Mit Testament, Erbvertrag und Vermächtnis können Sie die Nachfolge für kleine und große Vermögen gezielt gestalten. Wir sorgen dafür, dass Sie rechtlich keine Fehler machen. So beugen Sie einem späteren Erbstreit vor. Erbstreit ist vor allem Folge fehlerhafter Laientestamente. Ist das Kind schon in den Brunnen gefallen, unterstützen wir die Angehörigen des verstorbenen Erblassers bei der rechtlichen Auslegung von Testament, Erbvertrag und Vermächtnis.
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Ihr Experten im Erbrecht
Sie benötigen eine erste Einschätzung zum Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsergänzungsrecht? Schildern Sie uns jetzt kurz Ihren Fall. Sie erhalten innerhalb von zwei Werktagen unsere kostenlose Ersteinschätzung zu folgenden Punkten:
Unsere Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE im Großraum Siegburg und Bonn unterstützt Sie bei all Ihren Fragen rund um Testament, Erbvertrag und Vermächtnis.
Bei der Erstellung von Testament und Erbvertrag haben wir als Fachanwälte für Steuerrecht auch die Erbschaftssteuer im Blick. So können wir Ihnen helfen, Ihr Testament bzw. Ihren Erbvertrag optimal zu formulieren.
Informieren Sie sich hier, was wir für Sie in Zusammenhang mit Testament, Erbvertrag und Vermächtnis konkret tun können. Ein wirksames Testament erstellen: das Wichtigste vom Anwalt für Erbrecht erklärt
Laut Umfragen haben gerade einmal ein Viertel aller Bundesbürger ein Testament errichtet. Viele sehen keine Notwendigkeit für ein Testament, andere scheuen sich vor dem Gedanken des eigenen Todes. Ein anderer Teil weiß gar nicht erst, wie man ein wirksames Testament errichtet.
Zumindest letzterem Teil der Bevölkerung können wir helfen! Was müssen Sie bei der Erstellung eines Testaments beachten?
Zum einen kann man seinen letzten Willen gegenüber einem Notar erklären. Hierbei wird das sogenannte öffentliche Testament errichtet. Zum anderen kann man sein Testament natürlich auch eigenhändig erstellen.
Das Testament muss dann zwingend handschriftlich geschrieben und am Ende unterschrieben werden. Die Angabe eines Datums ist nicht zwingend, aber empfehlenswert. Benötigen Sie für Ihren letzten Willen mehrere Seiten, achten Sie darauf, dass diese Seiten fest miteinander verbunden sind. Dies zu beachten, reicht für ein wirksames Testament bereits aus.
In absoluten Notfällen muss ein wirksames Testament noch nicht einmal handgeschrieben sein. Das Bürgermeistertestament, dass Drei-Zeugen-Testament und insbesondere das See-Testament ist manchen ein Begriff. Diese Regelungen stammen aber aus der Postkutschenzeit und haben heute praktisch keine Bedeutung mehr.Welche Regelungen und Verfügungen können Sie im Rahmen eines Testaments treffen?
Die essenzielle Frage ist die Frage nach dem eigenen Erben. Der Erbe ist nach der gesetzlichen Definition der eigene Rechtsnachfolger, der an die eigene Stelle tritt. Die Erbeinsetzung (“Ich bestimme…. zu meinem Erben“) ist daher in aller Regel auch die wichtigste Verfügung im Rahmen eines Testamentes.
Hieran schließen sich bereits verschiedene Fragen. So zum Beispiel die Frage nach dem Ersatzerben, für den Fall, dass der eigentliche Erbe vor mir selbst verstirbt. Daneben kann ich mein Vermögen auch über mehrere Generationen weitergeben. Über die Verfügung einer Vor- und Nacherbschaft kann ich auch bestimmen, wer mein Vermögen wiederum nach dem Versterben des Erben erhalten soll.
In diesem Fall ist es allerdings wichtig, sich mit den Konsequenzen einer solchen Verfügung und den Befreiungsmöglichkeiten eingehend zu beschäftigen, damit es nicht zu unerwünschten Ergebnissen kommt. Einzelheiten zur Vor- und Nacherbschaft erfahren Sie hier.
Neben der Erbeinsetzung kann man auch Vermächtnisse anordnen. Auch wenn der Volksmund die Begriffe Erbschaft und Vermächtnis häufig als inhaltsgleich verwendet, so sind sie in rechtlicher Hinsicht jedoch etwas vollständig anderes. Im Rahmen eines Vermächtnisses „vermacht“ man einzelnen Personen bestimmte Gegenstände oder Geldbeträge.
Diese Personen, die sogenannten Vermächtnisnehmer, werden im Gegensatz zum Erben nicht Rechtsnachfolger.
Vielmehr können und müssen Sie sich nach dem Versterben an den Erben wenden, um den vermachten Gegenstand oder Geldbetrag von diesem heraus zu verlangen. Beispiele für Vermächtnisse sind das Motorrad, welches man seinem Biker-Freund/Freundin vermacht oder aber der kleine Geldbetrag als Anerkennung für die Lieblingscousine.
Vermächtnisse können allerdings auch eingesetzt werden, um Pflichtteilsberechtigte, die nach dem eigenen Willen nicht die eigenen Erben werden sollen, von der Geltendmachung ihrer gesetzlichen Mindestansprüche möglichst abzuhalten.Die Testamentsvollstreckung: was verbirgt sich dahinter?
Sie wollen sicher sein, dass Ihre Nachkommen Ihren letzten Willen umsetzen? Und das möglichst ohne Streit? Dann sollten Sie darüber nachdenken, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, der nicht zu Ihrer Familie gehört und dem Sie vertrauen. Rechtsanwalt Nils Schulz-Hennig sorgt als Testamentsvollstrecker im Erbfall für eine geordnete Erledigung aller erbrechtlichen Pflichten und für eine Aufteilung des Nachlasses in Ihrem Sinne.
Als zertifizierte Testamentsvollstrecker unterstützen Sie die Anwälte der Kanzlei GÖDDECKE bei der Vollstreckung Ihres Testaments. Dabei kümmern wir uns um die folgenden Punkte:
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Laut Umfragen haben gerade einmal ein Viertel aller Bundesbürger ein Testament verfasst. Viele sehen keine Notwendigkeit für ein Testament, andere scheuen sich vor dem Gedanken des eigenen Todes.
Ein Fehler, den man häufig findet, ist, dass in einem Testament die Bestimmung eines Erben fehlt.
Zwar wird in der letztwilligen Verfügung eine Art Verteilplan des Vermögens durch den Erblasser vorgenommen, jedoch vergessen zu bestimmen, wer überhaupt Erbe werden soll. Das kann böse Folgen haben: jahrelange Streitigkeiten, die oft vor Gerichten ausgetragen werden.
Wer rechtzeitig – also im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte – ein Testament errichtet, sorgt für klare Verhältnisse. Flankiert wird so eine Regelung mit Bestimmungen zum persönlichen Pflegefall.
Gründe dafür, ein Testament zu schreiben, gibt es viele. Im Kern lässt sich aber schlicht festhalten, dass ihr letzter Wille für die Nachwelt wichtig ist.
Hinterlässt man keine letztwillige Verfügung, also kein Testament oder Erbvertrag, so kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. Diese ist in den § 1924 bis § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und folgt dem Gedanken, dass die nächsten Verwandten sowie der überlebende Ehegatte als Erben eintreten.
Grundsätzlich sollte aber ein Interesse daran bestehen, dass nicht das Gesetz bestimmt, wer der eigene Erbe ist.
Es geht um weit mehr, als um die Bestimmung der eigenen Erben. Auch die Aufteilung des eigenen Vermögens und wie mit ihm verfahren werden soll, ist für den Erblasser und die Erben gleichermaßen von Interesse. Ist ein Testament mit Bedacht geschrieben worden, so dient es den Erben als Wegweiser, an den sie sich halten können.
Dieser Wegweiser ist bindend. Das verhindert, dass unter den Erben Unsicherheit oder Streit über das weitere Vorgehen und die Aufteilung des Nachlasses entsteht.
Damit das Testament diese Aufgabe erfüllen kann, sollte der Verfasser des Testamentes möglichst sämtliche, ihm zur Seite stehenden Regelungsmöglichkeiten kennen und nutzen. Zusätzlich sollten auch die steuerlichen Belastungen und die Rechte und Ansprüche von nicht bedachten Personen berücksichtigt werden.
Daneben muss man selbstverständlich auch sicherstellen, dass das eigene Testament zum einen rechtlich wirksam und zum anderen möglichst nicht anfechtbar ist.
Der Erbvertrag ist vor allem für die Nachlassregelung in komplexeren Fällen wie z.B. in Unternehmerfamilien eine interessante Alternative zum Testament.
Den Erbvertrag vereinbaren Sie mit Ihren Angehörigen. Im ersten Schritt verhandeln Sie mit Ihren Angehörigen, wie Sie die Nachfolge und Vermögensübertragung regeln möchten. Wichtig ist, dass Sie alle ins Boot holen, die Ihre Nachlassgestaltung später einmal beeinflussen oder durchkreuzen könnten.
Zum Erbvertrag gehört in vielen Fällen die Verzichtserklärung einzelner Nachkommen auf ihre erbrechtlichen Ansprüche. Mit einem Erbverzicht lässt sich z.B. sicherstellen, dass ein Familienunternehmen auch in der nächsten Generation in einer Hand bleibt.
Allerdings müssen alle Anspruchsberechtigten den Erbvertrag unterschreiben.
Wir unterstützen Sie in den Verhandlungen mit Fingerspitzengefühl und einer zielführenden Argumentation. Haben alle den Erbvertrag unterschrieben, sind Sie mit Ihrer Nachlassgestaltung auf der sicheren Seite.
Dazu berechtigt, das Testament anzufechten, ist grundsätzlich jeder, der von der Unwirksamkeit des Testamentes profitiert.
In der Regel sind das nach den gesetzlichen Vorgaben erb- und pflichtteilsberechtigte Verwandte. Daher sollte man berücksichtigen, welche Folgen eine Anfechtung mit sich bringt.
Führt die Anfechtung zur Nichtigkeit des letzten Willens, so könnten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) maßgeblich werden. Demnach bestimmt die gesetzliche Erbfolge, wer Erbe des Verstorbenen wird.
Zwingend ist diese Folge aber nicht. Hatte der Erblasser zuvor ein weiteres Testament verfasst, so könnte sich die Bestimmung der Erben nach diesem letzten Willen richten. Dadurch wird aber nicht nur die Erbeinsetzung, sondern sämtliche Verfügungen dieses Testamentes würden nach der Anfechtung wirksam werden.
Aber warum sollte man überhaupt ein Testament anfechten?
Gründe dafür gibt es viele.
Häufig kommt es in der Praxis vordass der Erblasser einem Irrtum unterlag oder dem Zeitpunkt der Erstellung nicht mehr geschäfts- bzw testierfähig war. Daneben gibt es aber auch Fälle, bei denen der Erblasser bedroht oder getäuscht wurde, sich das Verhältnis zum eingesetzten Erben später radikal verändert hat oder aber Rechtsgründe dem Testament entgegenstehen.
Bei der Anfechtung eines Testaments gibt es i.d.R. einige Fristen zu beachten, sowie Kosten, die dabei auf Sie zukommen. Lassen Sie sich deshalb am besten von einem Anwalt für Erbrecht beraten, welche Auswirkungen und Kosten die Anfechtung des Testaments für Sie hat.
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