NL NordLeas AG / LeaseTrend AG – Trotz fehlender Transparenz zahlen?

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Seit nunmehr über 10 Jahren begleiten uns die atypisch stillen Beteiligungen der Albis Unternehmensgruppe. Mit wiederkehrender Regelmäßigkeit werden die atypisch stillen Beteiligungen der NL NordLeas AG / LeaseTrend AG zum Jahresende per Kündigung beendet und die Gesellschaften fordern von den Anlegern Geld. Unser Tipp hat schon in früheren Jahren vielen geholfen: Zahlen Sie nicht - lautete zu Recht unsere Empfehlung. Mehr noch: Fordern Sie Geld zurück – und viele unserer Mandanten konnten davon profitieren! Erfahren Sie, wie das geht!

Alle Jahre wieder – Beendigungen von atypisch stillen Beteiligungen und Zahlungsaufforderungen bei NL Nordleas und LeaseTrend.
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  • Wichtige Urteile für NL NordLeas / LeaseTrend-Anleger
  • Wann Forderungen gegen Anleger verjähren
Inhalt

Kündigung von atypisch stillen Beteiligungen NL NordLeas AG / LeaseTrend AG – worum geht es?

Anleger konnten sich in den Jahren ab 1999 über atypisch stille Beteiligungen an den genannten Gesellschaften unternehmerisch beteiligen. Dabei gab es grundsätzlich drei Beteiligungsformen:

  • die Einmalanlage (meist „Classic“),
  • die Einmalanlage mit Wiederanlage (meist „Classic Plus“) und
  • die Ratenanlage (meist „Sprint“).

Die Mindestlaufzeit der Verträge konnte bis zu 15 Jahren betragen.

Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit flatterten den Anlegern regelmäßig Kündigungen ihrer Beteiligungen ins Haus. Diese wurden meist per Gerichtsvollzieher zugestellt. Damit geht natürlich ein gewisser psychologischer Druck auf die Sparer einher.

Um sogleich auf den Punkt zu kommen: Gegen diese Kündigungen selbst kann man nicht vorgehen: Bei diesen Kündigungen wurden zumindest in den uns vorliegenden Fällen die vertraglichen Kündigungsfristen von einem Jahr beachtet.

Rückzahlungsansprüche von Albis und Co. – das böse Erwachen

Sehr viel schlimmer als die Kündigung sind für die meisten Anleger die mit der Kündigung verbundenen Rechtsfolgen. Wegen einer besonderen Regelung im Gesellschaftsvertrag haben nämlich zumindest die Anleger in der Anlageform „Classic“ gewinnunabhängige Entnahmen erhalten, die im Falle der Beendigung der atypisch stillen Beteiligung nach einem bestimmten Berechnungsschema zurückzuzahlen sind.

ClassicPlus – Anleger – keine Auszahlungen und trotzdem Rückzahlungen?

Besonders hart trifft es die Anleger, die sich nicht nur für eine Einmalanlage, sondern für eine Wiederanlage entschieden haben. Genau genommen haben diese Anleger zwei Beteiligungen gezeichnet, wobei 

  • die Einlageleistung der zweiten Einlage (ClassicPlus) durch 
  • die gewinnunabhängigen Entnahmen der ersten Anlage (Classic) erbracht werden sollten. 

Nun werden aber eben gerade diese Entnahmen von der Fondsgesellschaft zurückgefordert. Mithin haben diese Anleger nicht einmal etwas erhalten, was sie zurückzahlen könnten. Sie legen – verkürzt gesprochen – also faktisch noch Geld nach.

Im Falle der Beendigung der atypisch stillen Beteiligung nach einem bestimmten Berechnungsschema sind manche gewinnunabhängige Entnahmen zurückzuzahlen.
Was heißt das für Sie? Lassen Sie uns Ihren Fall ansehen. Wir helfen Ihnen.
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Sprint – Anleger – Auszahlungen werden verweigert

Im Gegensatz zu den Rückzahlungsansprüchen bei den Anlageformen „Classic“ und „Classic-Plus“, wo die Gesellschaften sehr schnell mit den Forderungen sind, verhält man sich bei den meisten „Sprint“-Anlegern eher ruhig. 

Der Hintergrund: aufgrund der ratierlich erbrachten Anlagen kommen die meisten Anleger in dieser Anlageform auf ein Guthaben, was berechnet und ausgezahlt werden müsste. 

Entweder werden den Anlegern die Guthabenbeträge gar nicht mitgeteilt oder wenn sie mitgeteilt werden, wird mit dem Verweis auf im Gesellschaftsvertrag enthaltene Klauseln wie z.B. dem Liquiditätsvorbehalt oder dem Rangrücktritt die Auszahlung verweigert. 

Wenn man als Anleger nicht aufpasst, läuft man hier schnell in die Verjährungsfalle – dann ist alles zu spät. Es gilt also sinngemäß der Satz: „Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben“.

Entscheidungen der Gerichte – was Anleger immer beachten sollten

Es gibt eine Reihe von Gerichtsentscheidungen, die Anleger unbedingt kennen sollten. Sie sind bares Geld wert.

Im Kern haben wir uns auf die wesentlichen Entscheidungen – jeweils für die einzelne Anlageform bzw. für alle Anlageformen konzentriert: 

Berechnung des Auseinandersetzungsanspruches / Rückzahlungsanspruches oft mit großen Fragezeichen

In einer Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage beschäftigt, ob die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Anforderung einer eigenen Berechnung des Rückzahlungsanspruches durch einen Wirtschaftsprüfer von der Fondsgesellschaft eingehalten war.

BGH Rechtsprechung
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lässt sich auch jetzt auf die aktuellen Fälle übertragen

Die Besonderheit lag darin, dass im Gegensatz zu den jetzt vorgelegten Berechnungen der Wirtschaftsprüfer die Berechnung nicht selbst vorgenommen hatte, sondern lediglich überprüft hatte. Das hat der BGH als nicht ausreichend angesehen, zumal der Wirtschaftsprüfer keine eigenständigen Ermittlungen vorgenommen hat. Damit war der Zahlungsanspruch gegen den Anleger nicht substantiiert im Gerichtsverfahren geltend gemacht worden. Auch verschiedene andere „Ausreden“ der Fondsgesellschaft hat der BGH als nicht durchgreifend erachtet.

Allerdings muss man sagen, dass man in den Gesellschaften inzwischen auch dazugelernt hat. Was früher als „Prüfbericht“ über die Ermittlung des Auseinandersetzungsanspruches bezeichnet wurde, heißt nun „Ermittlungsbericht“ über die Ermittlung des Auseinandersetzungsanspruches.

Angeblich sollen nun – beginnend ab 2017 – die Wirtschaftsprüfer selbst ermittelt haben. Ein Vergleich der beiden Berichte zeigt jedoch, dass letztlich auch hier wieder nicht nur auf Rohdaten der Gesellschaft zurückgegriffen wurde – was zulässig wäre – sondern Werte von der jeweiligen Gesellschaft übernommen wurden, deren Ermittlung eigentlich dem Wirtschaftsprüfer oblegen hätte. Ein formeller Fehler, von dem Anleger profitieren könnten.

Damit lässt sich nach unserer Auffassung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch jetzt auf die aktuellen Fälle übertragen. Sofern Gerichte in der Vergangenheit hiervon abweichend entschieden haben, geschah dies entweder in Unkenntnis der Rechtsprechung des BGH oder aber weil entsprechender Vortrag von den Richtern nicht berücksichtigt worden war. Es lohnt sich deshalb für die Investoren nicht, nur irgendeinen Anwalt zu bitten, aktiv zu werden. Die Auswahl eines in Nordleas-Angelegenheiten erfahrenen Anwalts ist also wichtig.

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Keine Anspruchsgrundlage für Anleger ClassicPlus

In einer Entscheidung aus dem vergangenen Jahr hat sich ein Gericht mit der Frage beschäftigt, ob die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Regelung zum Vorgehen bei Beendigung (Erstellung Auseinandersetzungsguthaben) für Anleger der Anlageform ClassicPlus (Wiederanleger) überhaupt anwendbar ist.

Das Gericht hat argumentiert, dass die Regelung zur Geltendmachung des negativen Saldos nicht eindeutig regelt, dass dies auch für Anleger mit der Anlageform ClassicPlus gilt. Bemerkenswerterweise ist nichts zu einem Berufungsverfahren hierzu bekannt.

Das ermöglicht gerade den Anlegern mit der Anlageform ClassicPlus weitergehende Verteidigungsmöglichkeiten. 

Verjährung des Anspruches

Auch wenn es selten geschieht, aber es kommt vor: manchmal werden die Ansprüche schlicht zu spät gestellt bzw. falsch gerichtlich geltend gemacht. Das kann zum Pluspunkt für Sparer werden.

Problematisch ist dies für die Gesellschaften vor allem, wenn dies durch einen Mahnbescheid geschieht. In einem von einem Oberlandesgericht entschiedenen Fall war der Anspruch schlicht verjährt. Hintergrund war eine in den meisten Gesellschaftsverträgen enthaltene Regelung, wonach der Auseinandersetzungsanspruch ein Jahr nach Wirksamwerden des Ausscheidens fällig ist. Diese Regelung sei nicht eindeutig und damit unwirksam. Das führte dazu, dass der Anspruch verjährt war.

Gerade dann, wenn Ansprüche per Mahnbescheid geltend gemacht werden, passieren oft Fehler, die der Anleger für sich nutzen kann.

Rückzahlung Anlage
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Rangrücktritt und Liquiditätsvorbehalt wohl nicht wirksam

Anleger, bei denen die Auseinandersetzungsberechnung zu einem Zahlungsanspruch führt, sehen sich oft damit konfrontiert, dass Zahlungen nicht vorgenommen werden. Der Grund soll am angeblichen Liquiditätsvorbehalt liegen oder wegen des vertraglich vereinbarten Rangrücktritts nicht möglich sein.

Auch hier helfen die Gerichte den Anlegern. Für den Liquiditätsvorbehalt ist für die konkrete Anlageform bereits entschieden, dass dieser einerseits dazu führt, dass keine Verjährung des Zahlungsanspruches geltend gemacht werden kann und andererseits wurde in Verfahren selbst geltend gemacht, dass dieser nicht wirksam sei.

Aber auch für den Rangrücktritt gibt es Hilfe. Inzwischen hat sich die Rechtsprechung sehr dezidiert in anderen Anlagen mit der Wirksamkeit eines solchen Rangrücktritts auseinandergesetzt.

Fazit – Bei NordLeas AG / LeaseTrend AG genau hinschauen lohnt sich

Es sind keine Spaziergänge, sich gegen die Rückforderungen zur Wehr zu setzen bzw. die Guthaben einzuklagen. Keinesfalls sollte man jedoch ohne genaue Prüfung auf vermeintlich „großzügige“ Vergleichsangebote eingehen. 

Nicht jedes gerichtliche Verfahren ist sinnvoll, aber man sollte als Anleger seine Möglichkeiten kennen und dann entscheiden. 

Gerade dann, wenn Anleger der Form ClassicPlus letztlich gar kein Geld erhalten haben, was sie zurückzahlen könnten bzw. Anleger ein Guthaben haben, sollte man hartnäckig sein.

NL NordLeas AG / LeaseTrend AG FAQ – Sie fragen – wir antworten

Was ist FAQ?

Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.

Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt 

FAQ

Kann man gegen die Kündigung der NL NordLeas AG / LeaseTrend AG vorgehen?

Das kommt darauf an, wie man es sieht und was man als Anleger gerade braucht. Mit der richtigen Argumentation kann man hier bei einem Austrittszeitpunkt unterschiedliche Auffassungen zur Verjährung vertreten und anwenden, man muss halt nur wissen, wie.

Ist ein Rückzahlungsanspruch überhaupt gesetzlich zulässig, da ja damit eine Haftung über die Einlage hinaus begründet wird?

Das kommt darauf an, wie man es sieht und was man als Anleger gerade braucht. Mit der richtigen Argumentation kann man hier bei einem Austrittszeitpunkt unterschiedliche Auffassungen zur Verjährung vertreten und anwenden, man muss halt nur wissen, wie.

Mir wird die Auszahlung mit Verweis auf Liquiditätsvorbehalt und/oder Rangrücktritt verweigert – ist das rechtmäßig?

Das kommt darauf an, wie man es sieht und was man als Anleger gerade braucht. Mit der richtigen Argumentation kann man hier bei einem Austrittszeitpunkt unterschiedliche Auffassungen zur Verjährung vertreten und anwenden, man muss halt nur wissen, wie.

Wann verjähren die Ansprüche?

Das kommt darauf an, wie man es sieht und was man als Anleger gerade braucht. Mit der richtigen Argumentation kann man hier bei einem Austrittszeitpunkt unterschiedliche Auffassungen zur Verjährung vertreten und anwenden, man muss halt nur wissen, wie.

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Bilderquellennachweis: Bild 1 - Khakimullin, Bild 2 - Antonio Guillen Fernández; Bild 4 - JCB Prod | PantherMedia; Bild 3  succo | Pixabay

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