verläuft (= Steuerstraftat), hängt ganz individuell vom Täter ab; z. B. mangelnde kaufmännische Fähigkeiten.
Wer als Beamter mit den Steuervorschriften in Konflikt gerät, kann im schlechtesten Fall gleich „doppelt bestraft“ werden. In den allerseltensten Fällen begeht ein Beamter eine Steuerstraftat nicht als Dienstvergehen, sondern im privaten Lebensbereich.
Ob und wann der Dienstgeber einschreitet, um Sanktionen zu verhängen, ist immer eine Frage des Einzelfalls.
Hier gelingt es uns im Regelfall, Unbill von Beamten abzuwenden. Das Ergebnis: Man vermeidet so ein „Diszi“-Verfahren.Der Vorteil, den Beamten nutzen können, um dienstlichen Stress zu verhindern: Das Steuergeheimnis des Finanzamts.
Schon wenn man sich mit dem Gedanken trägt, mit einer Selbstanzeige straffrei zu werden, müssen die Folgen bedacht werden. Denn die erlangte Straffreiheit heißt nicht, dass ein Dienstherr automatisch auf sein Sanktionsrecht verzichtet.
Fakt ist: Wenn ein Beamter steuerunehrlich geworden ist, ist dieser Fall individuell unter die Lupe zu nehmen. Dabei ist zu berücksichtigen: Ein Finanzbeamter in der Steuerfahndung unterliegt anderen Maßstäben als ein verbeamteter Lehrer für den Physikunterricht.
Wer lange genug wartet oder mit seiner Steuerunehrlichkeit unentdeckt geblieben ist, kann dann ohne Strafe davonkommen, wenn Verjährung eingetreten ist. In den meisten Fällen beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre; hinzu kommt die Festsetzungszeit (Anlaufhemmung).
Diese Frist beträgt 3 Jahre. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte als allgemeine Faustformel 13 Jahre kalkulieren.
Werden Steuern einfach nicht erklärt – was auch strafbar ist – berechnet sich der Beginn der Verjährungsfrist nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Abgabe der Steuererklärung.
In Einzelfällen kann sich die Frist noch weiter verlängern; so ist z. B. bei Erbsteuerfällen der Fristbeginn der Zeitpunkt, an dem der Anfall der Erbschaft dem Finanzamt anzuzeigen ist. Ähnlich wird der Fristbeginn bei der Schenkungsteuer im Regelfall berechnet.
So sieht es in der Praxis bei der Einkommensteuer aus: Wird eine Steuer in 2010 hinterzogen, so muss man mit der strafrechtlichen Verfolgung bis ins Jahr 2024 rechnen; erst in 2025 kann man sich vor den Ermittlungsbeamten sicher fühlen – jedenfalls im Regelfall.
Die Verjährungsfrist kann sich unter Umständen verlängern, wenn ein Steuerbescheid, in dem sich die Steuerstraftat manifestiert, erst wesentlich später ergeht.
Auch gewisse Maßnahmen, die Staatsanwaltschaft oder Steuerfahndung vornehmen, können die Frist zum Verfolgen von Steuerstraftaten verlängern, so z. B. die erste Vernehmung des Beschuldigten oder Hausdurchsuchungen.
Selbst dann, wenn ein Strafverfahren nicht mehr eingeleitet werden kann, besteht für den Fiskus unter Umständen noch immer die Möglichkeit, verkürzte Steuern nachzufordern. Der Grund: Die Festsetzung von Steuern unterliegt wiederum eigenen Regelungen.
Deshalb ist es in den Steuerhinterziehungsfällen wichtig, dass beide Punkte stets im Auge gehalten bleiben: das Festsetzungsinteresse des Staates an den einzuziehenden Steuern und die Verfolgung nicht erklärter Steuern im Sinne des Strafrechts.
Besprechen Sie mit uns rechtzeitig, was den fahndenden Finanzbehörden mitgeteilt werden muss und was nicht. Sie ersparen sich nicht nur unter Umständen sehr viel Geld, sondern auch große Schwierigkeiten.
Ihr Vorteil: Wir unterliegen von Beruf wegen der Verschwiegenheit und sind nur Ihnen verpflichtet!
Rufen Sie uns einfach an oder wählen Sie eine der weiteren Möglichkeiten, um mit uns über Ihr Anliegen zu sprechen. Wir sind für Sie da!
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