Kettenschenkung als Strategie: Vermeiden Sie Schenkungsteuer

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Wer schenkt, möchte, dass das Geschenkte ohne Schenkungsteuer beim Beschenkten ankommt. Eine Schenkung ist steuerfrei, wenn die gesetzlichen Freibeträge nicht überschritten werden. Diese Freibeträge können mit Hilfe einer Kettenschenkung vollkommen legal erhöht werden. Nicht umsonst kann man von einem „Tuning“ in Sachen Schenkungsteuer sprechen. In diesem Artikel beleuchten wir, wie die Kettenschenkung funktioniert und welche Aspekte dabei unbedingt wichtig sind.

Sie erfahren hier, ….

  • was eine Kettenschenkung ist
  • wie die Kettenschenkung zu Steuervorteilen führt
  • worauf das Finanzamt achtet
Inhalt

Vermögenswerte innerhalb der Familie oder an Dritte zu verschenken, ist gängige Praxis. Geschenkt wird, um finanzielle Unterstützung zu bieten oder Vermögen zielgerichtet weiterzugeben.

In Deutschland unterliegen Schenkungen der Schenkungsteuer. Die Höhe der Schenkungsteuer richtet sich nach dem Wert des Geschenks und kann unter Umständen erheblich sein. Ein rechtlicher Weg, um Schenkungsteuer zu umgehen oder zu minimieren, ist die Kettenschenkung.

Schenkungsteuer belastet Geschenke

Wird Vermögen einer anderen Person geschenkt, fällt in Deutschland Schenkungsteuer an, wenn gewisse Grenzen überschritten werden. Es gibt jedoch Möglichkeiten, Schenkungsteuer zu sparen oder diese sogar ganz zu umgehen. Das ist mit der Kettenschenkung möglich.

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Prinzip der Kettenschenkung

Löst die Übertragung von hohen Vermögenswerten Schenkungsteuer aus, kann als Gestaltungsmöglichkeit die sogenannte Kettenschenkung genutzt werden. Typische Konstellationen sind z.B. bei Grundstücksübertragungen im Geschwisterkreis oder an Schwiegerkinder gegeben. Statt also das Vermögen in einer einzigen Transaktion auf den steuerlich schlecht dastehenden Endbegünstigten zu übertragen, wird das Vermögen per Schenkung zunächst auf eine Mittelsperson (= Erstbedachter) gegeben.

Überblick zu Freibeträgen:

  • Ehepartner: 500.000;00
  • Kinder: 400.000;00
  • Enkel: 200.000;00
  • Schwiegerkinder: 20.000;00

(weitere Freibeträge sind außerdem möglich)

Idealerweise liegt der Wert des Geschenks dabei innerhalb der Freibeträge des Erstbedachten, um die Steuer zu umgehen. Eine Schenkung wird häufig auch als vorgezogene Erbregelung vorgenommen, um Erbschaftsteuer zu sparen. Dabei werden mögliche Freibeträge (§ 16 ErbStG) und die Steuerklassenzugehörigkeit (§ 15 ErbStG) durch das Verhältnis von Schenker zum Beschenkten bzw. Erblasser zum Erben bestimmt.

Für die Verhältnisse innerhalb der Verwandtschaft gelten schenkungsteuerlich in der Folge auch unterschiedliche Freibeträge.

So kann es beispielsweise für Schenkungen an Schwiegerkinder Sinn ergeben, das Vermögen zunächst dem eigenen Kind zu schenken und von diesem anschließend an das Schwiegerkind weiterreichen zu lassen. Auf diese Weise können Steuerfreibeträge optimal ausgenutzt werden.

Schenkungsteuer lässt sich mit einer Kettenschenkung reduzieren oder oft vollständig vermeiden. So ist das Finanzamt an die Kette gebunden!

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Kettenschenkung bedeutet: keine Pflicht zur Weitergabe des Geschenks

Um das Finanzamt an die Kette zu legen, muss ein wichtiger Punkt bei der Kettenschenkung unbedingt beachtet werden: nämlich, dass vom Schenker keine Verpflichtung des Beschenkten vereinbart wird, die erfolgte Schenkung an eine dritte Person weiter zu verschenken.

Der Erstbedachte (= Durchgangsperson) muss also selbst entscheiden und darf vom Schenker nicht in irgendeiner Weise gegängelt werden (= Dispositionsbefugnis).

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (= BFH) kommt es darauf an, ob der zuerst Bedachte (= Durchgangsperson) den ihm geschenkten Gegenstand ohne Druck des Zuwendenden und ohne rechtliche Verpflichtung freiwillig einem Dritten zuwendet. Besteht hingegen ein sogenannter Gesamtplan des Schenkers mit dem Ziel der Weitergabe an einen Dritten, bricht das steuerliche Konzept unweigerlich in sich zusammen.

Gibt die „Durchgangsperson“ das Vermögen aufgrund einer Verpflichtung weiter, liegt schenkungsteuerlich keine wirksame Kettenschenkung vor.

Anders ist die Situation, wenn die Weiterschenkung auf Grund eines eigenen Entschlusses des Erstbeschenkten erfolgt und nicht die Auflage des Schenkers ist. In diesem Fall liegen zwei unabhängige Schenkungen vor. Eine solche, vom Zwang des Schenkenden befreite, zweite Schenkung akzeptiert das Finanzamt.

Kettenschenkung und das Finanzamt

Kettenschenkung ist keine Großzügigkeit

In den meisten Fällen spielen Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer eine entscheidende Rolle, um an eine Kettenschenkung zu denken.

Das Vorliegen einer vom Schenker an den Erstbedachten auferlegten Pflicht zur Weitergabe muss das Finanzamt darlegen und beweisen. Die Verpflichtung zur Weitergabe kann sich einerseits aus einer ausdrücklichen Vereinbarung ergeben, andererseits aber auch aufgrund einer Gesamtwürdigung aller objektiven Gegebenheiten.

Unschädlich ist, wenn der Schenker weiß oder damit einverstanden ist, dass der Erstbedachte den zugewendeten Gegenstand im Anschluss an die Schenkung an einen Dritten weiterschenkt. Es kommt ganz entscheidend darauf an, ob die weitergebende Person eine eigene Entscheidungsbefugnis bezüglich der Verwendung des geschenkten Gegenstands hat.

Weiterschenkung muss freiwillig erfolgen

Diese Entscheidungsbefugnis des Erstbedachten liegt gerade nicht vor, wenn der Schenker sich einen Anspruch einräumen lässt, dass der Erstbedachte den Plan umsetzt, das Geschenk an einen Dritten weiter zu schenken (= Gesamtplan des Schenkers).

Entscheidende Fehler bei einer Kettenschenkung

Es ist immer wieder zu beobachten, dass elementare Fehler gemacht werden.

Diese Verstöße führen unweigerlich zur Schenkungsteuer:

Vorbehalt einer Rückforderung durch den Schenker

Ein untrügliches Indiz ist es, wenn sich der Zuwendende die Rückforderung des Gegenstands vorbehält, falls der Bedachte nicht in einer festgelegten Weise den Gegenstand an einen Dritten weitergibt.

Daher sind im Vertrag Verpflichtungen zur Weitergabe oder zur Rückgewähr des Geschenks zu vermeiden. Findet sich eine solche Auflage an den Erstbeschenkten, dann ist das gewünschte Ziel der steuerbegünstigen Schenkung verfehlt.

Schnelle Weitergabe durch den Erstbedachten

Kettenschenkung im Eiltempo kann gefährlich werden

Es kann schädlich sein, beide Schenkungen in einer notariellen Urkunde zu vereinbaren. Denn beide Erklärungen werden gleichzeitig, nämlich mit Unterzeichnung der Urkunde, wirksam, sodass die erste Schenkung der zweiten nicht vorausgeht. Es fehlt daher an einer gesicherten Rechtsposition.

Eine rasche Weitergabe des Geschenks beim Erstbedachten spricht per se noch nicht für eine Verpflichtung zur Weitergabe des Geschenks.

Daher müssen Fristen zwischen den Schenkungen nicht in jedem Fall beachtet werden.

Erforderlich ist jedoch, dass die erste Schenkung vollzogen ist, bevor die zweite vereinbart wird, da erst mit Vollzug der ersten Schenkung der Bedachte überhaupt eine Rechtsposition erwirbt, die er an den Dritten weitergeben kann.

In vielen Fällen ist es sinnvoll, eine gewisse Zeit von ein bis zwei Jahren verstreichen zu lassen, um dem Finanzamt kein Argument in die Hand zu geben, alles sei ein auf die Reduzierung der Schenkungsteuer zielendes Ränkespiel gewesen.

Überblick: Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Kettenschenkung

  1. Das Konzept der Kettenschenkung sollte klar darauf abzielen, die Schenkungsteuer zu vermeiden. Es darf keine verdeckten Absprachen oder Bedingungen geben, die gegen die Gesetze verstoßen.
  2. Die Schenkungsschritte sollten deutlich voneinander getrennt sein. Der Erstbedachte muss das Geschenk tatsächlich erhalten und danach, ohne Zwang oder Druck, an den Dritten weitergeben.
  3. Obwohl die Kettenschenkung eine legale Methode zur Schenkungsteuer-Vermeidung ist, ist es dennoch erforderlich, die Schenkung ordnungsgemäß beim Finanzamt anzumelden und offenzulegen.

Grundstücke sind bei Kettenschenkungen besonders sorgsam zu behandeln.

Ist ein Gang zum Notar erforderlich, wie z. B. bei der Schenkung von Grundstücken, sollte grundsätzlich der Rat zur Beurkundung in getrennten Urkunden befolgt werden.

Ist dies nicht gewünscht oder möglich, so sollte die Urkunde ausdrücklich eine Klarstellung zur freien Disposition des Erstbeschenkten enthalten und - soweit gegeben - die tatsächlichen Gründe angeben, die eine Beurkundung in einer Urkunde erforderten.

Kettenschenkung ist eine Vertrauensfrage

Letztlich ist Kettenschenkung für den Schenkenden eine Vertrauensfrage. Kann man darauf vertrauen, dass der Erstbedachte die Geschenke auch wirklich an den vorgesehenen Dritten weiterleitet?

Schließlich erhält die zwischengeschaltete Mittelsperson Vermögensgegenstände, für welches jedoch keine rechtliche Verpflichtung zur Weiterleitung getroffen werden darf. Man muss also darauf vertrauen, dass die Mittelspersonen die erhaltenen Vermögensanteile dann auch tatsächlich freiwillig an den vorgesehenen Endempfänger weiterleiten.

Kettenschenkung und Erbfall

Besondere Konstellationen können sich ergeben, wenn der Schenker dem Erstbedachten im Erbfall weitere Vermögensgegenstände per Testament oder Erbvertrag zukommen lässt. Deshalb ist bei einer erbrechtlichen (Folge-)Planung unbedingt darauf zu achten, dass sich bereits im Wege der Kettenschenkung übergebene Vermögensgegenstände erbschaftsteuerlich auswirken können.

Immobilien per Kettenschenkung übertragen

Bei der Kalkulation der Schenkungsteuer für eine Immobilie spielt es auch eine Rolle, ob der Schenkende diese weiterhin bewohnen oder anderweitig nutzen will. Hierdurch kann der Wert des Hauses gemindert werden, sodass gegebenenfalls niedrigere Schenkungsteuer anfällt.

Bei dem Verschenken von Grundstücken ist es erforderlich, dass im Schenkungsvertrag zwischen dem Schenker und dem Bedachten die Auflassung und die Eintragungsbewilligung erklärt werden, bevor in einem zweiten Vertrag der soeben geschenkte Gegenstand weitergegeben wird.

Auf diese Weise ist dokumentiert, dass der Beschenkte eine glasklare Rechtsposition hat, die ihm nicht mehr entzogen werden kann, wenn er sich nicht zu einer Weitergabe des soeben zugewendeten Gegenstands entschließt.

Einen weiteren Aspekt stellt hier die Grunderwerbsteuer dar. Während die Übertragung eines Grundstücks unter fremden Dritten eine Grunderwerbsteuer nach sich zieht, ist dies zwischen Eltern und ihren Kindern gerade nicht der Fall.

Beispiel:

Die Eheleute Manfred und Frauke wollen dem Kind Klaus eine vermietete Wohnung in zentraler Lage einer deutschen Großstadt zukommen lassen, die allein Manfred gehört und einen Wert von 900.000,00 Euro hat.

Würde Manfred dem ehegemeinsamen Kind Klaus die Wohnung überlassen, würde in der Konsequenz Schenkungsteuer in Höhe von 95.000,00 Euro anfallen.

Nach einer Beratung entschließt sich Manfred, die Hälfte der vermieteten Wohnung (= ½ Miteigentumsanteil) erst seiner Ehefrau Frauke zu übertragen. Es fällt weder Schenkungsteuer noch Grunderwerbsteuer an.

Zu einem späteren Zeitpunkt übertragen die Eheleute Manfred und Frauke den ihnen jeweils gehörenden halben Miteigentumsanteil an den Sohn Klaus, sodass nur noch Schenkungsteuer in Höhe von rund 7.000,00 Euro anfällt.

Im Ergebnis beträgt die steuerliche Ersparnis durch die Kettenschenkung etwa 88.000,00 Euro.

Hinweis: Die steuerliche Privilegierung nach § 13d ErbStG ist bei diesem Beispiel aus Gründen der Vereinfachung außer Betracht geblieben.

Fazit: Steuervorteile durch die Kettenschenkung

Nach der Rechtsprechung des BFH sind steuerlich günstige Kettenschenkungen möglich.

Sind glaubwürdige Gesichtspunkte für das ernste Vorliegen einer Zwischenschenkung erkennbar, die im außersteuerlichen Bereich liegen und die Beteiligten veranlasst haben, diesen Weg zu beschreiten, ist eine Umgehungsabsicht (§ 42 AO) für die Finanzverwaltung kaum nachweisbar. Bei richtiger Gestaltung können Kettenschenkungen große finanzielle Vorteile mit sich bringen.

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Kettenschenkung: Unser Rechtinfo-Tipp

Göddecke Rechtsanwälte Siegburg

Eine Schenkung von relativ hohem Wert sollte stets dem Finanzamt gemeldet werden! Und zwar gleichermaßen von der Seite des Schenkenden sowie des Beschenkten. Dies muss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Schenkung erfolgen.

FAQ zum Thema Kettenschenkung

Was ist FAQ? Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten, offen, dann schreiben Sie uns per E-Mail oder rufen ganz einfach an.

Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt 
Was ist der wesentlichste Punkt bei einer Kettenschenkung?

Der Punkt, der bei einer Kettenschenkung zu beachten ist, ist die fehlende Vereinbarung, dass das Geschenk an eine weitere Person durch den Erstbedachten weitergeschenkt werden muss. Mit anderen Worten: Der Schenker darf dem Beschenkten nicht vorschreiben, wie er mit dem Geschenk umzugehen hat. Findet sich eine Verpflichtung zur Weitergabe, hat das Finanzamt ein leichtes Spiel und wird die anfallende Schenkungsteuer berechnen und erheben.

Sind Kettenschenkungen legal?

Ja, Kettenschenkungen sind grundsätzlich zulässig, auch wenn sie gesetzlich nicht speziell geregelt worden sind. Schenkungen an nahestehende Personen, die schenkungsteuerlich privilegiert sind, um sie mit langfristigem Ziel den Personen zukommen zu lassen, die in einer höheren schenkungsteuerlichen Klasse angesiedelt sind, sind zugelassen. Voraussetzung ist, dass keine rechtlich verbindliche Weitergabeverpflichtung der zuerst beschenkten Person vereinbart wird und kein einheitlicher Wille des Schenkers zu erkennen ist, dass die erste Schenkung an den Erstbedachten an die zweite Person zu fließen hat.  

Unter einer Kettenschenkung werden zwei Akte verstanden: nämlich eine erste Schenkung (regelmäßig ein nahestehender Verwandter = Erstbedachter) und eine spätere zweite Schenkung an eine dritte Person, die im Regelfall dem Erstbedachten schenkungsteuerlich nahesteht.  

Die Kettenschenkung kann eine effektive Möglichkeit sein, Schenkungsteuer in Deutschland zu vermeiden oder zu minimieren, wenn sie im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften durchgeführt wird. Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung, sich an die rechtlichen Rahmenbedingungen zu halten und die Strategie sorgfältig zu planen.  

Zu beachten sind jedoch regelmäßig gewisse Rahmenfaktoren. Eine vorausschauende und alles im Blick behaltende Planung ist notwendig, um die Akzeptanz des Finanzamtes sicher zu stellen; ggf. sollte das Einholen einer verbindlichen Auskunft in Erwägung gezogen werden.  

Wer überlegt, eine Kettenschenkung als steuerliche Gestaltungsmaßnahme zu nutzen, sollte sich von einem erfahrenen Steuerberater oder Rechtsanwalt beraten lassen, um sicher zu stellen, dass alle rechtlichen Aspekte ordnungsgemäß beachtet werden und die Vorteile der Methode genutzt werden können, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen.

Was ist der zentrale Punkt für eine Kettenschenkung?

Das Verschenken über eine verwandtschaftlich nahestehende Person mit hohen schenkungsteuerlichen Freibeträgen ermöglicht es, steuerbegünstigende Effekte legal zu nutzen. So können Freibeträge optimal eingesetzt werden, mit der Folge, dass das Finanzamt keine oder nur geringe Steuern in Ansatz bringen kann.

Kettenschenkungen und Pflichtteil – wie passt das zusammen?

Sollen im Wege der Kettenschenkung Vermögensgegenstände an enge Verwandte übertragen werden, muss unbedingt darauf geachtet werden, dass evtl. Pflichtteilsansprüche bedacht werden Pflichtteilsberechtigte nach dem Gesetz sind regelmäßig der Ehe-/Lebenspartner, Kinder und unter Umständen auch die Eltern. Oft werden in diesem Kontext auch Regelungen über etwaige Pflichtteils- und / oder Pflichtteilsergänzungsansprüche zu regeln sein, was einer erbrechtlichen Beratung bedarf.

Was passiert, wenn eine Kettenschenkung fehlschlägt?

Bei einer fehlgeschlagenen Kettenschenkung ist regelmäßig nicht der Erstbedachte als Beschenkter zu sehen, sondern das Finanzamt stellt steuerlich auf denjenigen ab, der das Geschenk als Letzter erhält; § 7 Abs. 1 Nr. ErbStG. Das Finanzamt kann Fehler als steuerliche Umgehung ansehen und in der Folge die Kettenschenkung nicht akzeptieren. So eine fehlgeschlagene Kettenschenkung kann deshalb im Ergebnis sehr kostspielig werden, sodass sich zuvor eingeholter fachkundiger Rat in jedem Fall lohnt.

Gibt es außer dem Vertrauensrisiko des Schenkers an den Erstbedachten noch weitere Risiken bei der Kettenschenkung?

Neben dem Vertrauen in den Erstbedachten müssen Fragen von Gläubiger- und Insolvenzanfechtungen bedacht werden sowie Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche als auch gesetzliche Rückforderungsrechte (z.B. Verarmung des Schenkers).

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