Sind sich die Gesellschafter einer GmbH darüber einig, dass ein Geschäftsführer seiner Aufgabe nicht mehr gewachsen ist und deshalb seinen Dienst nicht mehr weiter fortführen soll, ist die Situation einfach: es genügt, wenn die Gesellschafter sich in einer Gesellschafterversammlung zusammenfinden und beschließen, dass der Dienst des bisherigen Geschäftsführers – oder sogar mehrerer Geschäftsführer – sein Ende finden soll. Dieser Beschluss muss dem Geschäftsführer mitgeteilt werden und es muss sein Anstellungsverhältnis durch Kündigung beendet werden.
Liegen besondere schwerwiegende Vorwürfe vor, die den Geschäftsführer belasten, ist die Abberufung mit sofortiger Wirkung möglich, der dienstvertragliche Anstellungsvertrag muss bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder des vertraglich vereinbarten Beendigungszeitraums fortgeführt werden, wenn er nicht ebenfalls mit sofortiger Wirkung gekündigt wird.
Die Gesellschafter müssen sich auch darüber einig sein, ob der abgerufene Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung freigestellt wird, also nicht mehr aktiv im Unternehmen tätig wird. Das dürfte regelmäßig angesichts des im Raume stehenden Streits der Fall sein; jedenfalls, wenn er nicht mit sofortiger Wirkung aus dem Anstellungsvertrag entlassen werden kann.
Die Abberufung des Geschäftsführers in einer GmbH mit zwei 50 % Gesellschaftern
Schwierig wird es allerdings, wenn es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, die nur zwei Gesellschafter hat und die jeweils zu 50 % die Gesellschaftsanteile halten. Die Schwierigkeit potenziert sich dann noch umso mehr, wenn einer der beiden Gesellschafter der Geschäftsführer ist, dem die Abberufung droht, oder wenn beide Gesellschafter auch gleichzeitig Geschäftsführer sind und sich gegenseitig mit einem Abberufungsverlangen malträtieren.
Zu unterscheiden ist, ob der Geschäftsführer ordentlich abberufen werden soll oder ob Anlasspunkte dafür gegeben sind, dass eine außerordentliche Abberufung der Fall ist. Gerade, wenn die Voraussetzungen für eine außerordentliche Abberufung vorliegen, ist trotz Eile ein optimales sowie rechtssicheres Operieren geboten. Beachtet man diese beiden Seiten einer Medaille nicht, kann ein Beschluss, der dann mit Makeln behaftet ist, zum teuren Bumerang werden.
Die ordentliche Abberufung eines Geschäftsführers der GmbH
Die ordentliche Abberufung eines Geschäftsführers dürfte bei Stimmengleichheit in der Gesellschafterversammlung faktisch so gut wie ausgeschlossen sein, das gilt jedenfalls dann, wenn die beiden Gesellschafter nicht gleichlautend abstimmen. Dieses wiederum ist regelmäßig gegeben, wenn nicht ein so genannter Fremdgeschäftsführer das Unternehmen führt und sich beide Gesellschafter darüber einig sind, diesem Fremdgeschäftsführer den Stuhl vor die Tür zu setzen.
Aus diesem Grunde wird lediglich hier der problembeladene Fall behandelt, dass beide Gesellschafter konträrer Meinung sind und der eine Gesellschafter die Abberufung des Geschäftsführers, der ebenfalls hälftiger Gesellschafter ist, betreiben will. Dieses dürfte im Ergebnis kaum möglich sein, da beide Gesellschafter mit einem Stimmvolumen von 50 % ausgestattet sind und damit faktisch eine Pattsituation entsteht, es sei denn der Gesellschafter/Geschäftsführer, um dessen Schicksal es sich hier handelt, würde für seine Abberufung stimmen. Dass so ein Fall eintritt, ist in der Praxis so gut wie nie der Fall. Dieses bedeutet im Ergebnis, dass ein solcher Abberufungsbeschluss, der auf die Tagesordnung gesetzt worden ist, keinen Erfolg haben dürfte. Etwas anderes kann nur dann der Fall sein, wenn der Gesellschafter, der Geschäftsführer ist und der abberufen werden soll, an der Versammlung nicht teilnimmt.
Verlangt man, dass ein sachlicher Grund gegeben sein muss, der wiederum als Grundlage dafür vorhanden sein muss, dass ein Abberufungsverfahren in der Gesellschafterversammlung vorgenommen wird, zeigt sich, dass die Hürde recht hoch ist und ein solches Abberufungsverfahren für einen Geschäftsführer rechtlich sorgsam vorbereitet sein sollte.
Die außerordentliche Abberufung eines Geschäftsführers der GmbH
Soll der Geschäftsführer, der auch gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist, abberufen werden, bedarf es allein schon in formeller Hinsicht einer rechtswirksamen Einberufung der Gesellschafterversammlung (vgl. „Die Gesellschafterversammlung). In der Einladungsnachricht, so wie sie durch das Gesetz und durch den Gesellschaftervertrag vorgeschrieben ist, muss unbedingt aufgenommen werden, dass es um die Abberufung des Geschäftsführers geht. Der wichtige Grund, der zur Abberufung vorliegen soll, muss nicht mitgeteilt werden. Damit weiß der Adressat, also der andere Gesellschafter, grundsätzlich zu mindestens „offiziell“ nicht, ob es sich um eine ordentliche Abberufung des Geschäftsführers handeln soll, die zur Diskussion steht, oder eine außerordentliche Abberufung auf der Agenda stehen soll.
Die außerordentliche Abberufung muss zügig durchgeführt werden
Geht man davon aus, dass das Gesetz zwar nicht sagt, welche Frist einzuhalten ist, wenn der eine Gesellschafter, der die Abberufung bestrebt, die Abberufung des Geschäftsführers betreiben will, muss jedoch beachtet werden, dass man sich mit einem solchen Abberufungsverlangen nicht beliebig Zeit lassen kann.
Es empfiehlt sich also, möglichst schnell zu reagieren, wenn man als Gesellschafter die Abberufung des Geschäftsführers in der paritätisch besetzten GmbH durchsetzen will. Berücksichtigt man dann noch die Besonderheit, dass der Geschäftsführer derjenige ist, der dazu befugt ist, die Gesellschafterversammlung einzuberufen, empfiehlt es sich, schnell und konsequent vorzugehen und die Voraussetzungen für eine alternative Einladung zur Gesellschafterversammlung ins Auge zu fassen.
Das Stimmrechtsverbot des Gesellschafters/Geschäftsführer
Eine weitere Besonderheit ist, dass der Gesellschafter, der auch gleichzeitig Geschäftsführer ist, im Rahmen dieser Gesellschafterversammlung nicht befugt ist, über sein eigenes Schicksal mit zu entscheiden. Mit anderen Worten: er ist in Bezug auf sein Stimmrecht gehindert, dieses wahrzunehmen.
Die zentrale Frage: der wichtige Grund für die Abberufung
Um eine außerordentliche Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH in die Wege zu leiten, ist es wichtig, dass ein besonders eklatant wichtiger Grund vorliegt, der die Verabschiedung des Geschäftsführers erfordert. Hier ergibt sich ein wesentliches Unterschiedsmerkmal, ob die Abberufung eines Fremdgeschäftsführers im Raume steht oder eines Eigengeschäftsführers in der zwei Personen GmbH. Denn es soll nach der Rechtsprechung ausgeschlossen werden, dass wegen des Stimmrechtsausschlusses des abzuberufenden Geschäftsführers (der auch gleichzeitig paritätisch Gesellschafter ist), der andere Gesellschafter die Macht hat, über die Abberufung quasi alleine zu entscheiden.
Letztendlich geht es darum, dass im Regelfall ein Zustand besteht, in dem eine vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist. Das gilt unabhängig davon, ob beide Gesellschafter auch gleichzeitig Geschäftsführer sind oder nur einer von den beiden Gesellschaftern das Amt des Geschäftsführers innehat.
Nimmt man die Fülle der Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Abberufung von GmbH-Geschäftsführern in diesem Falle stellt, verbietet es sich von selbst, lediglich auf irgendwelche Muster, die sich aus Formularbüchern oder aus dem Internet ergeben, zurückzugreifen. Letztendlich geht es darum, den Grund der Verfehlung zu definieren, ihn zu benennen und ihn zum Gegenstand der Argumentation zu machen; das wiederum verlangt im Krisenfall eine fachlich gute anwaltliche Beratung und Vorbereitung des Gesamtprozesses.
Die Stimmverbote und die Wirksamkeit des Beschlusses
In dem Fall, in dem es um die außerordentliche Absetzung des Geschäftsführers, der auch gleichzeitig paritätischer Gesellschafter ist, geht, unterliegt dieser einem Stimmverbot. In vielen Fällen gibt es Streit darüber, wann ein solches Stimmverbot vorliegt. Natürlich entzündet sich die Streitfrage insbesondere dann, wenn der Gesellschafter, der ja auch gleichzeitig Geschäftsführer ist, gegen seine Abberufung stimmt. Geht also der Versammlungsleiter davon aus, dass das Stimmverbot besteht und notiert den Abberufungsbeschluss in das Protokoll, ist ferner davon auszugehen, dass die Abberufung des Geschäftsführers in das Handelsregister eingetragen wird. Gleichzeitig wird in vielen Fällen davon auszugehen sein, dass ein neuer Geschäftsführer bestellt wird, es sei denn, es besteht nicht nur ein Geschäftsführer, der die GmbH führt, sondern mindestens ein weiterer Geschäftsführer. Hier dürfte sich in der Praxis ein weiteres Streitfeld auftun, da der Gesellschafter/Geschäftsführer, der gerade abberufen worden ist, sich schwertun wird, einem neu zu bestellenden Geschäftsführer den Arbeitsplatz zu überlassen und zuvor für dessen Berufung in eben dieses Amt stimmen wird.
Wenn sich also der abberufene Geschäftsführer zur Wehr setzen will, muss er zum Mittel der einstweiligen Verfügung greifen. Dies kann schon allein den Punkt betreffen, dass die Abberufung seiner Person nicht auf die Tagesordnung gesetzt wird. Ein weiterer Ansatzpunkt für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird dann zu sehen sein, wenn der Versammlungsleiter den Beschluss feststellt, da die Eintragung in das Handelsregister erfolgt und damit faktisch Gegebenheiten geschaffen werden. Dem abgerufenen Geschäftsführer werden dann die Rechte, die sich aus seiner Geschäftsführerstellung ergeben, sofort abgeschnitten.
Geht man davon aus, dass die Frage, ob ein Stimmrechtsverbot überhaupt bestanden hat, in vielen Fällen nicht ganz einfach zu beantworten ist und erst nach jahrelangem Streit durch mehrere Gerichtsinstanzen mit einem Urteil beendet wird, ergibt sich schon früh entsprechender Handlungsdruck auf Seiten des abgerufenen Geschäftsführers. Die Situation spitzt sich auch dadurch zu, dass dem abgerufenen Geschäftsführer im Regelfall die Entlastung für seine Tätigkeit nicht erteilt wird.
Die gegenseitige Abberufung von Geschäftsführern in einer paritätisch besetzten GmbH
Sind beide Gesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer, so kann die Situation – noch weiter als bisher beschrieben – eskalieren. Das ist dann der Fall, wenn beide Gesellschafter sich bezüglich des Geschäftsführeramtes gegenseitig abberufen wollen.
Oft ist es so, dass die Tagesordnung von beiden Gesellschaftern dann so formuliert wird, dass es um die Abberufung des anderen Gesellschafters als Geschäftsführer geht. Sind die Formalien insoweit in Ordnung, so werden die auf der Tagesordnung stehenden Beschlussvorschläge zur Abberufung des Geschäftsführers in der gleichen Versammlung auf die Tagesordnung gesetzt. In diesem Fall dürfte es so sein, dass der Geschäftsführer/Gesellschafter, der die Versammlungsleitung hat, möglicherweise zuerst auf die Tagesordnung den Abberufungsbeschluss des anderen Gesellschafters/Geschäftsführers setzt und den zweiten Punkt, nämlich die Abberufung seiner Person, dann erst gar nicht mehr zur Durchführung kommen lässt. Insoweit ergibt sich die Lage, dass der Gesellschafter, der als Geschäftsführer inzwischen abberufen worden ist, eine Beschlussfeststellungsklage erheben müsste.
In der Praxis wird dann diskutiert, ob derartige Beschlüsse überhaupt rechtswirksam sind, wenn nicht auch der zweite Beschlussantrag über die Abberufung des anderen Gesellschafters/Geschäftsführers aufgerufen und auch durchgeführt wird. Gerade aus diesem Sonderfall ist ersichtlich, dass eine Standardlösung, die auch die Bedürfnisse eines nachfolgenden Gerichtsverfahrens im Auge hat, sich nicht einfach als Mustertext aus dem Internet entnehmen lässt. Der richtige Weg ist vielmehr die individuelle Berücksichtigung aller Details im Einzelfall. Das bedeutet, dass die formellen Punkte insbesondere wegen der wichtigen Gründe beachtet werden und auch das alle formellen Punkte für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung eine wichtige Rolle spielen. Fehler die hier gemacht werden, können extrem teuer werden und führen außerdem zu einem großen Zeitverlust.
Es ist ebenfalls zu überlegen, ob der Gesellschafter/Geschäftsführer, der in der „ersten“ Versammlung unterlegen ist, nicht eine zweite Folgeversammlung mit entsprechender Tagesordnung einberuft. Auch hier ist zu beachten, dass die Einberufung einer Gesellschafterversammlung üblicherweise durch den Geschäftsführer vorzunehmen ist. Weigert sich aber der Geschäftsführer, muss auf dem Rechtswege eine Art Ersatzvornahme in die Wege geleitet werden.
Die Beendigung des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers
Ein weiterer Punkt ist, dass der Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer, der abberufen worden ist, zu kündigen ist. Denn mit der Abberufung alleine entfällt zum Beispiel nicht die Gehaltszahlungspflicht der GmbH.
Guter Rat ist sinnvoll
Die Situation, die sich ergibt, wenn sich zwei streiten, ist oft verfahren. Wenn es darum geht, ökonomisch sinnvolle Lösungen herbeizuführen, die auch rechtssicher sind und im Einklang mit dem Steuerrecht stehen, wird es regelmäßig nicht ohne fachlich versierte Hilfe gehen. Als Fachanwalt für Steuerrecht und in Gesellschaftsrechtsfragen versierter Jurist bietet Rechtsanwalt Hartmut Göddecke die richtigen Strategien an, damit der Gesellschafterkonflikt nicht in ein jahreslanges Gezerre mündet.