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Es ist der Traum fast eines jeden: man öffnet morgens den Briefkasten und stellt fest: man ist zum Erben einer bis dato unbekannten Tante berufen worden. So weit, so gut. Doch was ist, wenn die Dame – ganz anders als im Traum – alles andere als vermögend ist?

Wie entscheide ich die Frage, ob ich Erbe sein will ohne Kenntnis vom Nachlass

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Es ist der Traum fast eines jeden: man öffnet morgens den Briefkasten und stellt fest: man ist zum Erben einer bis dato unbekannten Tante berufen worden. So weit, so gut. Doch was ist, wenn die Dame – ganz anders als im Traum – alles andere als vermögend ist?

Als potentieller Erbe sollte man den Hauptaugenmerk zunächst auf die Informationsbeschaffung legen. Dies gilt besonders dann, wenn man den Verstorbenen und seine Lebensgewohnheiten nicht oder zumindest nicht gut kannte. Ist der Nachlass nämlich überschuldet, so sollte man das Erbe ausschlagen. Andernfalls droht die Haftung mit dem eigenen Vermögen.

6 Wochen können kurz sein: das Erbe ausschlagen oder nicht?

Sobald man von dem Erbe erfährt, beginnt die Uhr zu ticken. Der Gesetzgeber gibt einem Erben von Ausnahmefällen abgesehen 6 Wochen, um über die Ausschlagung einer Erbschaft nachzudenken. Schlägt man nicht aus, so wird man automatisch Erbe mit allen Rechten, aber eben auch Pflichten. Hierzu zählen unter anderem die Verbindlichkeiten des Erblassers.

Diese Zeit sollte man tunlichst nutzen, um Informationen über den Nachlass des Verstorbenen einzuholen. In der Regel entscheidet allein die Werthaltigkeit des Nachlasses darüber, ob man ein Erbe ausschlagen sollte oder nicht.

Das Sammeln von Informationen stellt somit eine primäre Aufgabe dar. Diese Aufgabe klingt einfach, kann sich aber als schwierig erweisen. Insbesondere dann, wenn man kaum Kenntnis von der Lebensweise und den finanziellen Verhältnissen des Erblassers hat.

Wie man Informationen über Vermögenswerte erhält

Der erste Schritt, um mehr über den Nachlass zu erfahren, dürfte das Durchstöbern der schriftlichen Unterlagen des Erblassers sein. Häufig findet man Kontoauszüge des Bankinstitutes, bei dem der Erblasser sein Girokonto hatte; oder Schreiben von Versicherern, die auf das Bestehen von Lebens- und Sterbeversicherungen hindeuten. Vielleicht auch ein Schreiben einer Gebäudeversicherung, was auf Grundbesitz schließen lässt.

Üblicherweise darf man sich aber nicht darauf verlassen, dass diese Unterlagen vollständig sind. Dies gilt sowohl für positive Vermögenswerte, als auch für Verbindlichkeiten.

Wenn Sie überprüfen möchten, ob gegebenenfalls noch weitere Konten oder Lebensversicherungen bestehen, sollten Sie eine Anfrage an die jeweiligen Bundesverbände stellen. Anfragen an Notare und Grundbuchämter können Aufschluss über bestehendes Immobilienvermögen geben.

Wie bringe ich in Erfahrung, welche Verbindlichkeiten beim Erbe bestehen

Schwieriger gestaltet sich die Informationsbeschaffung bezüglich der Verbindlichkeiten des Erblassers.

Gewisse Anhaltspunkte können sich aus den Kontoauszügen der vergangenen Monate ergeben. Auch eine Abfrage der Bonität des Erblassers bei Anbietern wie der Creditreform oder Crif Bürgel kann für den Erben aufschlussreich sein. In der Regel ist man aber darauf angewiesen, dass sich die Schreiben und Rechnungen der Gläubiger vollständig in den Unterlagen befinden. Eine zentrale Anlaufstelle, bei der man die Höhe bestehender Verbindlichkeiten erfragen könnte, existiert nicht.

Was tun, wenn Wert des Nachlasses unbekannt bleibt?

Ein Zeitraum von 6 Wochen geht schnell vorbei. Die Zeit reicht häufig nicht, um sämtliche Vermögenswerte einerseits und Verbindlichkeiten andererseits zusammenzutragen. Aber sollte man in einem solchen Fall das Erbe vorsichtshalber ausschlagen?

Das hängt vom Einzelfall ab. In der Regel sollten Sie nicht ausschlagen. Es gibt auch andere Wege eine Haftung mit eigenem Vermögen zu verhindern, auch wenn die Ausschlagungsfrist verstrichen ist. Zum Beispiel können Sie den Anfall der Erbschaft auch nachträglich noch anfechten. Dies ist möglich, wenn Sie bei Ablauf der 6-Wochen-Frist die Überschuldung des Nachlasses noch nicht kannten. Dabei ist aber Vorsicht angebracht. Fehlvorstellungen vom Wert eines Gegenstandes berechtigen alleine nicht zu einer Anfechtung. Daneben kann man auch ein sogenanntes Aufgebotsverfahren beantragen. Die Möglichkeit hierzu hat man, wenn man sich nicht sicher ist, wie hoch die Verbindlichkeiten des Nachlasses sind. Nach Beantragung werden die Gläubiger des Erblassers aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Tun sie dies nicht gerecht, so kann der Erbe zumindest eine Haftung mit seinem persönlichen Vermögen verhindern.

13.09.2019 - Schlagworte: Erbschaft, Erbe, ausschlagen, anfechten, Frist, Aufgebotsverfahren, unbekannt, Überschuldung

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