Der Staat kassiert beim Erbe gerne mit. Trotzdem haben Sie die Chance, die Höhe der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer legal zu beeinflussen. Die Kanzlei GÖDDECKE Rechtsanwälte unterstützt vermögende Familien und Unternehmer bei der steueroptimierten Nachlassplanung. Wo der Fiskus zu viel verlangt, vertreten wir die Rechte von Erben wirksam bei der steuerrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Finanzamt
Vor dem Erbfall
Nach dem Erbfall
Ihr Experten im Erbrecht
Sie benötigen eine erste Einschätzung zum Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsergänzungsrecht? Schildern Sie uns jetzt kurz Ihren Fall. Sie erhalten innerhalb von zwei Werktagen unsere kostenlose Ersteinschätzung zu folgenden Punkten:
Bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer gibt es viel zu beachten. Die Kanzlei GÖDDECKE unterstützt Sie dabei und hilft Ihnen, in Ihrem Erbfall die für Sie optimale Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer zu errechnen.
Dabei profitieren Sie vor allem von unserem umfangreichen Wissen aus dem Steuerrecht – als Fachanwalt für Steuerrecht ist Hartmut Göddecke Ihr Ansprechpartner!
Das Finanzamt bekommt jeden Erbfall mit. Denn Banken und Sparkassen müssen dem Finanzamt automatisch Meldung über die Guthaben des Verstorbenen erstatten.
Wird Vermögen, wie z. B. Immobilien, Sparguthaben, Wertpapierdepots oder Betriebe, übertragen, interessiert sich der Staat immer dafür. Und er sorgt auch dafür, dass ihm solche Transaktionen nicht verborgen bleiben. Notare, Versicherungen und Banken müssen bereitwillig darüber Auskunft geben, und das regelmäßig nicht nur im Erbfall.
Auch Notare und Nachlassgerichte sind beim Fiskus in der Pflicht und müssen die Finanzämter über bestimmte Erbfälle und Schenkungsfälle benachrichtigen. Was tun?
Unsere Empfehlung lautet: Sie können die zahlreichen Vorschriften und Vergünstigungen im Erbschaftsteuerrecht zu Ihrem Vorteil nutzen, um die Vermögensnachfolge in Ihrer Familie steueroptimal zu gestalten.
Hierfür brauchen Sie die richtigen Fachleute. Drei Rechtsgebiete müssen Ihre Nachfolgeberater beherrschen
Beim Nachfolgeteam der Kanzlei GÖDDECKE Rechtsanwälte in Siegburg können Sie auf die dreifache Kompetenz bauen!
Die Kanzlei GÖDDECKE Rechtsanwälte berät und unterstützt bundesweit vermögende Familien bei der steueroptimalen Vermögensübertragung an die nächste Generation.
Ob Immobilien, Wertpapierdepot, Geldvermögen oder Unternehmen, wir helfen Ihnen, dass Sie Ihr über Jahrzehnte aufgebaute Vermögen möglichst ungeteilt auf Ihre Nachkommen übertragen können.
Damit Sie dieses Ziel erreichen, empfehlen wir eine frühzeitige Nachlassplanung.
Unsere Mandanten profitieren im Beratungsbereich der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer insbesondere von den folgenden Leistungen:
Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer: Wieviel bekommt der Staat ab, wenn etwas verschenkt oder vererbt wird? Und gibt es Möglichkeiten, möglichst wenig in die Kassen des Fiskus zu spülen? Wir beantworten die häufigsten Fragen!
Für den Fiskus ist es das Gleiche: Ob jemand während seiner Lebzeit etwas ohne Gegenleistung an einen anderen weggibt (= Geschenk) oder ein Vermögenswechsel anlässlich eines Todesfalles statt findet, macht steuerlich keinen Unterschied. Beide Übertragungsvorgänge werden steuerlich in einem einzigen Gesetz zusammengefasst: dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz.
Das bedeutet im Endeffekt: Gleich, ob es sich um eine Schenkung handelt, bei der Werte übertragen werden, oder erst anlässlich eines Todesfalles Vermögen transferiert wird, alle diese Positionen werden vom Finanzamt einer einheitlichen Steuer unterworfen. Und mehrere Transaktionen innerhalb gewisser Zeitspannen werden zusammen gerechnet, so dass die Steuer möglicherweise höher ausfällt als zunächst gedacht.
Die gute Nachricht ist, dass nicht alle Vermögenszuwächse besteuert werden. Das Gesetz differenziert in zwei Richtungen, wenn es um die Steuerpflicht geht:
Im Anschluss daran gewährt das Steuerrecht Freibeträge und Vergünstigungen.
Die steuerpflichtigen Positionen werden nicht alle mit einem einzigen Steuersatz belastet, sondern auch hier gilt der Grundsatz der Verwandtschaftsnähe. So sind Personen, die in die Steuerklasse I einzuordnen sind, mit geringeren Steuern belastet als Personen, die mit dem Schenker oder Erblasser nicht so eng verwandt sind.
Je nach Steuerklasse und übertragenem Vermögen schwankt der Steuersatz zwischen 7 und 50 Prozent. Außerdem richtet sich die Steuerbelastung nach der Höhe, die bei dem Empfänger ankommt.
Im Erbfall sind nicht nur die positiven, d. h. werthaltigen Vermögensanteile zu berücksichtigen, sondern auch die Schulden. Diese Negativposten werden rechnerisch für die Erbschaftsteuer abgesetzt, also mindernd. Abziehbar sind:
Wir helfen Ihnen in jedem Fall, die optimalen Beträge für die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer zu ermitteln.
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