Pflichtteil testamentarisch ausschließen: So gehen Sie vor!

Sofortkontakt
Ehegatten mit Kindern möchten den länger lebenden Ehegatten im Testament bestmöglich finanziell absichern. Ehegemeinsame Kinder können dieses Ziel jedoch zu nichte machen, wenn sie ihren Pflichtteil beim ersten Erbfall sofort einfordern. Wir informieren Sie über die Möglichkeiten, um den länger lebenden Ehepartner finanziell zu schützen.

Sie erfahren hier:

  • wie Ehegatten mit mehreren Kindern sich mit einem Testament finanziell absichern
  • wie ein Pflichtteilsanspruch dem überlebenden Ehegatten schadet
  • wie Sie mit geeigneten Bestimmungen in Ihrem Testemant Fehler vermeiden
Inhalt

Pflichtteilsansprüche schaden hinterbliebenen Partner massiv

Ehe- oder Lebenspartner haben im Laufe ihres Zusammenlebens gemeinsam Vermögenswerte geschaffen, wie das Familienheim, Autos, Guthaben auf Bankkonten und Ansprüche bei Lebensversicherungen.

Diese Werte im Todesfall des einen Ehegatten vollständig oder zumindest zum größten Teil dem anderen Partner zu kommen zu lassen, ist primäres Ziel; so kann das Leben wenigstens materiell in gewohnten Bahnen weitergehen. Zerstört werden kann dieser Plan durch Pflichtteilsansprüche, die von Kindern, Enkelkindern oder auch von Eltern des verstorbenen Partners gefordert werden.

Noch entscheidender ist es, sich Gedanken zum Problem Pflichtteil zu machen, wenn nicht genügend liquide Finanzmittel zur Verfügung stehen. Das kann z. B. der Fall sein, wenn das Erbe zum überwiegenden Teil aus Firmenvermögen oder Grundstücken besteht. Denn dann steht der überlebende Ehepartner meist ziemlich hilflos einem penetranten Zahlungswunsch des Pflichtteilsberechtigten gegenüber.

Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns an!
Kontakt

Sie wollen gemeinsam mit uns den Pflichtteil testamentarisch ausschließen?
02241 1733 0 oder info@rechtinfo.de.

Pflichtteil testamentarisch ausschließen: Strafklausel als Allheilmittel?

Möglich ist nur eines:

  • Erbe oder
  • Pflichtteilsberechtigter

Ehepartner können ganz gezielt Bestimmungen in ihr gemeinsames Testament aufnehmen, die sichern, dass der andere Ehepartner nach ihrem Tod nicht durch Pflichtteilsansprüche von Erben oder anderen Dritten – so genannten Pflichtteilsberechtigten – beeinträchtigt wird.

Im Testament kann flankierend eine Sanktion formuliert werden, so dass ein Erbe, der den Willen des Erblassers ignoriert und dennoch seinen Pflichtteil einfordert, einen Teil oder sogar den gesamten Pflichtteil beim zweiten Erbfall verliert.

Pflichtteil statt Erbteil

Mehr dazu erfahren Sie in unserem Blogartikel: Pflichtteil statt Erbteil - was ist besser?

Mit einer so indirekt ausgesprochenen „Drohung“ wird dem Pflichtteilsberechtigten klar vor Augen geführt, dass er einen Verlust erleiden wird, wenn er schon zu Lebzeiten des länger lebenden Partners Forderungen aus dem Pflichtteil stellt. Er erhält später wesentlich weniger und eine andere Person wird statt seiner bevorzugt wird.

Grundlage für diese Absicherung ist die gesetzlich garantierte Testierfreiheit. Grundsätzlich kann jeder Erblasser frei über seinen Nachlass bestimmen. Er kann und darf regeln, wer, wann, wieviel erben soll.

Wer seinen länger lebenden Ehegatten bestmöglich finanziell absichern und die Kinder gleich behandeln möchte, muss sich zwangsläufig mit dem Pflichtteilsanspruch beschäftigen. Ein probates Mittel sind so genannte Strafklauseln.

Sofortkontakt

Berliner Testament ist keine gute Lösung

Viele Eltern möchten, dass ihre Kinder mit dem Erben bis zum zweiten Erbfall warten sollen und entscheiden sich deshalb für ein so genanntes Berliner Testament. Die Ehegatten setzen sich hier für den ersten Erbfall gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen die Kinder als Schlusserben des Längerlebenden.

Mit anderen Worten: Das Familienvermögen soll ungeschmälert beim Längerlebenden bis an dessen Ende verbleiben und kein Kind soll bei der Verteilung des Gesamtnachlasses übervorteilt oder benachteiligt werden.

Berliner Testament führt regelmäßig zum Steuernachteil und provoziert Pflichtteil

Warum reicht ein „Berliner Testament“ in dieser traditionellen Form nicht aus? Bei einer solchen Verfügung von Todes wegen

  • verschenken Sie erbschaftsteuerliche Freibeträge und lassen außeracht, dass Ihre Kinder einen
  • gesetzlichen Anspruch auf Erhalt ihres Pflichtteils haben und diesen bereits beim ersten Erbfall geltend machen können.

Da beim Berliner Testament der überlebende Ehegatte beim ersten Erbfall Alleinerbe wird, sind die Kinder oder die Eltern des verstorbenen Ehepartners enterbt. Gewisse Freibeträge, die nach dem Erbschaftsteuergesetz bestehen, bleiben ungenutzt; in der Folge wird die Belastung durch die Erbschaftsteuer im so genannten zweiten Erbfall zwangsläufig höher.

Das Vermögen des Erstversterbenden unterliegt in der Folge doppelten der Besteuerung.

Beim "Berliner Testament" wird das Vermögen des zuerst Verstorbenen in der Regel zweimal der Erbschaftsteuer unterworfen.

Beim zweiten Erbfall vererbt der überlebende Ehegatte regelmäßig ein höheres Vermögen, nämlich das vom Ehepartner ererbte Vermögen und sein eigenes Vermögen, sodass der Erwerb durch Kinder beim zweiten Erbfall unter Umständen einem höheren Steuersatz unterliegt.

Kinder können den Willen ihrer Eltern dadurch aus den Angeln heben, wenn sie beim Tod des Erstversterbenden ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen.

Verzicht schützt überlebenden Ehegatten vor Pflichtteil

Erklären die Kinder gegenüber ihren Eltern einen Pflichtteilsverzicht, ist der Schutz gewährleistet. Eine vergleichbare Situation ergibt sich, wenn keine Kinder vorhanden sind, jedoch die Eltern der Ehepartner zum Zeitpunkt des Todesfalls noch leben.

Ein solcher Verzicht von Kindern oder Eltern setzt deren Einverständnis voraus und von einem Notar beurkundet werden. Das führt in der Praxis zu Problemen, wenn die Eltern der Ehepartner geschieden sind oder eines der beiden Elternteile unter Demenz leidet.

Pflichtteilsansprüche im Testament einschränken

Sie können in Ihr gemeinschaftliches Ehegattentestament eine Strafklausel aufnehmen, um damit Ihre Kinder oder Eltern abzuhalten, Pflichtteilsansprüche beim ersten Erbfall für sich zu fordern. Um das Zusammenspiel beider Erbfälle zu erreichen, müssen die Ehepartner ein gemeinsames Testament aufsetzen.

Hierzu können Sie etwa eine so genannte „einfache Pflichtteilsklausel“ verwenden, die Sie rechtlich entweder als Ausschlussklausel oder als Anrechnungsklausel ausgestalten können.

Ausschlussklauseln machen Forderung auf Pflichtteil unattraktiv

Entscheiden Sie sich für eine Ausschlussklausel, haben Sie die Wahl zwischen einer automatischen Ausschlussklausel und einer fakultativen Ausschlussklausel.

Ziel beider Ausschlussklauseln ist es, dass das „illoyale Kind“ beim zweiten Erbfall enterbt wird. Mit anderen Worten: Das auf den ersten Erbfall den Pflichtteil fordernde Kind wird beim zweiten Erbgang enterbt.

Bei der automatischen Ausschlussklausel wird dieses Ziel erreicht, weil die Erbeinsetzung der Kinder auf den zweiten Erbfall auflösend bedingt erfolgt. Die auflösende Bedingung ist das missbilligte Verhalten, das in der Konsequenz die Klausel auslöst.

Bei der fakultativen Ausschlussklausel wird der länger lebende Ehegatte dazu ermächtigt, die Schlusserbeneinsetzung zu ändern.

Anrechnungsklauseln rauben beim ersten Erbfall den Reiz des Pflichtteils

Entscheiden Sie sich für eine Anrechnungsklausel, können Sie ebenfalls zwischen verschiedenen Ausprägungen auswählen. Rechtlich sind mehrere Varianten möglich und zulässig.

  • Anrechnungsklausel I: Als Anreiz für ein „loyales Verhalten“ der Kinder wird hier der Wert des eingeforderten Pflichtteils auf den Erbteil des zweiten Erbfalls angerechnet.
  • Anrechnungsklausel II: Als Anreiz für ein „loyales Verhalten“ der Kinder wendet hier der erst versterbende Elternteil den „loyalen Kindern“ ein Vermächtnis zu, das durch die Nichtgeltendmachung des Pflichtteils auf den ersten Erbfall auflösend bedingt ist. Zum Schutz des länger lebenden Ehegatten wird dieses Vermächtnis gestundet.
  • Anrechnungsklausel III: (= Jastrow’sche Strafklausel): Unter der Jastrow‘schen Strafklausel versteht man eine Kombination aus Enterbung und Zuwendung. „Illoyale Kinder“ werden auf den zweiten Erbfall enterbt, für „loyale Kinder“ wird ein Vermächtnis auf den Tod des Erstversterbenden ausgesetzt, welches erst bei Tod des Zweitversterbenden zur Zahlung fällig wird.

Jastrow`sche Klausel: Wirtschaftliche Gleichstellung der Kinder durch gerechte Strafklausel

Um hier die gewünschte wirtschaftliche Gleichstellung der Kinder zu erreichen, muss versucht werden, den Vermögensanteil, der beim ersten Erbgang auf den überlebenden Ehegatten übergeht, beim zweiten Erbfall zu minimieren.

Hier kommt die so genannte Jastrow`sche Klausel ins Spiel. Dementsprechend erhalten die Pflichtteilsberechtigten, die den Pflichtteil beim ersten Erbfall nicht geltend gemacht haben, ein zusätzliches Vermächtnis in Form einer Geldsumme nach dem Tod des Erstversterbenden. Das bedeutet, dass der Anspruch auf dieses Vermächtnis zwar schon zum Zeitpunkt des Todes des Erstversterbenden besteht, aber erst beim Tod es Längerlebenden „realisiert“ wird. Ein so formuliertes Recht wird unter Juristen „betagter Anspruch" genannt.

pflichtteilsanspruch jastrowsche klausel

Gerechtigheit durch Strafe - Kann das funktionieren?

Der Vorteil liegt auf der Hand: Der überlebende Ehegatte erleidet keinen Vermögensabfluss. Die Bestrafung erfolgt dadurch, dass sich der Nachlass des Zweitversterbenden erheblich schmälert und sich dadurch der Pflichtteil nach dem zweiten Sterbefall reduziert.

Was beim zweiten Erbfall passiert

Das Kind, das beim Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil geltend gemacht hat, ist im nächsten Schritt nicht mehr Erbe des überlebenden Ehegatten. Dieses Kind kann allerdings beim Tod des Zweitversterbenden nur noch seinen Pflichtteil geltend machen. Dieser Pflichtteil ist dann nur noch die Hälfte vom eigentlich gesetzlich vorgesehen Erbanspruch.

Da die Ehegatten beim klassischen Berliner Testament sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen, bekommt der Pflichtteilsberechtigte gegebenenfalls quasi doppelt einen Pflichtteil am Nachlass des Erstversterbenden. Jedenfalls dann, wenn eben dieser Nachlass aus dem ersten Todesfall noch vollkommen oder überwiegend beim zweiten Erbfall vorhanden ist.

Der Nachlass des Erstversterbenden geht – geschmälert um den geforderten Pflichtteil – auf den überlebenden Ehegatten über und vereinigt sich mit dem Vermögen des überlebenden Ehegatten.

Macht das Kind ebenfalls beim Tod des überlebenden Ehegatten seinen Pflichtteil geltend, beziehen sich seine Ansprüche auf das nunmehr vorhandene Gesamtvermögen des überlebenden Ehegatten, also auf das ursprüngliches Eigenvermögen des Längerlebenden und das vom Erstverstorbenen erworbene Vermögen (abzüglich des schon ausgezahlten Pflichtteils).

So wirkt sich die Jastow’sche Strafklausel aus

Die Ehegatten Manfred und Frauke leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft Sie haben sich in einem Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Als Schlusserben sind die beiden Kinder Söhnke und Tanja vorgesehen.

Das Testament der Ehegatten beinhaltet eine Strafklausel. Die Schlusserben, die nicht ihren Pflichtteil auf den ersten Erbfall verlangen, sollen verzinsliche Vermächtnisse in Höhe von 50.000,00 Euro erhalten. Diese Vermächtnisse kommen erst mit dem Tod des Längerlebenden zur Auszahlung.

Ehefrau Frauke verstirbt zuerst und hinterlässt ein Vermögen in Höhe von 400.000,00 Euro.

Der Sohn Söhnke fordert nach dem Tod von Frauke von seinem Vater Manfred seinen Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt 50.000,00 Euro (1/8 von 400.000,00 Euro).

Tanja hingegen erhält auf Grund des Testaments ein Vermächtnis in Höhe von 50.000,00 Euro, das allerdings erst beim Tode Ihres Vaters Manfred für Tanja realisiert werden kann.

So sehen die liquiden Folgen für den ersten Erbfall mit einer Erbmasse von 400.000,00 Euro aus:

Sohn Söhnke fordert Pflichtteil50.000,00
Tochter Tanja verzichtet auf Pflichtteil0,00
Ehemann Manfred350.000,00

Eine Woche später verstirbt der Vater Manfred. Manfred hinterlässt einen Betrag insgesamt von 600.000,00 Euro – und zwar ein eigenes Vermögen in Höhe von 250.000,00 Euro und dem Nachlass von Frauke in Höhe von noch 350.000,00 Euro (400.000,00 Euro – 50.000,00 Euro Pflichtteil, den Söhnke geltend gemacht hat).

Manfred hat das von Frauke ererbte Vermögen in der kurzen Zwischenzeit nicht verringert, sondern es bis zu seinem Tod unangetastet gelassen hat.

Da Söhnke wegen der Strafklausel kein Erbe seines Vaters Manfred mehr geworden ist, kann Söhnke nur den Pflichtteil von der Erbin des Manfred (= Tanja, Schwester von Söhnke) beanspruchen, nämlich 1/4 des Nachlasses, also 137.500,00 Euro (1/4 von 600.000,00 Euro – 50.000,00 Euro Vermächtnis; entsprechend 550.000,00 Euro Gesamtvermögen zum Erbfallzeitpunkt).

Tanja ist alleinige Erbin nach dem Erbfall ihres Vaters Manfred geworden.

So sehen die liquiden Folgen für den zweiten Erbfall aus:

Sohn Söhnke erhält Pflichtteil137.500,00
Tochter Tanja erhält Vermächtnis und Alleinerbe (Vermächtnisnehmerin aus dem ersten Erbfall der Mutter und Alleinerbin nach dem Vater)462.500,00

Kontrollrechnung: Gesamtvermögen beider Eltern jeweils vor deren Erbfall:

Erstverterbende Frauke400.000,00
Längerlebender Manfred250.000,00
Gesamtvermögen beider Erbfälle650.000,00

Fazit für beide Kinder mit testamentarischer Strafklausel beim ersten Erbfall

Gesamtrechnung für Söhnke und Tanja :

Erbfall FraukeErbfall ManfredGesamt
Sohn Söhnke (zweimal Pflichtteil)50.000,00137.500,00187.500,00
Tochter Tanja (Vermächtnis und Erbe)0,00462.500,00462.500,00
Gesamtvermögen beider Erbfälle650.000,00
Auswirkung der Strafklausel137.500,00

Folglich erhält Söhnke vom gesamten Vermögen seiner Eltern am Ende 187.500,00 Euro. Dieser Anteil errechnet sich aus dem Pflichtteil aus dem Erbfall seiner Mutter Frauke in Höhe von 50.000,00 Euro und dem Pflichtteil vom durch das Vermächtnis reduzierten Vermögen seines Vaters Manfred in Höhe von 137.500,00 Euro.

Tanja hingegen erhält als Vermächtnisnehmerin und alleinige Schlusserbin 462.500,00 Euro (650.000,00 [Euro Gesamtvermögen] – 187.500,00 Euro [zweimal Pflichtteil für Söhnke]).

Fazit für beide Kinder ohne testamentarische Strafklausel beim ersten Erbfall

Ohne die Strafklausel würde Söhnke vom Vermögen seiner Eltern insgesamt 350.000,00 Euro nach dem Erbfall seines Vaters Manfred als Schlusserbe erhalten. (50.000,00 Euro vom Vermögen aus dem Erbfall von Frauke als Pflichtteil + 300.000,00 Euro vom Vermögen des Manfred als Schlusserbe).

Für Tanja, die im Erbfall ihrer Mutter auf den Pflichtteil verzichtet, hat das zur Folge, dass sie als Schlusserbin von Manfred mit 300.000,00 Euro nur die Hälfte von dem Vermögen bekommen würde, das Vater hinterlassen hat (1/2 von 600.000,00 Euro).

Folge der Jastrow’schen Strafklausel

Wegen der testamentarischen Strafvorschrift mindert sich der Anspruch von Söhnke im Ergebnis nach den beiden Erbfällen um 137.500,00 Euro ([Halbes Gesamtvermögen der Eltern] 325.000,00 Euro – [zweifach Pflichtteil] 187.500,00 Euro), das sind – gerechnet vom Gesamtvermögen in Höhe von 650.000,00 Euro etwas über 20 % geringerer Anteil.

Strafklausel mit Vermächtnis kombinieren

Das an die „loyalen Kinder“ zugewendete Vermächtnis kann in beliebiger Höhe angesetzt werden. Regelmäßig wird ein Vermächtnis in Höhe des gesetzlichen Erbteils ausgesetzt. Aus strategischen Gründen ist es sinnvoll, dass der Anteil aus dem Vermächtnis möglichst höher ist als der Pflichtteilsanspruch aus dem ersten Erbfall. Außerdem ist darauf zu achten, dass das Vermächtnis erst nach dem zweiten Todesfall ausgezahlt werden muss.

Da man regelmäßig nicht weiß, welcher Elternteil zuerst versterben wird, muss diese Klausel im Testament individuell auf beide Alternativen zugeschnitten sein.

Durch das dem „loyalen Kind“ zugeordnete Vermächtnis fällt in der Folge der Pflichtteilsanspruch bei dem zweiten Erbfall geringer aus. Und zwar, weil das Vermächtnis als so genannte Nachlassverbindlichkeit vom Vermögen des zweitversterbenden Ehegatten in Abzug gebracht werden darf. In der Praxis ist es sinnvoll die Höhe des Pflichtteils den individuellen Gegebenheiten konkret anzupassen.

Praktischer Nutzen der Jastrow`schen Klausel

Sinnvoll ist eine solche Strafregelung bei Ehegatten mit umfangreichem Vermögen und wenn sich die Vermögensmassen relativ leicht unterscheiden lassen. Sie kann auch angewendet werden. wenn eine deutliche Diskrepanz in der Größe der Vermögen der Ehepartner besteht.

So kann Ihr nächster Schritt aussehen

Um herauszufinden, was für Sie, Ihre Zukunft und die dahinter stehende Strategie wichtig ist, nehmen Sie sich Zeit. Gerne unterstützen wir Sie in Einzelfragen oder erstellen mit Ihnen gerne zusammen ein sinnvolles und generationenübergreifendes Konzept.

Pflichtteilsanspruch im Testament eliminieren: Unser Rechtinfo-Tipp

Göddecke Rechtsanwälte Siegburg

Finanzielle Versorgung und Sicherheit vor nervenzerrendem Streit sind Punkte im Erbfall, die rechtzeitig strategisch angegangen werden sollten.

Vermeiden Sie Risiken und nutzen Sie unsere Checkliste!

FAQ zum Thema Pflichtteilsanspruch im Testament eliminieren

Was ist FAQ?

Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.

Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt 
Was gilt bei der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft?

Bei der Trennungslösung (Anordnung von Vor- und Nacherbschaft) besteht kein automatischer Pflichtteilsanspruch. Ein Pflichtteil kann erst beansprucht werden, nachdem die Nacherbschaft ausgeschlagen wurde. Infolgedessen ist bei der Trennungslösung die Abschreckungswirkung größer als bei der Einheitslösung.

Welche Besonderheiten sind bei behinderten Kindern zu beachten?

Für ein behindertes Kind kann der Sozialhilfeträger den Pflichtteil auf sich überleiten. Hierzu kann bestimmt werden, dass in diesem Fall die Erbenstellung des behinderten Kindes im zweiten Erbfall aufrecht erhalten bleibt.

Welche Anforderungen sind bei Grundstücken und Strafklauseln wichtig?

Bei automatischen Ausschlussklauseln steht die Erbfolge erst mit dem endgültigen Bedingungseintritt oder Ausfall fest. Dies führt zu einer Lücke im Nachweis der Erbfolge. 

Um die Verfügungsgewalt über ein Grundstück zu erhalten, muss die Erbfolge nachgewiesen werden. Dieser Nachweis kann regelmäßig nur durch Vorlage eines Erbscheins erbracht werden, wenn im Testament die Erbeinsetzung nicht unbedingt erfolgt. 

Ist ein Testament ohne Schlusserbeneinsetzung möglich?

Wenn ein Testament keine Schlusserbeneinsetzung enthält, ist es eine Auslegungsfrage, ob die Pflichtteilsstrafklausel zu einer Schlusserbeneinsetzung führt. 

Sofern eine konkludente Schlusserbeneinsetzung angenommen wird, ist sie regelmäßig als wechselseitig anzusehen. Dies führt dann dazu, dass abweichende Regelungen durch den Längerlebenden unwirksam sind und Schenkungen Ansprüche nach § 2287 BGB auslösen.

Ist eine Ermäßigung der Erbschaftsteuer möglich?

Das Erbschaftsteuergesetz sieht in § 27 ErbStG Steuerermäßigungen vor, wenn innerhalb von 10 Jahren dasselbe Vermögen mehrfach an Personen der Steuerklasse I (also an Ehegatten/Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder oder Stiefkinder, Enkel, Eltern und Großeltern) fällt. Das vermag den Nachteil der doppelten Besteuerung jedoch nur marginal zu mildern; und zwar, weil sich der Steuerbetrag prozentual bestenfalls um 50 % ermäßigt, schlimmstenfalls um 10 %, je nachdem wieviel Zeit zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuer liegt.

Wann greift die Strafklausel?

Ob schon ein Verlangen auf Auskunft über den Bestand im ersten Erbfall, die Sanktion  auslöst, wird von den Gerichten unterschiedlich bewertet. Im Extremfall löst man schon mit einem Wunsch auf Auskunft die Strafklausel aus. 

Ein gerichtliches Einfordern des Pflichtteils ist regelmäßig nicht notwendig, um die Strafsanktion auszulösen, es reicht bereits aus, wenn der Anspruch mündlich, per eMail, Brief oder in ähnlicher Form eingefordert wird. 

Auch wann die Grenze zum „Verlangen“ des Pflichtteils vorliegt, ist nicht immer eindeutig zu bestimmen – insbesondere, wenn das Testament keine klaren Regelungen dafür aufstellt. Ein Großteil der Gerichte beurteilt die Erhebung des Auskunftsanspruchs vor einem Zivilgericht im ersten Erbfall noch nicht als Enterbung beim zweiten Erbfall. 

Die Strafwirkungen treten auch ein, wenn der Pflichtteil mit Zustimmung des länger lebenden Elternteils geltend gemacht wird. Ein solcher Fall tritt in der Praxis meist ein, wenn es darum geht, die Erbschaftsteuer im Nachherein zu minimieren. Ein solcher Versuch, die Steuer auf diese Weise zu verringern oder auf Null zu drücken, hat meist zur Folge, dass im zweiten Erbfall nur noch der Pflichtteil verlangt werden kann. 

Dieses Dilemma kann man vermeiden, wenn im Testament klargestellt wird, dass die Sanktion nur zum Tragen kommt, wenn der Pflichtteil gegen den Willen des Längerlebenden verlangt wird. 

Die Richter verlangen im Regelfall, dass der Pflichtteil von den Kindern bewusst in Kenntnis der Strafklausel geltend gemacht wird.  

Die eingetretene Sanktion kann nicht rückgängig gemacht werden, z. B. wenn der Pflichtteil zurückgezahlt wird. 

Was gibt es bei der Verwendung einer solchen Strafklausel zu bedenken?

Da es regelmäßig Auslegungsfrage ist, welches tatsächliche Verhalten sanktioniert werden soll, hängt die Verwirklichung der Strafklausel im Einzelfall von der Gestaltung bzw. Formulierung und dem Willen der Erblasser ab. 

Um nicht in die Interpretationsmühle der Gerichte zu gelangen, sollte die Klausel im Testament so konkret wie möglich gefasst werden, so werden Auslegungsschwierigkeiten vermieden. 

Ferner müssen Sie beachten, dass die Strafklausel nicht ausgelöst wird, wenn ein Kind den Pflichtteil vom längstlebenden Elternteil einfach entgegennimmt, ohne ihn aktiv eingefordert zu haben.  

Wichtig ist auch, dass im Testament unbedingt die Rechtsfolgen der Enterbung der Kinder geregelt werden. Denn macht ein Kind seinen Pflichtteil geltend, fällt dieses als Schlusserbe weg. Treffen Sie keine Regelung, wächst der frei werdende Erbteil regelmäßig den übrigen Kindern nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an, sofern dem Testament kein anderer Wille zu entnehmen ist. Denkbar ist aber auch, dass der freigewordene Erbteil einem (anderen) Ersatzberufenen anfällt. 

Auch insoweit besteht also Regelungsbedarf. 

Da das Vermächtnis regelmäßig erst mit dem zweiten Erbfall anfällt und zur Zahlung fällig wird, ist sicherzustellen, dass auch genug Geld vorhanden ist, um es zu vollziehen. 

Als Lösung kann hier für die Kinder, die sich „loyal“ verhalten haben, ein Vorausvermächtnis für den zweiten Erbfall angeordnet werden. Dies bedeutet, dass das Vorausvermächtnis vorab aus dem vorhandenen Nachlass erfüllt wird und der restliche Nachlass entsprechend den Erbquoten verteilt wird. 

Die Pflichtteilsstrafklausel muss nach herrschender Meinung nicht zugleich eine Schlusserbeneinsetzung einer anderen Person enthalten, da die Klausel auch ohne Einsetzung eines Dritten Sinn macht. 

Welche Probleme kann es bei der Jastrow‘schen Klausel geben?

Die Auswirkungen einer Pflichtteilsklausel auf die Verteilung des Nachlasses sind in manchen Fällen nicht in allen Details vorauszusehen. Die Pflichtteilsklausel wirkt im Endeffekt nur, wenn mehrere pflichtteilsberechtigte Kinder vorhanden sind.

Es ist unbedingt zu beachten, dass:

  1. die Vermächtnisse als selbständige Vermögenspositionen weitervererblich und übertragbar sind, wenn dies nicht ausgeschlossen wird; 

  2. Sicherungsmaßnahmen oder Schadensersatzansprüche auslösen können, wenn die Vermächtnisse nicht auf den Überrest beschränkt werden, der beim Schlusserbfall noch vorhanden ist; 

  3. solche Vermächtnisse, die erst beim zweiten Erbfall realisiert werden, sofort der Erbschaftsteuer unterliegen, aus dem Grunde muss auch für ausreichende Liquidität bei demjenigen vorhanden sein, der das Vermächtnis erhält; 

  4. die ausgesetzten Vermächtnisse erbschaftsteuerlich, wie ein Nachvermächtnis und damit wie eine Nacherbschaft behandelt werden. Das bedeutet, dass die Schlusserben das Vermächtnis als Erwerb vom überlebenden Ehegatten versteuern müssen. Der Freibetrag gegenüber dem erstversterbenden Elternteil geht verloren; 

  5. obwohl es sich um Vermächtnisse handelt, die den Nachlass des Erstversterbenden belasten, sind diese im ersten Erbfall bei der Bemessung der Erbschaftssteuer des überlebenden Ehegatten nicht abzugsfähig (§ 6 Abs. 4 ErbStG); 

  6. ein verzinsliches Vermächtnis einkommensteuerpflichtig ist (=Erträge aus Kapitalvermögen) und eine deutliche Steuerlast nach sich ziehen kann, wenn der Zufluss der Zinsen erst nach Jahren in einer Summe stattfindet. Lediglich bei Fälligkeit innerhalb eines Jahres ist keine Verzinsung erforderlich. Vermächtnisse, die später als ein Jahr nach ihrem Anfall fällig werden, werden fiktiv mit 5,5% verzinst, sofern keine ausdrückliche (andere) Verzinsung angeordnet ist; 

  7. die Vermächtnisse gegenüber dem Pflichtteilsanspruch im zweiten Erbfall nachrangig sind, falls sie erst beim zweiten Erbfall entstehen sollen; 

  8. bei Kindern aus verschiedenen Ehen eine Gleichstellung nicht möglich ist, wenn Erbquote kleiner als Pflichtteilsquote ist; 

Ein Nachteil der Jastrow`schen Klausel ist, dass diese Klausel alleine nur für sich nicht in jedem Fall einen Schutz vor der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen bietet und in einzelnen Fällen mit anderen erbrechtlichen „Tools“ kombiniert werden muss.

Mit Jastrow’scher Klausel Erbschaftsteuer umgehen – so geht das!
  • Um Erbschaftsteuer von Anfang an zu vermeiden, ist es möglich, den Anfall des Vermächtnisses hinauszuschieben (= befristetes Vermächtnis), mit der Maßgabe, dass die Erbschaftsteuer erst beim Tod des Längerlebenden anfällt. 
  • Auch hier ist es geboten, die Übertragbarkeit und oder Vererblichkeit auszuschließen und zu bestimmen, dass das Vermächtnis wegfällt, wenn das „loyale Kind“ vor dem Vermächtnisanfall verstirbt. 
  • Alternativ kann das Vermächtnis der Höhe nach begrenzt werden auf das bei Tod des Überlebenden noch vorhandene Vermögen des Erstversterbenden. 
  • In Fortentwicklung dieser speziellen erbrechtlichen Strafklausel (= neuer Jastrow) fallen die Vermächtnisse zugunsten der „loyalen Kinder“ erst mit dem Tod des Längerlebenden an und werden erst dann fällig. 
  • Der Nachteil einer solchen Regelung besteht darin, dass die Pflichtteilsansprüche grundsätzlich Vorrang vor den Vermächtnissen der Erben haben. 
  • Anstelle des noch nicht fälligen Vermächtnisanspruchs erhalten die „loyalen Kinder“ lediglich eine Anwartschaft.  
  • Möglich ist ein Vorausvermächtnis in der Höhe des ersten Pflichtteils (inklusive Zinsvorteil) zugunsten der „loyalen Kinder“ und zu Lasten des den Pflichtteil fordernden Kindes für die Erbfolge nach dem überlebenden Elternteil (wenn also das „illoyale Kind“ nicht enterbt wird.
Gibt es auch in anderen Ländern eine Pflichtteilsstrafklausel (Jastrow’sche Strafklausel)?

Da das Pflichtteilsrecht in allen Rechtsordnungen gesetzlich verankert ist, kann auch diese Strafklausel nicht in allen Ländern angewandt werden. In manchen Ländern ist auch bei Geltung von deutschem Erbrecht nicht unbedingt sicher, dass sie derartige Pflichtteilsstrafklauseln anerkennen. Daher kann es sinnvoll sein, diese Thematik mit einem Anwalt zu besprechen, wenn Sie vorhaben, später im Ausland Ihren Lebensabend zu verbringen und über eine Pflichtteilsstrafklausel zu Gunsten Ihres Partners nachdenken.

Bildquellennachweise: © PantherMedia | Randolf Berold, iLixe48 (YAYMicro)

Nutzen Sie den Sofortkontakt zu einem Fachanwalt

Advocado Premium Partner
Homepage_Kontakt
Proven Expert Top Dienstleister 2022
crosschevron-up