Ihr Anwalt für Steuerstrafrecht

Bei Fragen zum Thema Steuerstrafrecht sind Sie in der Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE gut aufgehoben. Mit Rechtsanwalt Göddecke steht Ihnen ein Fachanwalt für Steuerrecht fachkundig zur Seite.

Beratung durch Fachanwalt für Steuerrecht
Über 30 Jahre Praxiserfahrung im Steuerstrafrecht
Erfahrung auch mit Steuertatbeständen aus dem Ausland
Kostenfreier Erstkontakt
Hartmut Göddecke

Neben der Beratung zu steuerrechtlich-optimierten Strategien stehen wir kleinen und mittelständischen Betrieben und Unternehmen in allen steuerrechtlichen Fragen kompetent zur Verfügung. Individuell auf die Bedürfnisse des Mandanten abgestimmt werden Lösungsvorschläge erarbeitet und umgesetzt von ihrem Anwalt für Steuerstrafrecht Hartmut Göddecke.

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Sichern Sie sich eine vollständige Straffreiheit durch unsere Leistungen:

Wir werden bereits
im Ermittlungsverfahren
tätig
Komplette Beratung beginnend mit Belegaufbereitung bis zur Beendigung des Verfahrens durch alle Instanzen

Wir loten für Sie alle
Optionen einer strafbefreienden 
Selbstanzeige aus.

Ihre anwaltliche Vertretung bei Steuerstraftaten

Wir beantworten Ihre Fragen zu allen Punkten einer möglichen oder Ihnen vorgeworfenen Steuerstraftat, z. B. bei Betriebsprüfungen, Umsatzsteuer-Nachschau, Schwarzgeld, unklarer Kassenführung oder verschwiegenen Auslandsvermögen.

Wir verteidigen unsere Mandanten gegen unberechtigte Vorwürfe einer Steuerhinterziehung. Wir stehen Ihnen zur Seite, und zwar sowohl bei außergerichtlichen Streitpunkten, wenn es z. B. um die Höhe von festzusetzenden Steuern geht, als auch bei finanz- und verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzungen.

Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt 

Kostenlose Ersteinschätzung

GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE
Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Mo - Do: 08:00 - 17:00
Fr: 08:00 - 13:00

Sie benötigen eine erste Einschätzung zum Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsergänzungsrecht? Schildern Sie uns jetzt kurz Ihren Fall. Sie erhalten innerhalb von zwei Werktagen unsere kostenlose Ersteinschätzung zu folgenden Punkten:

  1. Wie sind die Erfolgsaussichten?
  2. Lohnt sich eine anwaltliche Vertretung überhaupt?
  3. Was würde Sie eine anwaltliche Vertretung ggf. kosten?
  4. Wer trägt die Kosten?
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Inhalt

Anwalt für Steuerstrafrecht hilft den Überblick zu bewahren

Oft läuft man Gefahr, in einem Meer von Vorschriften zu ertrinken. Das gilt besonders im Steuerrecht, da die vielen Gesetzes noch vorschärft werden durch:

Anwalt für Steuerstrafrecht
  • Verordnungen,
  • Verwaltungsanweisungen
  • Schreiben der Oberfinanzdirektionen (OFD-Schreiben)
  • Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF-Schreiben).

Unversehens übertritt man entsprechende Gebote. Angesichts gerade im Steuerrecht rasch wandelnder Normen ist Rettung vielfach nur mit der helfenden Hand eines Dritten möglich, der sowohl die strafrechtlichen Aspekte als auch erfahren die steuerrechtlichen Punkte im Blick behalten kann.

Grundsätzlich gilt: Je früher eine Strafverteidigung ansetzen kann, desto größer sind die Einflussmöglichkeiten und die Chancen, alles zu einem sinnhaften Ende zu führen. 

Im Bereich der Bilanzdelikte, Geldwäschevorschriften, Steuerhinterziehung, dem Vorenthalten von Sozialabgaben sowie Selbstanzeigemöglichkeiten und Zollvorschriften werden bestehende Handlungsmöglichkeiten im Verteidigungsgespräch ausführlich erörtert.

Ziel der Beratung ist es, Ihre naturgegebenen Rechte zu wahren und möglichst wenig belastet mit Sanktionen und weiteren Schäden (z. B. Image, Ruf) aus einem einmal eingeleiteten Strafverfahren herauszutreten.

Jeder Fall ist anders!

Dieser Grundsatz gilt insbesondere im Steuerstrafrecht.

Der Steuerfahndung und der Staatsanwaltschaft diese Besonderheiten nahe zu bringen, sie im Gerichtsverfahren deutlich zu machen und den Betroffenen durch für ihn unbekannte Verfahrensgänge auch auf der Ebene des Finanzamtes und des Finanzgerichts zu führen, ist zentrale Aufgabe des steuerstrafrechtlich tätigen Anwalts; so genannte „Verbundlösung“.

Viele Behörden analysieren Ihre steuerlichen Fakten!

Folgende Behörden und Behördenteile sind mehr oder weniger regelmäßig in ein Steuerstrafverfahren mit eingebunden:

Viele Behörden analysieren Ihre steuerlichen Fakten
  • Besteuerungsfinanzamt
  • Betriebsprüfungsfinanzamt
  • Strafsachenfinanzamt
  • Steuerfahndung
  • Zoll – Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)
  • Prüfdienst Rentenversicherung oder Familienkasse (Stichwort: Kindergeld)
  • Staatsanwalt
  • Finanzgericht
  • Strafgericht

Dass gegen Sie ein Steuerstrafverfahren geführt wird, eröffnet sich Ihnen meist vollkommen überraschend.

Regelmäßig erfahren Sie hiervon erst

  • im Rahmen einer Betriebsprüfung,
  • beim Auswerten von Kontrollmitteilungen,
  • durch Anzeigen von Privatpersonen, Unternehmen oder Behörden und
  • durch anonyme Anzeigen.

Neben der Durchführung der Betriebsprüfung und Umsatzsteuernachschau beantworten wir Ihre Fragen zum Thema Erbschafts- und Schenkungssteuer schnell und kompetent.

Wir setzen die Ansprüche unserer Mandanten durch oder verteidigen sie gegen unberechtigte Steuerstrafvorwürfe. Sowohl bei außergerichtlichen als auch bei finanz- und verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzungen stehen wir Ihnen zur Seite.

Wenn der Fiskus zu Ihnen ins Haus oder in den Betrieb kommt!

Was geschieht eigentlich im Rahmen einer Hausdurchsuchung und kann ich mich überhaupt dagegen wehren?

Im Fall der Fälle: Was sollte man beachten?

Grundsätzlich gilt, dass es in den allerwenigsten Fällen einen sofort wirkenden Rechtsschutz gegen eine Hausdurchsuchung gibt, es sollte nach der Durchsuchung geprüft werden, ob Rechtsmittel gegen die Maßnahme erhoben werden. Widerstand gegen eine Durchsuchungsmaßnahme ist im Regelfall nicht sinnvoll, da ein Durchsuchungsbeschluss auch gewaltsam vollzogen werden kann (z. B. Aufbrechen von Türen).

Durchsucht wird bei Steuerstraftaten im Regelfall, um Unterlagen oder Gegenstände aufzufinden und ggf. zu beschlagnahmen; sehr selten wird durchsucht, um einen der Steuerstraftat Verdächtigen festzunehmen.

Eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses wird zu Beginn der Durchsuchungsmaßnahme übergeben; er ist im Regelfall von einem Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen worden. In eiligen Fällen kann der Richter auch per Telefon die Durchsuchung der Räume anordnen, denn eine bestimmte schriftliche Form der Durchsuchungsanordnung ist nicht vorgeschrieben.

Es ist ratsam, sich die Visitenkarten oder ggf. den Dienstausweis der Personen geben bzw. zeigen zu lassen, die die Durchsuchung vornehmen. Bei Zweifeln an der Durchsuchung sollte bei der Polizeidienststelle angerufen werden, um sich zu vergewissern, ob die Durchsuchung dort auch bekannt ist.

In den wenigsten Fällen wird ohne richterlichen Beschluss bei Steuerstraftaten durchsucht – nur wenn Gefahr im Verzuge gegeben ist. Es sollte in diesem Falle von den Durchsuchenden erwartet werden, dass sie ihre Maßnahme detailliert begründen.

Die Durchsuchung kann sowohl bei demjenigen erfolgen, der der Straftat verdächtigt wird, als auch bei demjenigen, der daran nicht beteiligt ist, der aber Informationen oder Gegenstände über die Straftat besitzt (z. B. Steuerberater).

Nach den gesetzlichen Vorschriften soll bei einer Durchsuchung entweder ein Bediensteter oder zwei Einwohner der Gemeinde mit anwesend sein. Derjenige, bei dem durchsucht wird, kann hierauf verzichten.

Zu den Grundsätzen der Durchsuchung zählt, dass derjenige, bei dem durchsucht wird, nicht aktiv mithelfen muss und auch keine Aussagen treffen muss.

Das anlässlich der Durchsuchungsmaßnahme gefertigte Protokoll unbedingt vor dem Unterschreiben sorgfältig – möglichst zweimal – kontrollieren. Möglichst erst nach Rücksprache mit einem Verteidiger unterschreiben.

Unterlagen, die das Verhältnis des durchsuchten Beschuldigten mit seinem Verteidiger betreffen, dürfen regelmäßig nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden.

Festnahme / Untersuchungshaft – Wenn man sich nicht mehr frei bewegen darf!

Die Festnahme einer Person ist wohl einer der gewaltigsten Eingriffe in die Privatsphäre, der auch sofort spürbar wird – anders als Telefonüberwachung oder sonstige technische Überwachungsmaßnahmen. 

Im Bereich der „white collar crime“ (Weiße Kragen Kriminalität), zu der auch die Steuerdelikte zählen, ist die Festnahme im Ermittlungsverfahren nicht der Regelfall.

Etwas anderes gilt allerdings, wenn der von den Verfolgungsbehörden ermittelte Schaden als sehr hoch einzustufen ist bzw. Flucht- oder Verdunklungsgefahr bestehen sollte. Ein Exemplar des Haftbefehls, in dem die Vorwürfe konkret genannt sein müssen, wird dem Betroffenen ausgehändigt. 

Dem Festgenommenen steht das Recht zu, sofort einen Anwalt zu kontaktieren und notfalls, dass Angehörige informiert werden.

Es sollte in diesem Stadium geprüft werden, ob eine Haftverschonung beantragt wird. Das Gericht kann dazu Auflagen verhängen (z. B. einen Geldbetrag zu hinterlegen, mit gewissen Personen keinen Umgang zu haben). Außerdem ist auf Antrag oder nach dem Ablauf gewisser Fristen obligatorisch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Haftbefehl (noch) vorliegen.

Möglich ist auch, die Haftbeschwerde einzulegen.

Beschlagnahme / Arrest / Rückgewinnungshilfe

Der Staatsanwaltschaft ist es auf ihren bei Gericht gestellten Antrag hin möglich, Vermögensgegenstände des Beschuldigten festzusetzen.

Dieses kann sowohl Geldvermögen auf Bankkonten betreffen, als auch Grundstücke, die mit einem Grundpfandrecht belastet werden. 

Der Hintergrund ist aus Sicht der Ermittlungsorgane klar: Der Verfolgte soll aus der Tat keinen materiellen Vorteil ziehen können und die Geschädigten bzw. der Staat soll möglichst seinen Schaden bzw. seine Kosten ersetzt erhalten. 

Für den Betroffenen bedeutet dieses einen entscheidenden Einschnitt, der sich bis ins tägliche Leben auswirkt; denn normalerweise wird ihm nur Geld für den angemessenen Lebensunterhalt gewährt und für die Verteidigung.

Die Maßnahmen können sich auch auf Personen beziehen, die nur mittelbar eine Tatbeteiligung aufweisen. 

Bei Anträgen mit dem Ziel, diese Belastungen aufzuheben, ist äußerste Sorgfalt geboten; von übereilten Schritten ist unbedingt abzuraten.

Selbstanzeige – Steuerflucht verkehrt herum!

Sie erfahren hier, ….

  • wie Sie nach der Steuerhinterziehung straffrei bleiben
  • wann es zu spät für eine strafbefreiende Selbstanzeige ist
  • warum Sie nur eine einzige Chance nutzen können
Wann ist eine Selbstanzeige sinnvoll?

Eine Selbstanzeige ist sinnvoll, wenn eine Steuerhinterziehung vollendet ist oder versucht worden ist; denn ein Steuerdelikt ist eine Straftat von der man unter gewissen Bedingungen wieder Abstand nehmen kann.

Wichtig: Die Finanzbehörde darf grundsätzlich noch nichts von der Straftat erfahren haben. In jedem Falle ist eine Selbstanzeige eine Frage des Vertrauens.

Wenn Sie der Meinung sind, falsche Angaben korrigieren zu müssen, stehen Ihnen verschieden Möglichkeiten zur Seite, unter anderem:

Wann ist eine Selbstanzeige sinnvoll
  • Korrektur von Lohnsteuererklärungen
  • Korrektur von Umsatzsteuererklärungen
  • Nacherklärung bzw. Berichtigungserklärungen

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist bei vorsätzlichen Steuerstraftaten möglich (§ 370 AO); nicht jedoch bei den oft mit Steuerdelikten im Zusammenhang stehenden Vergehen, wie z. B. bei Subventionen oder Eigenheimzulagen.

Die Anlässe für eine Selbstanzeige können vielfältig sein.

Meistens wird die baldige Gefahr befürchtet, dass die Steuerunehrlichkeit zu Tage kommt. Das kann z. B. der Fall sein,

  • wenn ein Geschäftspartner „plaudern“ will, mit dem man sich entzweit hat und er „zu viel von Schwarzgeschäften weiß“. Das gleiche kann bei enttäuschten Ehepartnern der Fall sein
  • Offenlegung von Auslandsvermögen durch zwischenstaatliche Abkommen
  • Diebstähle, bei denen wertvolle Gegenstände gestohlen worden sind
  • Zollkontrolle bei grenzüberschreitenden Briefen, z. B. mit Kontoauszügen von Auslandsbanken
  • Feststellungen durch Zollfahndung bei Grenzübertritten von hohem Bargeldvermögen
  • Erbfälle, bei denen Schwarzgeld zu Tage kommt.
Schnell zum Gespräch – sicher online, vertraulich persönlich

Wenn der Entschluss zu einer Selbstanzeige gefasst worden ist, sollte das Vorhaben zügig angepackt und fachmännisch durchgeführt werden. Wir besprechen mit Ihnen vertraulich alle Details, durchleuchten Ihre spezielle Situation – auf Wunsch auch mit Ihrem Steuerberater.

Liegt der Schwerpunkt des Delikts im betrieblichen Bereich und werden potentielle Mitwisser vermutet, ist Eile geboten. So wird sichergestellt, dass nicht durch unliebsame Weitergabe von Informationen die Finanzbehörde zu früh informiert wird.

Dort, wo besondere Eile geboten ist, wird mit der gebotenen Akribie und Schnelligkeit gearbeitet: So wird vermieden, dass die Selbstanzeige zu spät auf den Weg gebracht wird und wirkungslos bleibt oder sogar überbordend belastet.

Ob im persönlichen Gespräch oder in einer datensicheren Videobesprechung: Sie erhalten bei uns schnell einen Termin.

An den Stellen, an denen es erforderlich ist, besorgen wir für Sie die Unterlagen, die noch fehlen sollten, so z. B.

  • Bankbelege aus dem Ausland
  • Mieteinnahmen, die noch ungeklärt sind
Der Weg aus der Steuerstraftat

Strafbefreiende Selbstanzeige: Lassen Sie sich zu Ihrer Sicherheit beraten. Steuerrecht in Kombination mit Strafrecht ist komplex.

Reichen Sie rechtzeitig eine wirksam formulierte Selbstanzeige ein und werden die Steuern nachbezahlt, wird gegen den säumigen Steuerbürger in vielen Fällen keine Strafe verhängt oder man kann mit einer nur eingeschränkten Sanktion rechnen.

Während es früher relativ einfach war, die „goldene Brücke“ in die Straffreiheit zu überschreiten, ist eine freiwillige Rückkehr zur Rechtstreue ein komplexer Akt. Ohne Hilfe eines erfahrenen Fachberaters geht es heutzutage faktisch nicht mehr.

Die Beispiele, in denen nur halbherzig eine solche strafbefreiende Maßnahme eingeleitet worden sind, belegen: Wer hier spart, muss doppelt zahlen!

Alle Punkte auf dieser Internetseite sind mit großer Sorgfalt erstellt worden und geben Ihnen einen Überblick. Wenn es um Detailfragen geht, helfen wir Ihnen mit Rat und Tat, den besten Weg zu gehen.

Was ist für eine strafbefreiende Selbstanzeige zu beachten?

Dadurch dass das Finanzamt Informationen über die Steuerunehrlichkeit erhalten hat, ist der erste Schritt von mehreren erfolgt. Für das Ziel, die Straffreiheit zu erlangen, reicht das noch nicht.

Das Finanzamt wird auf Grund der neu zu Tage getretenen Tatsachen einen neuen Steuerbescheid erlassen. Die finanziellen Folgen müssen vom Steuersünder vollständig ausgeglichen werden.

Steuern bezahlen ist Voraussetzung.

Besonderheit des Kompensationsverbots

Auch wenn unter Umständen, keine Steuern nachzuzahlen sind, kann eine Steuerverkürzung vorliegen.

Besonderheit des Kompensationsverbots: Auch wenn unter Umständen, keine Steuern nachzuzahlen sind, kann eine Steuerverkürzung vorliegen.

Diese Geldforderungen müssen fristgerecht an die Finanzkasse entrichtet werden.

Besonderheit des Kompensationsverbots

Das bedeutet in der Konsequenz: Wer zwar „beichtet“, aber nicht zahlt, entgeht einer Strafe nicht, jedenfalls dann, wenn die Steuern zu seinen Gunsten hinterzogen wurden.

Neben den Steuern selbst ist auch z. B. der Solidaritätszuschlag zu zahlen.

Nicht Voraussetzung, um straffrei zu werden, ist das Bezahlen der steuerlichen Nebenleistungen, z. B. Verspätungszuschläge, Stundungszinsen oder Säumniszuschläge. Etwas Besonderes gilt für Fälle der Umsatz- und Lohnsteuer.

Die Frist, die das Finanzamt bestimmt, um die Steuern zu überweisen, ist nicht gleichzusetzen mit den Fristen aus dem Steuerbescheid.

Im Regelfall ist es sinnvoll, diese Frist mit der Steuerstrafstelle oder der Staatsanwaltschaft abzustimmen.

Steuern zu hoch: Einspruch noch möglich

Ist man der Ansicht, dass die Finanzbehörde die Steuern falsch festgesetzt hat, kann gegen die Steuerbescheide Einspruch eingelegt werden. Dieses Rechtsmittel kann flankiert werden, indem man einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) oder Aussetzung der Vollstreckung stellt.

Wann ist es für die Selbstanzeige zu spät?

Hat die Finanzverwaltung nur einen bloßen Verdacht, dass Steuern zu gering erklärt wurden oder zu gering festgesetzt worden sind, hindert das eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht.

Beispiele:

  • Bekanntgabe der Anordnung der Außenprüfung / Betriebsprüfung
  • Bereits eingeleitetes Straf- oder Bußgeldverfahren
  • Die Tat ist bereits entdeckt
  • Umsatzsteuernachschau
  • Kontrollmitteilung
  • Hinterziehung über € 25.000,00 Steuervorteil
  • Besonders schwerer Fall
Kontrollmitteilungen bei Betriebsprüfungen

Nicht selten kommt es vor, dass dem Finanzamt Informationen zufließen, die als Kontrollmitteilungen bezeichnet werden; dabei handelt es sich um interne Mitteilungen der Finanzämter.

Das geschieht nicht nur auf nationaler Ebene, sondern auch von Finanzbehörden ausländischer Staaten wird der deutsche Fiskus mit Informationen versorgt.

In jedem Falle sollten beim Steuerpflichtigen die Warnglocken schellen, wenn er ein Schreiben vom Finanzamt im Briefkasten findet und darin das Wort „Kontrollmitteilung“ zu finden ist.

Eine solche Kontrollmitteilung wird oft von Betriebsprüfern im Rahmen einer Außenprüfung angefertigt (§ 194 Abs. 3 AO).

Das kann z. B. der Fall sein, wenn

  • Provisionen von Handelsvertretern durchleuchtet worden sind
  • Erträge aus Kapitalvermögen bei Kreditinstituten oder Vermögensverwaltern den Missmut von Betriebsprüfern erregen
  • der Verdacht von Schmiergeldern aufkommt
  • Entgelte an freie oder nebenberufliche Mitarbeiter auffällig wurden
  • ein Verdacht auf Schwarzgeld aufkommt (= ungeklärte Vermögenszuwächse)

Ob eine Kontrollmitteilung die Straffreiheit außer Kraft setzt, ist eine Frage des Einzelfalles. Jedenfalls gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, dass eine Kontrollmitteilung einer Selbstanzeige die Straffreit beraubt.

Weitere Informationsquellen für das Finanzamt

Das Finanzamt schaut auf fast alle Vorgänge, die einen wirtschaftlichen Wert haben und will davon seinen finanziellen Teil in Form von Steuern abhaben. Es vertraut dabei nicht nur auf die unmittelbare Steuerehrlichkeit seiner Bürger, sondern macht viele Beteiligte im Staats- und Wirtschaftswesen zu seinen Helfern.

Viele staatliche Stellen und Betriebe, wie z. B. Versicherungen, versorgen das Finanzamt mit Informationen. So informieren Notare über Grundstücksgeschäfte und Erbschaften,

Familiengerichte und Nachlassgerichte reichen Informationen weiter und Kreditinstitute berichten über Guthaben von Verstorbenen.

Mehr zum Informationsbedürfnis der Finanzämter im Todesfall erfahren Sie hier.

Ein anderer hat bereits eine Selbstanzeige vorgenommen

Schwierig wird es, wenn jemand oder eine anonym gebliebene Person eine Selbstanzeige eingereicht hat, die einen Dritten belastet.

Es kann durchaus vorkommen, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer, ein Enterbter, ein Ehepartner oder eine sonstwie enttäuschte Person unerkannt delikate Auskünfte dem Finanzamt zuspielt.

Nicht selten kommt es auch vor, dass aus Facebook oder Zeitungsartikeln Punkte offen zu Tage treten, die Initialfunken für eine Steuerstrafverfahren werden.

Mit Geld ist alles möglich: Hintertür § 398a AO

Die Selbstanzeige ist ab einer steuerlichen Belastung von über € 25.000,00 ausgeschlossen. Da dem Gesetzgeber daran gelegen war, auch denen eine Option in die Straffreiheit anzubieten, die den Staat mit höheren Beträgen geschädigt haben, ist eine spezielle Vorschrift eingefügt worden (§ 398a AO).

Denn gegen „Zuzahlung“ kann von Strafen abgesehen werden, nachdem Steuern und Zinsen geleistet wurden.

So müssen 10 % der hinterzogenen Steuern berappt werden, wenn der Hinterziehungsbetrag € 100.000,00 übersteigt, ist der Hinterziehungsbetrag zwischen € 100.000,00 und 1.000,000,00 werden 15% hinzuaddiert und darüber werden 20% fällig.

Wo muss eine strafbefreiende Selbstanzeige eingereicht werden?

Die richtige Stelle für eine Selbstanzeige ist das Finanzamt. Die Selbstanzeige ist an keine Form gebunden.

Theoretisch ist es ausreichend, wenn ein Brief an das Finanzamt auf den Weg gebracht wird oder ein Gespräch in der Behörde alle Details zu Tage fördert.

Es reicht nicht aus, der Behörde einfach Belege und Ordner zu übergeben, so dass die Finanzbehörde alles selbst auszuwerten hat; die amtlichen Formulare müssen nicht zwangsläufig benutzt werden.

Steuerstraftaten sollen bundeseinheitlich gleichartig organisiert bearbeitet werden. Deshalb haben die Bundesländer einen gemeinsamen Erlass verfasst (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder; Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) — AStBV (St) 2020).

Grundsätzlich wird länderübergreifend unterschieden zwischen den Finanzämtern, die für die Festsetzung der hinterzogenen Steuern zuständig sind und im Regelfall Behörden oder Behördenteile mit spezieller Zuständigkeit, den strafrechtlichen Teil der Steuerhinterziehung zu bearbeiten.

Daneben werden Staatsanwaltschaften in jedem Fall mit einem Steuerdelikt befasst, wenn eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht vorliegt.

Nach der Selbstanzeige – so geht es weiter

In zwei Stufen geht es nach einer eingereichten Selbstanzeige zur Straffreiheit. Denn nicht nur die Festsetzungsstelle im örtlich für den Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt wird tätig, sondern auch eine andere „Spezialabteilung“ der Finanzbehörde. In vielen Bundesländern ist bei der Stelle, die für die Steuerdelikte zuständig ist, auch die Steuerfahndung angesiedelt.

Brief von der Straf- und Bußgeldstelle / Steuerfahndung

Nachdem die Mitteilung über das Steuersäumnis erfolgt ist, erhält jeder Steuersünder einen Brief, in dem ihm mitgeteilt wird, dass ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird.

Der Grund dafür ist einfach: Der zuständige Beamte, der für die Festsetzung der Steuern zuständig ist, ist nicht dazu ausgebildet zu entscheiden, ob Straffreiheit eintreten wird.

Im Regelfall wird der Brief mit einer Postzustellungsurkunde (PZU) versandt.

Straffreiheit wird festgestellt

Im Endeffekt trennt sich in dieser Behörde die Spreu vom Weizen: Ist die Selbstanzeige wirksam und grundsätzlich strafbefreiend, wird am Ende die Einstellung des in jedem Fall eingeleiteten Steuerstrafverfahrens stehen (§ 170 StPO).

Sollte die Selbstanzeige nicht ordnungsgemäß erfolgt sein, droht ein Strafverfahren, in dem alle Punkte, die erklärt worden sind, gegen den Steuersündern verwendet werden können.

Wenn Unterlagen fehlen

Die Finanzbehörde benötigt Belege, um die Steuern gesetzesmäßig festzusetzen und oft ist es alles andere als einfach, um an die notwendigen Nachweise heranzukommen. Dann sind wir behilflich.

Unterlagen von Auslandsbanken

Geht es um Kontoauszüge von Kreditinstituten außerhalb Deutschlands, ist es sinnvoll, wenn diese Unterlagen durch uns angefordert werden. Denn so kann das Risiko, dass Briefe mit Geldnachweisen in ausländischen Banken vom Zoll geöffnet werden, gesenkt werden.

Einkünfteermittlung nach deutschem Recht

Wer Vermögen im Ausland besitzt und den Zuwachs daraus in Deutschland versteuern will, muss „Übersetzungsarbeit“ leisten. Da sich die Art und der Umfang der Steuer nach deutschem Recht richtet, ist mehr Arbeit bei einer Selbstanzeige erforderlich und der Blick nur in Doppelbesteuerungsabkommen nicht ausreichend.

Nachträgliches Erstellen der Buchhaltung

Fehlt es an der ordnungsgemäßen Buchführung, muss diese unter Umständen nachträglich erstellt werden.

Denn ist die Buchhaltung mangelhaft, so kann das Finanzamt erhebliche Beträge den deklarierten Angaben hinzuschätzen.

Leichtfertige Steuerverkürzung

Im Gegensatz zur Steuerhinterziehung, die als Straftat geahndet wird und vorsätzlich erfolgt, geht es bei der leichtfertigen Steuerverkürzung um eine Ordnungswidrigkeit (§ 378 AO).

Wer bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung das Finanzamt über die unrichtigen Angaben in Kenntnis setzt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, kann straffrei werden.

Sofern die Steuerverkürzungen bereits dem Täter zugeflossen sind, ist es erforderlich, dass die zu gering festgesetzten Steuern zurückerstattet werden. Im Gegensatz zur Steuerhinterziehung ist es bei der leichtfertigen Steuerverkürzung nicht Voraussetzung, die Zinsen zu bezahlen, um straffrei zu kommen.

Das Strafmaß ist für eine leichtfertige Steuerverkürzung geringer, denn hier kann nur eine Gelbuße verhängt werden, eine Freiheitsstrafe ist nicht vorgesehen.

Ein weiterer gravierender Unterschied zur vorsätzlich begangenen Straftat liegt darin, dass es wesentlich leichter ist, wieder in die Steuerehrlichkeit zurück zu kehren.

Beamte – hier gelten zusätzliche Regeln

Besonders delikat ist eine Selbstanzeige bei Beamten. Denn für sie gilt neben der allgemeinen Strafgewalt des Staates noch die Disziplinargewalt ihres Dienstherrn.

Details dazu finden Sie in diesem Artikel, der sich speziell mit der beruflichen Situation und Steuerhinterziehung beschäftigt.

Mit diesen Strafen müssen Sie nicht rechnen

Ist die Selbstanzeige erfolgreich verlaufen, so brauchen Sie keine Strafmaßnahmen befürchten. Mehr zu den möglichen Sanktionen, die verhängt werden können, haben wir auf dieser Seite unter der Überschrift: Steuerhinterziehung muss nicht mit Strafe enden! beschrieben.

Neben der Steuerhinterziehung, die unbestraft bleibt, können allerdings Strafen wegen möglichweise anderen Delikten erfolgen, die typischerweise mit einer Steuerhinterziehung einhergehen.

  • Urkundenfälschung ( § 267 StGB)
  • Urkundenunterdrücken (§ 274 StGB)
  • Und ähnlicher Delikte im Zusammenhang mit Urkunden und Ausweisen
  • „normaler“ Betrug
Sinn der Selbstanzeige

Die eine Seite der Medaille „Selbstanzeige“ interessiert den Fiskus: Die Selbstanzeige hat seit alters her die Aufgabe, dem Staat verborgene Geldquellen zu öffnen.

Die andere SeiteSinn der Selbstanzeige der Medaille ist ein Anreiz für den Steuerbürger: Die Selbstanzeige schützt den Betroffenen nachträglich vor der Strafe einer Steuerhinterziehung, ist also ein „Lockmittel“ für den Missetäter.

Es handelt sich bei der Selbstanzeige damit um einen Strafaufhebungsgrund. Es geht also um eine Kehrwende des Steuersünders: ein einmal eingegangenes Unrecht soll wieder behoben werden und wird deshalb mit Straffreiheit belohnt.

Weil es nicht ausreicht, Reue zu zeigen, fordert der Gesetzgeber, dass die steuerlichen Nachteile, die der Staat erfahren hat, ausglichen werden.

Das bedeutet, es müssen hinterzogene Steuern – teilweise über mehr als 10 Jahre – nachgezahlt werden und Zinsen, die ebenfalls eine hohe Summe erreichen können.

Eine Pflicht zur Selbstanzeige gibt es nicht. Allerdings ist ein Steuerbürger faktisch gezwungen, zu gering festgesetzte Steuern nachzuerklären.

Die Pflicht zur Nachdeklaration ergibt sich aus § 153 AO. Dann muss der Steuerbürger aktiv werden, wenn er nachträglich und vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennt, dass er eine unrichtige Steuererklärung abgegeben hat.

FAZIT

Wer die Selbstanzeige nutzt, um einmal begangenes Unrecht wieder aus der Welt zu schaffen, hat gute Chancen, ohne Freiheits- oder Geldstrafe davon zu kommen.

Voraussetzung, um das Ziel zu erreichen, ist es, den Parcour korrekt zu absolvieren.

Unser Service

  • Bundesweite Tätigkeit
  • Begleitung bei allen Maßnahmen der
    • Steuerfahndung und
    • Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren
      (z. B. Akteneinsichtnahme, Vernehmung, Durchsuchung, Inhaftierung, Auswertung von Unterlagen)
  • Vereinbarung einer Kommunikationsstrategie
  • Vorbereitung / Erstellung einer Selbstanzeige
  • Haftbeschwerde
  • Anwesenheit bei Hausdurchsuchung
  • Zusammenarbeit mit bereits tätigen Steuerberatern
Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt 

Der Verteidiger ist die zentrale Achse im Steuerstrafverfahren!

Der Einsatz eines steuerlich versierten Verteidigers mit Kenntnissen im Steuerrecht und Strafrecht ist vor allem erforderlich, weil es darum geht, ob überhaupt ein Vorsatz gegeben war, eine Steuerstraftat zu begehen.

Wichtig ist diese Detailfrage aus zwei Gründen: zum ersten geht es um das Strafmaß und zum zweiten um die Höhe der Steuerforderung sowie deren Verzinsung.

Derjenige, der direkt im Visier der Steuerfahndung und der Staatsanwaltschaft steht, hat ein ganz besonderes Beratungsbedürfnis, das zudem schnell erfüllt werden muss. Das wird umso deutlicher, wenn die Maßnahmen der Steuerfahndung unvermittelt auf ihn wie ein Blitz einschlagen z.B. im Falle der Durchsuchung, Festsetzung von Vermögenswerten oder gar Festnahme.

Fehler dürfen sich auf keinen Fall einschleichen – sie kosten Zeit und Geld.

Es geht in erster Linie um die schnelle und effektive Sicherung der Rechte des betroffenen Steuerpflichtigen, so beispielsweise um die

  • rasche Abwehr strafprozessualer Einschränkungen (Durchsuchung, Festnahme, Festsetzung von Vermögenswerten etc.)
  • erfolgreiche Vermeidung von Öffentlichkeit bzgl. steuerlicher Details und von durchgeführten Verfolgungsmaßnahmen
  • schnelle Sicherung von Beweismitteln
  • Einbeziehung aller steuerlichen Gegebenheiten im Strafverfahren (z.B. Einspruch, Finanzgerichtsverfahren, Aussetzung der Vollziehung)
  • vollständige Wahrung von Verteidigungs- und Verteidigerrechten.

Gerade bei den strafprozessualen Anordnungen stellt sich für den davon Betroffenen die Frage des idealen Partners in dieser Krisensituation; wer im Endeffekt die größte Sachkompetenz hat, wenn es um steuerliche Fragen und strafrechtliche Folgen geht.

So können im Strafverfahren steuerliche Berater (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer) in weiten Bereichen alleine auftreten, diese Befugnis wird jedoch eingeschränkt, wenn die Staatsanwaltschaft die Verfahrensherrschaft übernimmt oder ein gerichtliches Strafverfahren droht.

Es versteht sich von selbst: Bei der Wahl des Ratgebers muss schon recht frühzeitig die richtige Weichenstellung getroffen werden; dafür sprechen die Besonderheiten des Verfahrens.

Ebenso gibt der eingeschränkte Aktionsradius rein steuerlicher Berater den Rahmen vor. Aus diesen Gründen empfiehlt es sich, einen mit strafrechtlichen Problemstellungen vertrauten Fachanwalt für Steuerrecht zu beauftragen – oder ihn zumindest neben dem steuerlichen Berater hinzuzuziehen.

Meist fehlt rein steuerlichen Beratern auch das Wissen um die strafrechtliche Dimension des Falles oder das komplexe „Zusammenspiel“ von Strafverfahrensrecht, Strafrecht mit den entsprechenden steuerlichen Vorschriften, damit alle Punkte beachtet werden und nichts übersehen wird.

Nicht selten werden auch Vorwürfe z. B. wegen Urkundenfälschung und Buchführungsdelikten von den Ermittlungsbehörden im Kontext mit Steuerstraftaten erhoben, Delikte, die über das reine Steuerrecht hinaus gehen. Die Rolle des strafrechtlichen Verteidigers ist Steuerberatern im Regelfall vollkommen unbekannt.

Das gilt nicht nur – aber auch – bei Hausdurchsuchungen, Haftbefehlen oder Arresten.

Steuerhinterziehung muss nicht mit Strafe enden!

Priorität Nummer 1 für jeden, der in ein Steuerstrafverfahren verwickelt wird, ist es, möglichst ungeschoren davon zu kommen. Deshalb beraten wir individuell, damit in den meisten Fällen die Ermittlungsverfahren mit einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens enden.

Auch dafür stehen wir: Sie erhalten schnell einen Termin – per Telefon, persönlich oder mit datensicherer Videokonferenz, damit das Mandatsverhältnis gewahrt bleibt.

Für ein optimales Ergebnis muss sowohl die steuerliche als auch die strafrechtliche Klaviatur beherrscht werden.

Dann lässt es sich nach unseren Erfahrungen lässt es sich in den meisten Fällen vermeiden, dass ein Strafrichter entscheiden muss: Die Verfahren werden vorher mit unserer Hilfe eingestellt. Dabei ist besonders wichtig: der koordinierte Kontakt zum Finanzamt.

Nicht alle Steuersünder sind gleich

In manchen Fällen geht es auch anders: Der massive Vorwurf einer Steuerstraftat soll in eine Steuerordnungswidrigkeit bzw. leichtfertige Steuerhinterziehung gemildert werden.

Die Folge: Die Steuerpflicht wird reduziert, evtl. Geldbeträge, die als Auflage oder Strafe zu zahlen sind, fallen geringer aus und möglicherweise zahlt eine Rechtsschutzversicherung sogarden Anwalt.

Strafen für Steuerdelikte

Wer Steuern hinterzieht muss mit Strafen rechnen: mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder einer adäquaten Geldstrafe. Das kommt zu der Pflicht, die fälligen Steuern zuzüglich Zinsen zu zahlen, noch obendrauf.

Wenn es nicht möglich ist, einen entdeckten Steuerbetrug mit einer Geldauflage „aus der Welt zu bringen“, stellt sich die Frage: Welche Strafen drohen für verkürzte Steuern. Der Strafumfang hängt ganz stark vom individuellen Einzelfall ab.

Allgemeines zum Strafmaß bei „normalen“ Steuerhinterziehung

Grundsätzlich liegt der Strafrahmen bei einer vorsätzlichen Steuerstraftat bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder es kann eine Geldstrafe verhängt werden.

Besonders schwere Steuerstraftaten – besonders hohe Strafen

Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung kann einen Strafumfang von sechs Monaten bis zu zehn Jahren nach sich ziehen. Ein besonders schwerer Fall liegt z. B. vor, wenn

  • eine Steuerverkürzung in einem besonders großen Maß vorliegt,
  • die Steuerhinterziehung durch Steuerbeamte vorgenommen worden ist,
  • gefälschte Belegte und Rechnungen verwendet worden sind,
  • als Mitglied einer Bande die Steuern verkürzt werden (z. B. Umsatzsteuerkarussell).

Leichtfertige Steuerverkürzung – eine Ordnungswidrigkeit

Eine fahrlässige Steuerhinterziehung kennt das deutsche Recht nicht. Dafür gibt es die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO). Hier gibt die Vorschrift den Rahmen vor: es kann eine Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro verhängt werden.

Die leichtfertige Steuerverkürzung unterscheidet sich von der Steuerstraftat dadurch, dass sie nicht vorsätzlich ist. Das kann z. B. der Fall sein, wenn aus Unwissenheit unvollständige Angaben in den Steuererklärungen erfolgen.

 

Was als noch „tolerabel“ für eine leichtfertige Steuerverkürzung von den Gerichten angesehen wird und wo die Grenze zum bewussten Verschweigen verläuft (= Steuerstraftat), hängt ganz individuell vom Täter ab; z. B. mangelnde kaufmännische Fähigkeiten.

Strafen für Steuerdelikte

Wer Steuern hinterzieht muss mit Strafen rechnen: mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder einer adäquaten Geldstrafe. Das kommt zu der Pflicht, die fälligen Steuern zuzüglich Zinsen zu zahlen, noch obendrauf.

Wenn es nicht möglich ist, einen entdeckten Steuerbetrug mit einer Geldauflage „aus der Welt zu bringen“, stellt sich die Frage: Welche Strafen drohen für verkürzte Steuern. Der Strafumfang hängt ganz stark vom individuellen Einzelfall ab.

Allgemeines zum Strafmaß bei „normalen“ Steuerhinterziehung

Grundsätzlich liegt der Strafrahmen bei einer vorsätzlichen Steuerstraftat bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder es kann eine Geldstrafe verhängt werden.

Besonders schwere Steuerstraftaten – besonders hohe Strafen

Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung kann einen Strafumfang von sechs Monaten bis zu zehn Jahren nach sich ziehen. Ein besonders schwerer Fall liegt z. B. vor, wenn

  • eine Steuerverkürzung in einem besonders großen Maß vorliegt,
  • die Steuerhinterziehung durch Steuerbeamte vorgenommen worden ist,
  • gefälschte Belegte und Rechnungen verwendet worden sind,
  • als Mitglied einer Bande die Steuern verkürzt werden (z. B. Umsatzsteuerkarussell).

Leichtfertige Steuerverkürzung – eine Ordnungswidrigkeit

Eine fahrlässige Steuerhinterziehung kennt das deutsche Recht nicht. Dafür gibt es die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO). Hier gibt die Vorschrift den Rahmen vor: es kann eine Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro verhängt werden.

Die leichtfertige Steuerverkürzung unterscheidet sich von der Steuerstraftat dadurch, dass sie nicht vorsätzlich ist. Das kann z. B. der Fall sein, wenn aus Unwissenheit unvollständige Angaben in den Steuererklärungen erfolgen.

 

Was als noch „tolerabel“ für eine leichtfertige Steuerverkürzung von den Gerichten angesehen wird und wo die Grenze zum bewussten Verschweigen verläuft (= Steuerstraftat), hängt ganz individuell vom Täter ab; z. B. mangelnde kaufmännische Fähigkeiten.

Beamten – Steuersünder mit Disziplinarrisiko

Wer als Beamter mit den Steuervorschriften in Konflikt gerät, kann im schlechtesten Fall gleich „doppelt bestraft“ werden. In den allerseltensten Fällen begeht ein Beamter eine Steuerstraftat nicht als Dienstvergehen, sondern im privaten Lebensbereich.

Ob und wann der Dienstgeber einschreitet, um Sanktionen zu verhängen, ist immer eine Frage des Einzelfalls.

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Hier gelingt es uns im Regelfall, Unbill von Beamten abzuwenden. Das Ergebnis: Man vermeidet so ein „Diszi“-Verfahren.Der Vorteil, den Beamten nutzen können, um dienstlichen Stress zu verhindern: Das Steuergeheimnis des Finanzamts.

Schon wenn man sich mit dem Gedanken trägt, mit einer Selbstanzeige straffrei zu werden, müssen die Folgen bedacht werden. Denn die erlangte Straffreiheit heißt nicht, dass ein Dienstherr automatisch auf sein Sanktionsrecht verzichtet.

Fakt ist: Wenn ein Beamter steuerunehrlich geworden ist, ist dieser Fall individuell unter die Lupe zu nehmen. Dabei ist zu berücksichtigen: Ein Finanzbeamter in der Steuerfahndung unterliegt anderen Maßstäben als ein verbeamteter Lehrer für den Physikunterricht.

Verjährung: Zeit tilgt „Steuerstrafen“

Wer lange genug wartet oder mit seiner Steuerunehrlichkeit unentdeckt geblieben ist, kann dann ohne Strafe davonkommen, wenn Verjährung eingetreten ist. In den meisten Fällen beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre; hinzu kommt die Festsetzungszeit (Anlaufhemmung).

Diese Frist beträgt 3 Jahre. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte als allgemeine Faustformel 13 Jahre kalkulieren.

Werden Steuern einfach nicht erklärt – was auch strafbar ist – berechnet sich der Beginn der Verjährungsfrist nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Abgabe der Steuererklärung.

In Einzelfällen kann sich die Frist noch weiter verlängern; so ist z. B. bei Erbsteuerfällen der Fristbeginn der Zeitpunkt, an dem der Anfall der Erbschaft dem Finanzamt anzuzeigen ist. Ähnlich wird der Fristbeginn bei der Schenkungsteuer im Regelfall berechnet.

So sieht es in der Praxis bei der Einkommensteuer aus: Wird eine Steuer in 2010 hinterzogen, so muss man mit der strafrechtlichen Verfolgung bis ins Jahr 2024 rechnen; erst in 2025 kann man sich vor den Ermittlungsbeamten sicher fühlen – jedenfalls im Regelfall.

Die Verjährungsfrist kann sich unter Umständen verlängern, wenn ein Steuerbescheid, in dem sich die Steuerstraftat manifestiert, erst wesentlich später ergeht.

Auch gewisse Maßnahmen, die Staatsanwaltschaft oder Steuerfahndung vornehmen, können die Frist zum Verfolgen von Steuerstraftaten verlängern, so z. B. die erste Vernehmung des Beschuldigten oder Hausdurchsuchungen.

Fristen für hinterzogene Steuern

Selbst dann, wenn ein Strafverfahren nicht mehr eingeleitet werden kann, besteht für den Fiskus unter Umständen noch immer die Möglichkeit, verkürzte Steuern nachzufordern. Der Grund: Die Festsetzung von Steuern unterliegt wiederum eigenen Regelungen.

Deshalb ist es in den Steuerhinterziehungsfällen wichtig, dass beide Punkte stets im Auge gehalten bleiben: das Festsetzungsinteresse des Staates an den einzuziehenden Steuern und die Verfolgung nicht erklärter Steuern im Sinne des Strafrechts.

Unser Gesprächsangebot, wenn es um Steuerdelikte geht

Besprechen Sie mit uns rechtzeitig, was den fahndenden Finanzbehörden mitgeteilt werden muss und was nicht. Sie ersparen sich nicht nur unter Umständen sehr viel Geld, sondern auch große Schwierigkeiten.

Ihr Vorteil: Wir unterliegen von Beruf wegen der Verschwiegenheit und sind nur Ihnen verpflichtet!

Rufen Sie uns einfach an oder wählen Sie eine der weiteren Möglichkeiten, um mit uns über Ihr Anliegen zu sprechen. Wir sind für Sie da!

Das können wir für Sie tun

  • Hilfe bei Selbstanzeigen
  • Beistand während einer Hausdurchsuchung
  • Vertretung bei arrestiertem Vermögen
  • Begleitung bei Betriebsprüfungen einschließlich Abschlussbesprechung
  • Unterstützung bei Bargeldkontrollen und Geldwäschegesetz
  • Kapitallegalisierung von im Ausland gelegenem Vermögen
  • Hilfe beim Vorwurf eines Umsatzsteuerkarussells
Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Hartmut Göddecke
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