P&R-Anlegern drohen Rückzahlungen: Insolvenzverwalter wollen Rückzahlungsverpflichtung gerichtlich prüfen lassen, Anleger könnten Absicherung verlieren

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Etwa ein Jahr, nachdem für die vier deutschen P&R-Containerfirmen die Insolvenzanträge gestellt worden sind, werden die Anleger sehr unangenehme Post von den Insolvenzverwaltern in ihren Briefkästen finden.
  • Neue Forderungsanmeldungen
  • Forderungserlass und Verjährungsverzicht sollen Anfechtungsklagen absichern
  • Anleger könnten Rückgriff verlieren

Etwa ein Jahr, nachdem für die vier deutschen P&R-Containerfirmen die Insolvenzanträge gestellt worden sind, werden die Anleger sehr unangenehme Post von den Insolvenzverwaltern in ihren Briefkästen finden.

Einerseits möchten die Insolvenzverwalter mit den P&R - Anlegern einen Art Vereinbarung über die im Insolvenzverfahren anzuerkennenden Forderungen abschließen. Andererseits geht es um die bereits seit Langem im Raum stehende Frage einer möglichen Insolvenzanfechtung. Dies betrifft möglicherweise Zahlungen der letzten vier Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit mehr als einer halben Milliarde Euro.

Neue Forderungsanmeldungen

Nachdem die Insolvenzverwalter im letzten Jahr vorausgefüllte Forderungsanmeldungen versandt haben, werden nun gänzlich neue Ansprüche kommuniziert. Deswegen werden den Anlegern Angebote vorlegt, in welcher Höhe sie ihre Forderungen neu und anders anmelden können. Das Ganze soll durch eine „Vereinbarung“ erfolgen. In dieser soll es zugleich eine Form der „Erledigung“ geben, die insbesondere die Ansprüche gegen die Schweizer P&R Equipment & Finance Corp. (E&F) betreffen soll.

Mögliche Anfechtungsklagen

Ausgangspunkt der Insolvenzanfechtung ist, dass Zahlungen von P&R-Unternehmen an die Anleger (u.U. auch die bereits vollständig ausbezahlten Investments) vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden müssen, wenn die Bedingungen dafür erfüllt sind. Ob die Voraussetzungen nach der Insolvenzordnung erfüllt sind, ist fraglich.

Die Insolvenzverwalter werden den Anlegern daher „anbieten“, die Frage der Anfechtbarkeit von erhaltenen Zahlungen im Rahmen von Musterverfahren zu klären. Hintergrund ist, dass anderenfalls tausende von Klagen mit ungewissem Ausgang geführt werden müssten. Daher sollen Anleger eine Vereinbarung schließen, wonach sie und auch die Insolvenzverwalter auf die Einrede der Verjährung für einen gewissen Zeitraum verzichten sollen.

Angebot soll Haftung der Schweizer P&R-Gesellschaft verhindern

Die Insolvenzverwalter verknüpfen hier jedoch Problemfelder, die grundsätzlich in keinem Zusammenhang zueinanderstehen.

„Die meisten P&R Kunden werden den Brief aus München als Hilfestellung und Entgegenkommen der Insolvenzverwalter aufgreifen. Dies ist aber nur die halbe Wahrheit. Das auf den ersten Blick gutaussehende Darstellung gibt den nur Anlegern etwas, worauf sie ohnehin einen Anspruch haben. Gleichzeitig sollen sie – quasi als Gegenleistung – den Erlass etwaiger Forderungen erklären“, so Anwalt Gericke. „Der Insolvenzverwalter hat immer wieder betont, dass es keine Forderungen gegen die Schweizer P&R Equipment & Finance Corp. gibt. Warum sollen die Anleger dieser dann also ausdrücklich entsprechende Forderungen erlassen? Unklar ist zudem, welche steuerlichen Auswirkungen das für Anleger hat.“

Was sich bei isolierter Betrachtung sinnvoll anhört, kann für Anleger zum Problem werden. „Die Erledigung von Ansprüchen gegen die P&R Equipment & Finance Corp, nimmt den Anlegern möglicherweise die Grundlagen für die Verteidigung bzw. einen Rückgriff, wenn sie sich gegen die Insolvenzverwalter verteidigen müssen. Sie verzichten auf eine Versicherung, von der unklar ist, ob sie benötigt wird, die sie aber auch nichts kostet“, so Rechtsanwalt Gericke.  

Nicht nur Verteidigung, auch auf Absicherung achten

Bei der nach Auffassung von Rechtsanwalt Gericke unausweichlichen, gerichtlichen Klärung von Anfechtungsansprüchen ist also darauf zu achten, dass Anleger sich nicht nur gegen den Anspruch zur Wehr setzen. Für den worst case sollte man sich auch nach Möglichkeiten zur Absicherung – quasi als Versicherung – umsehen. Die P&R Equipment & Finance Corp. könnte diese Versicherung für den Anleger sein. Daher sollte man diese Versicherung nicht von vornherein durch die Erklärung einer „Erledigung von Forderungen“ aufgeben.

Fazit: Verzicht auf Verjährungseinrede grundsätzlich ja, aber nur mit Sicherheit

„Wir halten nichts von unnötigen und kostenintensiven Prozessen mit ungewissem Ausgang. Daher begrüßen wir die von den Insolvenzverwaltern geschaffene Möglichkeit von Musterverfahren und eines Verjährungsverzichtes grundsätzlich. Letzterer muss aber auf Augenhöhe erfolgen und die Interessen der Anleger müssen gewahrt sein. Das sehen wir hier nicht“, so Rechtsanwalt Gericke.

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