Kündigung von Darlehensverträgen – Teil 4: Ordentliche Kündigung durch Bank oder Sparkasse aufgrund Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB)

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Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie sind längst nicht ausgestanden. Unternehmen spüren die Auswirkungen dieser Krise, weil Geldeingänge spärlicher fließen. Das hat meist auch Auswirkungen auf den Kapitaldienst der Darlehen. Wenn Kredite nicht ordnungsgemäß bedient werden, kündigen Banken die Kredite. Wir zeigen Ihnen die Spielregeln, die von den Kreditinstituten eingehalten werden müssen.

Selbstverständlich können Banken grundsätzlich Kredite kündigen. Sie müssen sich dabei aber an bestimmte Spielregeln halten. Wir erklären, wann die zulässigen Grenzen überschritten werden und was Kreditnehmer unbedingt beachten müssen. | E-Mail: info@rechtinfo.de - Telefon: 02241 1733 0


Inhalt

Darlehensgeber können Darlehen kündigen

Nachdem wir uns in den vorangegangenen Beiträgen mit den Kündigungsmöglichkeiten für die Darlehensnehmer beschäftigt haben, klären wir hier nun die möglichen Grundlagen für eine Kündigung des Darlehensgebers.

Die Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensnehmers und Informationen zu etwaigen Vorfälligkeitsentschädigungen finden sie hier

Kündigungsrecht nach Nr. 26 AGB-Sparkassen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen (AGB-Sparkassen) sehen keine spezielle Regelung zur Kündigung von Darlehensverträgen vor. Es gibt dort nur eine Generalklausel in Nr. 26 AGB-Sparkassen zu generellen Kündigungsmöglichkeiten.

Nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen ist bei einem Vertrag, bei dem ein Recht zur Kündigung nicht geregelt oder eine Laufzeit nicht vereinbart ist, bei Vorliegen eines sachlichen Grundes jederzeit berechtigt.

Es ist wichtig, dass die Kündigung nicht zur „Unzeit“ erfolgen darf. Das ist dann der Fall, wenn der Darlehensnehmer so sehr von der Kündigung überrascht wird, dass er keine anderweitige Möglichkeit hat, sich Geldmittel zu beschaffen. Dieses unzulässige Kündigen zur „Unzeit“ ist der wichtigste Punkt in der Verteidigung des Darlehensnehmers gegen die Kündigung.

Die Kündigung nach Nr. 26 AGB-Sparkassen kann sich auch auf einzelne Geschäftszweige und damit auch einzelne Kredite beziehen.

Kündigungsrecht nach Nr. 19 Abs. 2 AGB-Banken

Nr. 19 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Banken (AGB-Banken) sieht eine gesonderte Kündigungsmöglichkeit für Banken für Darlehen oder Darlehenszusagen ohne Laufzeitvereinbarung und ohne abweichende Kündigungsvereinbarung vor.

Auch wenn es gesetzlich kein ausdrückliches Verbot für eine Kündigung zur „Unzeit“ gibt, hat doch der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2013 entschieden, dass auch hier Kündigungen nicht ohne jede Schranke erfolgen dürfen.

Die Einschränkungen sind:

• Verbot der Kündigung zur Unzeit
• Verbot des Rechtsmissbrauches
• Kein Verstoß gegen Treu und Glauben
• Angemessenheitsprüfung und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Darüber hinaus ist eine angemessene Frist zur Rückzahlung zu wahren.

Welche Kredite sind hiervon i.d.R. betroffen?

Die häufigste Anwendung finden diese beiden Vorschriften bei dem „bis auf weiteres“ („b.a.w.“) gewährten Kontokorrentkredit. Dieser Kredit ist für Unternehmen in der Praxis eine sehr wichtige Form der Kreditvereinbarung.

Vielfach wird gerade in Krisenzeiten mit eben diesem „geduldeten“ Kredit gearbeitet bzw. dieser wird sogar noch aufgestockt. Kommt es dann im Rahmen eines ohnehin bestehenden Liquiditätsengpasses zu einer Kündigung, kann dies schnell zu einer lebensbedrohlichen Situation für das Unternehmen werden. Umso wichtiger ist dann, sich gegen eine mögliche Kündigung zur Wehr zu setzen.

Kündigungsrecht des Darlehensgebers nach § 490 Abs. 1 BGB

§ 490 Abs. 1 BGB ist für Darlehensgeber eine Möglichkeit, sich – vereinfacht ausgedrückt – bei Verschlechterung der Vermögenswerte des Darlehensnehmers oder dessen Sicherheiten vom Darlehensvertrag zu lösen.

Wichtigste Voraussetzung ist die objektive Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder der Werthaltigkeit einer Darlehenssicherheit. Maßgeblich ist ein Vergleich der beiden Faktoren zu Beginn des Darlehensverhältnisses und im Zeitpunkt der Kündigung. Die Tatsachen, die die Kündigung rechtfertigen (sollen) müssen dem Darlehensgeber bei Vertragsschluss unbekannt gewesen sein.

Hie bestehen gute Chancen, sich gegen eine Kündigung zur Wehr zu setzen. Wenn z.B. die Bank den Fehler macht und auf die reine Fähigkeit der Zahlung der Raten (Kapitaldienstfähigkeit) abstellt, obwohl die gewährten Sicherheiten den Kredit ausreichend absichern, scheidet eine Kündigung aus.

Liegen die Voraussetzungen für eine Kündigung nach § 490 Abs. 1 BGB vor, kann das Darlehen mit oder ohne Frist gekündigt werden. Rechtsfolge der Kündigung ist, dass die gesamte offenstehende Darlehensvaluta zur Rückzahlung ansteht.

Eine Vorfälligkeitsentschädigung steht der Bank nach Ansicht des BGH gegen den Darlehensnehmer zumindest bei einem Verbraucherkreditvertrag nicht zu.

Kündigungsrecht Darlehensgeber nach § 498 BGB

Eine mindestens genau so wichtige Vorschrift für Darlehensgeber ist die Möglichkeit, bei Zahlungsverzug das Darlehen zu kündigen. Nach § 498 BGB kann der Darlehensgeber bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in der Zahlungsabwicklung kündigen. Es handelt sich mit um die wichtigste Vorschrift für Darlehensgeber. Gleichwohl sind Kündigungen nach § 498 BGB nicht selten fehlerhaft, da die Voraussetzungen falsch berechnet oder fälschlicherweise angenommen wurden.

Anwendbar ist die Vorschrift auf alle Darlehen, bei denen Zins- und Tilgungsleistungen vor Endfälligkeit zu leisten sind. Die Vorschrift gilt auch nicht für reine endfällige Darlehen oder endfällige Darlehen mit Tilgungsersatz (z.B. Kapitallebensversicherungen).

Neben der Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Vorschrift, auf die sich die Banken dann berufen, passieren die meisten Fehler bei der Beantwortung der Frage, ob der Darlehensnehmer mit zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug ist oder ein Rückstand von 10 % bzw. 5 % oder 2,5 % (je nach Art des Vertrages) der Darlehenssumme vorhanden ist und bei der Frage, ob dem Darlehensnehmer eine zweiwöchige Frist zur Zahlung der rückständigen Raten mit Androhung der Kündigung gesetzt worden ist.

Selbst wenn das alles eingehalten ist, muss eine Kündigung sodann innerhalb angemessener Frist geschehen. Eine Kündigung z.B. nach einem Monat, nachdem die Nachfrist abgelaufen ist, dürfte nicht mehr ausreichen.

Was banal klingt, ist es in der Umsetzung bei weitem nicht. Nicht selten werden die Verzugsvoraussetzungen falsch berechnet und nicht selten wird die zweiwöchige Frist zur Rückzahlung mit entsprechender Androhung der Kündigung versäumt. Das führt dann dazu, dass eine solche Kündigung unwirksam ist.

Erweitertes Kündigungsrecht des Darlehensgebers nach § 499 Abs. 1 BGB

§ 499 BGB gibt dem Darlehensgeber die Möglichkeit, sich in bestimmten Grenzen eine Erweiterung seiner Kündigungsmöglichkeiten vertraglich einräumen zu lassen. Die Vorschrift lässt die gesetzlichen Kündigungsrechte des Darlehensgebers im Übrigen unberührt.

Da die Vorschrift nur auf Verbraucherdarlehensverträge (also keine Verbraucherimmobiliardarlehensverträge) mit nicht festgelegter Laufzeit Anwendung findet, ist der Anwendungsbereich gering. Letztlich kommt es auf nach § 499 BGB eingeräumte Kündigungsmöglichkeiten ohnehin nur an, wenn erstens hiervon im Vertrag Gebrauch gemacht wurde und der Darlehensgeber sich expressis verbis darauf beruft.

Kündigungsrecht Darlehensgeber nach § 499 Abs. 3 BGB

Wenn der Darlehensnehmer im Zuge der Kreditanbahnung falsche Angaben gemacht hat, dann kann dies den Darlehensgeber dazu berechtigen, den Kreditvertrag zu kündigen. Diese Vorschrift findet auch auf Immobiliardarlehensverträge Anwendung.

Ein Grund für eine Kündigung liegt dann vor, wenn im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung vom Verbraucher relevante Angaben vorenthalten oder bewusst falsch gemacht wurden. Auch hier ist Vorsicht geboten: Der Verbraucher weiß unter Umständen gar nicht, was für die Bank relevant ist und was nicht.

Neben dem klassischen Verschweigen von bekannten Umständen, kann es auch Fälle geben, in denen sich z.B. der Darlehensnehmer gar keiner Schuld bewusst ist, weil er es aus seiner Sicht schlicht nicht für relevant gehalten hat. Hier sollte man also auch ganz genau hinschauen, wenn sich die Bank auf diesen Kündigungsrund beruft.

Außerordentliches Kündigungsrecht der Geschäftsbeziehung durch Banken nach Nr. 26 Abs. 2 AGB-Sparkassen / Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken

Zunächst muss hier differenziert werden zwischen

• außerordentlicher Kündigung der Geschäftsbeziehung und der
• Kündigung einzelner Darlehen.

Die Voraussetzungen sind nämlich nicht immer für beide Vorgehen identisch, auch wenn beide gleichzeitig erklärt werden.

Abmahnung durch die Bank

Eine Kündigung der Geschäftsbeziehung aus wichtigem Grund wegen einer Vertragsverletzung setzt zunächst erst einmal nach Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken eine Abmahnung des Kunden voraus. Solche Abmahnungen müssen so präzise gefasst sein, dass der Darlehensnehmer genau weiß bezüglich welchen Darlehens ihm was konkret vorgeworfen wird. Des Weiteren darf die Bank sich nicht mit ihrem bisherigen Verhalten in Widerspruch setzen.

Drohende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse

Wenn die Bank eine angeblich drohende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse als Grund für eine Kündigung der Geschäftsbeziehung oder einzelner Teile hiervor heranziehen will, ist auch dies an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Grundsätzlich kann man sich merken, dass die Anforderungen auch hier sehr hoch sind.

So ist z.B. das alleinige Ausbleiben von Zins- und Tilgungsleistungen für sich genommen kein Indiz dafür, dass eine drohende Verschlechterung angenommen werden kann. Darüber hinaus kann von einer drohenden Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nur gesprochen werden, wenn der Rückzahlungsanspruch unter Verwertung der Sicherheiten gefährdet ist.

Mit anderen Worten: eine fortbestehende Werthaltigkeit der Sicherheiten schließt eine Kündigung wegen drohender Verschlechterung der Vermögenslage aus. Schließlich muss sich die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse auf die Rückführungsfähigkeit des Darlehensnehmers beziehen.

So kann man Fehler der Banken als Vorteil nutzen

Auch hier befindet sich also ein weites Feld an Fehlerquellen auf Seiten der Bank, die dazu führen können, dass eine ausgesprochene Kündigung nicht nur nicht wirksam ist, sondern sich – wie nachfolgend aufgezeigt – sich auch Schadensersatzansprüche gegen die Bank ergeben können.

Unwirksame und pflichtwidrige Kündigungen der Bank können Schadensersatzansprüche auslösen

Wie oben gezeigt, gibt es Spielregeln für jede Art der Kündigung auf Seiten der Bank. Wenn diese nicht eingehalten werden, kann dem Darlehensnehmer daraus ein Schaden entstehen. Wenn z.B. eine unberechtigte und damit pflichtwidrige Kündigung zu einer Verschlechterung des Geschäftsbetriebes oder einer anderweitigen Kapitaldienstfähigkeit führt, kann dies erhebliche Konsequenzen für den Darlehensnehmer haben – möglicherweise sogar die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz.

Daher ist neben der Frage, ob eine Kündigung überhaut wirksam ist, die Wirksamkeit der Kündigung allein schon wegen der immensen Folgen zu überprüfen. So lässt sich feststellen, ob die Bank selbst hier nicht eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat und ob dem Darlehensnehmer hieraus nicht Schadensersatzansprüche zustehen.

Solche Ansprüche können schnell einen fünf- oder gar sechsstelligen Betrag erreichen. Ob man diesen dann letztlich durchsetzt, ist eine andere Frage. In jedem Falle kann man eine solche Schadensposition nutzen, um damit eine sehr viel bessere Verhandlungsposition gegenüber der Bank zu erhalten oder aber diese Position der Bank im Prozess entgegenhalten.

Taktisch klug gegen Kündigung wehren verbessert die Chancen des Darlehensnehmers

Wie gezeigt, müssen sich Banken auch bei Kündigungen an bestimmte Grundregeln halten. Bei der Frage, wie man sich taktisch klug gegen die Kündigung wehrt, muss man sich zunächst anschauen, worauf die Kündigung der Bank gestützt wird.

Nicht immer geht dies aus dem Kündigungsschreiben hervor. Wenn man den Grund für die Kündigung bestimmt hat, ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob die Gründe für eine Kündigung auf Basis dieses Kündigungsgrundes überhaupt gegeben sind. Ist dies nicht der Fall, kann man sich überlegen, ob daraus nicht ein Schadensersatzanspruch gegen die Bank hergeleitet werden kann.

Solle man in der Prüfung der oder des Kündigungsrundes tatsächlich zu der Auffassung gelangen, dass die Voraussetzungen vorliegen könnten, ist dann auszuloten, ob diese nicht durch geschicktes Argumentieren gegenüber der Bank entkräftet werden können. Besonders bei der Frage der Vermögensverschlechterung und der Verschlechterung der Werthaltigkeit der bestehenden Sicherheiten ist in der Regel viel Raum für geschicktes Taktieren. Es gilt diese Freiräume früh und effektiv zu nutzen, um nicht in finanzielle Engpässe zu rutschen.

Kündigung von Darlehensverträgen FAQ – Sie fragen – wir antworten

Was ist FAQ?

Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.

Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt 
Welche Kündigungsmöglichkeiten hat der Darlehensgeber?

Im Kern besteht die Gegenwehr gegen eine Kündigung aus 4 Schritten:

  • Feststellen des angeblichen Kündigungsgrundes
  • Prüfen der formellen und materiellen Voraussetzungen der Kündigung
  • Geltendmachung von Schadensersatz im Falle der unberechtigten Kündigung
  • Entkräftung der geltend gemachten Kündigungsgründe gerade bei Prognosen und Wertbeurteilungen bei nicht eindeutig unwirksamen Kündigungen
Kann die Bank bei einer Kündigung Schadensersatz verlangen?

Im Kern besteht die Gegenwehr gegen eine Kündigung aus 4 Schritten:

  • Feststellen des angeblichen Kündigungsgrundes
  • Prüfen der formellen und materiellen Voraussetzungen der Kündigung
  • Geltendmachung von Schadensersatz im Falle der unberechtigten Kündigung
  • Entkräftung der geltend gemachten Kündigungsgründe gerade bei Prognosen und Wertbeurteilungen bei nicht eindeutig unwirksamen Kündigungen
Wie gehe ich taktisch bei einer Kündigung durch den Darlehensgeber vor?

Im Kern besteht die Gegenwehr gegen eine Kündigung aus 4 Schritten:

  • Feststellen des angeblichen Kündigungsgrundes
  • Prüfen der formellen und materiellen Voraussetzungen der Kündigung
  • Geltendmachung von Schadensersatz im Falle der unberechtigten Kündigung
  • Entkräftung der geltend gemachten Kündigungsgründe gerade bei Prognosen und Wertbeurteilungen bei nicht eindeutig unwirksamen Kündigungen

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Beitrag vom 05.10.2020

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