Unwirksame Zinsanpassungsklauseln – es wird eng für Kreditinstitute. Wir klären auf!
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Inhalt
- Prämiensparverträge mit Zinsanpassungsklausel – BaFin empfiehlt Handeln
- Allgemeinverfügung zugunsten der Verbraucher bereits in Vorbereitung
- Prämiensparverträge mit Zinsanpassungsklausel – was ist das?
- Was sagen die Gerichte dazu?
- So holen Sie mehr aus Ihrem Vertrag – was ist zu tun?
- Fazit: Die BaFin zeigt Zähne – wenn auch sehr spät
- FAQ
- Nutzen Sie den Sofortkontakt zu einem Fachanwalt
Prämiensparvertrag mit Zinsanpassungsklausel – BaFin empfiehlt Handeln
Es ist schon einigermaßen ungewöhnlich, wenn sich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) direkt mit einer Handlungsempfehlung an die Anleger mit sogenannten Prämiensparverträgen unterschiedlicher Kreditinstitute wendet.
In der Pressemitteilung vom 02.12.2020 hat die BaFin Verbrauchern mit sogenannten Prämiensparverträgen empfohlen, wegen der in dem jeweiligen Vertrag verwendeten Zinsanpassungsklausel aktiv zu werden. Sie sollten sich an die Verbraucherzentralen oder an einen Rechtsanwalt wenden. Denn es wäre sinnvoll, zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche nicht die Hände in den Schoß zu legen. Betroffene Verbraucher – so rät die Behörde – sollten sich die Zinsanpassungsklauseln erläutern lassen. In einem ersten Schritt müsse geprüft werden, ob die Klausel auf Basis der bisherigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) oder der Oberlandesgerichte wirksam ist.
Wörtlich heißt es:
„Wichtig ist, dass betroffene Sparer jetzt selbst aktiv auf ihre Institute zugehen und sich erläutern lassen, welche Klausel ihr Vertrag ganz konkret enthält,“ macht BaFin-Vizepräsidentin Elisabeth Roegele deutlich.“
Allgemeinverfügung zugunsten der Verbraucher bereits in Vorbereitung
Die BaFin ist im Fall der Zinsanpassungsklauseln nicht untätig. Bereits im Frühjahr 2020 hatte sie den Kreditinstituten empfohlen, auf Basis der bisherigen Rechtsprechung von selbst auf die Kunden zuzugehen und individualvertraglich entsprechende Änderungen der nach Auffassung der BaFin unwirksamen Zinsanpassungsklauseln vorzunehmen.
Banken und Sparkassen reagieren kundenunfreundlich
Nach Auffassung der BaFin sei dieser Schritt nicht im erforderlichen Maße umgesetzt worden. Vielmehr hätten einige Kreditinstitute die Zinsanpassungsklauseln eigenmächtig durch nach ihrer Auffassung gültige Klauseln ersetzt bzw. die Zinsanpassung einseitig ausgelegt. Ein runder Tisch mit den Vertretern von Banken und Sparkassen im November 2020 habe auch keine Lösung gebracht. Hier habe sich nur herausgestellt, dass die betroffenen Banken und Sparkassen die bisherigen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Musterverfahren für falsch halten und insoweit auf eine Bestätigung des BGH hoffen.
BaFin fordert mehr Verbraucherschutz
Das ging der BaFin jedoch nicht weit genug. In einem aktuellen Entwurf der BaFin für eine Allgemeinverfügung zum Umgang mit unwirksamen Zinsanpassungsklauseln heißt es:
„Gegen die verbraucherschützende Regelung des § 306 BGB haben Kreditinstitute verstoßen, indem sie zur Beseitigung der aufgetretenen Vertragslücke einseitig eine für das Neugeschäft konzipierte Zinsanpassungsklausel auf das Bestandsgeschäft übertragen haben, obwohl eine gerichtliche ergänzende Vertragsauslegung nicht existierte. Alternativ hätte eine die entstandene Vertragslücke schließende Individualvereinbarung mit den Betroffenen abgeschlossen werden können. Derartige Individualvereinbarungen haben die betroffenen Kreditinstitute jedoch nicht geschlossen. Zudem haben sie die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht über die Unwirksamkeit der ursprünglich vereinbarten Zinsanpassungsklausel und die Notwendigkeit ihrer Ersetzung durch eine den Vorgaben des BGH entsprechenden AGB-Klausel informiert. Sie haben eine von ihnen für angemessen erachtete Klausel einseitig zur Grundlage der weiteren Zinsberechnung gemacht.“
Was Banken und Sparkassen droht
Deutlicher kann eine Kritik an der Bankenlandschaft schon nicht mehr ausfallen! Die geplante Allgemeinverfügung sieht vor,
- dass die betroffenen Kreditinstitute ihre Kunden
- unaufgefordert über die konkret vorhandene Unwirksamkeit der einzelnen Zinsanpassungsklausel unter
- Verweis auf die Rechtsprechung des BGH zu informieren und darüber zu informieren hat,
- dass die dadurch entstandene Lücke zu schließen ist.
Dies kann entweder durch eine – bisher von der Rechtsprechung noch nicht entschiedene – ergänzende Vertragsauslegung erfolgen oder durch eine mit dem Verbraucher zu schließende individuelle Vertragsanpassung. Einseitige Vertragsanpassungen oder Vertragsauslegungen durch die Kreditinstitute dürfen nicht erfolgen.
Die Allgemeinverfügung soll Prämiensparverträge erfassen, die zwischen 1990 und 2010 geschlossen wurden, unabhängig davon, ob die Verträge noch laufen oder inzwischen gekündigt sind.
Die BaFin hat Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26.02.2021 eingeräumt.
Wie sieht es mit den Zinsanpassungsklauseln bei Ihrem Prämiensparvertrag aus?
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Prämiensparverträge mit Zinsanpassungsklausel – was ist das?
Ein Prämiensparvertrag ist ein langfristiger Sparvertrag mit variabler Verzinsung und gleichbleibendem Sparbeitrag. Zusätzlich zum Zins erhalten die Kunden eine Prämie, die in der Regel nach der Vertragslaufzeit gestaffelt ist (z.B. einen Bonuszins).
Eine Reihe von Banken und Sparkassen verwendeten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Zinsanpassungsklauseln, die es ihnen ermöglichten, über Änderungen der vertraglich vorgesehenen Verzinsung mit unbegrenzt einseitigen Ermessensspielräumen zu entscheiden. Der BGH hat dies jedoch bereits 2004 für unwirksam erklärt und äußerte sich auch in späteren Entscheidungen in 2010 und 2017 zu den Anforderungen an solche Klauseln.
Inzwischen sind für verschiedene Kreditinstitute auch bereits Musterverfahren anhängig bzw. entschieden worden.
Was sagen die Gerichte dazu?
Bemerkenswert ist, dass die erste Entscheidung des BGH zu dieser Thematik bereits vor über 14 Jahren getroffen wurde. Bereits 2004 hat der BGH entschieden, dass eine Zinsanpassungsklausel, die ein einseitiges und nicht transparentes Zinsbestimmungsrecht durch die Bank statuiert, unwirksam ist.
Gerichte mussten Zinsanpassungsklauseln prüfen
Dazu muss man aber wissen, dass eine solche Entscheidung eines Gerichtes eben nur zwischen den Parteien eines Rechtsstreites wirkt und eben nicht für Dritte ein verbindlicher Maßstab ist.
Deshalb mussten sich immer mehr Gerichte mit Zinsanpassungsklauseln der Banken beschäftigten. In weiteren Entscheidungen des BGH aus den Jahren 2010 und 2017 wurden die Verfahren an die vorgehenden Gerichte zurückverwiesen, um eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen. Folgeentscheidungen hierzu sind nicht veröffentlicht, sodass der Schluss naheliegt, dass sich die betroffenen Kreditinstitute mit den Kunden vergleichsweise geeinigt haben.
Banken vermieden unliebsame Urteile
Eine verbindliche Leitlinie der Gerichte dazu, wie mit dieser erforderlichen Vertragsauslegung umzugehen ist, wurde damit – möglicherweise bewusst – vermieden. Die Gründe sind klar: Gerichtsentscheidungen dazu, wie eine solche Auslegung oder Ergänzung vorzunehmen ist, hätte zwar nur für die betroffenen Parteien Geltung erlangt, doch hätten sich andere Verbraucher darauf berufen. Das hätte teuer für die betroffenen Banken und Kreditinstitute werden können.
Erstmals in einer Entscheidung durch das Oberlandesgericht (OLG) Dresden wird eine ergänzende Vertragsauslegung von einem Gericht selbst vorgenommen. Das betroffene Kreditinstitut hat gegen die Entscheidung Revision zum BGH eingelegt. Wann der BGH in der Sache entscheiden wird, ist noch nicht absehbar.
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So holen Sie mehr aus Ihrem Vertrag – was ist zu tun?
Es kommt Bewegung in die Sache – zugunsten für die Sparer. Für Verbraucher ist zunächst wichtig zu wissen, ob ihr Vertrag eine solche unwirksame Zinsanpassungsklausel enthält.
Sparer können Urteile für sich nutzen
Möglicherwiese kann hier auf bereits ergangene Entscheidungen zurückgegriffen werden, vor allem dann, wenn eben diese Klausel bereits Gegenstand einer entsprechenden Entscheidung war.
Sparverträge können verbessert werden
Sollte die Klausel tatsächlich unwirksam sein, so folgen daraus zwei Dinge: Zum einen folgt daraus nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH eine Verpflichtung zu einer – beiderseitig zu bestimmenden – ergänzenden Vertragsauslegung oder zu einer individuellen Vertragsanpassung. Bei der Vertragsauslegung wird auf die Entscheidungen abzustellen sein, die der BGH fällen wird.
Mehr Zinsen bei Neuberechnung
Darüber hinaus besteht natürlich nach Festlegung der maßgeblichen und damit wirksamen Zinsanpassung für die Vergangenheit in einem zweiten Schritt ein Anspruch auf Neuberechnung auf Basis der dann maßgeblichen Grundlage und ein Anspruch auf Nachzahlung von Zinsen. Das können – gerade bei langer Vertragslaufzeit – mehrere tausend EURO sein.
Aktive Sparer bekommen mehr Zinsen
Die Erfahrung zeigt, dass Kreditinstitute hier auf Zeit spielen und hoffen, sich so in die Verjährung zu retten. Daher ist es umso wichtiger, nicht allzu lange zu warten. In den meisten Fällen wurden Aufforderungen an die Banken ohne anwaltliche Unterstützung pauschal mit verschiedenen Begründungen abgelehnt. Damit dürfte zwar dann mit der Allgemeinverfügung – wenn sie in dieser Form kommt – Schluss sein, doch mehr Geld werden die betroffenen Kreditinstitute deshalb freiwillig sicher nicht auszahlen. Hier kann anwaltliche Unterstützung hilfreich sein.
Fazit: Die BaFin zeigt Zähne – wenn auch sehr spät
Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass sich die BaFin der Thematik nun nach Jahren endlich annimmt. Umso ärgerlicher ist es, dass dies mit so erheblicher zeitlicher Verzögerung geschieht.
Selbst wenn die Kreditinstitute zu einer anhand der Vorgaben der Gerichte zu messenden Vertragsauslegung oder zu einer individuellen Vertragsauslegung verpflichtet werden, werden viele Kreditinstitute auf den Faktor Zeit (Verjährung) setzen. Streitigkeiten sind da vorprogrammiert. Wäre die BaFin hier eher tätig geworden, würde sich das Problem in dieser Form möglicherwiese nicht stellen.
Durch die in Aussicht gestellte Allgemeinverfügung werden die Rechte der Sparer und damit die Chancen in der Auseinandersetzung mit der Bank oder – wenn nötig – auch vor Gericht verbessert. Welche Möglichkeiten Sie konkret haben, kann grob meist schon im Rahmen eines ersten kostenlosen Erstberatungsgespräches geklärt werden. Hierzu können Sie uns gern ansprechen.
Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns an. Wir vertreten Sie gegenüber Ihrer Versicherung!
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Prämiensparvertrag mit Zinsanpassung: FAQ – Sie fragen – wir antworten
Was ist FAQ?
Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.
FAQ
Nein. Zwar wurden vielfach gleichgelagerte Formulierungen verwendet, aber es kommt immer auf die ganz konkrete Ausgestaltung der Zinsanpassungsklausel an. Für verschiedene Klauseln verschiedener Institute ist dies aber bereits gerichtlich geklärt.
Betroffen können Prämiensparverträge aus den Jahren 1990 – 2010 sein. Wichtig ist: Die geplante Allgemeinverfügung soll auch auf bereits gekündigte Verträge Anwendung finden.
Das Vorgehen ist zweistufig. Zunächst muss geklärt werden, wie mit der unwirksamen Klausel umgegangen wird: Entweder es erfolgt eine einvernehmliche oder an der Rechtsprechung orientierte Vertragsauslegung, um die Regelungslücke zu schließen oder es wird eine neue individualvertragliche Vereinbarung getroffen. Wenn dann damit die Grundlage für die Zinsberechnung feststeht, kommt eine Nachberechnung der Zinsen und damit eine höhere Auszahlung in Betracht.
Nein, das wird nicht passieren. Auf Grundlage des Entwurfes der Allgemeinverfügung wird das Kreditinstitut bestenfalls mitteilen, dass die konkret verwendete Klausel unwirksam ist. Ob das „Angebot“ der Bank zum Umgang damit fair ist, kann der Verbraucher meist nicht selbst beurteilen. Hier ist der normale Verbraucher auf professionelle Hilfe angewiesen.
Die BaFin hat auf ihrer Internetseite angekündigt, dass sie die Banken zum Handeln zwingen will, wenn sie nicht auf ihre Kunden zugehen. Der Entwurf einer entsprechenden Allgemeinverfügung ist bereits auf der Seite der BaFin zu sehen.
Die Aufsichtsbehörde kritisiert die Banken mit deutlichen Worten und beurteilt das Verhalten als einen verbraucherschutzrechtlichen Missstand, der unbedingt beseitigt werden müsse.
Die geplante Anordnung wird den Sparern zur Hälfte helfen. Um endgültig Profit von den Aktivitäten der Finanzaufsicht zu bekommen, muss die Nachberechnung vorgenommen werden. Ob die Banken das ohne Druck richtig und zügig machen werden, darf durchaus bezweifelt werden.
Beitrag vom 08.02.2021
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