Ihr Anwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht

Als Anwälte für Bankrecht und Kapitalrecht ist die Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE seit 30 Jahren auf die Beratung und Betreuung von Mandanten im Bereich des Bankrechts und des Kapitalmarktrechts spezialisiert.

Sichern Sie Ihre Position durch rechtzeitige Beratung
Kostenfreie Ersteinschätzung Ihres ganz speziellen Falls
Über 30 Jahre Praxiserfahrung im Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Hartmut Göddecke
YouTube Video

Anhand einer fachkundigen Analyse prüfen wir Investitionen und Finanzierungen im Vorhinein und leisten individuellen Rechtsbeistand in allen Fragen zum Thema Finanzen. Damit konnten in den letzten zwei Jahrzehnten Unternehmen und institutionelle Investoren aber auch Privatanleger ihre Rechte erfolgreich durchsetzen.

Die Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE gehört nach Ansicht unabhängiger Marktbeobachter seit vielen Jahren zu den führenden Anwaltskanzleien für Anlegerschutz in Deutschland.

Sie suchen einen Anwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht? Wir sind für Sie da.

Handeln Sie jetzt und rufen Sie uns an 02241 1733 0 oder schreiben eine E-Mail an: info@rechtinfo.de

Sofortkontakt

Wir schaffen Klarheit bei intransparenten oder unverständlichen Geldanlagen, Grundschulden oder Bürgschaften sowie Bankgeschäften. Wir vertreten die Rechte unserer Mandanten selbstverständlich sowohl in außergerichtlichen als auch in gerichtlichen Auseinandersetzungen deutschlandweit.

Neben dem Bank- und Kapitalmarktrecht beraten wir beispielsweise auch im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht umfassend und leisten bei Bedarf auch Vermittlungsarbeit über verschiedene Partner beispielsweise für den Vergleich unterschiedlicher Kreditinstitute und deren Konditionen.

Wenn Sie Fragen zum Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen haben, nutzen Sie gerne das kostenfreie Erstgespräch mit den Rechtsanwälten Göddecke und Gericke.

Inhalt

Wie kann Ihnen ein Anwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht konkret helfen?

Sie möchten Ihre Kreditlagen verbessern?

Wir können für Sie:

  • Vorfälligkeitsentschädigungen vermeiden oder mindern
  • Bankbearbeitungsentgelte für Kreditvergaben zurück fordern
  • eine Auswahl von geeigneten Kreditgebern zusammenstellen
  • Restschuldversicherungen widerrufen
  • Bürgschaften auf Sittenwidrigkeit prüfen
  • Grundschuldsicherheiten und andere Kreditsicherheiten überprüfen
  • Mit Kreditgebern Sanierungsverhandlungen führen
  • Bestmögliche Verwertung von Sicherheiten erzielen
Sie möchten Fehlentwicklungen bei Kapitalanlagen eliminieren?

Wir können für Sie:

  • Schadensersatzansprüche bei Kursmanipulationen am Wertpapiermarkt prüfen und durchsetzen
  • Kapitalanlagen im Vorfeld zu einem Investment (wirtschaftliches, rechtliches, steuerliches Konzept) prüfen
  • Depots und Depotverträge prüfen – rechtlich und auf Rentabilität
  • Anlagekonzepte und einzelne Investitionsvorschläge prüfen
  • Zusammenarbeiten mit Staatsanwaltschaften, Gerichten, Sachverständigen, Detektiven, zum Details zum Verlauf zu klären und Vermögenswerte aufzuspüren
  • Regress bei Fehlberatung, z. B. bei Wertpapieranlagen und ähnliches (Zertifikate, Aktien, offene Wertpapierfonds, AIF, Termingeschäfts, FOREX [FX], Swaps, Termingeschäfte, Optionsgeschäfte, Derivate), Geschlossenen Fonds (Schiffe, Immobilien, Lebensversicherungen, Filme, Windenergie usw.), Immobilien (Bauherrengemeinschaften, geschlossene Immobilienfonds, Wohnungseigentum) gegen Vermittler, Banken, Wirtschaftsprüfer, Initiatoren, sonstige Berater
  • Verluste bei Vermögensverwaltern analysieren, absichern sowie Ersatzansprüche geltend machen
  • „Austrittsmöglichkeiten“ aus Kapitalanlagen (z. B. Widerruf, Rücktritt, Kündigung) prüfen
  • Kredit finanzierte Geldanlagen prüfen und Anleger von Krediten lösen
  • Gläubiger von Schuldverschreibungen in Sanierungsfällen und bei Insolvenzen (Änderungen von Bedingungen, Verzicht von Gläubigerrechten, Zwangsumtausch, gemeinsamer Vertreter) betreuen
  • Anlegergemeinschaften organisieren zur kollektiven Durchsetzung von Kapitalgeberinteressen
  • Kapitalanlagen sanieren und umstrukturieren
  • Aktionäre vertreten, z. B. Jahreshauptversammlungen, Squeeze outs, Ausgliederungen, Fusionen, Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge
  • Aktionäre vertreten im Anfechtungs- oder aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren
  • Kapitalanleger vertreten bei Finanzämtern und vor Finanzgerichten
  • Atypische stille Beteiligungen – Anlegern
    stehen Rechte zu, um Forderungen von Kapitalanlageunternehmen abzuwehren und eingezahlte Gelder zurück zu fordern
  • Offene Immobilienfonds, die „eingefroren“ werden, bringen Anlegerpläne zu Fall: wir helfen zu Liquidität
Sie möchten das Kapitalmarktgeschehen begleiten?

Wir können für Sie:

  • Die Interessen von Kapitalanleger auf Hauptversammlungen oder Schuldverschreibungs-Gläubigerversammlungen vertreten
  • Privatanleger, institutionelle Anleger, Stiftungen, Family Offices bei strategischen Entscheidungen begleiten und bei der Umsetzung unterstützen
  • Bei Verfahren nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz teilnehmen
  • Squeeze outs im Rahmen von Spruchverfahren durchführen
  • Bei Insolvenzfällen bestmögliche Verwertung und Vertretung sicherstellen

Sie benötigen eine erste Einschätzung zum Bankrecht und Kapitalmarktrecht? Schildern Sie uns jetzt kurz Ihren Fall. Sie erhalten innerhalb von zwei Werktagen unsere kostenlose Ersteinschätzung zu folgenden Punkten:

  1. Wie sind die Erfolgsaussichten?
  2. Lohnt sich eine anwaltliche Vertretung überhaupt?
  3. Was würde Sie eine anwaltliche Vertretung ggf. kosten?
  4. Wer trägt die Kosten?
Homepage_Kontakt

Was ist Bank- und Kapitalmarktrecht?

Keine allgemein gültige Antwort unter dieser Frage. Zu vielschichtig und zu sehr im Wandel ist das Recht über Banken, Geldfluss und die Organisation der Kapitalmärkte sowie des Finanzmarkts. Zusammenfassend gesagt: geregelt wird das Miteinander aller Akteure:

  • Bankkunden
  • Kreditinstitute
  • Finanzinstitute
  • Kapitalmärkte
  • Aufsichtsbehörden

Bank- und Kapitalmarktrecht sind schillernde Rechtsbegriffe. Ihnen begegnet jedermann nahezu jeden Tag, wenn es um Geldtransaktionen geht, um die Finanzierung einer Immobilie, der Emission oder dem Erwerb von Wertpapieren – um nur einige Beispiele zu nennen.

Bankrecht betrifft Bankkunden und Bankeninstitute

Wir verstehen Bankrecht nicht allein im Verhältnis von Bankkunden zu seinem Kreditinstitut und allen weiteren Finanzdienstleistern, sondern darüber hinaus im Zusammenspiel mit der Aufsichtsbehörde, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bonn/Frankfurt/M.).

Alles in allem soll es das Funktionieren der Geldwirtschaft sichern, ganz gleich, ob es sich um ein Girokonto handelt, ein Kredit abzusichern ist oder über Kapitalanlagen beraten wird. Verbraucher und Unternehmen sind darauf angewiesen, dass der Dienstleistungssektor Bank wie geschmiert läuft – wenn es einmal stockt, dann helfen wir als Anwälte.

Zu den wesentlichen Gesetzen gehören (Auswahl)

  • Kreditwesengesetz (KWG)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Depotgesetz (DepotG)
  • Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)

Kapitalmarktrecht – Drehscheibe von Kapitalangebot und Kapitalnachfrage

Schutz für Kapital ist Vertrauensschutz. Nur wenn durch Gesetze klare Bedingungen für den Umgang mit Geld geschaffen sind, erfolgen Investitionen. Zu den bekannten Plattformen gehören die Börse mitsamt der Wertpapieraufsicht.

Zu den wesentlichen Gesetzen gehören (Auswahl)

  • Börsengesetz (BörsenG)
  • Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
  • Kapitalgesetzbuch (KAGG)

Für dieses spezielle Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechtes benötigt es einen Fachanwalt. Wir, die Anwälte aus Siegburg der Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE, beherrschen dieses Gebiet. Für konkrete Fragen E-Mail: info@rechtinfo.de Telefon: 02241 1733 0

Sofortkontakt

Bank- und Kapitalmarktrecht – Details aus der Sicht des Anwalts

Zahlungsverkehr ist Bankrecht

Es gibt kein anderes Rechtsgebiet, was uns in dieser Weise täglich im Leben begegnet. Nahezu jeder Mensch in Deutschland hat z.B. ein Konto sowie eine dazugehörige Geld-, Bank- oder Kreditkarte. Sie ermöglicht es ihm, über das auf diesem Konto befindliche Guthaben oder einen eingeräumten Kreditrahmen zu verfügen. Inzwischen sind elektronische Zahlmöglichkeiten per Handy und Kryptowährungen hinzugekommen und finden immer mehr Anhänger. Geld wird damit immer abstrakter und viele Politiker wünschen sich weniger Münzen und Geldscheine im Umlauf.  

So ist eben auch schon der Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechtes eröffnet, wenn man beim täglichen Einkauf nicht mit Bargeld bezahlt, sondern wenn man dies mittels dieser Karte blitzschnell erledigt. Aber auch wenn man mit Bargeld zahlt, ist der Bereich berührt. So muss z.B. das Geld überhaupt erst einmal in den Umlauf kommen und wenn es im Bankenkreislauf ist, muss es in den Besitz des Einzelnen gelangen. Für gewöhnlich geschieht dies durch Abheben von Geldscheinen am Schalter oder am Geldautomaten.

Es mag nicht häufig vorkommen, aber auch hier kann es Probleme geben. Ursachen sind oft kriminelle Handlungen Dritter, z. B. das Ausspähen von Daten auf Geldkarten oder das Fälschen solcher Karten. Dann ist man auf die Hilfe eines Rechtsanwaltes angewiesen – so kann Ersatz gefordert werden. Das hat dann Erfolg, wenn Programmierfehler im Banksektor nachgewiesen werden oder die Bankenlandschaft nicht ordnungsgemäß reagiert hat, nachdem eine Kartensperre erfolgte.

Darlehensrecht für Private ist Bankrecht

Auch wenn man den Fokus auf weniger alltägliche Dinge legt, ist der Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechtes schneller berührt als man meinen sollte. Es spielt zum Beispiel eine Rolle bei jedem Hauskauf. Hier steht die Bank mit einem Immobilienkredit hilfreich zur Seite, wenn der Traum vom eigenen Wohnraum Realität werden soll. Da die meisten Menschen eine solche Investition selten allein aus eigenen Mitteln finanzieren können, erfolgt dies meist über Banken und Sparkassen durch einen oder mehrere Kredite. Oft spielen auch Fördermittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) eine Rolle, denn sie sind besonders zinsgünstig.

Wenn die Bank einen solchen Immobilienkredit ausgibt, benötigt sie auch entsprechende Kreditsicherheiten. Solche Kreditsicherheiten werden dann z.B. in Form von Hypotheken oder Grundschulden begeben. Aber auch die Übereignung von Gegenständen kann dabei als Sicherung erfolgen. Genauso die Abtretung von Forderungen an die Bank ist möglich.

Wenn solche Kreditverhältnisse normal laufen, ist alles in Ordnung. Wenn es allerdings – ob nun verschuldet oder unverschuldet – zu besonderen Situationen kommt und der Kredit z.B. gekündigt wird, können die daraus resultierenden Folgen bei diesen sog. Eigensicherheiten sehr teuer werden und man braucht die Hilfe eines Anwaltes.

Selbst wenn man nicht selbst einen Kredit bzw. ein Darlehen bei der Bank aufnimmt, kann es Fälle geben, in denen man eine Sicherheit für die Verbindlichkeit eines Dritten gibt. So kann man z.B. für die Rückzahlung eines Darlehens eine Bürgschaft abgeben oder sein eigenes Vermögen (Grundstücke, Sachen) der Bank zur Sicherheit übertragen.

Bei diesen sogenannten Fremdsicherheiten bestehen doppelte Gefahren. Da man selbst nicht in den Genuss des Darlehens gekommen ist, hat man natürlich ein sehr viel größeres Interesse daran, nicht von der Bank in Anspruch genommen zu werden.

Besondere Gesetze sollen Personen schützen, die nicht besonders gewandt mit Geldgeschäften beim Erwerb von Wohneigentum sind, nämlich Verbraucher. Für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem finanzierenden Kreditgeber und Verbraucher gelten die Vorschriften der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Schutz durch Aufklärung über die Auswirkungen der Kreditaufnahme, Bonitätsprüfung).

Darlehensrecht für Unternehmer ist Bankrecht

Was für die Menschen im Privaten gilt, gilt für den Unternehmer ebenso. Auch dieser ist – z.B. für Investitionen oder den Wareneinkauf – auf Fremdmittel angewiesen. Die Frage, in welchem Umfang Kreditmittel in Anspruch genommen werden, spielt nicht nur eine Rolle für die eigene Liquidität und Wettbewerbsfähigkeit, sondern auch für die Frage des Jahresabschlusses, der Bilanzierung und der steuerlichen Behandlung.

Im Gegensatz zu Privatleuten haben Unternehmen noch mehr Möglichkeiten der Finanzierung, z.B. über Nachrangdarlehen, Patronatserklärungen und Negativerklärungen (sog. Negative Pledges). Unternehmen, die einen hohen Finanzierungsbedarf haben, können auch über die Börse an Geldgeber herantreten, z. B. über Schuldverschreibungen (Anleihen, Genussscheine, Wandelobligationen).

Banken und Sparkassen wollen immer die Gelder, die sie ausgeben, abgesichert wissen. Das geschieht nicht nur aus einem Eigeninteresse heraus, sondern weil der Gesetzgeber das so vorgeschrieben hat. Entweder werden die Sicherheiten für den ausgereichten Kredit von dem Unternehmen selbst bereitgestellt (Eigensicherheiten) oder von einem Dritten (Fremdsicherheit). Sowohl bei den Eigensicherheiten als auch bei den Fremdsicherheiten gibt es Spielregeln, die eingehalten werden müssen. Wenn die Bank, der Kreditnehmer oder ein Dritter diese nicht einhält, muss man etwas dagegen tun – gegebenenfalls mit der Hilfe eines Anwaltes.

Vermögensanlagen betreffen das Bank- und Kapitalmarktrecht

Das Bank- und Kapitalmarktrecht spielt auch in einem weiteren Bereich eine Rolle – bei den Geld- und Vermögensanlagen.

Geld- und Vermögensanlagen können in verschiedenen Formen auftreten. Da ist zunächst das (fast schon aus der Mode gekommene) Sparbuch. Dieses hat aber nicht nur den Grund darin, Geld für sich anzulegen, ein Sparbuch kann z.B. auch eine Rolle spielen bei einer Mietkaution. Eine solche wird häufig und noch immer zur Absicherung des Vermieters gegeben.

Neben dem klassischen Sparbuch gibt es – gerade wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase – aber auch andere Anlageformen wie z.B. Sparverträge mit monatlichen Einzahlungen, Fonds und die Anlage in sogenannten Sachinvestments (z.B. Edelmetalle, Bäume, Container oder ähnliche Anlagen in Sachwerten). Hinzu kommen natürlich noch die Fälle, in denen Vermögen Einzelner aktiv im Rahmen einer Vermögensverwaltung betreut wird.

Auch für Unternehmen spielen diese Investitionsmöglichkeiten eine Rolle. Ein Unternehmen kann z.B. selbst in ein anderes Unternehmen investieren, in dem es Aktien oder Anteile kauft. Auch der Privatanleger kann sich an Unternehmen z.B. über den Aktienkauf an der Börse oder eben auch den außerbörslichen Handel beteiligen. Unternehmen können neben Aktien auch andere Formen der Investition anbieten, wie z.B. Schuldscheine, Genussrechte oder eben auch Nachrangdarlehen.

Bankrecht und Insolvenzrecht im Spannungsfeld

Schwierig wird es jedoch, wenn einer der Beteiligten z.B. wegen Insolvenz ausfällt. Hier kommt dann ein neuer Spieler hinzu, der Insolvenzverwalter. Da im Rahmen einer Insolvenz die Regelungen der Insolvenzordnung zu beachten sind, die in erster Linie darauf abzielen, das Vermögen der Insolvenzschuldnerin zu schützen, ergibt sich hieraus ein erhebliches Spannungsfeld, was nicht selten nur durch die Gerichte gelöst werden kann.

Blockchain braucht Bankrecht

Auch die neuen Möglichkeiten der Blockchain-Technologie machen vor dem Bank- und Kapitalmarktrecht nicht halt. Die Tokenisierung von Assets, die Existenz von Kryptowährungen, die Möglichkeit des Online-Tradings bietet immer wieder genug Zündstoff für Auseinandersetzungen und Rechtsstreite.

Diese ganzen Bereiche unterliegen verschiedensten gesetzlichen Vorschriften, die zudem einem stetigen Wandel unterworfen sind. Wie die Bundesregierung und Bundesanstalt für Finanzaufsicht bei der Regulierung des Finanzsektors mitspielen, können Sie in unseren Blockartikeln lesen.

Zahlungsverkehr und Zahlungsabwicklung

Der bargeldlose Geldtransfer ist aus unserer Gesellschaft nicht wegzudenken. Ohne Überweisungen, Lastschriften und das Zahlkartengeschäft würden große Teile unserer Wirtschaft nicht mehr funktionieren. Der größte Teil dieses Bankgeschäfts wird heutzutage automatisiert mit dem Computer abgewickelt.

Bankrecht und Überweisungen

Wenn alles reibungslos läuft, das Geld also genau dort ankommt, wo es hingehen soll, ist alles in Ordnung. Wenn allerdings die Zahlung nicht oder nicht richtig ausgeführt wird, kommt es zu Problemen. Diese sind nicht immer ganz einfach zu lösen, da in der Regel mehrere Akteure beteiligt sind – in der Regel zwei Banken und auf beiden Seiten der Bankverbindung der jeweilige Kontoinhaber. Hier muss man sich dann mit den einzelnen Vertragsbeziehungen auseinandersetzen, um eine gegebenenfalls fehlgeleitete Überweisung wieder rückabzuwickeln oder dem richtigen Empfänger zuzuordnen.

Bankrecht und Lastschriften

Ähnlich sieht es bei der Lastschrift aus; in Form der SEPA-Lastschriften. Häufig kommt es vor, dass Lastschriften nicht ausgeführt werden – weil z.B. das entsprechend bezogene Konto nicht die erforderliche Deckung aufweist oder schlicht die falsche Kontonummer bzw. der falsche Kontoinhaber angegeben wird. Beteiligte an dem Lastschriftverfahren sind der Zahlungsempfänger (= Gläubiger) und dessen Bankinstitut (= erste Inkassostelle) als auch auf der anderen Seite der Zahlungspflichtige (= Schuldner) und dessen Bank (= Zahlstelle).

Da in solchen Fällen meist eine Dienstleistung oder Ware die Gegenleistung darstellt und diese meist schon erbracht oder geliefert wurde, hat der Lastschriftgläubiger natürlich ein Interesse daran, dass die Lastschrift auch ausgeführt wird. Umgekehrt hat es niemand gern, wenn von seinem Konto unberechtigte Lastschriften abgebucht werden.

Droht auf dem Feld der Lastschriften ein Konflikt, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr (= Geschäftsbedingungen der Banken) und die dazu ergangene Rechtsprechung vom Anwalt zu Rate zu ziehen.

Bankrecht und der Einsatz von Geldkarten

Auch der Einsatz einer klassischen Geldkarte gehört zum Zahlungsverkehr. Entweder werden Geldkarten in Form von EC-Karten im Geschäft (Point of Sale, POS) zur Zahlung verwendet oder unter Einsatz dieser Karten wird Geld vom Geldautomaten abgehoben.

Was bei Zahlungen im Geschäft meist unproblematisch funktioniert, sofern das Konto über das erforderliche Guthaben verfügt, ist beim Einsatz von Geldautomaten schon schwieriger.

So kann es z.B. vorkommen, dass das Konto mit dem angeblich abgehobenen Betrag belastet wird, der Kunde aber keine Geldauszahlung bekommen hat. Auch sind Fälle, in denen eine Geldkarte durch Diebstahl und/oder Verlust abhanden kommt und danach zum Geldabheben eingesetzt wird, sehr unangenehmen, denn der Kunde muss dann der Bank erklären, dass es sich nicht um eine berechtigte Verfügung mittels Geldkarte gehandelt hat.

Nur dann, wenn es sich um eine autorisierte Verfügung durch den Karteninhaber handelt, kann der Betrag dem Konto belastet werden. Auf der anderen Seite ist der Karteninhaber verpflichtet, seine Karte gegen Diebstahl, Verlust und Missbrauch so zu schützen, dass es zu keinen unberechtigten Verfügungen durch Dritte kommt. Tut er dies nicht, muss er den daraus entstehenden Schaden selbst tragen.

Ebenfalls zum Recht des Zahlungsverkehrs gehören sog. Zahlungsauslösedienste bzw. Kontoinformationsdienste. Zahlungsauslösedienste sind z.B. die bekannten Dienste wie Paypal und Klarna.

Wenn hier Probleme auftreten, ist die Hilfe eines Spezialisten gefragt. Vielfältige vertragliche Beziehungen der Beteiligten untereinander machen es häufig erforderlich, dass nur ein Rechtsanwalt weiterhelfen kann.

Probleme bei Darlehen/Krediten

Bank- und Kapitalmarktrecht Anwalt
Ein Anwalt kann Ihnen schnell bei Krediten und Darlehen helfen. GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE - Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Siegburg. Für konkrete Fragen E-Mail: info@rechtinfo.de Telefon: 02241 1733 0

Auch Darlehen und Kredite haben ein vielfältiges Erscheinungsbild in unserer Wirtschaft. Sie können auftreten als

  • normaler Konsumentenkredit,
  • Kfz-Kredit,
  • Immobilienkredit oder
  • für Unternehmen im Bereich der
    • Gründung,
    • Investition,
    • Produktion und

Bankrecht beim Abschluss des Kreditvertrages

Die ersten Punkte, an denen die unterschiedlichen Interessen aufeinanderprallen, treten hier bereits in der Anbahnung bzw. vor Abschluss des Kredit- oder Darlehensvertrages auf.

Manche Kreditnehmer schätzen die wirtschaftliche Tragweite ihrer Entscheidung falsch ein. Ein Grund dafür kann sein, weil derjenige, der den Kredit aufnehmen will, sich nicht hinreichend informiert hat. Das wiederum kann seine Ursache haben, weil er selbst Opfer einer z.B. überteuerten Immobilie geworden ist. Die Bank hingegen kann wirtschaftliche Risiken in der Regel besser abschätzen und ist nach den derzeit bestehenden gesetzlichen Regelungen sogar teilweise verpflichtet, dem Kreditnehmer den Kredit nicht zu gewähren – z. B. wenn er damit schlicht überfordert wäre. In der Praxis spricht man vom Informationsgefälle zwischen der geschäftserfahrenen Bank und dem relativ uninformierten Kunden – gerade, wenn dieser Verbraucher ist.

Nicht immer, wenn die Bank bestehende Risiken erkennen kann oder möglicherweise sogar erkennt, ist sie verpflichtet, auf den Kreditnehmer entsprechend einzuwirken, damit dieser vom Vertragsabschluss Abstand nimmt.

Es gibt aber Fallkonstellationen, da muss eine Bank entweder dem Kreditnehmer von dem Aufnehmen eines Kredits abraten oder aber ihn über bestehende Risiken informieren. Dann erst kann er selbst entscheiden, ob er dieses Risiko eingeht oder nicht. Nimmt die Bank das nicht vor, ist sie unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser kann in den allermeisten Fallkonstellationen nur mit Hilfe eines Fachanwaltes für Bank- und Kapitalmarktrecht durchgesetzt werden.

Für den Abschluss von Kreditverträgen mit Verbrauchern gibt es zudem noch eine ganze Reihe von Spezialvorschriften, die dem Schutz des Verbrauchers dienen soll. So gibt es in jedem Falle

  • vorvertragliche Aufklärungspflichten,
  • Formvorschriften,
  • Pflichtangaben und
  • Pflichten zur laufenden Information.

Daneben steht den Verbrauchern in der Regel ein Widerrufsrecht zu, über das sie nach Vorgabe des Gesetzes zu belehren sind.

Bankrecht löst Probleme beim Immobilienkredit

Auch bei Immobilienkrediten gibt es häufig Konflikte. Von den Fällen einer unzureichenden Belehrung über die Pflichtangaben und über das Widerrufsrecht einmal abgesehen, werden die meisten Kreditengagements deswegen notleidend, weil Zahlungsverzug mit den Kreditraten eingetreten ist. Das muss nicht einmal vom Kreditnehmer verschuldet sein.

Plötzlich auftretende gesundheitliche, familiäre oder wirtschaftliche Probleme können dazu führen, dass ein Kredit notleidend wird und die Bank den Kredit kündigt. Oft treten massive finanzielle Probleme als Begleitung einer Scheidung oder beim Tod eines Partners auf, die dann mit der Bank geklärt werden müssen. Kommt es dabei zur Auseinandersetzung und droht die Zwangsversteigerung, ist das die schlechteste – weil teuerste – aller Lösungen. Als erfahrene Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht mit Sanierungserfahrung in solchen prekären Lagen, können wir helfen, dass nicht noch weiteres Geld sinnlos verbrannt wird.

Die sofortige Rückzahlung der bestehenden Darlehensvaluta stellt die meisten Menschen vor eine ziemliche Herausforderung. In solchen Fällen muss zunächst nach den Gründen für die Situation gesucht werden und dann nach einer Lösung. Dies kann zwar in der Konfrontation mit der Bank liegen, muss es aber nicht immer. Hier kann der Anwalt eine sinnvolle Lösung mit der Bank oder – falls nötig – auch gegen die Bank erarbeiten.

Bankrecht für Unternehmer und Unternehmenskredite

Bei Darlehen an Unternehmer – sei es als Investitionskredit oder als Kontokorrentkredit – sind es meist wirtschaftliche Probleme, die auf das Kreditengagement durchschlagen. Ein geplatzter Großauftrag oder auch eine andauernde Auftragsflaute, aber auch sich plötzlich ändernde Rahmenbedingungen können dazu führen, dass auch ein Unternehmerkredit notleidend wird. Da eine solche Situation schnell existenzgefährdend für den Unternehmer werden kann, ist die Hinzuziehung eines Fachanwaltes für Bank- und Kapitalmarktrecht sinnvoll.

In diesem Fall reicht unser Blick weiter als nur bis zur Bank, denn mit Sanierungserfahrung ausgestattet, kann ein Gesamtkonzept erstellt werden, in dem auch steuerliche Punkte einfließen.

Leasing und Bankrecht

Zum Bereich der Darlehen bzw. Kredite gehören schließlich auch die Leasinggeschäfte. Genau genommen handelt es sich um Mischgeschäfte zwischen Kauf- und Finanzierungsvertrag. Auch hier sind viele Problemfelder denkbar, zum Beispiel die Frage einer Endabrechnung oder die Frage, ob Mängel des Leasinggegenstandes auf das Leasingverhältnis durchschlagen.

Meist sind derartige Finanzierungsgeschäfte für Unternehmen mit Bürgschaften verbunden; auf diese Weise wollen sich Leasingunternehmen absichern. Einfache Lösungen, wie die Kündigung des Leasingvertrages verbieten sich, denn als Folge realisiert sich das Risiko unmittelbar im Privatbereich des Bürgen.

Was bei Kreditsicherheiten zum Problem werden kann

Ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kennt sich im Bankrecht bestens aus. Dies hilft Ihnen bei der Bürgschaft. Für konkrete Fragen E-Mail: info@rechtinfo.de Telefon: 02241 1733 0

Sofortkontakt

Bankrecht hilft bei Problem mit einer Bürgschaft (Personalsicherheit)

Mit Ausnahme von reinen Konsumentenkrediten im unteren Bereich und eventuell Dispokrediten wird der Kredit- bzw. Darlehensgeber in den meisten Fällen auf eine Absicherung seines Kreditengagements bestehen. Diese Sicherungsoptionen können vielfältig sein.

Neben einer Sicherung im Grundbuch (z.B. Hypothek oder Grundschuld) und Sicherungsübereignungen als sogenannte Realsicherheiten gibt es die so genannten Personalsicherheiten. Hauptanwendungsfall ist die Bürgschaft.

Bei einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge für die Verbindlichkeit eines Dritten einzustehen. Der Bürge hat mit Ausnahme des Haftungsrisikos meist keinen eigenen wirtschaftlichen Vorteil. Für gewerbliche Kreditnehmer gibt es spezielle Bürgschaftsbanken, die Risiken in einem gewissen Umfang für Firmen übernehmen und damit Wirtschaftswachstum fördern. Letzteres kann zum Beispiel bei dem Erwerb von Betrieben der Fall sein oder bei der Unternehmensnachfolge.

Diese Besonderheit bzw. das Auseinanderfallen von Kreditnehmer und Sicherungsgeber haben in der Rechtsprechung zu einer besonderen Beurteilung dieser Fälle geführt.

Unter dem Stichwort Sittenwidrigkeit von Bürgschaften werden hier z.B. die Fälle behandelt, in denen ein Bürge zum Beispiel rein aus emotionaler Verbundenheit für die Verbindlichkeit eines Dritten bürgt, obwohl er dazu finanziell nicht in der Lage ist (krasse Überforderung). Wenn das der Bank positiv bekannt ist, besteht nämlich kein wirkliches Sicherungsinteresse der Bank. Die Folge ist ein Fiasko für die Bank: die Bürgschaft dann wertlos, weil sie nichtig ist.

Bekannt sind Bürgschaften in verschiedenster Form, wie z. B.:

  • Rückbürgschaften
  • Kautionsbürgschaften
  • Gewährleistungsbürgschaften
  • Wechselbürgschaften
  • Mitbürgschaften
  • Selbstschuldnerische Bürgschaften
  • Höchstbetragsbürgschaft
  • Prozessbürgschaft

Dies erkennen die Banken meist aber nicht so ohne Weiteres an, sodass der Forderung durch anwaltliche Hilfe Nachdruck verliehen werden muss.

Bankrecht beim Umgang mit Sicherungsübereignungen und Grundpfandrechte

Aber auch bei den sogenannten Realsicherheiten – z. B. durch

  • Verpfändungen,
  • Sicherungsübereignungen,
  • Grundschulden oder
  • Hypotheken

können mannigfaltige Probleme auftreten.

Wenn ein Kredit gekündigt ist und nicht zurückgezahlt wird, wird die Bank regelmäßig die Sicherheiten verwerten.

Bei einer Sicherung in Form eines Grundpfandrechtes – z.B. einer Hypothek oder Grundschuld – erfolgt dies meist durch Verwertung des Grundstückes. Zwar versucht die Bank meistens einen eigenen freihändigen Verkauf. Das ist aber in den meisten Fällen nicht von Erfolg gekrönt. Dann heißt es durch ein gutes wirtschaftliches und anwaltliches Management, das Grundstück nicht zum Schleuderpreis auf den Markt zu werfen, sondern in dieser misslichen Lage so viel Geld wie möglich zu realisieren.

In vielen Fällen kommt es zur Verwertung über die Zwangsversteigerung. Das ist dann aber auch immer die denkbar schlechteste Form der Verwertung, da über eine solche meist nicht der Wert realisiert werden kann, den das Grundstück hat. In vielen Fällen kann darüber nicht einmal die vollständige offene Summe ausgeglichen werden.

Daher ist es umso wichtiger in diesen Fällen den Banken alternative Lösungsansätze zu liefern. Diese führen dann meist zu sehr viel besseren wirtschaftlichen Ergebnissen, als die reine Verwertung über die Zwangsversteigerung. Das ist aber nur durch fundierte fachliche Unterstützung mittels eines Rechtsanwaltes möglich.

Eine ebenfalls sehr relevante Frage im Bereich der Realsicherheiten ist die Verwertung von Gegenständen auf Grund einer Sicherungsübereignung. In einem solchen Fall übereignet der Sicherungsgeber dem Kreditgeber Eigentum an bestimmten Sachen, z.B. an einem Warenlager, an bestimmten Gegenständen oder an bestimmten Fertigungserzeugnissen.

Teilweise werden solche Sicherungsübereignungen sogar in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken (AGB) so vorgesehen. Hier stellt sich zum Beispiel ein Problem, wenn die Sachen mehrfach zur Sicherheit übereignet werden oder wenn der zur Sicherheit übereignete Gegenstand nicht hinreichend bestimmt ist.

Besonders relevant werden die Fälle auch bei einer Insolvenz des Kreditnehmers bzw. Sicherungsgebers. Hier wird der Insolvenzverwalter versuchen, den Zugriff auf diese Gegenstände zu behalten, um sie für die Insolvenzmasse zu verwerten. Die Bank hingegen wird versuchen, ihr Sicherungseigentum aus der Insolvenzmasse herauszuhalten und eine eigene Verwertung vorzunehmen. Hier gibt es erhebliches Streitpotential, wo fachlicher Rat eines Anwaltes erforderlich sein kann.

Bankrecht in der Unternehmensfinanzierung

Immer mehr in den Fokus der Finanzierung von Firmen geraten die sogenannten atypischen Kreditsicherheiten. Hier geht es um Schnittpunkte des Bank- und Kapitalmarktrechtes mit Berührungspunkten zum Handels- und Gesellschafsrecht.

Atypisch sind diese Sicherheiten deswegen, weil sie nur in bestimmten Konstellationen vorkommen (können). Zu diesen gehören z.B.

  • Patronatserklärung,
  • Liquiditätsgarantie,
  • Rangrücktritt, oder
  • Financial Covenants.

Diese Fragen berühren dann zudem Bereiche des Gesellschaftsrechtes, der Bilanzierung und des Unternehmens-Controllings. Hier muss der Anwalt sich nicht nur im Bankrecht auskennen, sondern auch die Schnittstellen und Besonderheiten zum Handels- und Gesellschaftsrecht sowie zum Steuerrecht beherrschen.

Ihre Experten

Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt 

Vermögensanlage/Geldanlagen

Bankrecht bei klassischen Sparformen

Der dritte „klassische“ Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechtes ist die Vermögensanlage.

Dabei gibt es neben den rein klassischen Sparformen eines Sparbuches wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase immer neue Produkte, um sein Geld anzulegen. Aber auch die Produkte aus der Vergangenheit bereiten heute so manchem Anleger und auch mancher Bank Kopfzerbrechen. Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn Spareinlagen mit besonderen Boni oder Prämien aus Hochzinsphasen durch Sparkassen und Banken gekündigt werden. Hier treffen das Interesse des Sparers auf seinen rentierlichen und langfristigen Sparvertrag und der Wunsch der Bank nach niedrigen Zinsen massiv aufeinander.  

Hintergrund sind großzügige Zinsversprechungen der Banken aus der Vergangenheit. Banken versuchen teilweise aus diesen hochverzinslichen Verträgen durch Kündigung herauszukommen oder den Sparern die zugesicherten Treueboni nicht auszuzahlen. Nicht immer ist eine Kündigung rechtens und nicht immer erfolgt die Verweigerung des Bonus zu Recht.

Bankrecht und Anlageberatung und Anlagevermittlung

Neben diesen Formen spielen aber auch Anlageformen eine Rolle, die über eine Anlageberatung und/oder Anlagevermittlung an den Mann gebracht werden. Dies betrifft Anlagen in Wertpapiere, alternative Investments (wie z.B. Sachwerte) oder Investmentfonds.

Dabei kann die Reichweite der eigenen Entscheidung des Anlegers durchaus unterschiedlich sein. Sie reicht von der Vermögensverwaltung durch einen Dritten bis hin zur reinen Abschlussvermittlung bzw. dem execution-only-Geschäft, wenn also der Anleger selbst in voller Kenntnis aller Chancen und Risiken ohne eine Beratung eine Anlage tätigt.

Jede dieser Kategorien unterliegt bestimmten Rechten und Pflichten, sodass der Anleger auf Basis einer zutreffenden Entscheidungsgrundlage eine Anlageentscheidung treffen kann. Werden diese nicht eingehalten, stehen Schadensersatzansprüche im Raum, die dazu führen können, dass derjenige, der seine Pflicht gegenüber dem Anleger verletzt hat, den entstandenen Schaden ersetzen muss.

Bankrecht und Anlageformen (Grauer und weißer Kapitalmarkt)

Die Produkte, die das letztlich betreffen kann, sind mannigfaltig und es kommen nahezu wöchentlich neue Produkte hinzu.

Die Kette reicht von

  • reinen Wertpapieren, über
  • Schuldverschreibungen,
  • außerbörsliche Finanztermingeschäfte
    • Swaps,
    • Kreditderivate,
    • außerbörsliche Optionsgeschäfte, bis hin zu allen Formen der
  • Mezzanine-Finanzierung,
  • Venture-Capital und
  • offenen und geschlossenen Investmentfonds sowie
  • Sachwert-Investments (Rohstoffe, Edelmetalle, Container, Bäume etc).

Welche Besonderheiten bei welchem Produkt zu beachten sind, weiß der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Bei all diesen Anlageformen gibt es verschiedene Bereiche von Lösungsansätzen. Die dazu korrespondierenden Problemfelder reichen von der Konstruktion des Produktes, über dessen rechtliche Zulässigkeit und deren rechtliche Grundlagen bis hin zur erforderlichen Darstellung für den Anleger z.B. mittels Prospekts oder Produktinformationsblatts.

Letztere müssen richtig und vollständig sein und dem Anleger im Normalfall rechtzeitig vor der eigenen Anlageentscheidung vorliegen. Ist dies nicht der Fall, haftet unter Umständen derjenige, der für die Aufklärung des Anlegers verantwortlich ist – also z.B. der Anlageberater.

Kontoführung und Geldwäsche/Transparenz

Bank- und Kapitalmarktrecht Bankrecht
Kontoverbindungen werden hin und wieder beendet. Ob von Bankkundenseite oder vom Kreditinstitut. Für konkrete Fragen E-Mail: info@rechtinfo.de Telefon: 02241 1733 0

Bankrecht und Transparenzpflichten (Geldwäsche)

Bankgeschäfte sind Vertrauenssache. Aber ganz auf Vertrauen kann und soll man sich eben nicht verlassen. Daher sieht z.B. das Geldwäschegesetz (GWG) vor, dass ein Kreditinstitut bzw. eine Bank vor Aufnahme einer Geschäftsbeziehung überprüft, mit wem die Geschäftsbeziehung eingegangen wird bzw. wer die dahinterstehende wirtschaftlich berechtigte Person ist.

Was einfach klingt, kann in der Praxis leicht zu einem Problem werden. Banken neigen hin und wieder dazu, mehr Dinge wissen zu wollen, als eigentlich erforderlich sind. Hier steht der Fachanwalt als Schutz vor übermäßigem Auskunftsverlangen der Bank gegenüber dem Kunden. Und dazu kommt, dass sie dieses Wissen in nicht seltenen Fällen an die Staatsanwaltschaft weitergeben. Wo hier die Stopp-Marken gegenüber Banken gesetzt werden, weiß der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Das spielt aber nicht nur bei klassischen Banken eine Rolle. Für Zahlungsplattformen wie z.B. Paypal gibt es schon seit längerem entsprechende Transparenzpflichten. Seit dem 01.01.2020 gelten entsprechende Identifizierungspflichten sogar auch beim Handel mit Kryptowerten wie z.B. Bitcoin und Ethereum bzw. für den Handel mit Security Token.

Bankrecht und Streit um das Konto

Was zunächst einfach bei der Kontoeröffnung und seinen jeweiligen Arten anfängt, kann schnell kompliziert werden. So kann es z.B. zum Streit darüber kommen, wer über das Konto verfügungsbefugt ist, z. B. bei

  • Einzelkonten,
  • Und-Konten bzw.
  • Oder-Konten,

und wie die Bank bei Zugriff Dritter auf das Konto – z.B. Pfändungen – zu reagieren hat.

Schließlich ist keine geschäftliche Beziehung von ewiger Dauer. So werden Kontoverbindungen eben auch hin und wieder – gleich, ob von Bankkundenseite oder von dem Kreditinstitut – beendet. Aber auch dabei sind die erforderlichen Spielregeln einzuhalten.

Blockchain, Token und Co. – Die Zukunft des Bankrechts

Ein Anwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht muss mit der Zeit gehen und die neuen Zahlungsabwicklungen kennen. Für konkrete Fragen E-Mail: info@rechtinfo.de Telefon: 02241 1733 0

Sofortkontakt

Bankrecht und Blockchain oder Bankrecht ohne Bank

Was insgesamt ein wenig angestaubt klingt, ist längst im Internet der Dinge oder Internet 4.0 angekommen. Der Begriff FinTech ist vielen schon einmal begegnet. FinTechs sind gar nicht so neu, sie werden neuerdings nur so gesondert bezeichnet. Letztlich ist dies nichts anderes als eine automatisierte Zahlungsabwicklung ohne menschliches Zutun.

Eine Lastschrift bzw. deren Ausführung ist letztlich auch nur ein automatisierter Vorgang – wenn auch ein sehr einfacher. Das Unternehmen Paypal wickelt auch automatisiert Zahlungsvorgänge ab und viele Menschen nutzen deren Dienste. Viele sind also schon mit FinTechs in Berührung gekommen, ohne es zu wissen.

Aber die Entwicklung geht weiter. Es werden inzwischen virtuelle Anlageprodukte geschaffen. Diese haben aber alle einen realen Ursprung. Ein Währungstoken wie Bitcoin ist eine Art virtuelles Geld, nur eben nicht zentral verwaltet und herausgegeben wie Fiat-Geld. Ein Security Token beruht auf einer bestehenden Anlageform, z.B. auf einem Nachrangdarlehen, einer Schuldverschreibung oder einem Genussrecht. Es ist nur noch eine Frage der Zeit, bis dies auch in Form von Anteilen an einer Gesellschaft möglich ist.

Diese neuen Anlageformen werden staatlich reguliert, um einen Wildwuchs und etwaigen Betrug zu verhindern. Diese Regeln sollte man kennen, wenn man sich mit diesen Anlageformen beschäftigt. Es sind zwar keine grundsätzlichen neuen Erfindungen, aber die bestehenden Anlageformen bekommen ein neues Gewand.

Man muss davor keine Angst haben, aber man muss aufpassen, worin man investiert. Die Befolgung von ganz einfachen Regeln kann helfen, einen Geldverlust größeren Ausmaßes zu vermeiden. Ein Anwalt kann hier helfen, dass man sich auf rechtlich gesichertem Boden bewegt. Und sollte es mal zu einer Fehlinvestition gekommen sein, kann ein Anwalt helfen, das Geld wieder zu beschaffen.

Günstig finanzieren und Fehlentscheidungen entgegenwirken

Oft empfiehlt es sich für Firmen und Privathaushalte eine Umfinanzierung von kreditfinanzierten Anschaffungen ins Auge zu fassen. Wollen Sie für sich klarstellen, wie das optimiert geht und Sie dadurch Geld sparen, beraten wir Sie gerne.

Bei Kapitalanlagen, die sich zum Flop entwickelt haben, anstatt die avisierte Rendite zu erwirtschaften, stehen wir mit unserem und dem unserer Partner zur Seite. So können schmerzhafte Verluste vermieden, Sparziele gut erreicht und steuerliche Problemsituationen gelöst werden. Viele dieser Ziele erreichen wir durch geschicktes Verhandeln, ohne Gerichte zu Hilfe zu bemühen; hierfür stehen wir mit unserer Erfahrung.

Sie benötigen eine erste Einschätzung zum Unternehmensnachfolge? Schildern Sie uns jetzt kurz Ihren Fall. Sie erhalten innerhalb von zwei Werktagen unsere kostenlose Ersteinschätzung zu folgenden Punkten:

  1. Wie sind die Erfolgsaussichten?
  2. Lohnt sich eine anwaltliche Vertretung überhaupt?
  3. Was würde Sie eine anwaltliche Vertretung ggf. kosten?
  4. Wer trägt die Kosten?
Homepage_Kontakt

Bildquellennachweis: © Boris Zerwann / PantherMedia.net 

Proven Expert Top Dienstleister 2022
crosschevron-up