Geschäftsordnung in der umsatzsteuerlichen Organschaft als kostensenkender Faktor

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Die umsatzsteuerliche Organschaft wird in Firmenverbünden zu Recht genutzt, um zusätzliche Kosten durch die Umsatzsteuer auszuschalten oder zumindest abzumildern. Sinnvoll ist eine solche Konstellation bei der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 UStG. Probate Anwendungsfälle bestehen unter anderem bei Heilberufen und Pflegedienstleistungen. Wer sicher gehen will, dass bei einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuersonderprüfung alles glatt geht, setzt zur Sicherheit auf eine Geschäftsordnung zwischen Organträger und der Geschäftsführung der Organgesellschaft. Welche Details in der Praxis eine Rolle spielen können, erfahren Sie hier.

Das Umsatzsteuersystem – ein kurzer Überblick

Bei den allermeisten unternehmerischen Tätigkeiten ist die erbrachte Leistung oder Lieferung mit der Umsatzsteuer – oft auch Mehrwertsteuer genannt – zu belasten. Nach dem Sinn des Umsatzsteuersystems kann auf der anderen Seite der empfangende Unternehmer die ihm berechnete Umsatzsteuer als so genannte Vorsteuer abziehen. Man spricht in diesem Kontext auch von der Erfolgsneutralität der Umsatzsteuer.

Die Folge ist – kurz und generell gesprochen: Der private Endverbraucher soll zum Schluss mit dieser Steuer belastet werden. Davon wiederum gibt es viele Ausnahmen, die der Gesetzgeber in § 4 UStG aufgeführt hat. Das führt bei den betroffenen Unternehmen oft zu höheren Preisen, da die bezahlte Umsatzsteuer konsequenterweise die Kosten erhöht. Können die so „künstlich“ erzeugten Aufwendungen nicht vollständig am Markt durchgesetzt werden, sinkt der Betriebsgewinn und kann Firmen in Krisen stürzen.

Kosten reduzieren durch umsatzsteuerliche Organschaft

Als sinnvolle Maßnahme, um legal die Umsatzsteuerbelastung wenigstens zu einem großen Teil zu umgehen, bietet sich an, das Rechtsinstitut der Organschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 UStG  zu nutzen.

Das spielt z. B. bei der Betreuung von Pflegebedürftigen eine große Rolle. Und so funktioniert das System z. B. im Pflegesektor: Während die Pflegeleistung durch ein Unternehmen direkt gegenüber den Betreuten erbracht wird, werden die Zuliefererleistungen wie z. B. Essenszubereitung durch einen anderen Betrieb erbracht und gegenüber der Pflegeeinrichtung abgerechnet – natürlich mit Umsatzsteuer. Beide Leistungen werden dann einheitlich gegenüber dem zu Pflegenden durch die Betreuungseinrichtung abgerechnet.

Oftmals können diese beiden Unternehmen unter eine einzige Leitung zusammengelegt werden, dann muss die Umsatzsteuer nicht an das Betreuungsunternehmen abgerechnet werden. Man spricht deshalb davon, dass die beiden im Sinne des Umsatzsteuergesetzes als ein einziges Unternehmen gesehen werden.

Im Steuerrecht bezeichnet man diese Situation als Zusammenwirken von Organunternehmen und vom Organträger. Sie müssen finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch ein eingespieltes Team darstellen. Hierzu haben die Finanzgerichte – allen voran der Bundesfinanzhof (BFH) und auch der Europäische Gerichtshof – in den Jahren zwischen 2008 und 2015 eine Reihe von Urteilen gesprochen, die von den Firmen unbedingt beachtet werden müssen.

Mit dem Pflegebereich ist allerdings nicht das alleinige Feld für dieses legale „Steuersparmodell“ abgesteckt: Banken, Versicherungen, Wohnungsvermietungen, Heilbehandlungen, Krankenhausaufenthalte, Betreuung und Pflege sowie politische Parteien sind in § 4 UStG beispielsweise als umsatzsteuerbefreit aufgeführt.

Die umsatzsteuerliche Organschaft – eine steuerliche Zwangseinrichtung

So eine umsatzsteuerliche Organschaft kann nicht nur durch willentlich herbeigeführte Vertragskonstellationen herbeigeführt werden, sondern auch unbeabsichtigt – also im schlimmsten Fall per Zufall – entstehen. Das kommt daher, weil der deutsche Gesetzgeber in erster Linie darauf abstellt, was wirklich vor Ort passiert. Somit kann eine solche Organisationseinheit im Sinne des Umsatzsteuerrechts entstehen, ohne dass sie von den verantwortlichen Personen geplant war und die Auswirkungen treten dann unbeabsichtigt per Gesetz ein.

Davon betroffen sind seit 2019 auch Personengesellschaften – also z. B. Ein-Mann GmbH & Co. KGs. Mit anderen Worten: Was auf der einen Seite bei der Einrichtung der umsatzsteuerlichen Organschaft unbedingt gewollt war, kann bei der nur durch einen unbeabsichtigten Zufall eingetretenen umsatzsteuerlichen Organschaft erhebliche negative Folgen haben.

Geschäftsordnung kann die Geschäftsführer steuern

Nach den Urteilen, die der BFH seit etwa 2008 gesprochen hat, lässt sich als Leitlinie erkennen, dass Geschäftsführer des (untergebenen) Organunternehmens eng geführt werden müssen. Das kann durch verschiedene Maßnahmen erfolgen.

Die Idealsituation ist, dass die Geschäftsführung des Organträgers (= obere oder bestimmende Gesellschaft) gleichzeitig die Geschäftsführung der Organgesellschaft ist. In vielen Fällen ist das in der Weise, die der BFH fordert, nicht möglich. Dann bietet sich an, eine Geschäftsordnung zu erstellen, die dieses Über- und Unterordnungsverhältnis absichert. Und auch hier kommt es – wie in allen Fällen des Steuerrechts – darauf an, präzise den Sinn der BFH- und EuGH-Urteile aufzunehmen und die Vereinbarungen entsprechend zu formulieren. Der Lohn dieser Arbeit ist klar: Will man die umsatzsteuerliche Organschaft sichern, so spart das Unternehmen viel Geld – und bei einer Prüfung durch die Finanzbehörde langatmige Argumentationsarien.

Hartmut Göddecke

Rechtsanwalt und Mediator

Fachanwalt für Steuerrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Testamentsvollstrecker

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