LombardClassic 2 – Anleger sollten nicht vorschnell zahlen

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Hat man sich im Rahmen der Geldanlage an einem Unternehmen beteiligt, das in Insolvenz gerät, ist das schlimm. Wenn man dann aber noch bereits erhaltene Zahlungen zurückzahlen soll, ist das noch schlimmer. Daher sollte eine solche Forderung auch berechtigt sein, wenn man ihr nachkommen soll. Bei den Rückforderungen an Anleger der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (LombardClassic2) ist dies nach unserer Prüfung nicht immer der Fall. Vorschnelle Zahlungen können sich als Fehler herausstellen.

Kunden von LombardClassic 2 sollten sich gegen Forderung des Insolvenzverwalters wehren

Inhalt

Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG – kein wirkliches Geschäft?

Die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG hatte es sich zum Ziel gemacht, über eine andere Gesellschaft gegen hochwertige und vor allem werthaltige Pfandgegenstände Darlehen zu vergeben und darüber Gewinne zu erwirtschaften. Die Theorie wurde wohl in der Praxis nicht erfolgreich umgesetzt, denn mit Beschluss des Amtsgerichtes Chemnitz vom 02.01.2017 wurde das Insolvenzverfahren über die Gesellschaft eröffnet (AG Chemnitz Az. 15 IN 840/16).

Der Insolvenzverwalter, Herr RA Frank-Rüdiger Scheffler, führt in seinem Schreiben vom 31.10.2019 aus, dass die Gesellschaft ein Schneeballsystem betrieben haben soll. Anzahlungen  an Anleger sollen also nur durch Einzahlungen neuer Anleger finanziert worden sein.

LombardClassic - Insolvenzverwalter will Gelder zurück

Eben dieser Insolvenzverwalter RA Scheffler ist nun auf die Anleger zugegangen und hat diese aufgefordert, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen. Teilweise sollen sogar auch noch die Anleger, deren Beteiligung bereits beendet ist und die Schlusszahlungen erhalten haben, die erhaltenen Gelder zurückzahlen.

Begründet wird diese Aufforderung jedoch nur unzureichend. Der Insolvenzverwalter behauptet, dass die erstellten Jahresabschlüsse, auf Basis derer die Auszahlungen erfolgt seien, falsch sein und von ihm hätten korrigiert werden müssen. Da diese nun Verluste ausweisen, müssten die auf Verluste erhaltenen Auszahlungen zurückgezahlt werden.

Genauer hinschauen lohnt sich

Juristen sind bekannt dafür, dass sie alles ganz genau nehmen und in diesem Fall könnte sich das auch sogar lohnen. Bei genauerem Hinsehen stellt sich nämlich heraus, dass die Zahlungsaufforderungen nicht eindeutig begründet werden. Eine Zahlungspflicht besteht nämlich nur, wenn es eine Anspruchsgrundlage gibt und diese auch erfüllt ist. Darüber hinaus darf der Anspruch auch nicht verjährt sein.

Genau das alles geht nach unserer Auffassung aus dem Schreiben des Insolvenzverwalters vom 31.10.2019 nicht hervor. Teilweise können die dort dargestellten Zahlen schlicht und ergreifend nicht stimmen. Ob der Insolvenzverwalter sich nur „verrechnet“ hat oder ob dahinter System steckt (in er Hoffnung, dass es keiner merkt) wissen wir nicht. So lange die Anspruchsgrundlage und die erforderlichen Zahlen aber nicht plausibilisiert wurden, haben wir unseren Mandanten empfohlen zunächst der Zahlungspflicht nicht nachzukommen. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Insolvenzverwalter erklärt.

Insolvenzverwalter haben nicht immer Recht

Es gehört mittlerweile zum Standard-Vorgehen von Insolvenzverwaltern, Zahlungen insbesondere dann von Anlegern zurückzufordern, wenn es auch nur entfernt nach Schneeballsystem „riecht“. Daraus ist den Insolvenzverwaltern grundsätzlich kein Vorwurf zu machen, denn die Prüfung solcher Rückforderungen ist deren primäre Aufgabe. Wenn es nur eine Wahrscheinlichkeit von 50% gibt, dass der Anspruch bestehen könnte, müssen sie diesen sogar geltend machen.

Das bedeutet im Umkehrschluss aber eben auch, dass es Chance von 50% gibt, dass der Anspruch nicht besteht. Hier setzten die Insolvenzverwalter aber auf die Unwissenheit der Anleger. Nicht jeder Anspruch, der behauptet wird, besteht letztlich auch. Das musste z.B. im letzten Jahr ein Insolvenzverwalter eines Fonds aus der S&K-Unternehmensgruppe schmerzlich feststellen. Hatte noch das Landgericht Hamburg den Anspruch für gegeben erachtet, hat das Oberlandesgericht Hamburg das Urteil aufgehoben und die Klage mit deutlichen Worten abgewiesen. Die Verfahren befinden sich inzwischen beim Bundesgerichtshof.

Auch hier hatte der Insolvenzverwalter tausende Anleger zu Zahlung aufgefordert und mindestens hunderte von Anlegern haben gezahlt. Sollte der Bundesgerichtshof die Klageabweisung bestätigen, hätten diese umsonst gezahlt.

Es zeigt sich also, dass es sich lohnt, zweimal hinzuschauen, bevor man einer Zahlungsaufforderung nachkommt.

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06.12.2019

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