Pflichtteil einklagen: Hilfe vom Rechtsanwalt für Erbrecht

Bei Fragen zum Thema Erbrecht sind Sie in der Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE gut aufgehoben. Mit Rechtsanwalt Göddecke sichern Sie Ihre Werte durch frühe Beratung.

Sichern Sie Ihre Position durch rechtzeitige Beratung
Über 30 Jahre Praxiserfahrung im Erbrecht
Kostenfreie Ersteinschätzung Ihres ganz speziellen Falls
Erfahrung mit Erbangelegenheiten auch im Zusammenhang mit Steuern
Hartmut Göddecke
Erfahrungen & Bewertungen zu Göddecke Rechtsanwälte

Sie interessieren sich für das Pflichtteilsrecht?

Der Grund hierfür ist wahrscheinlich, dass Sie sich in einer von zwei möglichen Situationen befinden: entweder Sie wurden in einem Testament enterbt und möchten nunmehr Ihren Pflichtteil geltend machen.

Oder Sie sind Erbe und sehen sich jetzt mit Pflichtteilsansprüchen naher Angehöriger konfrontiert.

Was trifft nun auf mich zu?

Beide Situationen stellen unterschiedliche Anforderungen an Sie. Die große Gemeinsamkeit ist, dass der Informationsstand entscheidend wird. Denn im Pflichtteilsrecht bekommt man nur das, was man verlangt und man muss nur das erfüllen, wonach man gefragt wird.

Daher haben wir unsere Informationen danach geordnet, in welcher von beiden Situationen Sie sich befinden.

Ihre Vorteile mit einem Anwalt für Erbrecht

GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE stellt sich bei Erbstreitigkeiten für Sie in die erste Reihe. Dabei geht es nicht nur um rechtliches Know-how. Wir eröffnen zusätzliche Kommunikationswege und bieten durch eine Versachlichung der Streitpunkte eine bessere Chance auf eine Einigung ohne Gericht. Aber auch wenn es Ihnen nur um eine professionelle Beratung geht, sind wir gerne für Sie Ihr Ansprechpartner.

FAQ: Pflichtteil einklagen

Was passiert, wenn Sie bei einem Erbe den Pflichtteil einklagen müssen? Oder wenn jemand anderes seinen Pflichtteil einklagen möchte?

Wir haben die häufigsten Fragen gesammelt und alle wichtigen Informationen für Sie zusammengefasst.

Wann kann ich auf meinen Pflichtteil klagen?

Wenn Sie pflichtteilsberechtigt sind und teilweise oder ganz enterbt worden sind, stellt sich eine Frage: Wie kann ich gegenüber Erben oder einer Erbengemeinschaft durch eine Klage ihren Pflichtteil erfolgreich gerichtlich geltend machen?

Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie ganz oder teilweise enterbt worden sind. Haben Sie schon einmal über eine strategische Ausschlagung nachgedacht? Wir helfen Ihnen, die richtige Entscheidung zu finden, um Ihre Position zu optimieren.

Auch wenn Sie vom Erblasser nur mit einem geringen Anteil oder Geldbetrag bedacht worden sind, kann taktisch geschickt der Differenzbetrag bis zum Pflichtteil geltend gemacht werden.

Beträgt Ihr Pflichtteil beispielsweise 100.000 Euro und Sie wurden lediglich mit 40.000 Euro vom Erblasser bedacht, können Sie vor dem Landgericht die 60.000 Euro, die Ihnen als weiterer Pflichtteil zusteht, verlangen.

Muss ich vor einer Klage eine gütliche Einigung versucht haben?

Meistens herrscht bei einer Enterbung eine gewisse persönliche und familiäre Nähe zwischen dem Erben oder der Erbengemeinschaft und dem Enterbten. Deshalb empfiehlt es sich vor einer Klage die Bereitschaft einer gütlichen Einigung bei Erben oder Erbengemeinschaft abzuklären.

Nutzen Sie dabei unsere Erfahrung als Mediator; denn fast immer gelingt es so, eine schnelle und wirtschaftlich sinnvolle Lösung zu erreichen.

Eine solche gütliche Einigung sollte in jedem Fall mit einem auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt versucht werden. Eine Einigung ohne Prozess hat den Vorteil, dass zumeist schneller eine Einigung erzielt wird als vor einem Gericht und Ihnen als Pflichtteilsberechtigter ihr Pflichtteil schneller zur Verfügung steht.

Außerdem kann eine gütliche Einigung dazu beitragen, dass das Nähe-Verhältnis zwischen den Erben/der Erbengemeinschaft und Ihnen als Pflichtteilsberechtigtem nicht noch weiter belastet wird.

Sollten sich der Erbe oder die Erbengemeinschaft jedoch weigern ihren Pflichtteil auszuzahlen, dann muss in jedem Fall Klage bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden.

Was tue ich wenn mir die Erben/ die Erbengemeinschaft die Auskunft über den Nachlass verweigert?

Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie einen Anspruch von den Erben zu erfahren, wie hoch der Nachlass ist bzw. aus welchen Gegenständen dieser besteht. Sollten Ihnen die Erben/die Erbengemeinschaft keine Auskünfte erteilen wollen, können Sie als Pflichtteilsberechtigter diese Auskunft auch vor Gericht geltend machen.

Dies kann auch im Rahmen einer sog. Stufenklage geschehen. Denn nur, wenn Sie wissen, wie hoch der Wert des Nachlasses ist, kann auch der Pflichtteil und dessen Höhe korrekt berechnet werden.

Das Kostenrisiko ist dabei für Sie als Pflichtteilsberechtigten regelmäßig eher gering, da die Erben/die Erbengemeinschaft die Auskünfte erteilen muss.

Wie sieht eine Pflichtteilsklage aus?

Die Klage auf den Pflichtteil ist in zwei Varianten denkbar:

Zum einen kann die Pflichtteilsklage als reine Zahlungsklage nur den Betrag einfordern, der Ihnen als Pflichtteilsberechtigter zusteht. Dies setzt allerdings voraus, dass die Erben/ die Erbengemeinschaft Auskunft zum Wert des Nachlasses erteilt haben.

Zum zweiten kann die Klage auf den Pflichtteil auch zwei verschiedene Ansprüche enthalten, die aufeinander aufbauen. Wenn man die Auskunft über den Nachlass nämlich nicht bekommen hat, muss die Pflichtteilsklage in der ersten Stufe einen Auskunftsanspruch geltend machen.

In der zweiten Stufe, wenn man die Auskunft über die Höhe des Nachlasses dann erhalten hat, wird der Pflichtteil beziffert und eingefordert. Man nennt dies eine Stufenklage. Sprechen Sie einfach mit uns, welcher Weg sich am besten für Sie eignet.

Vor welchem Gericht muss der Pflichtteil eingeklagt werden?

Streitigkeiten um das Erbe bzw. den Pflichtteil werden vor der sog. ordentlichen Gerichtsbarkeit ausgetragen (Zivilgericht). Also wird die Klage auf den Pflichtteil bzw. auch auf die Auskunft über den Nachlass vor dem Landgericht oder dem Amtsgericht geführt.

Ob Landgericht oder Amtsgericht zuständig ist, ist davon abhängig, wie hoch der Pflichtteil ist. Bei einem Pflichtteilsanspruch über 5.000 Euro ist das Landgericht zuständig; unter 5.000 Euro ist das Amtsgericht zuständig.

Muss ich einen Rechtsanwalt beauftragen um meinen Pflichtteil einzuklagen?

Bei Streitigkeiten über den Pflichtteil oder eine Enterbung empfiehlt sich immer die Beratung und Vertretung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt. Gerade, wenn Familienverhältnisse von der Norm traditioneller Formen abweichen, wie z. B. Patchworkfamilien, Witwen- oder (Halb-)waisen oder bei unehelichen Lebensgemeinschaften, lohnt sich der ordnende Blick des Anwalts in jedem Fall.

Die Berechnung des Pflichtteils mag zwar auf den ersten Blick einfach erscheinen, jedoch können sich hierbei vielerlei Fallstricke ergeben, die ein juristischer Laie nicht erkennen kann.

Bei der Klage auf den Pflichtteil und auf den Auskunftsanspruch gegenüber den Erben bzw. der Erbengemeinschaft sind formale und inhaltliche Vorgaben zu beachten. Beachtet man diese Formalien nicht, kann die Klage im schlimmsten Fall aus diesem Grund scheitern.

Dann bleibt man auf den Kosten für das Gerichtsverfahren sitzen und man erhält auch seinen Pflichtteil nicht. Deshalb empfiehlt sich die Vertretung und Beratung durch einen auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt, auch wenn die Vertretung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

Außerdem kann Sie ein Rechtsanwalt auch hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsanspruches beraten. Gerade wenn es z.B. um lange zurückliegende Schenkungen im Familienkreis geht, hilft Ihnen fachlich versierter Rat.

Dieser Anspruch kann ihren Pflichtteil ergänzen, in dem die Schenkungen, die ein Erblasser noch zu seinen Lebzeiten macht, kritisch hinterfragt werden. Hat der Erblasser nämlich vor seinem Tod sein Vermögen kräftig verschenkt um eventuell ihren Pflichtteilsanspruch zu mindern, gibt es Möglichkeiten auch aus diesen „verschenkten“ Beträgen ihren Pflichtteil zu fordern.

Wie lange kann ich den Pflichtteil einklagen?

Für eine Klage auf den Pflichtteil gibt es bestimmte Fristen. Diese hängen davon ab, ob sie als Pflichtteilsberechtigter über den Tod des Erblassers und eine eventuelle Enterbung oder einen eventuell zu niedrigen Erbteil Bescheid wissen oder nicht.

Bei Kenntnis über den Tod des Erblassers und einen zu geringen oder fehlenden Erbanteil beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. Dabei beginnt die Frist erst am Ende des Jahres, in dem Sie diese Kenntnis erlangt haben.

Wenn Sie als Pflichtteilsberechtigter jedoch keine Kenntnis vom Tod des Erblassers haben oder nicht wussten, dass Sie enterbt worden sind bzw. dass ihr Erbe niedriger als der Pflichtteil war, dann gilt eine maximale Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Wie teuer ist eine Klage auf den Pflichtteil?

Eine Klage auf den Pflichtteil verursacht in jedem Fall Gerichtskosten und, wenn Sie sich anwaltlich vertreten lassen, auch Rechtsanwaltsgebühren. Beides richtet sich nach dem Wert des Pflichtteils.

Je höher der Wert, desto höher die Anwalts- und Gerichtsgebühren. Allerdings wird es prozentual billiger, je höher Ihr Anspruch auf Pflichtteil ist. Fragen Sie nach den Kosten gleich im Voraus.

Allerdings – wenn sich die Erben oder die Erbengemeinschaft weigern – Ihnen ihren gesetzlich zustehenden Pflichtteil auszuzahlen, dann werden Sie bei der Klage auf den Pflichtteil regelmäßig vor Gericht gewinnen.

Da meistens vor dem Landgericht oder Amtsgericht der „Verlierer“ alle Anwalts- und Gerichtsgebühren tragen muss, kommen dafür die Erben bzw. die Erbengemeinschaft auf.

Das Kostenrisiko für eine Pflichtteilsklage ist für den Pflichtteilsberechtigten meistens sehr gering.

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  1. Wie sind die Erfolgsaussichten?
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  3. Was würde Sie eine anwaltliche Vertretung ggf. kosten?
  4. Wer trägt die Kosten?
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Für den Pflichtteilsberechtigten

Beide Situationen stellen unterschiedliche Anforderungen an Sie. Die große Gemeinsamkeit ist, dass der Informationsstand entscheidend wird. Denn im Pflichtteilsrecht bekommt man nur das, was man verlangt und man muss nur das erfüllen, wonach man gefragt wird.

Daher haben wir unsere Informationen danach geordnet, in welcher von beiden Situationen Sie sich befinden.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Ein Anspruch auf einen Pflichtteil besteht unter zwei Voraussetzungen:

Als erstes muss man nach dem Gesetz als enger Angehöriger des Erblassers gelten. Eng angehörig und damit pflichtteilsberechtigt sind dabei Eheleute und die sogenannten „Abkömmlinge“. Mit Abkömmlingen sind die Kinder und Kindeskinder des Verstorbenen gemeint. Enkel oder gar Urenkel des Verstorbenen sind aber nur pflichtteilsberechtigt, wenn die Generationen zwischen Ihnen und dem Erblasser bereits verstorben sind. Bei einem kinderlosen Erblasser steht auch dessen Eltern ein Pflichtteil zu. Geschwister oder Stiefkinder haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.

Als zweites muss man nach dem Testament des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen sein. Eine ausdrückliche „Enterbung“ muss dabei nicht erfolgen. Es ist ausreichend, wenn man nicht als Erbe aufgeführt ist. Hiervon gibt es aber Ausnahmen. So kann man unter besonderen Umständen pflichtteilsberechtigt sein, obwohl man als Erbe berufen wurde, dieses aber ausgeschlagen hat.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil ist der Anteil am Erbe, welches man erhalten hätte, wenn kein Testament existieren würde. Angehörige, die wirksam auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet haben, werden hierbei nicht mitgerechnet. Zum Beispiel: wären Sie nach dem Gesetz Erbe zu 1/4, so beläuft sich die Pflichtteilsquote auf 1/8.

Woraus setzt sich die Erbschaft zusammen?

Der Nachlass ist eine Rechengröße, die sich aus dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes und dem sogenannten fiktiven Nachlass zusammensetzt.

Der Wert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt sind sämtliche Vermögenswerte des Erblassers (Girokonten, Wertgegenstände, Immobilien etc.) abzüglich der Verbindlichkeiten des Erblassers (ausstehende Rechnungen, Begräbniskosten etc.).

Der Begriff „fiktiver Nachlass“ beinhaltet Schenkungen des Erblassers, die dieser zu Lebzeiten getätigt hat. Auch diese Schenkungen erhöhen den Nachlass und somit auch den Pflichtteilsanspruch. Schenkungen zu Geburtstagen, Hochzeiten etc. bleiben dabei außer Betracht, wenn sie nicht unangemessen hoch ausfallen. Auch werden in der Regel diejenigen Schenkungen nicht berücksichtigt, die mehr als zehn Jahre vor dem Versterben gemacht wurden. Ob und in welcher Höhe derartige Schenkungen zu beachten sind, hängt im Einzelnen vom Zeitpunkt und der Person des Beschenkten ab.

Wie erfahre ich, wie hoch der Nachlass ist?

Die Antwort hierauf ist sehr einfach: sie dürfen die Erben fragen und diese müssen Ihnen antworten.

Diese müssen Ihnen auf Nachfrage Auskunft über die Zusammensetzung des Nachlasses und den Wert einzelner Nachlassgegenstände erteilen. Ebenfalls haben Sie ein Anrecht darauf, zu erfahren, wann und an wen der Erblasser Schenkungen gemacht hat.

Sollten Sie diesen Angaben der Erben nicht recht glauben wollen, so können Sie eine Versicherung an Eides statt fordern. Erhöht auch dies ihren Glauben an die Richtigkeit der Angaben nicht, so kann auf Kosten des Nachlasses die Hinzuziehung eines Notars verlangt werden. Letztendlich verbleibt der Klageweg. Das Risiko, am Ende des Tages auf den Kosten hierfür sitzen zu bleiben, ist dabei für den Pflichtteilsberechtigten regelmäßig nicht sehr hoch.

Worauf sollte ich besonders achten?

Der Pflichtteilsanspruch wird durch Ausbezahlung eines Geldbetrages erfüllt. Die Höhe dieses Geldbetrages wird wesentlich von den beschafften Informationen und deren Bewertung abhängen. Die Erben müssen Ihnen aber nur die Informationen geben, nach denen sie auch gefragt werden.

Wollen Sie nicht mit dem Gefühl an, abgespeist worden zu sein, so sollten Sie Ihren Augenmerk auf die Geltendmachung Ihrer Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche legen:

– Machen Sie sämtliche ihnen zustehenden Auskunftsansprüche geltend und formulieren Sie diese so präzise wie möglich;

– Stellen Sie präzise Nachfragen dort, wo sie ausweichende oder unklare Rückantworten erhalten

– Setzen Sie Ihre Ansprüche auf Wertermittlung, auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und/oder Hinzuziehung eines Notars taktisch sinnvoll und zum richtigen Zeitpunkt ein.

Für den Erben

Für keinen Erben ist es angenehm, sich mit den Pflichtteilsansprüchen auseinandersetzen zu müssen. Seine Verpflichtungen gegenüber dem Berechtigten sind vielfältig. Ist man aber gut informiert, kann die Aufgabe schnell und fehlerfrei bewältigt werden.

Wer kann einen Pflichtteil von mir verlangen?

Als Erbe innerhalb einer Erbengemeinschaft ist bereits die Auseinandersetzung mit den Miterben eine Herausforderung. Als zusätzliche Aufgabe müssen sich die Erben dann auch noch häufig mit Pflichtteilsansprüchen auseinandersetzen. Berechtigterweise werden Pflichtteilsansprüche von dem Ehemann/Ehefrau und den Kindern des Erblassers gestellt. In Ausnahmesituationen steht ein Pflichtteilsanspruch auch den Eltern des Erblassers, niemals aber Geschwistern oder Stiefkinder zu. Weitere Voraussetzung ist, dass diese nahen Angehörigen durch Testament “enterbt“ wurden oder – in besonderen Konstellationen – diese einen ihnen testamentarisch zugewandten Erbteil ausschlagen.

Was ist ein Pflichtteil und wie hoch ist er?

Der Pflichtteil ist die gesetzlich garantierte Mindestbeteiligung der nahen und pflichtteilsberechtigten Angehöriger. Ohne detaillierte Angaben im Testament, die auf das Vorliegen einer Straftat gegenüber dem Erblasser schließen lassen, kann der Pflichtteil auch nicht wirksam entzogen werden.

Der Pflichtteil besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil errechnet sich gemäß der Vorgaben im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Welche Rechte hat ein Pflichtteilsberechtigter?

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch. Das bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf einzelne Gegenstände aus dem Nachlass hat, sondern ausschließlich einen Ausgleich in Geld verlangen kann.

Dieser Geldzahlungsanspruch errechnet sich aus der Pflichtteilsquote (gesetzlicher Erbteil : 2) und dem Wert des Nachlasses.

Die Ermittlung des Nachlasswertes ist für den Pflichtteilsberechtigten im Grundsatz ein Problem. Da er im Gegensatz zu den Erben weder einen Zugriff auf Unterlagen und Dokumente des Erblassers hat und deren Herausgabe auch nicht fordern darf, ist er auf die Auskünfte der Erben angewiesen. Das Gesetz gibt dem Pflichtteilsberechtigten hierfür sehr umfangreiche Auskunftsansprüche. Diese Auskunftsansprüche sind auch regelmäßig das Kernstück einer Auseinandersetzung zwischen Erben einerseits und Pflichtteilsberechtigten andererseits.

Neben den Auskünften werden dem Pflichtteilsberechtigten auch flankierende Rechte gegeben. Diese dienen zum einen dem Zweck, die Erben möglichst zu einer wahrheitsgemäßen Auskunft zu verpflichten. Zum anderen dienen sie der Feststellung des Wertes von Nachlassgegenständen.

Worauf sollte ich als Erbe besonders achten?

Im Kern dreht sich die Auseinandersetzung mit dem Pflichtteilsberechtigten um die Erfüllung der Auskunftsansprüche. Diese verpflichten Sie als Erben – soweit von Ihnen gefordert – zur Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses, in dem der Nachlass geordnet dargestellt wird.

Hier sollten Sie als Erbe genau arbeiten, um eine möglichst rasche und konfliktfreie Einigung mit dem Pflichtteilsberechtigten zu finden. Gelingt dies nicht, so wird der Pflichtteilsberechtigte wahrscheinlich auf weitere Rechte zurückgreifen, die dem Nachlass teuer zu stehen kommen können. Insbesondere kann dieser die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch einen Notar und/oder die Erstellung von Sachverständigengutachten zu einzelnen Nachlassgegenständen verlangen.

– Aus wirtschaftlicher Sicht kann es Sinn machen bei einem Einigungsangebot die Kosten für Sachverständigengutachten und Notare mit zu berücksichtigen.

– Machen Sie grundsätzlich nur zu den Punkten Angaben, nach denen Sie gefragt werden.

– Machen Sie keine überhöhten Wertangaben, was insbesondere bei Versicherungsleistungen unabsichtlich vorkommt. Abhängig von der rechtlichen Ausgestaltung der jeweiligen Police sind häufig nicht die tatsächlich gezahlten Versicherungsleistungen, sondern lediglich die vom Erblasser zu Lebzeiten gezahlten Prämien anzusetzen.

– Achten Sie akribisch darauf, dass auch Nachfragen zum Nachlassverzeichnis vollumfänglich beantwortet werden. Anderenfalls wird für den Pflichtteilsberechtigten die Einleitung eines Klageverfahrens ohne eigenes Kostenrisiko möglich.

– Vergessen Sie keine Nachlassverbindlichkeiten, die den Pflichtteilsanspruch schmälern. Nicht nur die Begräbniskosten, auch Rechtsanwaltsgebühren können hierunter fallen.

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