So erhalten Sie das Elternhaus in der Erbengemeinschaft

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Bilden Geschwister eine Erbengemeinschaft, liegen oft unterschiedliche Interessen auf dem Tisch. Dann ist Ärger vorprogrammiert. In vielen Fällen ist das Elternhaus der einzig nennenswerte Wert im Nachlass.

Bilden Geschwister eine Erbengemeinschaft, liegen oft unterschiedliche Interessen auf dem Tisch. Dann ist Ärger vorprogrammiert. In vielen Fällen ist das Elternhaus der einzig nennenswerte Wert im Nachlass.

Unter diesen Umständen kann es schwierig werden, die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Wir zeigen, wie es trotzdem gelingen kann.

Ein Kind will das Elternhaus bekommen

Manchmal möchte ein Kind das Elternhaus übernehmen. Zuerst müssen sich die Erben auf einen Wert der Immobilie einigen. Im muss der besagte Bruder oder die Schwester über ausreichend Geld verfügen, um die anderen auszubezahlen.

Verkauf des Elternhauses

Gelingt diese Lösung nicht, bleibt häufig nur der Verkauf des Elternhauses. Im Anschluss daran kann der Erlös gerecht unter den Geschwistern aufgeteilt werden. Dies setzt Einstimmigkeit voraus. Ist nur ein Geschwister gegen den Verkauf, scheitert auch diese Möglichkeit.

Gemeinsam das Elternhaus verwalten

Dann muss über Alternativen wie z.B. die Gründung einer Familiengesellschaft nachgedacht werden. Dann bedarf es klarer Regelungen für die Zukunft.

Hier wird die Gemeinschaft rechtlichen Beistand benötigen. Das vermeidet den Ärger mit dem Finanzamt. Der zusätzliche Vorteil: Wird der Rechtsanwalt dabei als Mediator zur Hilfe gerufen, kann er auch den Einigungsprozess unter den Erben begleiten; so spart man sich Geld und auch doppelte Arbeit.

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