Coronavirus & Insolvenz – Teil 2: Gesteigerte Risiken für Geschäftsführer – so vermeiden Sie Ihre Haftung

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Die Covid-19 Pandemie hat den Gesetzgeber im März 2020 zum schnellen Handeln veranlasst. Ein ganz entscheidender Punkt: Die Insolvenzantragspflicht wurde zeitlich befristet ausgesetzt. Diese Regeln sind entgegen der landläufigen Meinung nur noch teilweise weiter bis zum Jahresende 2020 verlängert worden. Für Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Vorstande von Aktiengesellschaften ergeben sich weitreichende Konsequenzen; sie gehen bis zur privaten Haftung für betriebliche Schulden. Lesen Sie, wie man das Haftungsrisiko minimieren kann.

Die stückweise Rückkehr zu den alten Regeln der Insolvenzantragspflicht birgt für Geschäftsführer und Vorstände wieder Haftungsrisiken, die bis in Private reichen. Wir zeigen Ihnen, welche Grenzen Sie einhalten müssen. | E-Mail: info@rechtinfo.de - Telefon: 02241 1733 0

Inhalt

Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit durch Corona wieder voll gültig

Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) machte es möglich, dass ein Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit als auch für die Überschuldung unter bestimmten Bedingungen vorübergehend vermieden werden konnte.

Gleichzeitig wurden die gesetzlichen Zahlungsverbote nach § 64 Abs. 1 GmbH-Gesetz (GmbHG) bzw. § 92 Abs. 2 S. 1 Aktiengesetz (AktG) für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife gelockert. Dadurch entfiel eine persönliche Haftung der Geschäftsführungsorgane für den Fall der Zahlungsunfähigkeit. Auch durften Sanierungsdarlehen von Gesellschaftern an die Gesellschaft unter erleichterten Voraussetzungen wieder an die Gesellschafter zurückgezahlt werden.

Mit dem Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes vom 25.09.2020 wurden diese „Erleichterungen“ nun wieder teilweise rückgängig gemacht. Das Gesetz trat Anfang Oktober 2020 in Kraft. Geschäftsführer oder Vorstände von Unternehmen bzw. Gesellschaften, die aufgrund der COVID-19 Pandemie zahlungsunfähig geworden sind, müssen nun wieder nach § 15 a InsO spätestens innerhalb von 3 Wochen ein Insolvenzantrag stellen.

Die Privilegierungen durch das COVInsAG bleiben lediglich für den Fall der Überschuldung ausgesetzt, soweit dieser Zustand nicht schon bereits vor dem 31.12.2019 bestand.

Einzelheiten zu den Änderungen im Insolvenzrecht selbst und der Haftung der Geschäftsführer und Vorstände können Sie hier nachlesen

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Im Folgenden werden wir uns mit den einzelnen Haftungsfallen auseinandersetzen, in denen die Insolvenzantragspflicht wieder voll auflebt und eine permanente Kontrolle der Geschäftslage fordert.

Haftung bei verbotenen Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit

Gesetzlich geregelt sind die Verbote für Zahlungen durch Geschäftsführer einer GmbH in § 64 GmbHG bzw. für Vorstände einer Aktiengesellschaft (AG) in § 92 AktG. Danach haftet der Geschäftsführer oder Vorstand für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit, durch die dem Unternehmen keinerlei Gegenwert zufließt.

Das Gesetz stellt die Frage der Zulässigkeit von Zahlungen in einem solchen Fall unter die „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes“. Das ist ein recht schwammiger Begriff. Daher haben Richter einzelne Fallgruppen herausgebildet, die als Richtlinien dienen. Dann ist das Risiko von unzulässigen Zahlungen zumindest reduziert. Zulässig sind z.B.:

  • Zahlungen von Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (hier besteht sogar eine Zahlungspflicht, aber das führt oft zu Streit, wie wir weiter unten zeigen)
  • Zahlung von dringend benötigtem Material für den Geschäftsbetrieb (sog. Bargeschäfte, das bildet einen häufigen Streitpunkt)
  • Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes (Strom, Telefon, Versicherungen)
  • Zahlungen zur Aufrechterhaltung der Buchhaltung, für Wirtschaftsprüfer und für Rechtsberatung

Gleichzeitig haben sich auf der anderen Seite Konstellationen herausgebildet, in denen eine persönliche Inanspruchnahme sehr wahrscheinlich ist, da solche Zahlungen meist unzulässig sind. Das betrifft z.B.:

  • Zahlungen auf den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung
  • Zahlungen von „Vorkasse“ auf Warenlieferungen
  • Zahlungen auf Forderungen, die älter als 30-Tage sind (Bargeschäftsprivileg entfällt)
  • Zahlungen auf bestehende Lastschriftmandate, sofern es sich nicht um ein debitorisches Konto ohne Sicherheiten handelt und kein Gegenwert zur Masse fließt

Um es ganz klar zu sagen, diese Formeln sind kein Freibrief dafür, dass diese Zahlungen immer zulässig bzw. immer unzulässig sind. Hier handelt es sich vielmehr um den Rahmen, innerhalb dessen eine Prüfung erfolgt. Insolvenzverwalter haben die berufsbedingte Angewohnheit, alle Zahlungen ab dem Zeitpunkt der festgestellten Zahlungsunfähigkeit zu monieren. Nur wer sich hier von Anfang richtig positioniert hat, kann sich dem Zugriff des Insolvenzverwalters erfolgreich entziehen.

Das heißt aber nicht zwangsläufig, dass diese Zahlungen dann auch immer unzulässig waren. Vielmehr eröffnen sich hier durchaus Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung gegen eine persönliche Inanspruchnahme. Im Idealfall sollte es aber erst gar nicht so weit kommen, sodass eine vorherige, fachlich versierte Klärung sinnvoll ist, um den zulässigen Bereich nicht zu überschreiten.

Haftung bei Zahlungen an Gesellschafter bzw. nahestehende Personen

Insolvenz Coronavirus
Eine Rückzahlung des Darlehens sollte vorher durch eine rechtliche Beratung überprüft werden.
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Häufig gewähren die Gesellschafter einem Unternehmen Darlehen, damit eine Krise nicht zur Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit führt. Das ist an sich kein problematischer Vorgang. Problematisch wird aber die Rückzahlung an Gesellschafter in einer Krise, sprich im Kontext einer Zahlungsunfähigkeit.

Häufig kommen die Gesellschafter auf den Gedanken, durch Kündigung der Darlehen ihre Rückzahlung zu sichern. Das ist unzulässig; besonders dann, wenn diese Personen gleichfalls Geschäftsführer oder Vorstände des betreffenden Unternehmens sind. Hintergrund ist, dass ein Gesellschafterdarlehen in der Krise so behandelt wird, als wäre es Eigenkapital der Gesellschaft.

Derartige Gelder dürfen im Falle der Krise auf keinen Fall von der GmbH oder AG zurückgezahlt werden. Dieses Eigenkapital – auch wenn es sich um Gesellschafterdarlehen handelt – dient dazu, um Gläubiger zu bezahlen. Dieses Verbot der Rückführung von Krediten gilt auch für Zahlungen an nahestehende Personen der Gesellschafter (Ehepartner, Kinder, Eltern). Hierdurch soll eine Umgehung dieses Verbotes verhindert werden.

Das in § 2 COVInsAG geregelte Privileg, unter bestimmten Voraussetzungen diese Darlehen an Gesellschafter zurückgezahlt werden können, gilt für den Fall der Zahlungsunfähigkeit nicht mehr. Hier sollte eine Rückzahlung in keinem Fall ohne vorherige rechtliche Beratung erfolgen, will man nicht in die Haftungsfalle und möglicherweise auch in die Strafbarkeit abrutschen.  

Zahlungsunfähigkeit und Haftung gegenüber Neugläubigern

Besteht Zahlungsunfähigkeit, ist die Geschäftsführung oder der Vorstand verpflichtet, sofort einen Insolvenzantrag zu stellen, § 15 a Abs. 1 InsO. Bereits ab diesem Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit besteht eine Insolvenzantragspflicht. Die in der Insolvenzordnung genannte weitere Frist von drei Wochen steht der Geschäftsleitung nur dann zur Verfügung, wenn sich ein Erfolg von Sanierungsmaßnahmen konkret abzeichnet.

Die strafbare Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn nicht spätestens innerhalb dieses Zeitraumes schuldhaft ein Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht eingereicht wird.

Als Faustregel kann man sich aufgrund der äußerst geringen Ausnahmetatbestände merken:

Die Frist von 3 Wochen, um einen Insolvenzantrages nach Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu stellen, gilt spätestens, wenn Sanierungsmaßnahmen scheitern.

Wir können aus anwaltlicher Sorgfalt nur davon abraten, hier eine Verlängerung der Frist in Kauf zu nehmen, denn die Hürden hierfür sind in der Praxis fast nicht überwinden. Entweder stellt sich innerhalb von 3 Wochen heraus, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt; bzw. diese wieder beseitigt wird – dann muss auch kein Antrag gestellt werden; oder der Insolvenzantrag muss zwingend gestellt werden. Darauf zu hoffen, dass die Situation nach 4 Wochen nicht mehr besteht, ist extrem riskant.

Sollte sich nämlich herausstellen, dass der „erhoffte“ Umstand, dass Geld in die Kasse gespült wird, nicht eintritt, ist man „mit einem Bein schon im Gefängnis“ und muss sich unter Umständen strafrechtlich wegen Insolvenzverschleppung verantworten.

Genau aus diesem Grund sollte man bei neuen Geschäften ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sehr vorsichtig sein bzw. diese aus Vorsichtsgründen besser ganz lassen. Sollten nämlich diese Neugläubiger mit ihren Zahlungsansprüchen ausfallen, dann sind diese berechtigt, den ausgefallenen Betrag direkt gegenüber der Geschäftsführung oder dem Vorstand geltend zu machen – und zwar bis in deren Privatvermögen hinein.

Hintergrund ist, dass dem Neugläubiger ein Schadensersatzanspruch zusteht. Er ist entstanden, weil der neue Gläubiger mit einer insolventen Gesellschaft ein Geschäft abgeschlossen und möglicherweise Leistungen erbracht hat, obwohl die Gesellschaft bereits zahlungsunfähig war.

Wichtig ist: Diese Haftung besteht nicht erst ab dem Ablaufen der 3-Wochen-Frist zur Stellung des Insolvenzantrages, sondern bereits mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit.

Ein solches Risiko der privaten Haftung kann sogar eintreten, wenn der Insolvenzverwalter sich eine bereits erfolgte Zahlung an den Neugläubiger im Wege der Insolvenzanfechtung „zurückholt“ und der Neugläubiger deswegen ausfällt.

Auch hier ist beim Geschäft mit Neukunden oder neuen Aufträgen sorgfältig zu prüfen, ob es sich lohnt, eine Geschäftsbeziehung aufzunehmen und was man dabei beachten sollte.

Haftung gegenüber Altgläubigern wegen Insolvenzverschleppung (Quotenschaden)

Nicht nur gegenüber sogenannten Neugläubigern besteht eine Haftung der Geschäftsführung und Vorstände. Auch Altgläubiger können Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen.

Einer solchen Forderung setzt sich die Geschäftsleitung aus, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist; denn dann ist zwangsläufig ein Insolvenzantrag zu stellen. Reicht die Geschäftsführung den Insolvenzantrag nicht zeitgerecht bei Gericht ein und verringert durch ihr Handeln die später vorhandene Insolvenzmasse, ist im Ergebnis weniger da, was an die Insolvenzgläubiger verteilt werden kann. Auch für solche Fehlkalkulation muss das leitende Management den Kopf hinhalten.

Da die meisten Gläubiger bei der Insolvenz überwiegend ausfallen, argumentieren sie, dass dann, wenn der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt worden bzw. bestimmte masseschmälernde Handlungen nicht vorgenommen worden wären, mehr für die Insolvenzgläubiger zur Verfügung gestanden hätte. Das wiederum hätte zur Folge, dass die Masse letztlich größer gewesen wäre. Das würde dann dazu führen, dass sie eine höhere Quote in der Verteilung der Masse erhalten hätten.

Dieser durch die verspätete Antragstellung entstandene Schaden in Form einer geringeren Quote (sog. Quotenschaden) wird häufig geltend gemacht. Zwar sind die Darlegungs- und Beweisregeln hier nicht ganz einfach, aber das hindert die Altgläubiger manchmal nicht, hier einen entsprechenden Schaden geltend zu machen. Auch aus diesem Grunde sollte man die Pflicht zur Insolvenzantragstellung unbedingt aus Selbstschutzgründen nicht auf die leichte Schulter nehmen.

Haftung der Geschäftsleitung gegenüber Sozialversicherungsträgern und Finanzamt

Wie bereits oben ausgeführt, sind die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung grundsätzlich immer abzuführen. Wenn die Geschäftsführung dies versäumt, haftet sie für die nicht abgeführten Beiträge persönlich. Auch diese Haftung entsteht ab dem Zeitpunkt, ab dem sich das Unternehmen in der Krise befindet.

Auch für nicht abgeführte Steuern kann die Geschäftsführung persönlich in die Haftung genommen werden. Dies gilt insbesondere anteilig für im Haftungszeitraum nicht abgeführte Umsatzsteuern und nicht abgeführte Lohnsteuern. Das alles unabhängig davon, dass meist ein Steuerstrafverfahren gegen Verantwortliche eingeleitet wird.

Es ist also auch hier genau im Auge zu behalten, in welchem Umfang Zahlungen verboten sind oder aber in welchem Umfang Zahlungen sogar geboten bzw. zwingend vorzunehmen sind, um nicht ins Messer zu laufen.

Wie verhalte ich mich als Geschäftsführer / Vorstand richtig?

Mit einem Fachanwalt lassen sich spezifische Fragen viel schneller und kompetenter klären.

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Die Ausführungen zeigen, dass der Pflichtenkreis der Führungsriege eines Unternehmens in der Krise einzuhalten ist. Neben einer permanenten Überwachung der Liquiditätslage ist im Falle der eingetretenen Überschuldung genauestens zu prüfen,

  • welche Zahlungen erlaubt sind,
  • welche Zahlungen verboten sind und
  • welche Zahlungen sogar zwingend erfolgen müssen.

Dies setzt immer eine Analyse im Einzelfall voraus. Man sollte in der Krisensituation nur eins nicht:  untätig bleiben! Oft hilft es schon, die ersten Themenkomplexe im Rahmen einer ersten telefonischen Erstberatung zu klären, die kostenfrei ist. Hierzu können Sie uns gern ansprechen. Das Thema ist nicht nur für den Geschäftsführer einer GmbH wichtig, sondern auch für die Leitung einer UG (haftungsbeschränkt).  

Denn bevor Ihnen Haftungsansprüche drohen, kann bei rechtzeitiger Beratung das Ruder herumgerissen werden. Oft helfen Maßnahmen, wie z. B. ein Wechsel der Geschäftsführung, Umorganisation des Geschäfts oder Umstrukturierung der Kapitalebene. Sprechen Sie mit uns über alle Details, richtig zu agieren.

Coronavirus & Insolvenz FAQ – Sie fragen – wir antworten

Was ist FAQ?

Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.

Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt 
Ab wann besteht ein Haftungsrisiko für Geschäftsführer?

Eine besondere Haftungssituation besteht ab der sichtbaren Krise eines Unternehmens. Unabhängig vom Vorliegen eines Insolvenzgrundes kann es bereits vor dessen Vorliegen erforderlich sein, haftungsbegrenzende Maßnahmen durchzuführen, sprich sich genau vor Augen zu führen, was an Zahlungen geboten, verboten oder sogar zwingend erforderlich ist.

Sollte sich die Krise nämlich so weit verschärfen, dass es zu einer Insolvenz kommt, können Haftungstatbestände bereits vor dem Zeitpunkt der Insolvenzreife relevant werden.

Dürfen bei Insolvenzreife alle Zahlungen verweigert werden?

Nein. Es gibt sogar Zahlungspflichten, deren Erfüllung nicht nur zulässig ist, sondern die sogar zwingend erfüllt werden müssen, um eine persönliche Haftung zu vermeiden.

Dürfen bei Insolvenzreife Neukundengeschäfte gemacht werden?

Dies sollte nur im Ausnahmefall erfolgen. Selbst wenn man den Lieferanten mit vorhandenen Mitteln bezahlen kann, kann es sein dass das Unternehmen nicht „überlebt“. In einem solchen Fall wird der Insolvenzverwalter versuchen, die Zahlungen an den Dritten unter Umständen zurückzuholen. Wenn dies erfolgreich sein sollte, kann der Dritte die Geschäftsführung gegebenenfalls ebenfalls in die Haftung nehmen.

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Beitrag vom 14.10.2020

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