Wer erbt, wenn es kein Testament und auch keinen Erbvertrag gibt? In diesem Erbfall kommen automatisch Witwen und Verwandte zum Zug. Die gesetzliche Erbfolge bestimmt, wer welchen Anteil erhält. Außerdem ist die gesetzliche Erbfolge eine Grundlage für die Berechnung von Pflichtteilen. Unsere Erbrechtsexperten beraten Erblasser, Erben und Erbengemeinschaften zur gesetzlichen Erbfolge.
Leistungen im Erbrecht: Gesetzliche Erbfolge und Erbquote
- Beratung für Erblasser vor dem Erbfall: Ohne Testament oder Erbvertrag überlassen Sie die Erbfolge dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dieses regelt grundsätzlich, wer in solchen Fällen Erbe wird. Das hört sich zunächst nach klaren Verhältnissen an. Doch die gesetzliche Erbfolge sorgt in der erbrechtlichen Praxis leider immer wieder für Missverständnisse, falsche Ansprüche und heftigen Streit in Familien. Bevor Sie auf ein Testament oder Erbvertrag verzichten, sollten Sie die möglichen Konsequenzen genau prüfen. Mit Unterstützung durch unseren Fachanwalt für Erbrecht finden Sie die erbrechtlich richtige Strategie für eine gezielte Nachlassregelung.
- Gesetzliche Erben im Erbfall ermitteln: Der Erbfall ist eingetreten, ein Testament gibt es nicht, auch kein Erbvertrag. Wer erbt jetzt das Vermögen? Das ergibt sich in diesem Fall aus der gesetzlichen Erbfolge. Rechtsanwalt Nils Schulz-Hennig stellt für Sie und Ihre Familie einwandfrei die rechtliche Position aller Angehörigen des Verstorbenen fest. Mit seiner professionellen Hilfe sorgen Sie selbst bei komplizierten Familienstrukturen zumindest erbrechtlich für klare Verhältnisse.
- Ansprüche von Witwen und Witwern klären: Das Erbrecht denkt bei der gesetzlichen Erbfolge nicht nur an die Verwandten des Verstorbenen. Auch der verwitwete Ehepartner bekommt einen Anteil. Das gilt sowohl für Ehepartner als auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Wie groß der Anteil ausfällt, hängt von drei Faktoren ab: Welche gesetzlichen Erben kommen neben Ihnen auch noch zum Zug? Wie war der Güterstand in Ihrer Ehe? Und für welchen Erbteil entscheiden Sie sich: den großen Erbteil oder den kleinen? Beim kleinen Erbteil halbiert sich zwar Ihr prozentualer Anteil am Erbe. Dafür können Sie einen Zugewinnausgleich fordern. Was für Sie dabei konkret herauskommt und welche Rechenart für Sie die Beste ist, erfahren Sie von uns. Mit Hilfe der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte in Siegburg verschaffen Sie sich als verwitweter Ehe- oder Lebenspartner im Erbfall Gewissheit über Ihre Rechte und sichern sich die wirtschaftliche Grundlage Ihrer Existenz.
- Rechte in der Erbengemeinschaft durchsetzen: Wenn Sie nicht der einzige Erbe sind, bilden Sie mit Ihren Miterben automatisch eine gesetzlich verordnete Zwangsgemeinschaft. Tatsächlich geraten viele Erbengemeinschaften schnell in turbulentes Fahrwasser. Kein Wunder, denn in Erbengemeinschaften verfolgen die einzelnen Erben in aller Regel sehr unterschiedliche Ziele. Der eine möchte das geerbte Haus möglichst schnell verkaufen, der andere lieber selbst bewohnen. Oft bilden sich zwei Fronten, beispielsweise wenn einer gegen alle anderen kämpft. Rechtsanwalt Schulz-Hennig unterstützt Sie je nach Situation bei der Durchsetzung Ihrer Interessen und Rechte in der Erbengemeinschaft. Oft führt eine geschickte Verhandlungsführung zum Ziel. Wo das nicht reicht, beraten wir Sie zu ihren Chancen und Risiken bei einer rechtlichen Auseinandersetzung. Nötigenfalls vertreten wir Ihre Interessen vor Gericht.
- Erbquoten richtig berechnen: Unter Erbquote versteht man den Anteil am Nachlass, den jeder gesetzliche Erbe vom Nachlass bekommt. Wie viel das im Einzelfall ist, hängt von der Anzahl der gesetzlichen Erben ab und davon, wie nah die Erben im Stammbaum zum Verstorbenen stehen. Ein konkretes Beispiel: Wenn beide Eltern sterben und drei Kinder hinterlassen, dann erbt jeder ein Drittel. Wenn aber schon eines der Kinder tot ist, erben dessen Kinder automatisch das eine Drittel. Handelt es sich dabei zum Beispiel um zwei Enkel, erbt jeder von ihnen ein Sechstel. Die Berechnung der Erbquoten wird bei verzweigten Familien schnell unübersichtlich. Die Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte in Siegburg ermittelt für Ihre Familie ganz genau, welchen Anteil am Erbe jeder gesetzliche Erbe mit Recht beanspruchen kann.
- Erbe korrekt bewerten: Schmuck, Antiquitäten, Immobilien, Unternehmensanteile, Hausrat - zum Nachlass gehören die unterschiedlichsten Gegenstände. Doch was sind sie wirklich wert? Abgesehen von Geldvermögen oder Aktien liegt der Wert der vererbten Vermögensteile nicht immer klar auf der Hand. Auch für Immobilien und Unternehmensanteilen gibt es verschiedene Methoden der Wertermittlung. Die Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte in Siegburg unterstützt Erben und Erbengemeinschaften bei der korrekten Wertermittlung des Nachlasses. Mit einer objektivierten Wertermittlung beugen Sie vielen Missverständnissen vor und sorgen für eine faire Basis bei der Aufteilung des Erbes.
- Beratung zur Erbfolge in Patchworkfamilien: Im Patchwork erbt es sich komplizierter. Nur ein Beispiel: Sie sind in zweiter Ehe verheiratet. Wenn Sie ohne Testament sterben, teilt sich ihr jetziger Ehegatte das gemeinsam gebaute Haus auf einmal mit Ihrem Kind aus erster Ehe. Wenn dieses noch minderjährig ist, wird Ihr Ex-Partner zur (mit)entscheidenden Kraft. Das ist für Ihren verwitweten Ehepartner in aller Regel mindestens eine zusätzliche Belastung und geht oft genug nicht gut aus. Noch schlechter stehen unverheiratete Lebenspartner da. In Patchwork-Familien sollten Sie die erbrechtlichen Folgen nicht der gesetzlichen Erbfolge überlassen. Sprechen Sie mit unserem Fachanwalt für Erbrecht lieber über eine vernünftige Lösung, bei der Sie und Ihr Ehe- oder Lebenspartner an alle Angehörigen denken und keiner dem anderen im Todesfall zusätzlich zu der emotionalen Belastung auch noch eine existenzielle Bedrohung zumutet.
- Erbrecht für eingetragene Lebenspartnerschaften: Ob eingetragene Lebenspartnerschaft oder Ehe. Vor dem Erbrecht sind beide gleich. Also haben Sie als Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Tod Ihres Lebenspartners die gleichen Ansprüche und Rechte wie jede Witwe oder jeder Witwer sonst auch. Lesen Sie deshalb bitte weiter oben unsere Informationen „Ansprüche von Witwen und Witwern klären“.
- Rechte von unverheirateten Lebenspartnern: Die „wilde“ Ehe kann im echten Leben genauso viel Wert sein wie eine amtlich abgesegnete. Nicht so vor dem Gesetz! Ohne Trauschein haben Sie im Todesfall Ihres Lebenspartners einen schweren Stand. Ohne Testament oder Erbvertrag erben Sie nichts! Eventuell verlieren sie sogar Ihr Zuhause. Das kann passieren, wenn Sie in einer Eigentumswohnung oder in einem Haus wohnen, das allein dem Verstorbenen gehört hatte. Dessen Rechtsnachfolger sind jetzt die Erben. Wo bleiben dann Sie? Am besten Sie besprechen mit Ihrem unverheirateten Lebenspartner frühzeitig, wie Sie sich gegenseitig besser absichern können. Dazu gehören auch Fragen zum Vorsorgerecht. Denn auch hier haben Sie als unverheirateter Lebenspartner nicht die gleichen Rechte wie offiziell verheiratete oder eingetragene Lebenspartner. Die Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte in Siegburg bietet Ihnen den rechtlichen Flankenschutz für Ihr Leben in „wilder“ Ehe.
- Grundlage für Pflichtteilsansprüche: Die gesetzliche Erbfolge hat neben der Aufgabe, die Erben ohne Testament und Erbvertrag zu bestimmen, noch eine zweite wichtige Funktion. Sie ist eine wichtige Grundlage für die korrekte Berechnung von Pflichtteilen. Diese Ansprüche haben grundsätzlich nur bestimmte enge Angehörige des Verstorbenen, etwa die Kinder oder der verwitwete Ehegatte. Das aber auch nur dann, wenn diese Angehörigen im Testament oder Erbvertrag nicht als Erben eingesetzt wurden. Mehr Informationen zum Pflichtteilsrecht für Erben und enterbte Nachkommen finden Sie hier: zum Pflichtteilsrecht
Das „kleine Einmaleins“ der gesetzlichen Erbfolge
Ohne Testament und Erbvertrag greift im Erbfall die gesetzliche Erbfolge. Das heißt: Wer Erbe wird, bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Dieses setzt automatisch die nächsten Verwandten des Verstorbenen als Erben ein. Außerdem bekommt auch der verwitwete Ehepartner einen Anteil. Denn bei der gesetzlichen Erbfolge begrenzt das Erbrecht des verwitweten Ehepartners das Erbrecht der Verwandten des verstorbenen Erblassers.
Freilich kommen nicht alle Verwandten des Verstorbenen gleich schnell zum Zug. Im Gegenteil! Denn das Gesetz definiert eine Reihenfolge. Hierfür hat der Gesetzgeber alle Verwandten des Verstorbenen nach ihrem Verwandtschaftsgrad in Erbenordnungen eingeteilt. Eine höhere Erbenordnung sorgt regelmäßig für den Ausschluss aller nachgelagerten Erbenordnungen vom Erbe.
Nach der gesetzlichen Erbfolge werden zuerst die direkten Abkömmlinge des Verstorbenen zu den erben. Die Kinder, Enkel, Urenkel usw. des Verstorbenen bilden die Erben erster Ordnung. Sie haben bei der gesetzlichen Erbfolge vor gegenüber allen anderen Erbenordnungen den Vorrang. Leibliche und Adoptivkinder haben laut Erbrecht heute übrigens die gleichen Rechte. Enkel kommen freilich erst an die Reihe, wenn ihre Eltern ihre Erbenrolle als Kinder des Verstorbenen selbst nicht mehr ausüben können, also selbst längst verstorben sind.
Erst wenn es überhaupt keine Kinder, Enkel, oder anderen direkten Abkömmlinge mehr gibt, geht der Nachlass an die Erben zweiter Ordnung. Zu diesen gehören die Eltern sowie deren Kinder, also die Geschwister des Verstorben. Diese Situation ist bei Singles der Regelfall.
Wenn auch die Stämme der zweiten Erbenordnung ausgestorben sind, geht das Erbe an die „Erben dritter Ordnung“, also an die Großeltern und deren Kinder, was dann die Tanten und Onkel des Verstorbenen sind. Auf ähnliche Weise werden dann die Erben vierter Ordnung und weiterer Erbenordnungen definiert.
Eine wichtiges Prinzip gehört noch zum „kleinen Einmaleins“ der gesetzlichen Erbfolge: Die Erben einer Erbenordnung kommen immer erst dann zum Zug, wenn die Stämme der höheren Erbenordnung ausgestorben sind. Unter Stamm versteht man alle direkten Nachkommen einer Linie im Stammbaum, wobei diese Linie bei bestimmten Verwandten des Verstorbenen beginnt, zum Beispiel bei den Eltern, Großeltern, Urgroßeltern usw.
Der Verstorbene mit seinen Kindern, Enkeln, Urenkeln usw, ist also ein Stamm. Das sind alles Erben erster Ordnung. Einen Stamm mit Erben zweiter Ordnung begründet z.B. die Schwester oder der Bruder des Verstorben mit ihren Kindern und Enkeln usw. Analog gehören zu einem Stamm mit Großeltern des verstorbenen alle Tanten, Onkel, Neffen und Nichten ersten Grades des Verstorbenen.
Ehegatten gehören übrigens zu keiner Erbenordnung. Für Witwen und Witwer hat der Gesetzgeber bei der gesetzlichen Erbfolge mit speziellen Regeln gesorgt.
Fazit: Bei einfachen Familienverhältnissen ist die gesetzliche Erbfolge einigermaßen schnell ausgemacht. Aber in der rechtlichen Praxis zeigt sich, dass diese Angelegenheit in den meisten Familien dann doch komplizierter ist als zunächst gedacht. Schon ein verwitweter Ehepartner macht die Berechnung der Erbquoten zu einer Gleichung mit mehreren Variablen. Als Rechtsanwälte stellen wir in der erbrechtlichen Beratung immer wieder fest, dass sich viele Menschen in der gesetzlichen Erbfolge schnell verheddern. Und zwar sowohl die Erblasser vor dem Erbfall, wenn sie sich an die Regelung ihres Nachlasses machen, als auch die Hinterbliebenen im Erbfall. Folge im Erbfall ist nahezu regelmäßig ein Streit ums Erbe, der das Erbe und den Zusammenhalt in der Familie stark belastet. Die Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte verschafft Ihnen sowohl vor als auch im Erbfall Klarheit über die Ansprüche von Familienmitgliedern nach der gesetzlichen Erbfolge.