Wer erbt, wenn es kein Testament und auch keinen Erbvertrag gibt? In diesem Erbfall kommen automatisch Witwen und Verwandte zum Zug. Die gesetzliche Erbfolge bestimmt, wer welchen Anteil erhält. Außerdem ist die gesetzliche Erbfolge eine Grundlage für die Berechnung von Pflichtteilen. Unsere Erbrechtsexperten beraten Erblasser, Erben und Erbengemeinschaften zur gesetzlichen Erbfolge.
Ohne Testament und Erbvertrag greift im Erbfall die gesetzliche Erbfolge. Das heißt: Wer Erbe wird, bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Dieses setzt automatisch die nächsten Verwandten des Verstorbenen als Erben ein. Außerdem bekommt auch der verwitwete Ehepartner einen Anteil. Denn bei der gesetzlichen Erbfolge begrenzt das Erbrecht des verwitweten Ehepartners das Erbrecht der Verwandten des verstorbenen Erblassers.
Freilich kommen nicht alle Verwandten des Verstorbenen gleich schnell zum Zug. Im Gegenteil! Denn das Gesetz definiert eine Reihenfolge. Hierfür hat der Gesetzgeber alle Verwandten des Verstorbenen nach ihrem Verwandtschaftsgrad in Erbenordnungen eingeteilt. Eine höhere Erbenordnung sorgt regelmäßig für den Ausschluss aller nachgelagerten Erbenordnungen vom Erbe.
Nach der gesetzlichen Erbfolge werden zuerst die direkten Abkömmlinge des Verstorbenen zu den erben. Die Kinder, Enkel, Urenkel usw. des Verstorbenen bilden die Erben erster Ordnung. Sie haben bei der gesetzlichen Erbfolge vor gegenüber allen anderen Erbenordnungen den Vorrang. Leibliche und Adoptivkinder haben laut Erbrecht heute übrigens die gleichen Rechte. Enkel kommen freilich erst an die Reihe, wenn ihre Eltern ihre Erbenrolle als Kinder des Verstorbenen selbst nicht mehr ausüben können, also selbst längst verstorben sind.
Erst wenn es überhaupt keine Kinder, Enkel, oder anderen direkten Abkömmlinge mehr gibt, geht der Nachlass an die Erben zweiter Ordnung. Zu diesen gehören die Eltern sowie deren Kinder, also die Geschwister des Verstorben. Diese Situation ist bei Singles der Regelfall.
Wenn auch die Stämme der zweiten Erbenordnung ausgestorben sind, geht das Erbe an die „Erben dritter Ordnung“, also an die Großeltern und deren Kinder, was dann die Tanten und Onkel des Verstorbenen sind. Auf ähnliche Weise werden dann die Erben vierter Ordnung und weiterer Erbenordnungen definiert.
Eine wichtiges Prinzip gehört noch zum „kleinen Einmaleins“ der gesetzlichen Erbfolge: Die Erben einer Erbenordnung kommen immer erst dann zum Zug, wenn die Stämme der höheren Erbenordnung ausgestorben sind. Unter Stamm versteht man alle direkten Nachkommen einer Linie im Stammbaum, wobei diese Linie bei bestimmten Verwandten des Verstorbenen beginnt, zum Beispiel bei den Eltern, Großeltern, Urgroßeltern usw.
Der Verstorbene mit seinen Kindern, Enkeln, Urenkeln usw, ist also ein Stamm. Das sind alles Erben erster Ordnung. Einen Stamm mit Erben zweiter Ordnung begründet z.B. die Schwester oder der Bruder des Verstorben mit ihren Kindern und Enkeln usw. Analog gehören zu einem Stamm mit Großeltern des verstorbenen alle Tanten, Onkel, Neffen und Nichten ersten Grades des Verstorbenen.
Ehegatten gehören übrigens zu keiner Erbenordnung. Für Witwen und Witwer hat der Gesetzgeber bei der gesetzlichen Erbfolge mit speziellen Regeln gesorgt.
Fazit: Bei einfachen Familienverhältnissen ist die gesetzliche Erbfolge einigermaßen schnell ausgemacht. Aber in der rechtlichen Praxis zeigt sich, dass diese Angelegenheit in den meisten Familien dann doch komplizierter ist als zunächst gedacht. Schon ein verwitweter Ehepartner macht die Berechnung der Erbquoten zu einer Gleichung mit mehreren Variablen. Als Rechtsanwälte stellen wir in der erbrechtlichen Beratung immer wieder fest, dass sich viele Menschen in der gesetzlichen Erbfolge schnell verheddern. Und zwar sowohl die Erblasser vor dem Erbfall, wenn sie sich an die Regelung ihres Nachlasses machen, als auch die Hinterbliebenen im Erbfall. Folge im Erbfall ist nahezu regelmäßig ein Streit ums Erbe, der das Erbe und den Zusammenhalt in der Familie stark belastet. Die Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte verschafft Ihnen sowohl vor als auch im Erbfall Klarheit über die Ansprüche von Familienmitgliedern nach der gesetzlichen Erbfolge.