Kündigung von Darlehen - Teil 1: Ohne Widerruf und Vorfälligkeitsentschädigung aus Darlehen

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Die Corona-Pandemie hat viele Bereiche des Lebens beeinflusst. Sowohl Unternehmen als auch private Haushalte müssen wirtschaftlich umdenken. Vieles, was bisher ganz normal schien, muss neu durchdacht werden. So kann eine Kündigung eines Darlehensvertrages erhebliche Probleme bereiten. In unserer Blogreihe „Kündigung von Darlehensverträgen – richtig agieren“ setzen wir uns mit verschiedenen Kündigungsmöglichkeiten auseinander und zeigen Chancen, Risiken und Angriffs- und Verteidigungsmittel für Darlehensnehmer auf.

Nicht immer ist die Kündigung eines Kredites etwas Schlechtes. Geht man geschickt vor, kann man Vorteile für sich daraus ziehen oder Fehler der Banken für sich nutzen. Wir zeigen am Ende unseres Blogartikels ganz konkret, wie Sie Geld sparen.
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Inhalt

Die ordentliche Kündigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensnehmer, § 489 BGB

Ausgangspunkt des Rechtes des Darlehensnehmers bei einer Kündigung ist im Kern, dass ein Darlehen vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit ordentlich nicht gekündigt werden kann. Das Gesetz enthält in § 489 BGB enthält hiervon Ausnahmen. Diese Besonderheiten sollte man kennen, um mit geschicktem Taktieren die Möglichkeiten zu nutzen, sich aus dem Darlehensvertrag zu verabschieden.

Von der Regel, dass Darlehensverträge regulär nicht vor Ablauf der Laufzeit gekündigt werden können, enthalten § 489 Abs. 1 BGB und § 489 Abs. 2 BGB zwei Ausnahmen.

  • 489 Abs. 1 BGB betrifft Darlehensverträge mit festem Zinssatz bzw. Zinsbindung und
  • 489 Abs. 2 BGB betrifft Darlehen mit variablem Zinssatz.

§ 489 Abs. 1 BGB – Kündigung von Darlehen mit gebundenem Zinssatz (Zinsbindung)

In Absatz 1 des § 489 BGB wird die Kündigung von Verträgen mit gebunden Sollzinssatz  geregelt. Dabei muss zwischen

  • echter und
  • unechter Abschnittsfinanzierung

differenziert werden.

Bei einer sogenannten echten Abschnittsfinanzierung ist das Darlehen mit Ende der Zinsbindung sofort zur Rückzahlung fällig.

Bei einer sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung wird die geschuldete Restdarlehensvaluta mit Ende der Zinsbindung nicht zur Rückzahlung fällig, sondern wandelt sich in ein Darlehen mit variablem Zins um; das – je nach Ausgestaltung des Vertrages – später dann von der Bank gekündigt werden kann.

Da bei einer echten Abschnittsfinanzierung mit Ende der Zinsbindung das Darlehen zur Rückzahlung fällig wird, braucht es naturgemäß keine Kündigungsmöglichkeit. § 489 Abs. 1 BGB ist also für die Fälle der unechten Abschnittsfinanzierung anwendbar. Darlehen mit echter Abschnittsfinanzierung enden ja bereits von sich aus.

In § 489 Abs. 1 BGB sind 3 Fälle mit den jeweiligen Kündigungen geregelt:

  • Endet die Zinsbindung vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende der Sollzinsbindung (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. BGB).
  • Ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. BGB).

Besteht eine Zinsbindung und ist die Rückzahlung für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren vorgesehen, kann die Kündigung mit einer Frist von 6 Monaten nach Ablauf von zehn Jahren erklärt werden (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

§ 489 Abs. 2 BGB – Kündigung von Darlehen mit veränderlichem (variablem) Zinssatz

Darlehen mit veränderlichem (variablem) Zinssatz können mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

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Achtung - § 489 Abs. 3 BGB – Rückzahlung innerhalb von zwei Wochen erforderlich

Wenn man sich für eine Kündigung nach den oben genannten Modellen entscheidet, sollte man in jedem Fall folgendes beachten: eine wirksame Kündigung wird als nicht erfolgt angesehen, wenn die noch offen stehende Darlehensvaluta nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung (gerechnet ab Zugang der Kündigungserklärung) zurückgezahlt wird. Mit anderen Worten: es reicht nicht aus, nur eine Kündigung auszusprechen, sondern es muss auch gezahlt werden.

Wenn man also eine Kündigung nach den oben genannten Vorschriften ausspricht – vor allem bei längerfristigen Immobilienfinanzierungen sollte man in jedem Falle beachten, dass diese Frist unbedingt eingehalten werden muss.

Wer sich erst nach der Kündigung auf den Weg macht, um eine Umfinanzierung zu bekommen, kommt unter Umständen allein schon aus formellen Gründen sehr schnell eine Zwickmühle, aus der es kein Entrinnen gibt.

Muss eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden?

Der Vorteil der Kündigung nach § 489 Abs. 1 oder 2 BGB besteht darin, dass keine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden muss. Der Hintergrund ist, dass es sich hier um gesetzlich eingeräumte Kündigungsmöglichkeiten handelt.

Die Vorfälligkeitsentschädigung ist die „Strafe“ der Bank dafür, dass man seinen Kredit vorzeitig ablösen will, wodurch der Bank Zinsen entgehen.

Das ist hier aber nicht der Fall, denn der Darlehensnehmer bewegt sich im Rahmen dessen, was ihm das Gesetz erlaubt. Dass deshalb keine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt, ist einer der wesentlichen Vorteile der Kündigungsmöglichkeiten.

Kann von den Kündigungsmöglichkeiten abgewichen werden?

Von den Kündigungsmöglichkeiten nach § 489 Abs. 1 und 2 BGB kann grundsätzlich nicht durch Vertrag abgewichen werden bzw. können und dürfen diese Kündigungsmöglichkeiten nicht durch Vertrag erschwert werden. Mit anderen Worten: Es ist der Bank nicht möglich, Ihnen Steine in den Weg zu legen. Eine Ausnahme besteht nur bei Darlehen an Gebietskörperschaften (Bund, Land, etc).

Wie kann ich § 489 BGB als Darlehensnehmer sinnvoll einsetzen?

Der primäre Grund für Darlehensnehmer, sich aus dem Darlehensvertrag zu lösen ist in den meisten Fällen ein Zinsvorteil, den ein neuer Darlehensvertrag bietet. Die Zinsen für Kredite sind in den letzten Jahren soweit gefallen, dass es große Unterschiede in den Zinssätzen gibt. Klassische Lösungsmöglichkeiten sind bei Verbrauchern die Möglichkeiten des Widerrufes. Oftmals sind diese aber auch nicht (mehr) gegeben, da zum Beispiel entsprechende Fristen abgelaufen sind oder aber bei Unternehmern grundsätzlich gar kein Widerrufsrecht besteht.

Banken spekulieren darauf, dass Darlehensnehmer ihre Verträge nicht lesen oder nicht kennen. Je nach Vertragsgestaltung kann das für den Darlehensnehmer misslich werden. Entweder das Darlehen läuft zu einem nicht angenehmen variablen Zinssatz weiter oder die Bank kündigt ihrerseits das Darlehen nach Ablauf gewisser Zeiträume. Dann ist es zu spät: man hat das Heft des Handelns nicht mehr in der Hand!

Daher sollte man zwingend – abgesehen von den nicht immer gegebenen Widerrufsmöglichkeiten – wissen, welche Kündigungsmöglichkeiten einem als Darlehensnehmer zustehen. Nur so kann man gerade auch bei langfristig laufenden Verträgen eine wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung treffen und ist nicht auf den good-will der Banken angewiesen.

Oftmals reicht bereits ein Blick in den Darlehensvertrag und die Möglichkeiten einer Kündigung können geklärt werden. Dann ist eine Umfinanzierung vielleicht möglich, ohne, dass es auf einen Widerruf oder eine Vorfälligkeitsentschädigung ankommt. Hierzu können Sie uns gern ansprechen und per mail oder telefonisch kontaktieren.

Kündigung von Darlehensverträgen! FAQ – Sie fragen – wir antworten

Was ist FAQ?

Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.

Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt 

FAQ

Was ist ein gebundener Sollzinssatz?

Ein gebundener Sollzins oder Sollzinssatz ist ein Zinssatz, der bei Abschluss des Darlehens für die gesamte Laufzeit fest vereinbart wird. Die Zinsen bleiben also stets gleich, unabhängig von der Entwicklung der Zinsen am Kapitalmarkt. Das Gegenteil des gebundenen Zinssatzes ist der variable Zinssatz.

Was ist eine Vorfälligkeitsentschädigung?

Bei der Vorfälligkeitsentschädigung handelt es sich um ein gesondertes Entgelt, welches die Bank erhebt für den Fall einer vorzeitigen Rückführung eines Darlehens oder Kredites. Die Höhe ist in einigen Fällen vom Gesetzgeber begrenzt, § 502 Abs. 3 BGB.

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Beitrag vom 19.09.2020

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