Sie erfahren hier, ….
- warum ein clever ausgehandelter Geschäftsführervertrag notwendig ist
- welche Klauseln typischerweise in Geschäftsführerverträgen vereinbart werden
- was für einen Fremdgeschäftsführer ins Gewicht fällt
- Geschäftsführervertrag bildet den Rahmen für die Zusammenarbeit
- So wird ein Fremdgeschäftsführer geschützt
- Wichtiges in Geschäftsführerverträgen
- Vergütung des Geschäftsführers: wichtig für die Motivation und um Ziele zu erreichen
- Haftungsbeschränkungen zugunsten des Geschäftsführers
- Wettbewerbsverbot
- Aufnahme einer Kopplungsklausel im Vertrag des Geschäftsführers
- Vereinbarung zustimmungsbedürftiger Geschäfte
- Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens
- Welche Klauseln können im Einzelfall außerdem sinnvoll sein?
- Fazit: Ein cleverer Geschäftsführervertrag zahlt sich mehrfach aus
- Geschäftsführervertrag: Unser Rechtinfo-Tipp
- FAQ
Der Geschäftsführer spielt eine entscheidende Rolle in der GmbH. Seine Qualifikation als Leiter des Unternehmens ist für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens enorm wichtig.
Der Aufgabenzuschnitt für den Geschäftsführer erfordert von dem Geschäftsführer und dem Gesellschafterkreis eine gerechte, deutliche und transparente Regelung von Rechten und Pflichten. Daher sollten beim Geschäftsführervertrag mit der leitenden Person der Firma besondere Sorgfalt erfolgen. Nachlässigkeiten können sich schnell rächen, denn sie führen zu Unklarheiten und in der Folge zu Reibereien – Zeit und Energie gehen dadurch verloren.
Geschäftsführervertrag bildet den Rahmen für die Zusammenarbeit
Geschäftsführervertrag
- Rechte und Pflichten des Geschäftsführers
- Besonderheiten des Fremdgeschäftsführers
- Typische Vertragsklauseln
Der Geschäftsführervertrag regelt die Rahmenbedingungen, unter denen der Geschäftsführer für die Gesellschaft tätig wird. Er bestimmt die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft. Hierzu zählen z.B. die
- Vergütung, das Bestehen von
- Urlaubsansprüchen und die Zubilligung einer
- Altersvorsorge.
Damit ergänzt der Geschäftsführervertrag notwendigerweise die vergleichsweise wenigen Bestimmungen des GmbHG, die die Rechte und Pflichten des Geschäftsführeramtes nur in seinen Eckpunkten festlegen.
Musterverträge nicht blind nutzen
Musterverträge, die ohne viel Nachdenken verwendet werden, bilden eine meist viel zu spät erkannte Gefahr:
Widersprüche entstehen, wenn Satzung und Geschäftsführervertrag unter Verwendung von nicht aufeinander abgestimmten Musterformularen erstellt werden.
Deshalb ist es falsch, auf eine vertraglich saubere Vereinbarung zu verzichten und lediglich die Standards des GmbH-Gesetzes anzuwenden. Das ist für den Geschäftsleiter vollkommen uninteressant.
Der Geschäftsführervertrag ist eine Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Geschäftsführer. Die Vertretung der Gesellschaft zum Abschluss des Anstellungsvertrages erfolgt durch die Gesellschafterversammlung.
Da der Geschäftsführer in seiner Person nicht in allen Dingen den Weisungen der Gesellschafter unterliegt, halten die Gerichte den Geschäftsführervertrag für einen Dienstvertrag (§ 611 BGB). Daher sind die Vertragsparteien weitgehend frei in ihrer Gestaltung; sie unterliegen nicht den Fesseln des Arbeitsrechts.
Die Gesellschaftsvertrag einer GmbH kann inhaltliche Einschränkungen mit sich bringen. Die Satzung stellt in gewisser Weise das rechtliche Rückgrat der Gesellschaft dar. Der Geschäftsführervertrag muss der Satzung entsprechen.
So kann der Vertrag dem Geschäftsführer beispielsweise nicht das Recht zur Alleinvertretung einräumen, wenn die Satzung vorsieht, dass er die Gesellschaft nur gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer vertreten darf.
Der Geschäftsführervertrag unterliegt keinen gesetzlichen Formvorschriften, sodass er auch mündlich abgeschlossen werden kann. Hiervon ist in der Praxis allerdings abzuraten. Und auch die Finanzbehörden akzeptieren meist solche mündlichen Verträge nicht. Bei Betriebsprüfungen fallen solche mündlichen Geschäftsführerverträge regelmäßig durch das Raster und Nachforderungen durch neue Steuerbescheide drohen als böses Desaster.
Die Unterschriften der Gesellschafter der GmbH und ihres künftigen Geschäftsführer besiegeln die Zusammenarbeit.
So wird ein Fremdgeschäftsführer geschützt
Oftmals haben die Geschäftsführer keinen finanziellen Anteil an der Gesellschaft; sind also nicht gleichzeitig Gesellschafter. In dieser Situation wird von Fremdgeschäftsführern gesprochen. Da ein solcher Geschäftsführer in seiner Person keine unternehmerischen Risiken eingeht, ähnelt er oft einem leitenden Mitarbeiter. Er ist gelegentlich einem Arbeitnehmer ähnlich geschützt.
Im Regelfall sind solche Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das bedeutet, dass im Regelfall Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung zu leisten sind.
Ferner gelten sie aus Sicht eines Richters als Verbraucher. Daher müssen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die in den Geschäftsführervertrag aufgenommen werden, den Grenzen genügen, die das AGB-Recht setzt.
Schließlich werden Fremdgeschäftsführer vor Diskriminierungen geschützt, so z. B. aufgrund spezifischer gesetzlicher Anknüpfungsmerkmale – etwa Alter, Geschlecht oder Herkunft. Der Geschäftsführervertrag ist daher diskriminierungsfrei auszugestalten.
Wichtiges in Geschäftsführerverträgen
Jahresurlaub und Entgeltfortzahlung gehören auf jeden Fall in den Geschäftsführervertrag
So muss unterschieden werden:
- Bestellung als Organ der GmbH mit Innen- und Außenwirkung: Geschäftsführeramt
- Verhältnis der GmbH zum Geschäftsführer: Anstellungsvertrag
In der Praxis haben sich einige wiederkehrende Vertragsinhalte herausgebildet. Geschäftsführerverträge werden meist auf die Besonderheiten der jeweiligen Gesellschaft und der jeweiligen Branche abgefasst. Dass ein Geschäftsführer ein Recht auf Urlaub haben soll, ist landläufig bekannt.
Zu diesen grundlegenden Punkten gehören Ansprüche, die aus dem Arbeitsrecht bekannt sind und die man als selbstverständlich ansehen kann. Im Krankheitsfall hat der Geschäftsführer – wenn es keinen Vertrag gibt – keinen Anspruch auf Jahresurlaub und Entgeltfortzahlung. Das liegt daran, weil er nicht als Arbeitnehmer betrachtet wird.
Der Geschäftsführer sollte jedoch darauf hinwirken, dass der Geschäftsführervertrag entsprechende Rechte vorsieht. Es kommt häufig vor, dass Klauseln dem Geschäftsführer im Krankheitsfall eine Entgeltfortzahlung für drei bis sechs Monate und 25-30 Urlaubstage im Kalenderjahr zubilligen.
Kündigungsschutz
Ferner enthalten Geschäftsführerverträge typischerweise Regelungen, die klären wie das Anstellungsverhältnis am Ende abzuwickeln ist.
Geschäftsführer sind ganz eindeutig aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ausgeklammert. Deshalb kann die Gesellschaft den Vertrag im Grundsatz jederzeit aus beliebigen Gründen und mit zeitnaher Wirkung beenden. Da der Geschäftsführer typischerweise auf seine Vergütung angewiesen ist, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, ist das gesetzliche Schutzniveau aus seiner Sicht verständlicherweise unbefriedigend.
Deshalb sollte sich der Geschäftsführer darum bemühen, das Kündigungsrecht der GmbH in seinem Vertrag zu regulieren. Zu empfehlen sind insbesondere klar bemessene Kündigungsfristen, damit der Geschäftsführer im Fall der Kündigung genug Zeit erhält, um eine neue Beschäftigung zu finden.
Möglich ist es, in Anlehnung ans Kündigungsschutzgesetz (= KSchG) die Kündigung daran anzuknüpfen, dass eine tragfähige Begründung vorgeschrieben ist.
Schließlich können die Parteien vereinbaren, dass der Geschäftsführervertrag auf einen bestimmten Zeitraum befristet werden soll. Da das Teilzeit- und Befristungsgesetz (= TzBfG) lediglich auf Arbeitsverhältnisse Anwendung findet, bedarf es hierzu keines bestimmten Grundes für diese Befristung. Wenn eine Befristung vereinbart wird, folgt daraus ein starker Kündigungsschutz, weil befristete Verträge nur bei Vorliegen wichtiger Gründe vor Ende dieser Zeitspanne beendet werden können.
Ferner können die Parteien eine Abfindungsregelung in den Vertrag aufzunehmen, so dass der Geschäftsführer im Fall der Vertragsbeendigung eine Abfindungssumme erhält. Dies bietet sich insbesondere an, wenn sich über die Aufnahme von Kündigungsbeschränkungen keine Einigkeit erzielen lässt.
Die Regelung der Vergütung ist elementarer Bestandteil des Geschäftsführervertrags.
Vergütung des Geschäftsführers: wichtig für die Motivation und um Ziele zu erreichen
Typischerweise vereinbaren die Parteien, dass der Geschäftsführer ein festes monatliches Grundgehalt erhält. Wie hoch dieser „Sockelbetrag“ sein soll, können die Parteien frei vereinbaren. Ist der Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt, sollte er allerdings darauf achten, dass die Vergütung nicht unangemessen hoch ausfällt, da überhöhte Vergütungen von Finanzämtern als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt und entsprechend (nach-)besteuert werden.
Zusätzlich zum monatlich festen Grundgehalt sehen Geschäftsführungsverträge häufig variable Vergütungsbestandteile vor, die eine besonders erfolgreiche Geschäftsführung honorieren. Ein gängiges Beispiel hierfür bietet die Gewinntantieme, eine Zusatzzahlung, deren Höhe vom geschäftlichen Erfolg der Gesellschaft, etwa in Form der Steigerung des operativen Jahresgewinns, abhängt.
Üblich sind zudem
- Gratifikationen, etwa in Form eines Urlaubs- oder Weihnachtsgelds.
Sofern der Geschäftsführer weitere Leistungen von der GmbH beziehen soll, etwa
- Dienstwagen,
- Reisekosten oder
- eine Altersvorsorge,
sollte auch dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt werden.
Aus Klarstellungsgründen enthalten Vergütungsregelungen regelmäßig den Zusatz, dass weitere Vergütungsansprüche des Geschäftsführers mit der Vergütung abgegolten sind.
Haftungsbeschränkungen zugunsten des Geschäftsführers
Die Haftung eines Geschäftsführers ist ein zentrales Thema, das nicht nur juristische, sondern auch persönliche Konsequenzen mit sich bringt.
Weshalb Beschränkungen der Haftung für Geschäftsführer wichtig ist
Aufgrund ihrer zentralen Stellung können Geschäftsführer durch pflichtwidriges Verhalten erhebliche Schäden verursachen, weshalb eine Schadensersatzhaftung existenzgefährdende Wirkung haben kann. Ohne entsprechende Absicherung könnte dies das berufliche und private Leben eines Geschäftsführers stark beeinträchtigen. Daher haben Geschäftsführer ein großes Interesse daran, ihre Haftung zu beschränken.
So sieht das Gesetz Haftungsfragen
Haftung effektiv minimieren
- Die Haftungsbeschränkung für Geschäftsführer ist nicht nur ein rechtliches, sondern auch ein strategisches Thema.
- Durch kluge Vertragsausgestaltungen, die Nutzung der Verjährungsfrist und eine regelmäßige Entlastung können Sie sich vor existenzgefährdenden Risiken schützen.
Handeln Sie jetzt, um Ihre Zukunft als Geschäftsführer abzusichern.
Im Grundsatz gilt, dass die Haftung des Geschäftsführers weitgehend durch die Vorschriften des GmbHG vorgezeichnet ist. Allerdings steht es den Parteien des Geschäftsführervertrags frei, die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH zu begrenzen.
Die Haftung eines Geschäftsführers wird durch das GmbHG (Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) geregelt. Die wichtigsten Grundlagen:
- Pflichtverletzungen nach § 43 Abs. 3 GmbHG: Geschäftsführer haften für Schäden, die durch grobe Pflichtverstöße entstehen.
- Haftung bei Insolvenz nach § 15b Abs. 4 S. 1 InsO: Schutz der Gläubiger ist hier von zentraler Bedeutung.
Beide Regelungen sind nicht abdingbar, da sie Dritte, insbesondere Gesellschaftsgläubiger, schützen.
Auf diese Weise kann die Haftung beschränkt werden
Für zulässig hält die Rechtsprechung Klauseln, die die Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft verkürzen. Ebenfalls möglich ist es, die Haftung auf vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen zu beschränken.
Eine weitere Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung bietet die Entlastung: Das ist ein Gesellschafterbeschluss, kraft dessen die Gesellschafter sich mit dem Verhalten des Geschäftsführers für ein bestimmtes Geschäftsjahr für einverstanden erklären. Der Geschäftsführer sollte darauf hinwirken, dass ihm der Gesellschaftsvertrag einen Anspruch auf regelmäßige Entlastung zuspricht.
D&O-Versicherung abschließen
Die Directors and Officers (D&O)-Versicherung ist eine unverzichtbare Absicherung.
Schließlich sollte der Geschäftsführer darauf drängen, dass die Gesellschaft zu seinen Gunsten eine D&O-Versicherung abschließt, die ihn vor einer persönlichen Haftung schützen kann.
Fazit zu Haftungsbeschränkungen
Durch clevere Vertragsgestaltung, die Nutzung der Verjährungsfrist und eine regelmäßige Entlastung können Sie sich vor existenzgefährdenden Risiken schützen. Ergänzend bietet die D&O-Versicherung einen umfassenden Schutz.
Wettbewerbsverbot
Die Gesellschaft hat regelmäßig ein Interesse an der Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots. Der Geschäftsführer soll nicht – bildlich gesprochen – auf zwei (oder mehreren) Hochzeiten tanzen!
Keine konkurrierende Tätigkeit parallel zum Geschäftsführeramt
Ein Wettbewerbsverbot schützt die Interessen der Gesellschaft, indem es dem Geschäftsführer untersagt, parallel oder nach dem Ausscheiden in Konkurrenz zu treten.
Für den Geschäftsführer hat eine solche Vereinbarung vor allem klarstellende Wirkung, da es dem Geschäftsführer bereits kraft der ungeschriebenen Treuepflicht verboten ist, in Konkurrenz zur GmbH zu treten. Durch eine vertragliche Vereinbarung lässt sich dieses Verbot individuell konkretisieren.
Konkurrenzverbot nach Ende der Geschäftsführertätigkeit
Regelmäßig hat die Gesellschaft darüber hinausgehend ein Interesse daran, dass der Geschäftsführer auch nach seinem Ausscheiden nicht in Konkurrenz zur GmbH tritt.
Da die gesellschaftliche Treuepflicht mit Vertragsbeendigung endet, kann sich ein nachvertragliches Konkurrenzverbot nur aus dem Vertrag ergeben. Im Grundsatz steht es den Parteien frei, zu vereinbaren, dass der Geschäftsführer zumindest innerhalb einiger Monate nach Vertragsbeendigung keine Konkurrenztätigkeit aufnehmen darf.
Bei der Formulierung einer solchen Klausel ist allerdings darauf zu achten, dass das Wettbewerbsverbot den Geschäftsführer nicht im Übermaß in dessen wirtschaftlicher Betätigungsfreiheit einengt, da andernfalls das Risiko besteht, dass ein Gericht die Klausel als sittenwidrig beurteilt.
Dieser Vorwurf droht insbesondere, wenn das Wettbewerbsverbot Tätigkeiten verbietet, welche die Interessen der Gesellschaft nicht oder allenfalls kaum beeinträchtigen können. Für unzulässig hält es die Rechtsprechung, Konkurrenztätigkeiten länger als zwei Jahre zu verbieten.
Aufnahme einer Kopplungsklausel im Vertrag des Geschäftsführers
Wie eingangs beschrieben, ist zwischen der Bestellung zum Geschäftsführer und dem Abschluss des Anstellungsvertrags zu unterscheiden.
Diese Unterscheidung hat unter anderem zur Folge, dass der Geschäftsführungsvertrag mit seinem Vergütungsanspruch für den Geschäftsführer auch nach der Abberufung des Geschäftsführers fortbesteht.
Da ein solcher Vertrag aus Sicht der Gesellschaft allerdings keinen (wertgleichen) Nutzen erfüllt, bietet es sich an, eine Klausel in den Geschäftsführervertrag aufzunehmen, so dass der Vertrag automatisch zum nächstmöglichen Zeitpunkt beendet wird. Häufig geschieht dies durch Klauseln, mit der Folge, dass die Abberufung als Kündigungsgrund gilt oder der Anstellungsvertrag lediglich auflösend bedingt bis zur Abberufung besteht.
Solche Klauseln sehen sich in jüngerer Zeit zunehmender Kritik ausgesetzt. Anlass hierzu gibt vor allem das AGB-Recht, an dem solche Klauseln regelmäßig zu messen sind: Das AGB-Recht verbietet es, durch AGB gesetzliche Regelungen ins Gegenteil zu verkehren. Kopplungsklauseln bewirken dies typischerweise, indem sie die im Gesetz angelegte Trennung zwischen Anstellung und Bestellung durchbrechen. Sofern sich eine Gesellschaft dazu entschließt, eine Kopplungsklausel zu verwenden, sollte sie daher bei deren der Ausarbeitung besondere Aufmerksamkeit auf die AGB-rechtliche Problematik verwenden.
Vereinbarung zustimmungsbedürftiger Geschäfte
Weil der Geschäftsführer über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügt, kann er der Gesellschaft durch Fehlentscheidungen große Schäden zufügen.
Um Fehlentscheidungen vorzubeugen, bietet es sich an, die Durchführung besonders kostspieliger oder riskanter Geschäfte an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu koppeln.
Häufig finden sich entsprechende Regelungen in Bezug auf
- Immobiliengeschäfte,
- Kreditverträge ab einem gewissen Volumen und
- Lizenzvereinbarungen.
Verstößt der Geschäftsführer gegen eine solche Klausel, drohen ihm die sofortige Abberufung, die Kündigung sowie die Forderung auf Schadensersatz.
Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens
Um Interessenkonflikte zu vermeiden, verbietet es § 181 BGB dem Geschäftsführer, die GmbH bei einem Geschäft zu vertreten, an dem er als Partei beteiligt ist.
Dieser gesetzliche Schutz erweist sich in der Praxis oft als hinderlich, weshalb es sich regelmäßig anbietet, in den Vertrag eine Klausel aufzunehmen, nach der der Geschäftsführer von den Schranken des § 181 BGB befreit ist.
Welche Klauseln können im Einzelfall außerdem sinnvoll sein?
Neben diesen allgemein verbreiteten Klauseln können in bestimmten Geschäftsbereichen weitere Regelungen sinnvoll sein.
Vor allem im literarischen und künstlerischen Bereich ist das Urheberrecht zu beachten. Sofern der Geschäftsführer im Wege seiner Tätigkeit ein urheberrechtlich geschütztes Werk fertigt, gilt nicht die Gesellschaft als Urheberin im Sinne des UrhG, sondern der Geschäftsführer.
Soll die Gesellschaft das Werk umfassend nutzen dürfen, ist es sinnvoll, in den Vertrag eine Klausel aufzunehmen, mit der der Geschäftsführer seine Urheberrechte soweit wie möglich auf die Gesellschaft überträgt.
Regelungen empfehlen sich auch, wenn es um die Erstellung von Softwarelösungen geht.
Um Vertragsverletzungen vorzubeugen, bietet es sich schließlich an, eine Vertragsstrafe zu vereinbaren. Hierbei ist darauf Acht zu geben, dass die Strafe den Geschäftsführer nicht durch ihre Höhe unangemessen benachteiligt.
Fazit: Ein cleverer Geschäftsführervertrag zahlt sich mehrfach aus
Mustertexte können hilfreich sein, reichen aber meistens nicht aus. Eine Fachberatung, um ein passendes Vertragswerk zu erstellen ist wesentlich preisgünstiger als sich später enttäuscht zu sehen.
So kann vermeintlich Unwesentliches sich als ein entscheidender Faktor herauskristallisieren, den man zu Beginn falsch bewertet hat.
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Geschäftsführervertrag: Unser Rechtinfo-Tipp

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FAQ zum Thema Geschäftsführervertrag
Was sind FAQ? Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp, in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten, offen, dann schreiben Sie uns per E-Mail oder rufen ganz einfach an.

Die Parteien können die Höhe und den Inhalt der Vergütung des Geschäftsführers frei ausgestalten. Sofern der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist, sollte er allerdings darauf achten, dass sich seine Vergütung auf einen angemessenen Umfang beschränkt, da er sich andernfalls dem Risiko aussetzt, dass das Finanzamt die Vergütung als verdeckte Gewinnausschüttung ansieht.
Der Vertrag kann dem Geschäftsführer verbieten, während seiner Laufzeit oder auch nach seiner Beendigung in Konkurrenz zur Gesellschaft zu treten. Bei der Ausgestaltung eines solchen Verbots ist allerdings darauf zu achten, dass der Geschäftsführer nicht im Übermaß in seiner wirtschaftlichen Freiheit eingeschränkt wird, da das Wettbewerbsverbots andernfalls unwirksam ist.
Die GmbH ist vor allem daran interessiert ein Wettbewerbsverbot in den Vertrag aufzunehmen und Zustimmungspflichten zu statuieren.
Für den Geschäftsführer sind Bestimmungen zur Vergütung, zur Haftungsbeschränkung und zur Kündigung sowie dem Versicherungsschutz von besonderer Bedeutung.
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