Handeln Sie gemeinschaftlich damit es beim Erbe nicht hauptsÀchlich um Streit geht. Wir beraten Sie fachlich und vollumfÀnglich. Telefon: 02241 1733 0 - E-Mail: info@rechtinfo.de
Der Name verrĂ€t, woher der ZĂŒndstoff kommt. In einer Erbengemeinschaft mĂŒssen die Erben gemeinschaftlich handeln. Gemeinschaftlich muss festgestellt werden, welche GegenstĂ€nde zum Nachlass gehören. AuĂerdem muss entschieden werden, wie der Nachlass am Ende aufgeteilt werden soll. In der Zwischenzeit muss dieser Nachlass gemeinschaftlich verwaltet werden.
Oft gestaltet es sich schwierig, die notwendigen Entscheidungen rechtswirksam zu treffen. Zudem bedarf eine Vielzahl von Entscheidung der Zustimmung sÀmtlicher Mitglieder der Erbengemeinschaft. Kennen alle Miterben die rechtlichen Grundlagen und damit die eigenen Rechte und Pflichten, kann dies die Entscheidungsprozedur vereinfachen.
Noch einfacher wird es allerdings, wenn sich der Erblasser selbst zu Lebzeiten darum kĂŒmmert, dass es nicht zu Streit innerhalb âseiner Erbengemeinschaftâ fĂŒhrt. Wesentliche Entscheidungen können im Rahmen eines Testamentes oder Erbvertrages festgelegt werden. Streit innerhalb der Erbengemeinschaft kann dann von vornherein nicht entstehen.
Alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft mĂŒssen bedenken, dass sie nicht nur fĂŒr den Nutzen aus dem Vermögen des Erblassers haben, sondern auch mit dessen Schulden umgehen mĂŒssen. Hat der Verstorbene VertrĂ€ge abgeschlossen, so mĂŒssen sie von der Erbengemeinschaft erfĂŒllt werden sie mĂŒssen sich darum kĂŒmmern, dass die eingegangenen Verpflichtungen ihr Ende finden (z. B. KĂŒndigung von MietvertrĂ€gen).
Inhalt:
Sind mehrere Erben vorhanden, so bilden diese stets eine Erbengemeinschaft. Sie stellt damit eine Zwangsgemeinschaft dar, da ihr Entstehen gesetzlich vorgeschrieben ist.
In juristischer Hinsicht ist die Erbengemeinschaft eine Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet, dass es sich um eine Gemeinschaft von Personen handelt, denen das Vermögen des Erblassers gemeinschaftlich zusteht. Die NachlassgegenstÀnde gehören damit keinem der Miterben alleine, sondern alles gehört allen gemeinsam. Es entsteht damit eine Art Zwangsgemeinschaft.
Die Erbengemeinschaft ist dabei weder rechtsfĂ€hig noch parteifĂ€hig. Dies hat zur Konsequenz, dass die Erbengemeinschaft keine Verbindlichkeiten als Vertragspartner eingehen kann und auch vor Gericht weder klagen, noch verklagt werden kann. MĂŒssen zum Beispiel ReparaturmaĂnahmen an einer Nachlassimmobilie beauftragt werden, so wird nicht die Erbengemeinschaft, sondern sĂ€mtliche Erben als Mitglieder dieser Gemeinschaft Auftraggeber.
Eine zentrale Aufgabe der Erbengemeinschaft ist zunĂ€chst die Verwaltung des Nachlasses. Dies beginnt mit der Feststellung, welche GegenstĂ€nde ĂŒberhaupt zum Nachlass gehören und beinhaltet das ErfĂŒllen von Nachlassverbindlichkeiten und das BeschlieĂen von ErhaltungsmaĂnahme. Das gesetzlich vorgeschriebene Ziel ist allerdings die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Das bedeutet, dass die Gemeinschaft nicht erhalten bleiben, sondern sich auflösen soll. Voraussetzung hierfĂŒr ist, dass der gesamte Nachlass unter den Miterben verteilt wurde.
Die Verwaltung des Nachlasses ist ein Gemeinschaftsprojekt der Erben. Deren Entscheidungen werden dabei grundsĂ€tzlich durch Beschluss gefasst. Wie in einem Parlament können VorschlĂ€ge unterbreitet werden, welche VerwaltungsmaĂnahmen getroffen und welche NachlassgegenstĂ€nde verĂ€uĂert bzw. zu welchem Gegenwert von einem der Miterben ĂŒbernommen werden sollen. HierĂŒber hat die Gemeinschaft abzustimmen.
Auf welche Art und Weise die Miterben ihre BeschlĂŒsse fassen, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Mit anderen Worten können die Mitglieder der Erbengemeinschaft hierĂŒber selbst entscheiden.
SelbstverstĂ€ndlich können hierzu persönliche Treffen vereinbart werden, in Rahmen dessen diese BeschlĂŒsse gefasst werden. Die Technik bietet mittlerweile allerdings Möglichkeiten, die weniger Kosten- und zeitintensiv sind. Beschlussfassungen per E-Mail, Telefon- und/oder Videokonferenz sind dabei ebenso zulĂ€ssig wie Beschlussfassungen per WhatsApp oder sonstige Messenger-Dienste.
Zwei Bedingungen mĂŒssen fĂŒr die Wirksamkeit der Beschlussfassung erfĂŒllt sein:
â Zum einen mĂŒssen sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft einstimmig auf die Art und Weise der Beschlussfassung vorab geeinigt haben.
â Zum anderen muss stets sichergestellt sein, dass jeder Erbe rechtzeitig ĂŒber die anstehenden BeschlĂŒsse informiert wird und er die Möglichkeit hat, seine Meinung und seine Stimme abgeben zu können.
Die Art der VerwaltungsmaĂnahme entscheidet darĂŒber, mit welcher Stimmenmehrheit ĂŒber sie beschlossen werden kann. Die Stimmenverteilung richtet sich dabei nach der Erbquote. Diese Quote gibt vor, welchen Stimmenanteil der jeweilige Erbe hat.
GrundsĂ€tzlich unterscheidet das Gesetz drei verschiedene Arten von VerwaltungsmaĂnahmen:
Alternativ oder ergĂ€nzend kann die Erbengemeinschaft einen Verwalter bestimmen. Diesem werden â ebenfalls durch Beschluss â vergleichbar einem GeschĂ€ftsfĂŒhrer Kompetenzen eingerĂ€umt.
Im Rahmen dieser Kompetenzen kann der Verwalter VerwaltungsmaĂnahmen bis hin zum Verkauf von NachlassgegenstĂ€nden eigenstĂ€ndig ausfĂŒhren. HĂ€lt sich der Verwalter innerhalb dieser Kompetenzen, so gilt dessen TĂ€tigkeit als von der Erbengemeinschaft genehmigt.
Der Vorteil der Bestellung eines Verwalters liegt auf der Hand. Steht zum Beispiel die Renovierung und der anschlieĂende Verkauf eines Hauses an, so muss die Erbengemeinschaft nicht ĂŒber jeden einzelnen Schritt bis zum endgĂŒltigen Verkauf entscheiden. Vielmehr kann ein Verwalter â in der Regel aus den Reihen der Erben â bestimmt und mit dieser Aufgabe betraut werden. Der Verwalter sollte möglichst vor Ort und/oder vom Fach sein. Dieser kann hiernach selbstĂ€ndig die ReparaturmaĂnahmen beauftragen, ĂŒberwachen und abnehmen und im Weiteren einen Immobilienmakler suchen oder aber selbst auf KĂ€ufersuche gehen.
Der Nachteil an einem solchen Vorgehen ist, dass man als Erbengemeinschaft diesem Verwalter vertrauen muss. FĂŒhrt er seine Aufgaben nicht sorgfĂ€ltig durch und entstehen hierdurch SchĂ€den, so ist es hĂ€ufig schwierig, Schadensersatz zu erlangen. Das gröĂere Problem dĂŒrfte aber sein, dass es stets schwer fĂ€llt, eine Person zu finden, der man die Ăbernahme dieser Aufgabe zutraut und der zeitgleich auch bereit ist, sie ĂŒberhaupt zu ĂŒbernehmen.
FĂŒr die Frage, ob ein Verwalter eine VergĂŒtung fĂŒr seine TĂ€tigkeit bekommt, sind zwei FĂ€lle zu unterscheiden. Der eine Fall betrifft die im vorgenannten Absatz genannten UmstĂ€nde, wonach der Miterbe zum Handeln ermĂ€chtigt wurde. Im anderen Fall nimmt ein Erbe das Heft des Handelns in die Hand, ohne seine Miterben vorher zu fragen und diese mit seiner TĂ€tigkeit auch nicht einverstanden sind.
Wurde der Miterbe von der Erbengemeinschaft zum Verwalter fĂŒr eine bestimmte Aufgabe erfĂŒllt, so steht handelnden Erben ein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen nach §§ 2038 Abs. 2, 748 BGB zu. Dies erfasst allerdings grundsĂ€tzlich nur tatsĂ€chliche Aufwendungen. Ein Ausgleich fĂŒr die aufgewandte Zeit kann nur verlangt werden, wenn dies mit den Miterben vorher vereinbart worden war oder diese im Nachhinein ihm einen solchen Ausgleich zubilligen.
War der Miterbe zum Handeln hingegen im Vorfeld weder ermÀchtigt worden noch genehmigt die Erbengemeinschaft im Nachhinein seine TÀtigkeit, so sind erneut zwei FÀlle zu unterscheiden:
Die Erbengemeinschaft birgt groĂes Konfliktpotenzial. Schon wegen der notwendigen Einstimmigkeit bei Entscheidungen ĂŒber den Verkauf eines Gegenstandes kann bereits ein einzelner Erbe die Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses blockieren. Daneben ist die emotionale Verbindung unter den Erben hĂ€ufiger Grund dafĂŒr, dass eine Gemeinschaft wichtige Entscheidungen nicht fĂ€llen kann oder es bereits keine Kommunikation mehr unter den Erben gibt. Dies ist allerdings notwendige Voraussetzung, um ĂŒberhaupt BeschlĂŒsse fassen zu können.
Ein weiterer Grund sind fehlende Kenntnisse und Unwissenheit. Fehlvorstellungen ĂŒber tatsĂ€chliche Marktwerte einzelner NachlassgegenstĂ€nde und mangelnde Kenntnisse ĂŒber AblĂ€ufe und Pflichten innerhalb einer Erbengemeinschaft schĂŒren Misstrauen und VerĂ€rgerung unter den Erben.
In einem frĂŒhen Stadium können klĂ€rende GesprĂ€che oder die Einschaltung eines Mediators helfen.
In vielen FÀllen erfolgt der Gang zum Mediator allerdings zu spÀt. Sind die Fronten erst einmal verhÀrtet, kann selbst bei einfachen Problemen keine gemeinsame Lösung mehr gefunden werden. Am Ende bleibt hier nur der Gang zum Rechtsanwalt. Dieser kann eigene Kommunikationswege öffnen, VorschlÀge zur Verwaltung oder bereits zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft unterbreiten und diese gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen.
Um Streit in einer Erbengemeinschaft zu verhindern, muss man sehr viel frĂŒher ansetzen. Die besten Chancen hierfĂŒr hat der Erblasser zu seinen Lebzeiten. Im Rahmen eines Testamentes oder eines Erbvertrages kann man VerfĂŒgungen und Anordnungen hinsichtlich seines Nachlasses treffen, die die Erbengemeinschaft strikt zu befolgen hat. Streit kann dann gar nicht erst aufkommen.
Insbesondere zwei Möglichkeiten stehen jedem zur VerfĂŒgung, um zukĂŒnftigen Streit in seiner eigenen Erbengemeinschaft bereits im Keim zu ersticken.
Bei Anordnung einer Testamentsvollstreckung ĂŒbernimmt der Testamentsvollstrecker die Verwaltung, Verwertung und Verteilung des Nachlasses an die Erben. Eine RĂŒcksprache mit den Erben ist zwar stets sinnvoll. Auf die Zustimmung der Erben fĂŒr das von ihm geplante Vorgehen ist er jedoch nicht angewiesen.
Die Testamentsvollstreckung muss allerdings ausdrĂŒcklich in einem Testament angeordnet werden. Eine nachtrĂ€gliche Anordnung â auch nicht durch einen Beschluss der Erbengemeinschaft â ist nicht möglich. Wenn Sie mehr ĂŒber das Thema Testamentsvollstreckung erfahren möchtenâŠ
DarĂŒber hinaus können in einem Testament Teilungsanordnungen verfĂŒgt werden. Hierdurch bestimmt der Erblasser selbst, welche GegenstĂ€nde an welchen seiner Erben gehen sollen. Die gleichzeitige Bestimmung eines Anrechnungswertes fĂŒr diesen Gegenstand erleichtert im Weiteren die Auseinandersetzung des ĂŒbrigen Nachlasses.
Der einzige Nachteil an diesem Vorgehen ist, dass sich das eigene Vermögen und damit auch der Nachlass im Laufe der Zeit verÀndern. Sind diese VerÀnderungen grundsÀtzlicher Natur, so sollte auch das Testament und die hierin getroffenen Teilungsanordnungen hieran angepasst werden.
Die Kanzlei Göddecke RechtsanwÀlte in Siegburg berÀt bundesweit Erbengemeinschaften und Erben bei der Erbauseinandersetzung. Dabei profitieren Sie unter anderem von den folgenden Leistungen:
Die notwendige Einstimmigkeit aller Erben bei Entscheidungen birgt ein enormes Konfliktpotential. Sorgen Sie mit UnterstĂŒtzung der Kanzlei Göddecke RechtsanwĂ€lte in Ihrer Erbengemeinschaft fĂŒr einen gerechten Interessenausgleich. Die gĂŒtliche Einigung unter BerĂŒcksichtigung aller Interessen hat fĂŒr uns PrioritĂ€t.
Ziel der Erbengemeinschaft ist die Erbauseinandersetzung. Dabei handelt es sich um die Verteilung des Ăberschusses nach Begleichung der Verbindlichkeiten, sofern solche ĂŒberhaupt bestehen.
Wir ziehen fĂŒr Sie Bilanz und sorgen als Ihre RechtsanwĂ€lte fĂŒr den korrekten Ăberblick. AnschlieĂend kĂŒmmern wir uns um die Aufteilung des Nachlasses. Dieser erfolgt immer zunĂ€chst in Natur.
Konkret heiĂt das: Jeder Erbe erhĂ€lt konkrete Teile des Nachlasses, etwa Möbel, WertgegenstĂ€nde, GrundstĂŒcke, Unternehmensanteile etc. FĂŒr den Fall, dass die Aufteilung in Natur nicht möglich sein sollte, etwa weil es sich bei dem Nachlass vor allem um ein einzelnes werthaltiges Objekt wie eine Immobilie handelt, muss dieses verkauft und der Erlös auf alle Erben aufgeteilt werden oder ein Miterbe ĂŒbernimmt die Immobilie und leistet den anderen sogenannte Abstandzahlungen. Als Ihre RechtsanwĂ€lte setzen wir uns in Ihrem Interesse fĂŒr einen geordneten Ablauf ein: korrekte Bewertung, professioneller Verkauf, faire Aufteilung. Von ĂŒbereilten ZwangsverkĂ€ufen raten wir prinzipiell ab. Denn wir wollen, dass Sie und Ihre Miterben den bestmöglichen Preis erzielen.
Wenn es erforderlich erscheint, sorgen wir dafĂŒr, dass MietertrĂ€ge aus einer vererbten Immobilie gezogen werden können oder diese â wenn es in der Erbengemeinschaft ĂŒberhaupt nicht klappt â versteigert wird.
Wir bereiten fĂŒr Sie und Ihre Erben alle rechtlichen Fragen verstĂ€ndlich auf. So verhindern Sie wirksam rechtliche FehleinschĂ€tzungen, die in vielen Erbengemeinschaften zu Streit fĂŒhren.
Die Kanzlei Göddecke RechtsanwĂ€lte setzt sich fĂŒr eine professionelle Organisation aller AblĂ€ufe bei der Erbauseinandersetzung ein. Konkret heiĂt das: Wir bereiten die internen Treffen Ihrer Erbengemeinschaft vor, unterstĂŒtzen Sie bei diesen GesprĂ€chen mit ĂŒbersichtlichen Informationen, und stehen Ihnen als Moderatoren zur VerfĂŒgung. So sorgen Sie fĂŒr einen geordneten und ruhigen Ablauf bei der Erbauseinandersetzung.
Als Erbengemeinschaft mĂŒssen Sie sich in aller Regel um eine Vielzahl von VertrĂ€gen kĂŒmmern, die fĂŒr Sie nicht immer zum Alltag gehören. Unsere RechtsanwĂ€lte stehen Ihnen bei externen Verhandlungen mit Banken, Versicherungen, Immobilienmaklern etc. als starker Partner zur Seite. Bei diesen Verhandlungen profitieren Sie von der Erfahrung und rechtlichen Expertise unserer FachanwĂ€lte fĂŒr Erbrecht, Steuerrecht sowie fĂŒr Bank- und Kapitalmarktrecht.
Auch fĂŒr die Erben einer Erbengemeinschaft stellt sich die Frage nach der Erbschaftssteuer und bei laufenden ErtrĂ€gen zum Beispiel aus vermieteten Immobilien auch noch der Einkommensteuer. Unsere AnwĂ€lte fĂŒr Erbrecht und Steuerrecht unterstĂŒtzen Sie bei der korrekten Berechnung der Steuerlast und bei der Kommunikation mit dem Finanzamt.
Erbengemeinschaften versteuern nicht die ErtrĂ€ge aus dem Erbe direkt. Die Besteuerung erfolgt ĂŒber die einzelnen Personen der Erbengemeinschaft. Dazu erlĂ€sst das Finanzamt einen Feststellungsbescheid, der alle Punkte fĂŒr die Erben auffĂŒhrt und verteilt die erzielten ErtrĂ€ge (oder Verluste) in der Folge auf die einzelnen Miterben entsprechende ihres Anteils am Erbe (Aufteilungsquote). Wichtig ist es, hier auf die steuerlich richtige Einkunftsart zu achten, weil die Besteuerungsregelungen unterschiedlich sind und unter UmstĂ€nden unterschiedliche FinanzĂ€mter zustĂ€ndig sein können.
AuĂerdem prĂŒfen wir fĂŒr Sie die erlassenen Steuerbescheide und setzen uns bei fehlerhaften Steuerbescheiden fĂŒr Ihre Rechte und die Reduzierung der steuerlichen Belastung Ihres Erbes ein.
Nicht jede Erbauseinandersetzung lĂ€uft geschmeidig ab. Kein Wunder! Denn die Erben verfolgen in aller Regel unterschiedliche Ziele. Wo sich ein Konflikt nicht mehr vermeiden lĂ€sst, setzen wir uns fĂŒr Ihre persönlichen Interessen als Erbe und Ihre Rechte gegenĂŒber Ihren Miterben ein. Auch in KonfliktfĂ€llen setzen wir zunĂ€chst auf den Verhandlungsweg. Die Praxis zeigt, dass wir durch eine rechtlich fundierte und geschickte VerhandlungsfĂŒhrung fĂŒr unsere Mandanten oft schon die wirtschaftlich optimale Lösung erreichen.
Wo sich Ihre Miterben einer sinnvollen Lösung völlig verweigern, vertreten wir Ihre Rechte und Interessen nach sorgfĂ€ltiger Beratung auch vor Gericht. Unser Ziel ist nicht der lange Prozess, sondern ein fĂŒr Sie sinnvolles Ergebnis â und zwar sowohl wirtschaftlich als auch emotional.