Wie das Finanzamt vom Erbfall informiert wird: Die Quellen

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Ein Todesfall betrifft nicht nur die Familie und den Freundeskreis des Verstorbenen. Auch das Finanzamt hat ein unmittelbares Interesse, vom Sterbefall zu erfahren. Denn nur so kann es seine Aufgabe erfüllen, die Steuerpflichten, die mit dem Erbfall zusammen hängen, zu prüfen. Die Optionen, wie diese Information zum zuständigen Sachbearbeiter der Finanzbehörde gelangen, sind vielfältig. Dabei wird nichts dem Zufall überlassen, denn ein strukturiertes System von Vorschriften flankiert den Wissenshunger des Staates. Eines ist jedenfalls sicher: Das Lesen der Todesanzeigen in den Zeitungen ist nicht die Hauptquelle.

Das Finanzamt kann im Erbfall also eine große Rolle spielen! Deshalb ist es wichtig zu wissen, ob, wann und wie man sich mit der Behörde in Verbindung setzen muss. In diesem Video erklären wir, was im Erbfall zu tun ist, damit es keine bösen Überraschungen mit dem nächsten Steuerbescheid gibt.

Inhalt

Erben und andere Berechtigte aus dem Erbfall haben Anzeigepflicht

Grundsätzlich ist einmal jeder, der erbberechtigt ist, verpflichtet, das Finanzamt darüber in Kenntnis zu setzen.

Auf diese Ehrlichkeit bauen die Finanzämter; zum großen Teil vollkommen zu Recht. Da die Finanzbehörden nicht alleine auf die Steuerredlichkeit setzen, gibt es eine große Anzahl an zusätzlichen Informationsquellen, die sehr zuverlässig das Finanzamt in seiner Aufgabe, die Steuer rechtmäßig festzusetzen, unterstützen müssen. 

Kreditinstitute müssen Guthaben dem Finanzamt bekannt geben

Viele Vermögenswerte – Sparkonten, Wertpapierdepots – sammeln sich auf Kundenkonten im Bankensektor an. Banken und Sparkassen müssen binnen eines Monats, nachdem sie von dem Todesfall erfahren haben, dem Finanzamt eine Mitteilung zukommen lassen, wie sich die Vermögensverhältnisse in Bezug auf Guthaben am Sterbedatum gestaltet haben. Etwas übertrieben formuliert, mutiert die Bank dann zur Filiale für das Finanzamt.

Dass die Kreditinstitute von dem Todesfall erfahren, ist nicht ungewöhnlich, denn vielfach werden sie durch die Vorlage des Erbscheins davon informiert oder durch sonstige offizielle Quellen. Beträge unter € 5.000,00 unterfallen nicht der Anzeigepflicht.

Hat ein Vermögender sein Geld einem Vermögensverwalter anvertraut, damit es vermehrt wird, so hat auch diese Person eine klare Bekanntgabepflicht wegen der Erbschaftsteuer. Im Regelfall erfährt der Erbe nichts von diesem Informationsfluss.

Gerichte und Notare dienen ebenfalls dem Fiskus

Die Liste derjenigen, die eine Meldung an das Finanzamt zu machen haben, ist in dem Erbschaftsteuergesetz und der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung klar geregelt: So haben Gerichte, Behörden, Beamte und Notare gegenüber dem Fiskus die Pflicht, den Sterbefall zu melden und auch evtl. damit zusammenhängende Transaktionen.

So bleibt der Antrag auf Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis nicht verborgen, nur weil man dieses Antragsformular nicht beim Nachlassgericht, sondern beim Notar einreicht. Das gleiche gilt auch für Testamentsvollstreckerzeugnisse und beurkundete Auseinandersetzungen über Erbengemeinschaften.

Zu diesem Kreis der meldepflichtigen Behörden gehören natürlich auch das Standesamt und das Nachlassgericht. Auch die Auslandsstellen – also diplomatischen Vertretungen oder Konsulate – haben eine klar geregelte Anzeigepflicht.

Versicherungen müssen Auskunft geben

In vielen Fällen müssen sich auch Versicherungen offenbaren, so z. B. Sterbekassen in vielen Einzelfällen.

Wichtig für Erben: den Überblick gewinnen!

Das Raster der Informationsquellen ist eng und arbeitet für die Finanzverwaltung zuverlässig, denn ein Verstoß der jeweils Betroffenen ist regelmäßig mit Sanktionen beschwert. Für viele Familienangehörige und andere Betroffene heißt es deshalb an dieser Stelle, sich mit den finanziellen Gegebenheiten gewissenhaft auseinanderzusetzen. Und zwar aus zwei Gründen heraus:

  1. einmal um – wie hier dargestellt – steuerehrlich zu bleiben und
  2. zum anderen, um anderen aus dem Erbfall Berechtigten gerecht zu werden.

Erbberechtigte sind dazu verpflichtet, das Finanzamt über ihre Erbansprüche zu informieren.

Ein Verstoß ist regelmäßig mit Sanktionen beschwert.

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Fazit

  • Jeder Erbberechtigte ist gesetzlich verpflichtet, das Finanzamt über den Erbfall zu informieren.
  • Banken müssen dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Todesfall die Vermögensverhältnisse melden, es sei denn, die Beträge sind unter 5.000 Euro.
  • Auch Vermögensverwalter und verschiedene Institutionen wie Gerichte, Behörden, Notare und Versicherungen müssen den Sterbefall und damit verbundene Transaktionen dem Finanzamt melden.
  • Diplomatische Vertretungen und Konsulate sind ebenfalls zur Meldung verpflichtet.
  • Die Nichtmeldung von Erbfällen kann zu Bußgeldern führen
  • Wichtig: rechtzeitige und korrekte Meldung des Erbfalls an das Finanzamt, um steuerliche Pflichten zu erfüllen

Informationsquellen des Finanzamts im Erbfall! FAQ – Sie fragen – wir antworten

Was ist FAQ?

Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.

Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt 
Wer informiert das Finanzamt im Erbfall?

Banken, Sparkassen und Vermögensverwalter müssen dem Finanzamt binnen eines Monats nach Kenntnis vom Todesfall die Vermögensverhältnisse melden. Ebenso sind Gerichte, Behörden, Notare, Versicherungen, diplomatische Vertretungen und Konsulate zur Meldung des Sterbefalls und damit verbundener Transaktionen verpflichtet.

Muss ich dem Finanzamt mitteilen, dass ich geerbt habe?

Ja, jeder Erbberechtigte muss dem Finanzamt mitteilen, dass er geerbt hat. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert rechtliche Sanktionen und Bußgelder.

Wann muss ein Erbe dem Finanzamt gemeldet werden?

Ein Erbe muss dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erbfall eine Erbschaft melden. Banken und Sparkassen müssen dem Finanzamt binnen eines Monats nach Kenntnis von einem Todesfall Informationen über das Vermögen des Verstorbenen zukommen lassen.

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