Die Covid-19 Pandemie hat den Gesetzgeber im März 2020 zum schnellen Handeln veranlasst. Ein ganz entscheidender Punkt: Die Insolvenzantragspflicht wurde zeitlich befristet ausgesetzt. Diese Regeln sind entgegen der landläufigen Meinung nur noch teilweise weiter bis zum Jahresende 2020 verlängert worden.
Für Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Vorstande von Aktiengesellschaften ergeben sich weitreichende Konsequenzen; sie gehen bis zur privaten Haftung für betriebliche Schulden. Lesen Sie, wie man das Haftungsrisiko minimieren kann.