Lombardium – Insolvenzverwalter Scheffler verklagt Anleger – viel Papier mit wenig Substanz

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Die Insolvenz der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft zieht Kreise: jetzt werden die Anleger vom Insolvenzverwalter verklagt. Wehren kann sich lohnen. Wir vertreten stille Beteiligte gegen Insolvenzverwalter Scheffler.

Kunden der Lombard bzw. Lombardium Gruppe sollten sich gegen Forderung des Insolvenzverwalters wehren | E-Mail: info@rechtinfo.de - Telefon: 02241 1733 0

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Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG – kein wirkliches Geschäft?

Die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG wollte über andere Gesellschaften gegen hochwertige und vor allem werthaltige Pfandgegenstände Darlehen zu vergeben und darüber Gewinne zu erwirtschaften. Nach den Ausführungen des Insolvenzverwalters und seiner Rechtsanwälte in den uns vorliegenden Unterlagen soll das wohl nicht der Fall gewesen sein. So sollen die Geldmittel anstelle einer Investition in Form einer Darlehensvergabe mit Verpfändung von Gegenständen als Sicherheit die Gelder innerhalb der Lombardium Gruppe hin und her geschoben worden sein. Ein tragfähiges Geschäftsmodell soll nie existiert haben.

Anleger über stille Gesellschaftsbeteiligungen beteiligt

Anleger konnten sich bei der Lombardium Gruppe – genauer bei der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbh & Co. KG sowie der Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG - über sog. stille Gesellschaftsbeteiligungen beteiligen (Schroeder Lombard, Lombard Classic, Lombard Plus, Lombard Classic 2). Hierfür sollten Zinsen zwischen 7 – 8,45 % bei einer Laufzeit von 36 Monaten gezahlt werden. Nach Ende der Laufzeit sollte der Anleger das Guthaben auf seinen Gesellschaftskonten (Verrechnungskonto und Kapitalkonto) erhalten. In den meisten fällen haben die Anleger, deren Laufzeit abgelaufen war neben den Ausschüttungen dann auch ihren Einlagebetrag zurückerhalten.

Insolvenzverwalter fordert Gelder von Anlegern zurück

Diese erhaltenen Zahlungen fordert der Insolvenzverwalter nun zurück. Die Ausschüttungen während der Laufzeit seien deswegen zurückzuzahlen, weil es in den Gesellschaften keine Gewinne hätte geben können bzw. gegeben habe. Deswegen hätten auch keine Ausschüttungsfähigen Beträge auf den Verrechnungskonten gebucht werden können.

Auch die Rückzahlung der Einlage hätte nicht in dieser Höhe erfolgen dürfen, da die alten Jahresabschlüsse nichtig seien und die neu erstellten Jahresabschlüsse nur Verluste ausweisen würden. Dies würden dazu führen, dass das Kapitalkonto über die anteilige Verlustbeteiligung gemindert sei, weswegen auch nicht der volle Anlagebetrag hätte ausgezahlt werden dürfen. Einen Teil der Schlusszahlung fordert der Insolvenzverwalter deshalb ebenfalls zurück. 

Viel Papier bedeutet nicht immer, dass man sich einschüchtern lassen sollte. Wir erklären Ihnen was es damit auf sich hat.

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Viel Papier, wenig Substanz

Wer als Anlage die Klageschrift bekommt, ist erst einmal von der Masse der Unterlagen überrascht. Man sollte sich davon aber nicht einschüchtern lassen, denn viel von dem, was die Prozessbevollmächtigten des Insolvenzverwalters da schreiben ist schlicht unerheblich. Eine schöne Geschichte, auf die es nicht einmal ankommt.

Erstaunlich dünn wird es dann nämlich bei den Ausführungen zum sog. Anfechtungsanspruch. Die Ausführungen zu den einzelnen Anspruchsvoraussetzungen sind in den wichtigen Punkten dürftig und die Klagen machen auch mehr den Anschein, man habe einfach mal Klagen gemacht, ohne auf die Umstände des Einzelfalles einzugehen.

In einer uns vorliegenden Klage heißt es dann auch wörtlich:

„Je nach Bestreiten sollen dezidiertere Ausführungen erst in der Replik erfolgen. Falls aus der Sicht des Gerichtes hierbei Bedenken bestehen, wird höflich um frühzeitigen richterlichen Hinweis gebeten.“

Mit anderen Worten - dünn drüber, wird schon reichen.

Insolvenzverwalter haben aber eben nicht immer Recht

Genau hier sollten Anleger ansetzen. Die von den Prozessbevollmächtigten zugegebenen sehr dünnen Ausführungen betreffen eben genau die Bereiche, auf die es bei einer gerichtlichen Insolvenzanfechtung ankommt. Bestimmte Voraussetzungen müssen gegeben sein, um einen Anspruch überhaupt zu begründen.

Die bloße Behauptung, sie seien gegeben, genügt hier nicht, wenn man sich wehrt. Der Insolvenzverwalter ist hier für alle Anspruchsvoraussetzungen beweisbelastet. Zwar kommen ihm unter bestimmten Voraussetzungen Beweiserleichterungen zu gute und in bestimmten Bereichen muss der Anleger den Anschein entkräften, die notwendigen Tatsachen muss der Verwalter aber erst einmal liefern. Das ist hier nicht der Fall.

Es ist also gerichtlich auf genau die Aspekte zu verweisen, die vom Insolvenzverwalter „unter den Tisch fallen gelassen“ werden. Vielfach hat ein genaues Hinsehen in gerichtlichen Verfahren gezeigt, dass eben nicht alle Ansprüche, die ein Verwalter geltend macht, auch im Ergebnis begründet sind.

So sind zuletzt im Falle des Anlagekomplexes S&K Rückforderungsklagen vom Insolvenzverwalter vom Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG Hamburg) abgewiesen worden, nachdem das Landgericht Hamburg (LG Hamburg) die Anleger reihenweise zur Rückzahlung verurteilt hatte. Hier hatte sich ein langer Atem für die Anleger tatsächlich in den von uns geführten Verfahren ausgezahlt.

Was sollten Anleger jetzt tun?

In den Fällen, in denen die Anleger Post vom Gericht bekommen haben – ein oder mehrere gelbe Umschläge – laufen vom Gericht gesetzte Fristen. Die erste Frist ist die Frist zur Abgabe einer Verteidigungsanzeige.

Beim Landgericht benötigt man hierzu einen Anwalt. Beim Amtsgericht ist dies zwar auch ohne Anwalt möglich, doch sollte man dies nicht selbst tun, wenn man ohnehin beabsichtigt, das Verfahren nicht selbst zu führen.

Wird diese Frist versäumt kann das Gericht ein sogenanntes Versäumnisurteil erlassen, das dann vollstreckt werden kann. Man muss also zahlen, bloß weil die vom Gericht vorgesehenen Zeiten missachtet wurden.  Es empfiehlt sich also, diese Frist nicht verstreichen zu lassen.

Die zweite Frist ist die Frist zur Vorlage der Klageerwiderung. Der Inhalt der Klageerwiderung hängt nun von dem jeweiligen Fall und den betroffenen Zeiträumen ab. Es ist anhand der Beteiligungshöhe, der Angaben in der Klage und des daraus resultierenden Kostenrisikos zu prüfen, ob die Durchführung des Verfahrens – gegebenenfalls durch mehrere Instanzen – sinnvoll ist, oder ob eine vergleichsweise Lösung gesucht werden soll. Hier ist eine generelle Aussage nicht möglich. Das kann nur im Rahmen des Einzelfalles beurteilt werden.

Ein Telefonat oder eine eMail reicht meist aus, um die Grundlagen zu klären und ist – oft anders als bei Verbraucherzentralen – vollkommen kostenfrei. Nutzen Sie ganz einfach das unten stehende Kontaktformular oder rufen Sie einfach an. Wir erklären Ihnen, wie es sich in Ihrem Falle verhält.

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Beitrag vom 20.08.2020

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