Gibt es mehrere Erben, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Dann müssen sich die Erben in vielen Punkten untereinander abstimmen und entscheiden, wie sie den Nachlass abwickeln.
Wenn man eine Erbengemeinschaft auflösen möchte, wirft dies viele Fragen auf und fördert meist auch Streitpunkte zu Tage. Jeder Miterbe muss seinen Beitrag leisten, damit der Nachlass nach dem Willen des Erblassers verwaltet und aufgeteilt wird. Benötigen Sie Unterstützung?
Die Kanzlei GÖDDECKE Rechtsanwälte berät und unterstützt Sie dabei, den optimalen Weg für Ihre Erbengemeinschaft zu finden.
Vor dem Erbfall
Nach dem Erbfall
Ihr Experten im Erbrecht
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Hört man den Begriff „Erbengemeinschaft“, so verbinden die meisten hiermit Gedanken an Streit und Missgunst. Eigentlich erstaunlich: Schließlich ist ein Erbe grundsätzlich etwas Positives und es sollte im Sinne aller Beteiligten sein, möglichst schnell den größtmöglichen Ertrag für alle zu realisieren.
Oft gestaltet es sich schwierig, die notwendigen Entscheidungen rechtswirksam zu treffen. Zudem bedarf eine Vielzahl von Entscheidung der Zustimmung sämtlicher Mitglieder der Erbengemeinschaft.Das birgt eine Menge Konfliktpotenzial.
Die emotionale Bindung und die gemeinsame Geschichte der Beteiligten ist die wohl häufigste Ursache für Ärger innerhalb dieser „Zwangsgemeinschaft“.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei GÖDDECKE unterstützen und beraten Sie und Ihre Erbengemeinschaft, um Streit zu verhindern und für alle Beteiligten die beste Lösung zu finden.
Sprichwörtlich heißt es „Gefahr erkannt, Gefahr gebannt“. Für die Erbengemeinschaft gilt nichts anderes.
Um Eskalationen zu vermeiden, sollte man möglichst frühzeitig erkennen, welche Themen bei welchem Miterben emotional aufgeladen sind. Ein starkes Indiz hierfür ist, dass Diskussionen über einen Nachlassgegenstand eine gewisse Sachlichkeit vermissen lassen oder sich ein Miterbe einer unabhängigen Begutachtung verweigert.
Häufig liegt eine der folgenden Ursachen vor. Zum einen wird von einem abweichenden Erblasserwillen ausgegangen („wenn er/sie das wüsste, würde er/sie sich im Grab umdrehen“). Zum anderen kann der Wille bestehen, dass zumindest gefühlte Bevorzugungen/Benachteiligungen durch den Erblasser in der Vergangenheit nunmehr ausgeglichen werden sollen.
Spricht man diese Punkte gezielt an, so besteht zumindest die Chance, dass der Betroffene seine Bedenken mitteilt. Häufig ist dies der einzige Weg, um zu einer objektiven Gesprächsführung zurückzukehren.
Sind die Fronten aber erst einmal verhärtet, so bleibt häufig nur noch der Gang zum Rechtsanwalt. In einigen Fällen können Rechtsanwälte für die Beteiligten zumindest die Durchführung eines Mediationsverfahrens durchsetzen und vorbereiten. Mit Durchführung eines Mediationsverfahrens besteht dann zunächst einmal letztmalig die Chance einer außergerichtlichen Einigung.
Scheitert eine solche Einigung müssen zunächst konkrete Teilungspläne erarbeitet und vorgeschlagen werden. Diese können bei erneuter Ablehnung dann gerichtlich durchgesetzt werden.
Im Regelfall ist die Erbengemeinschaft durch die vollständige Abwicklung und Aufteilung des Nachlasses (sog. Auseinandersetzung) beendet. Sobald die Miterben die Auflösung durchgeführt haben, hat die Erbengemeinschaft ihren Zweck erfüllt und sie wird automatisch aufgelöst.
Mit der Beendigung der Erbengemeinschaft erlischt zwangsläufig die Beteiligung der Erben an dieser.
Ein Miterbe kann allerdings auch bereits vor Abschluss der Auseinandersetzung aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Diese Option kann insbesondere dann attraktiv sein, wenn die Miterben über einen längeren Zeitraum hinweg keine Einigkeit darüber erzielen, wie der Nachlass zu verteilen ist.
Der einfachste Weg, um vorzeitig aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden, ist die Ausschlagung der Erbschaft. Der Erbe darf, sobald er Kenntnis von der Erbschaft erlangt, innerhalb von sechs Wochen die Erbschaft durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen.
Macht er dies, verliert er rückwirkend seine Erbenstellung und damit einhergehend auch seine Beteiligung an der Erbengemeinschaft.
Allerdings erhält er hierfür keine Gegenleistung, so dass dieser Weg wirtschaftlich in der Regel nur dann sinnvoll ist, wenn die Schulden des Nachlasses dessen Wert übersteigen. Unter Umständen kann dieser Schritt sinnvoll sein, wenn ein Pflichtteil und ein interessanter Pflichtteilsergänzungsanspruch im Raume stehen; das kann im Rahmen einer strategischen Ausschlagung ein wirtschaftlich lohnender Aspekt sein.
Eine Alternative zur ersatzlosen Ausschlagung ist der Verkauf des eigenen Miterbenanteils gegen eine finanziell attraktive Gegenleistung. Dem Miterben ist es nicht erlaubt, einzelne Nachlassgegenstände ohne Zustimmung der Miterben zu veräußern. Er darf jedoch seinen Anteil am Nachlass übertragen, ohne sich hierüber mit seinen Miterben zu verständigen.
Eine andere Möglichkeit ist die Abschichtung. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag zwischen den Miterben. In dieser Vereinbarung verzichtet der Miterbe, der die Erbengemeinschaft verlassen möchte, gegenüber den anderen Miterben auf seine Rechte am Nachlass.
Hierdurch geht sein Anteil am Nachlass im Wege der Anwachsung auf die verbliebenen Miterben über. Als Ausgleich sehen Abschichtungsvereinbarungen typischerweise vor, dass der ausscheidende Miterbe eine Abfindung erhält.
Alle diese Möglichkeiten weisen einige rechtliche Herausforderungen auf, zumal oft auch noch mit dem Finanzamt, also der Erbschaftsteuer, gerechnet werden muss. Es empfiehlt sich also, bei der Auflösung der Erbengemeinschaft alle Optionen mit einem Rechtsanwalt für Erbrecht durchzusprechen, um den besten Weg zu wählen.
Die Verwaltung des Nachlasses ist ein Gemeinschaftsprojekt der Erben. Deren Entscheidungen werden dabei grundsätzlich durch Beschluss gefasst. Die Antworten auf die häufigst gestellten Fragen finden Sie hier.
Die Art der Verwaltungsmaßnahme entscheidet darüber, mit welcher Stimmenmehrheit über sie beschlossen werden kann. Die Stimmenverteilung richtet sich dabei nach der Erbquote. Diese Quote gibt vor, welchen Stimmenanteil der jeweilige Erbe hat.
Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz drei verschiedene Arten von Verwaltungsmaßnahmen:
Ist ins Auge gefasst, dass der Minderjährige seinen Anteil an der Erbengemeinschaft ausschlägt, so geht das nicht ohne Einschaltung des Familiengerichts. Soll ein minderjähriges Kind aus der Erbengemeinschaft ausscheiden oder soll die Erbengemeinschaft aufgehoben werden, muss ebenfalls das Familiengericht eingeschaltet werden.
Auch beim Verkauf von wertvollen Vermögensteilen (= Immobilien, Kunstgegenstände, Schmuck) hat das Familiengericht mitzureden. Unter Umständen bedeutet das, dass ein Ergänzungspfleger einzusetzen ist – das verursacht Kosten und birgt die Gefahr, dass Entscheidungsvorgänge in die Länge gezogen werden.
Es lohnt sich im Vorfeld zu überlegen, wenn ein minderjähriger Miterbe vorhanden sein wird, darüber nachzudenken, ob es nicht besser ist, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen oder mit Vermächtnissen oder Teilungsanordnungen zu operieren.
Eine Erbengemeinschaft ist darauf ausgelegt, möglichst zeitnah beendet zu werden. Wir kennen Fälle, in denen sich die Miterben viel zu viel Zeit gelassen haben, so dass bereits die Erben der (ursprünglichen) Miterben in die Erbengemeinschaft eingetreten sind (= so genannte „fortgesetzte Erbengemeinschaft“); die Folge: Streit keimt wegen immer größer werdender Interessendivergenz auf.
Einigen sich die Miterben nicht einvernehmlich, so muss es nicht unbedingt einen Gang zum Gericht geben oder eine Teilungsversteigerung der nächste Schritt sein, da eine Mediation in den allermeisten Fällen zu schnelleren und preiswerteren Lösungen gelangt.
Die Art und Weise, wie strategisch vorgegangen wird, wenn es um die Beendigung der Erbengemeinschaft geht, hängt im starken Maße davon ab, welche Vermögensgegenstände hinterlassen worden sind. So hat die Abwicklung von Grund und Boden ganz andere Gesetzmäßigkeiten als Anteile an Firmen, die meist erst aufwendig zu bewerten sind.
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