Kündigung von Darlehensverträgen – Teil 2: Verbraucherdarlehensverträge und vorzeitige Rückzahlung

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Banken müssen völlig neu denken – Kunden auch. Zinsen sind negativ, Kredite fallen aus. Die wirtschaftliche Situation hat sich für viele verschlechtert. Daher ist es an der Zeit, sich als Bankkunde mit Lösungsmöglichkeiten für Kredite zu beschäftigen. Im 2. Teil unserer Serie „Kündigung von Darlehensverträgen“ beschäftigen wir uns mit Verbraucherkreditverträgen und der vorzeitigen Rückführung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen.

Manchmal gibt es Situationen, in denen ist es sinnvoller, einen Kredit vorzeitig abzulösen. Kündigung oder Rückzahlung – was ist geeignet? Was sollte man dabei unbedingt beachten? | E-Mail: info@rechtinfo.de - Telefon: 02241 1733 0

Erster Überblick: So kommen Sie schnell aus den Schulden

Das Gesetz gibt Verbrauchern bei einem allgemeinen Verbraucherdarlehensvertrag das Recht zur jederzeitigen ordentlichen Kündigung (§ 500 Abs. 1 S. 1 BGB). Nur unter ganz bestimmten Bedingungen, kann dieses Recht auf Beendigung eines Kredites an gewisse Fristen geknüpft werden (§ 500 Abs. 1 S. 2 BGB).

Eine wichtige Vorschrift findet sich in § 500 Abs. 2 S. 1 BGB, wonach der Darlehensnehmer jederzeit den Darlehensvertrag erfüllen darf – also an die Bank den ausstehenden Betrag zahlen kann. Dieses Recht ist bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertragen eingeschränkt: der Kreditnehmer muss ein berechtigtes Interesse nachweisen, § 500 Abs. 2 S. 2 BGB.

§ 500 Abs. 1 BGB – Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen mit unbestimmter Laufzeit

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll ein Verbraucher die Möglichkeit haben, sich des Darlehensvertrages mit unbestimmter Zeit jederzeit ganz oder teilweise fristlos zu entledigen. Zulässig ist eine Vereinbarung, die eine Kündigungsfrist von maximal einem Monat erlaubt. Das sind Vorgaben, die der Europäische Gesetzgeber gemacht hat, um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Bank und dessen Kunden herzustellen.

Die Kündigungsmöglichkeiten können für bestimmte Vertragstypen ausgeschlossen (z.B. geduldete Überziehungen des Kontos) oder beschränkt werden (z.B. bei vereinbarten Überziehungen – „Dispokredit“, Finanzierungsleasingverträgen).

§ 500 Abs. 2 BGB – Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens

Neben dem Recht der Kündigung nach § 500 Abs. 1 BGB gibt es das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens. Eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens ist von einer Kündigung deutlich zu unterscheiden. Vor dem Hintergrund, dass eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens in der Regel zu einer Vorfälligkeitsentschädigung führt, gilt es abzuwägen: Entscheidet man sich ein Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen oder nutzt man ein bestehendes Kündigungsrecht.

Mit bestehenden Kündigungsrechten bei bestimmten Vertragstypen haben wir uns im ersten Teil der Blogserie auseinandergesetzt, den Sie hier

finden.

Grundsätzlich kann der Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehensvertrages den Kredit jederzeit vorzeitig zurückzahlen, bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nur, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Wie man als Verbraucher erkennen kann: Es kommt auf die Unterscheidung an, für welchen Zweck das Darlehen verwendet werden soll.

Der Hauptanwendungsfall von § 500 Abs. 2 BGB ist der Verkauf der Immobilie, die durch das Darlehen finanziert worden ist. Das kann z. B. bei einer Scheidung oder einem berufsbedingten Umzug der Fall sein.

Warum muss das überhaupt geregelt werden? Hintergrund ist, dass einige Banken sich früher weigerten, die vorzeitigen Rückzahlungen anzunehmen, weil ihnen Verluste entstanden sind. Sie erhielten für die Restlaufzeit des Vertrages keine Darlehnszinsen mehr oder weniger, weil das Zinsniveau am Kapitalmarkt inzwischen gesunken war.

Dem soll durch § 500 Abs. 2 BGB nun vorgebeugt werden. Es wird die ausdrückliche Möglichkeit der Erfüllung zugelassen und etwaige Schäden der Bank durch entgangene Zinsen werden über die Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 BGB aufgefangen.

Achtung – § 489 Abs. 3 BGB – Rückzahlung innerhalb von zwei Wochen erforderlich

Wenn man sich für eine Kündigung nach § 500 Abs. 1 BGB entscheidet, muss man dafür sorgen, dass der noch offene Darlehnsbetrag innerhalb von 2 Wochen an die Bank fließt. Der entscheidende Zeitpunkt ist nicht, wann die Kündigung ausgesprochen worden ist, sondern zu welchem Datum sie wirksam werden soll.

Wer seine Kündigung nachlässig formuliert, der riskiert, dass sie unwirksam wird. Bevor man kündigt, sollte man genügend Geld haben oder zumindest genau wissen, wie man das Darlehen zurückzahlen will.

Muss bei vorzeitiger Rückzahlung immer eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden?

Der wesentliche Unterschied zur Kündigung von langfristigen Darlehensverträgen mit Zinsbindung (§ 498 BGB) besteht darin, dass bei einer vorzeitigen Rückzahlung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrages eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen ist. Das ist – einfach ausgedrückt – die Entschädigung der Bank dafür, dass sie über die Laufzeit des Kredites Zinsen verdient hätte. Durch die vorzeitige Rückführung verdient sie diese Zinsen nun nicht mehr.

Hier hat der Gesetzgeber einen Ausgleich zwischen Bank und deren Kunden geschaffen:

  • 502 BGB regelt,
  • wann eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen ist (§ 502 Abs. 1 BGB),
  • wann sie ausgeschlossen ist (§ 502 Abs. 2 BGB) und
  • welche Beträge nicht überschritten werden dürfen (§ 502 Abs. 3 BGB).

Auch bei einer Vorfälligkeitsentschädigung gilt: keine Regel ohne Ausnahme!

Nach § 502 Abs. 2 BGB ist der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen, wenn

  • die Rückzahlung aus Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die zum Zwecke der Absicherung der Rückführung des Darlehens abgeschlossen wurde,
  • im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrages, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

Gerade in dem zuletzt genannten Punkt – wenn also unzureichende Informationen gegenüber dem Bankkunden gegeben worden sind – liegt der entscheidende Hebel, um für den Bankkunden einen profitablen Ausstieg aus seinem Kredit einzuleiten. Das Erstaunliche ist, dass wir bei Kreditverträgen, die durch uns geprüft werden, immer wieder feststellen, dass formelle Fehler durch die Banken vorkommen. Derartige Mängel sind bares Geld für Kreditnehmer.

Hintergrund dieser Vorschrift ist der Wille des Gesetzgebers, dass dem Darlehensnehmer die gegebenenfalls kostengünstigere Kündigung vor Augen geführt werden soll. Hier hilft ein Blick in den Vertrag, um festzustellen, ob ein solcher Vorteil für den Bankkunden genutzt werden kann.

Wie hoch darf die Vorfälligkeitsentschädigung maximal sein?

Auch hier hat der Gesetzgeber den Kreditgebern Grenzen vorgegeben. Unabhängig von der konkreten Berechnung darf die Vorfälligkeitsentschädigung folgende Beträge nicht überschreiten:

  • 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages oder, wenn der Zeitraum zwischen vorzeitiger und vereinbarter Rückzahlung ein Jahr nicht unterschreitet, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages
  • den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer im Zeitraum zwischen vorzeitiger und vereinbarter Rückzahlung zu entrichten hätte.

Auch hier hilft bereits manchmal ein Blick in die ursprünglichen Vertragsunterlagen bzw. den von der Bank in Aussicht gestellten Betrag, um festzustellen, ob hier die gesetzlichen Grenzen eingehalten worden sind.

Welche Möglichkeiten eröffnet die vorzeitige Rückzahlung noch?

So eine Rückzahloption eröffnet darüber hinaus noch eine weitere Perspektive. Durch das Recht zur vorzeitigen Rückzahlung kann es Fälle geben, in denen der Darlehensnehmer mit Schadensersatzansprüchen gegen die Bank aufrechnen kann; das trifft auch für Ansprüche zu, obwohl diese längst verjährt sind.

Solche Ansprüche, mit denen aufgerechnet werden soll, müssen sich in „unverjährter Zeit“ gegenübergestanden haben. Solche Ansprüche können z.B. entstehen durch eine fehlerhafte Beratung bei Abschluss des Darlehensvertrages. Über die Vorschrift des § 500 Abs. 2 BGB ist es möglich, diese Ansprüche strategisch gegen die Bank einzusetzen, obwohl sie längst verjährt sind.

Solch eine Option, in die Vergangenheit zurückzugreifen, funktioniert bei einer Kündigung dagegen nicht immer. Das liegt – verkürzt zusammengefasst – daran, dass der Rückzahlungsanspruch der Bank aus der Kündigung im Ergebnis erst später entsteht als wenn man die Rückzahloption „zieht“.

Wie kann ich § 500 BGB als Darlehensnehmer sinnvoll einsetzen?

Im Kern muss der Darlehensnehmer immer prüfen, ob er einen Darlehensvertrag kündigen will oder das Darlehen vorzeitig zurückführen. Es kann – insbesondere dann, wenn es keine Kündigungsmöglichkeit gibt oder diese noch mehrere Jahre in der Zukunft liegt – sinnvoll sein, über eine vorzeitige Rückführung des Darlehens nachzudenken.

Bei Immobilien ist dies zwar nur bei berechtigtem Interesse möglich, aber Fehler in den Darlehensverträgen können gerade beim Hausverkauf helfen, schnell ein paar tausend Euro zu sparen. Hierzu sollte man sowohl die Möglichkeiten der Kündigung, als auch die der vorzeitigen Rückführung kennen, um sich richtig zu entscheiden.

Oftmals reicht bereits ein Blick in den

  • Darlehensvertrag, den
  • prognostizierten Tilgungsverlauf und die von der
  • Bank kommunizierte Vorfälligkeitsentschädigung,

um die Möglichkeiten des wirtschaftlichen sinnvollen Vorgehens zu erkennen.

Dann ist eine Lösung vom Kredit vielleicht möglich, ohne, dass es auf einen Widerruf oder eine Vorfälligkeitsentschädigung ankommt. Hierzu können Sie uns gerne ansprechen und per eMail oder telefonisch kontaktieren.

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Beitrag vom 23.09.2020

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