Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen

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Meist ist es einfacher, einen gordischen Knoten mit dem Schwert zu durchtrennen, als einen zerstrittenen Kreis von Gesellschaftern sorgsam zu entwirren. Dann greifen Streithähne oft zum Mittel des Ausschlusses eines der anderen Beteiligten aus dem Gesellschafterzirkel. Das Mittel der Wahl: die Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen. Damit verbunden ist die massivste Form der Beeinträchtigung, nämlich die Vernichtung des GmbH-Geschäftsanteils. Daraus folgen der Verlust von Mitbestimmungsrechten und der Kapitalbeteiligung – und das im Regelfall gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters.

Inhalt

Allgemeine Voraussetzungen der Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen

Voraussetzung dafür ist, dass der Gesellschaftsvertrag eine solche „Erlaubnis“ enthält. So eine Klausel kann z.B. sein:

„Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jederzeit zulässig. Die Einziehung eines Geschäftsanteils oder eines Teiles davon, ist ohne die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters zulässig. Hierzu müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: ..“

Ebenfalls sollten die Bedingungen formuliert sein, unter denen die Einziehung möglich ist; und auch die Voraussetzungen, wie die Einziehung zu erfolgen hat. Gleichzeitig ist es erforderlich zu bestimmen, wie der Geschäftsanteil, der eingezogen wird, finanziell bewertet wird bzw. wie der ausscheidende Gesellschafter abgefunden wird. Sinnvoll ist es, die Voraussetzungen möglichst klar in dem Gesellschaftsvertrag zu formulieren.

Eine solche Klausel muss nicht schon zu dem Zeitpunkt in der Satzung enthalten sein, an dem die GmbH errichtet wird, sondern sie kann auch zu einem späteren Zeitpunkt in den Gesellschaftsvertrag eingeführt werden. Dies wiederum bedarf des Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Nicht gänzlich geklärt ist die Frage, in welcher Höhe die Stimmenmehrheit für die Aufnahme einer solchen Einziehungsregelung gegeben sein muss. Die überwiegende Mehrheit der Juristen hält es für ausreichend, wenn Gesellschafter, die 75 % des Gesellschafterkapitals halten, einer neu aufzunehmenden Einziehungsklausel den Zuspruch erteilen.

Sind die Mehrheitsverhältnisse gegen den auszuschließenden Gesellschafter klar, ist der formelle Akt recht einfach durchzuführen. Anders liegt der Fall, wenn die Kontrahenten sich gleich stark gegenüber stehen.

Beschlussfassung über die Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen in der Gesellschafterversammlung

Es ist notwendig, dass die Gesellschafterversammlung  über die Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen beschließt. Dem Geschäftsführer alleine steht hierzu keine Befugnis zu. Er muss, was allerdings wichtig ist, die Einladung zu der Gesellschafterversammlung, in der über die Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen beschlossen wird, an die GmbH-Gesellschafter senden, bzw in der Form übermitteln, die der Gesellschaftervertrag bestimmt.

Die Einziehung kann nur mit einem bestimmten Grund, der die Einziehung rechtfertigt, beschlossen werden. Die wichtigste Fallkonstellation ist die, dass in der Person des Betroffenen, d.h. demjenigen, dessen GmbH-Geschäftsanteile eingezogen werden sollen, ein gewichtiger Grund für diese Einziehung gegeben ist. Die Schwierigkeit für denjenigen, um den es letztendlich geht, ist, dass der Betroffene keine Stimmrechte bei der Beschlussfassung hat. Sollte die Satzung der GmbH nichts anderes bestimmen, ist mit Bekanntgabe des Beschlusses gegenüber dem Betroffenen der gefasste Beschluss sofort wirksam. Das bedeutet, dass der Gesellschafterkreis in dem Moment, in dem die Bekanntgabe erfolgt ist, um die betreffende Person verringert ist. Handelt es sich um eine 2-Personen-GmbH, gibt es im Anschluss daran nur noch einen Alleingesellschafter.

Die einseitige Einziehung

Problematisch wird die Situation, wenn sich zwei gleichstarke Gesellschafter, d.h. mit Gesellschaftsanteilen in jeweils der gleichen Höhe (50 %), gegenüberstehen. Denn liegt in den Personen der beiden Gesellschafter ein jeweils wichtiger Grund vor, bedeutet das, dass die Einziehung nur von einem Gesellschafter in der Praxis nicht funktioniert, da der Beschluss unwirksam ist und damit anfechtbar. Die Situation ist davon zu unterscheiden, wenn beide Gesellschafter jeweils gegen den anderen Gesellschafter die Einziehung auf die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung setzen (vlg. dazu unter: Die Einziehung von GmbH Geschäftsanteilen bei paritätischen Gesellschaftsverhältnissen)

Der Hintergrund für eine derartige Praxis ist, dass ansonsten dem einen Gesellschafter, der die Einziehung möglichst rasch betreibt, die Möglichkeit gegeben ist, die Oberhoheit über die GmbH zu erhalten. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine bloße Behauptung des wichtigen Grundes handeln würde und ein solcher in Wirklichkeit nicht vorliegen würde. Das bedeutet ferner, dass der Gesellschafter, der die Einziehung betreibt, schnell zu der absoluten Stimmenmehrheit kommen würde und dann die Geschicke des Unternehmens letztendlich leiten kann und entsprechenden Einfluss auf den Geschäftsführer ausüben wird. Hiermit ist ein ganz massiver Eingriff in die Gesellschafterstellung verbunden, die so von der Rechtsprechung nicht akzeptiert wird.

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Die Wirkung der Gesellschafterliste

Mit der Einziehung des GmbH-Geschäftsanteils geht einher, dass die Gesellschafterliste in der Praxis zu korrigieren ist. Die Gesellschafterliste ist nach der Gesellschafterversammlung zum Handelsregister einzureichen. Darüber hinaus sind unter Umständen Vorschriften des Transparenzregistergesetzes zu berücksichtigen. Hierbei wird lediglich auf eine formale Sichtweise abgestellt, so dass das Registergericht nicht prüft, ob überhaupt ein Beschluss vorliegt. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Beschluss über die Einziehung des GmbH-Anteils überhaupt wirksam ist.

Die Aufgabe, die Gesellschafterliste bei dem Handelsregister einzureichen, hat der Geschäftsführer durchzuführen. Das Handelsregister, das beim Amtsgericht angesiedelt ist, prüft den Inhalt der Gesellschafterliste seinerseits nicht. Das Amtsgericht prüft insbesondere nicht, ob der Einziehungsbeschluss überhaupt rechtmäßig ist.

Rechtsmittel gegen den Einziehungsbeschluss

Das entsprechende Rechtsmittel gegen den Einziehungsbeschluss ist die Anfechtungsklage. Für den Fall, dass die Gesellschafterliste bei dem Handelsregister eingereicht worden ist, muss außerdem noch ein Rechtsstreit gegen die GmbH – so jedenfalls die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung – geführt werden. Hierbei geht es um die Berichtigung der Gesellschafterliste.

Einziehungsbeschluss und einstweiliger Rechtsschutz

Flankiert wird ein solcher Rechtsstreit in der Praxis durch einstweiligen Rechtsschutz, das heißt durch eine entsprechende einstweilige Verfügung. Will der Gesellschafter, der von der Einziehung im Vorfeld zu der Gesellschafterversammlung durch die Übersendung der Tagesordnungspunkte erfahren hat, sich zur Wehr setzen, so kann er zu einem frühen Zeitpunkt eine einstweilige Verfügung beantragen, die es dem Mitgesellschafter untersagt, für den Einziehungsbeschluss zustimmen. Ob dieses Verfahren von Erfolg gekrönt sein wird, hängt von der konkreten Sachlage ab.

Wird ein Einziehungsbeschluss gefasst, so kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dem Antragsgegner untersagt werden, die insoweit geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen. In diesem Falle ist besondere Eile gefragt. Nur auf diese Weise kann der Betroffene einen effektiven Rechtsschutz erhalten.

Die Einziehung von GmbH Geschäftsanteilen bei paritätischen Gesellschaftsverhältnissen

Wenn beide Gesellschafter, bzw. Gesellschafterstämme, den Antrag stellen, die Einziehung des Geschäftsanteils des jeweils anderen Gesellschafters, bzw. Gesellschafterstammes durchzuführen, so werden beide Beschlussfassungen in der gleichen Gesellschafterversammlung der GmbH-Gesellschafter behandelt. Dabei kommt es nicht darauf an, wer zuerst in der Gesellschafterversammlung den Antrag gestellt hat.

Die logische Folge daraus ist, dass in diesen Fällen beide – d.h. im Ergebnis alle – Geschäftsanteile untergehen. Die Gesellschaft hat damit ihre Gesellschafter verloren.

Was aber sicherlich auf der Hand liegt: die Sache wird streitig vor dem Gericht auszutragen sein, flankiert durch die Beantragung von einstweiligem Rechtsschutz.

Die Auszahlung für den eingezogenen GmbH-Geschäftsanteil

Will sich der von der Einziehung des GmbH-Geschäftsanteils betroffene Gesellschafter nicht mit einem Rechtsmittel zur Wehr gegen den Beschluss setzen, so hat er die Möglichkeit, die Gesellschaft auf Zahlung eines sogenannten Entziehungsentgelts in Anspruch zu nehmen. Zu der Höhe des Entgeltes sind im Regelfall Bestimmungen in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Der Gesellschafter, der von der Einziehung betroffen ist, muss es jedenfalls nicht hinnehmen, ohne eine Art der „Vergütung“ seines Gesellschaftsanteiles verlustig zu werden. Der Anspruch auf die Zahlung ist sofort fällig, wenn nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Zu zahlen ist die Abfindung durch die GmbH. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Gesellschaft nicht leistungsfähig ist, so haften dann die verbleibenden Gesellschafter anteilig für den Abfindungsbetrag.

Zu beachten sind in jedem Fall die Grundsätze der Kapitalaufbringung bzw. Kapitalerhaltung bei der Kapitalgesellschaft. Das bedeutet, dass der Gesellschafter, dessen Ausscheidung zur Diskussion steht, im Falle dessen, dass der Gesellschaftsanteil nicht vollständig einbezahlt worden ist, nicht von seiner Einlagepflicht befreit wird.


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