Die eigene Zukunft sichern, Streit durch klare Vereinbarungen vermeiden und den Fiskus im Zaum halten. Wer sich darüber Gedanken macht, kommt an einer soliden Erbplanung nicht vorbei. Wir erklären, wie das mit Vor- und Nacherbschaft funktioniert. | E-Mail: info@rechtinfo.de - Telefon: 02241/17330.
- Vor- und Nacherbschaft hat Vorteile bei der Erbschaftsteuer
- Nacherbschaftsvermögen und Eigenvermögen bilden erbsteuerliche Herausforderung
- Erbschaftsteuer sparen durch Supervermächtnis
Die traditionelle Familie, lebenslang bestehend aus Eltern und Kindern, hat zwar noch nicht ausgedient, daneben findet man zunehmend auch bunt gemischte Patchwork-Familien. Wer aus dem seit Jahrhunderten üblichen Familienmodell – ganz gleich aus welchen Gründen auch immer – aussteigt, muss sich einige Gedanken machen, wenn er sein Vermögen möglichst unbeteiligt vom Fiskus vererben will. Wir haben dazu auf unserer Internetseite einen Blogartikel veröffentlicht.
Darüber hinaus kann bei dem so genannten Behindertentestament oder Bedürftigentestament als auch bei einem Geschiedenentestament die Vor- und Nacherbfolge eine optimale Regelung für den Erbfall sein.
- Vorteil von Vor- und Nacherbfolge – Beispiel erklärt Details bei der Erbschaftsteuer
- Vor-/Nacherbschaft, das Nacherbschaftsvermögen und das Eigenvermögen des Vorerben
- Kombi-Erbfall: Nacherbe erhält Nacherbschaftsvermögen und eigenes Vermögen des Vorerben
- So spart man Erbschaftsteuer
- Nacherbfall nicht durch Tod
- Fazit bei Vor- / Nacherbschaft
- Nutzen Sie den Sofortkontakt zu einem Fachanwalt
Vorteil von Vor- und Nacherbfolge – Beispiel erklärt Details bei der Erbschaftsteuer
Damit Sicherheit für die Familie und andere wichtige Menschen nach dem Erbfall geschaffen wird, kommt es auf eine gute Mischung verschiedener erbrechtlicher Möglichkeiten an. Wann Vor- und Nacherbschaft ein sinnvoll eingesetzter Baustein ist, klären wir außerdem gerne in einer Beratung.
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Vor-/Nacherbschaft, das Nacherbschaftsvermögen und das Eigenvermögen des Vorerben
Wenn in dem Testament eine Vor-/Nacherbschaft verfügt worden ist, bezeichnet man den ersten Erben als Vorerben (= hier der überlebende Ehepartner), derjenige, der im zweiten Erbfall berechtigt ist, wird als Nacherbe bezeichnet; das ist in unserem Beispielsfall der Schwager der überlebenden Ehefrau.
Das besondere an der Vor- und Nacherbschaft ist: Das Vermögen, das der Vorerbe erhält, ist zwar zivilrechtlich dessen Eigentum, wird aber faktisch wie eine Art Treuhandvermögen angesehen, das dazu bestimmt ist, dem Nacherben eines Tages zuzukommen.
Kombi-Erbfall: Nacherbe erhält Nacherbschaftsvermögen und eigenes Vermögen des Vorerben
Der Gesetzgeber setzt der Option, Erbschaftsteuer zu sparen, ein Stopp-Signal, wenn es um einen Kombi-Erbfall geht.
Ein Kombi-Fall liegt vor, wenn der Nacherbe nicht nur das Vermögen aus dem ersten Erbfall erhält (= Nacherbschaftsvermögen), sondern noch darüber hinaus eigenes Vermögen des Vorerben (= Zweitversterbender). Mit anderen Worten: Der Nacherbe erhält eine Kombination des Vermögens vom zuerst Verstorbenen und dem Vermögen aus dem zweiten Todesfall.
Diese zivilrechtliche Aufspaltung von Nacherbschaftsvermögen (= aus dem ersten Erbfall) und Eigenvermögen des Vorerben übernimmt das Erbschaftsteuerrecht nicht. Es kommt erbschaftsteuerlich zu einer Zusammenfassung beider Vermögensmassen (= erbrechtlicher Progressionsvorbehalt).
Von dem so ermittelten Vermögen sind der persönliche Freibetrag abzuziehen und der Steuersatz zu erheben, der sich für den gesamten Erwerb – also von Nacherbschaftsvermögen und Eigenvermögen – ergibt.
Der persönliche Freibetrag in Kombi-Erbfällen
Der Freibetrag, den der Nacherbe für sich beanspruchen kann, richtet sich nach dem Verhältnis, das er zu dem Vorversterbenden hat. Der Freibetrag ist im ersten Schritt vom Nacherbschaftsvermögen abzuziehen (§ 16 Abs. 1 ErbStG).
Daraus kann sich ergeben, dass entweder der Freibetrag ganz verbraucht worden ist oder ein Teilbetrag davon noch unverbraucht verbleibt. Im zweiten Fall stellt sich dann die Frage, wie mit einem nur teilweise verbrauchten Freibetrag im Nacherbfall umgegangen werden kann.
- Ist der persönliche Freibetrag für das Nacherbschaftsvermögen verbraucht (also aus dem ersten Erbfall), so steht kein Freibetrag mehr für das Eigenvermögen des Vorerben zur Verfügung, denn der Freibetrag kann nur ein einziges Mal verwendet werden. Allein dadurch, dass es sich um zwei Erbschaftsfälle handelt, kann der Freibetrag nicht mehrfach zur Anwendung kommen. Gerade auf diesen Punkt ist bei Testamenten von Patchwork-Familien besonders zu achten.
- Ist der persönliche Freibetrag im ersten Erbfall nicht vollständig verbraucht, kommt es auf das Verhältnis des Nacherben zum Vorerben an, ob noch ein Teil eines Freibetrages zur Verfügung steht.
Der anzuwendende Steuersatz in Kombi-Erbfällen
Wenn es um die Höhe der Erbschaftsteuern geht, ist ein einziger Steuersatz für beide Erbmassen, bestehend aus Nacherbschaftsvermögen und Eigenvermögen des Vorerben, zu bilden. Dazu werden die beiden Vermögensmassen im ersten Schritt addiert. Im zweiten Schritt ermittelt man den Steuersatz, der aus der Tabelle abzulesen ist (§ 19 Abs. 1 ErbStG).
Abfederung von Härtefallregelung bei Kombi-Erbfällen
Um überproportionale Mehrsteuern bei Kombi-Erbfällen zu vermeiden, wurde ein Härteausgleich in den Steuersatzregelungen eingeführt (§ 19 Abs. 3 ErbStG). Zwar werden Härtefälle dadurch nicht gänzlich vermieden, jedoch abgemildert. Grundlage ist eine Kontrollrechnung, die durchgeführt wird.
Der Grund solcher Härtefälle ist, dass die Erbschaftsteuersätze nicht einheitlich prozentual festgelegt sind, sondern stufenweise gefasst wurden. Deshalb kann es bei Grenzfällen vorkommen, dass die steuerliche Last zwischen den einzelnen Stufen im Verhältnis zueinander extrem hoch ausfällt.
So eine Fallkonstellation liegt vor, wenn der Nachlasswert aus dem Kombi-Erbfall knapp in die nächsthöhere Stufe fällt, weil beispielsweise beide Vermögen (Nacherbschaftsvermögen und Eigenvermögen des Vorerben) addiert werden.
Typischer Anwendungsbereich dieser Härteregelungen sind die zusammengefassten Erwerbe bei Vor- und Nacherbschaft und bei Berliner Testamenten.
So spart man Erbschaftsteuer
Wer über Vermögen verfügt, das die Freibeträge überschreitet und sich – möglicherweise nicht nur aus erbschaftsteuerlichen Gründen – für die Vor-/Nacherbfolgelösung entscheidet, hat Möglichkeiten, die steuerliche Belastung zu reduzieren.
Zu Lebzeiten schenken
Wer bereits zu Lebzeiten verschenkt, kann nicht nur die Dankbarkeit des Beschenkten erfahren. Sondern auch selbst bestimmen, was konkret übertragen werden soll und zu welchem Zeitpunkt. Klärt man außerdem noch, ob es im Erbgang in irgendeiner Weise auf Erbansprüche angerechnet werden soll, vermeidet man Streitpunkte beim Eintritt des Erbfalls. In diesem Falle sollte allerdings beachtet werden, dass ein 10-Jahres-Zeitraum gilt, der unbedingt einzuhalten ist (14 Abs. 1 EStG).
Freibeträge schon im ersten Erbfall nutzen
Eine sinnvolle und recht einfache Lösung, Steuern im Erbfall zu senken ist, dass schon beim ersten Erbfall dem Nacherben Vermögenswerte zugedacht werden. Das kann – je nach vorhandener Vermögensstruktur – auf unterschiedliche Weise geschehen.
Testamente bieten die einfachste Art, Geldwerte dem Nacherben im ersten Erbgang zukommen zu lassen. Dazu eigenen sich z. B. Vermächtnisse, die der Erstversterbende in seiner letztwilligen Verfügung niederschreibt. Damit weist er den Vorerben konkret und verbindlich an, ganz bestimmte Werte dem Nacherben zu geben. Wer hier auf Nummer sicher gehen will, dann hierfür eine Testamentsvollstreckung anordnen.
Wer hier dem Vorerben ein Mittel an die Hand geben will, das mehr Freiräume lässt, kann sich z. B. für die Form des so genannten Supervermächtnisses entscheiden. Der Vorerbe kann in diesem Falle selbst bestimmen, wie er das Vermächtnis erfüllen will. Die nähere Ausgestaltung über die Art, Höhe und den Auskehrungszeitpunkt soll dann er Vorerbe bestimmen.
Wer dem Vorerben diese Option, selbst über die Art zu entscheiden, wie das Supervermächtnis erfüllt werden soll, an die Hand gibt, sollte eindeutige Regelungen formulieren. Fehlt es daran, kann es dazu kommen, dass die Regelungen unwirksam sind und ein langwieriger Streit vorprogrammiert ist; und zwar unter den Erben und unausweichlich mit dem Finanzamt.
Einsetzen von Kindern als Erben in Kombination mit Nießbrauch
Als weitere Option, die Belastung durch die Erbschaftsteuer zu mindern, ergibt sich – insbesondere, wenn höhere Vermögenswerte eine Rolle spielen – wenn mehrere Kinder vorhanden sind, denen das Vermögen im Endeffekt zukommen soll. In solchen Fallkonstellationen kann überlegt werden, die Kinder gleich zu Erben einzusetzen und dem Ehegatten ein Nießbrauch an dem Vermögen einzuräumen. In dem Falle würde der Ehepartner z. B. Zinsen aus Wertpapieren oder Mieten aus Immobilien beziehen, während der endgültig Berechtigte bereits das Vermögen im ersten Erbfall in seinen Bestand bekommt.
Pflichtteilsansprüche realisieren – selbst bei Jastrowscher Strafklausel
Nicht optimal abgefasste Testamente, in denen die Vor- und Nacherbschaft angeordnet sind, lassen sich unter Umständen nach dem ersten Erbfall „korrigieren“. Diese Möglichkeit ist dann in Betracht zu ziehen, wenn der Nacherbe gleichzeitig pflichtteilsberechtigt ist. Zu berücksichtigen ist, dass in der letztwilligen Verfügung keine Strafklausel enthalten ist, bzw. diese so abgemildert formuliert worden ist, dass das Pflichtteil ohne Sanktionen gefordert werden kann.
Nacherbfall nicht durch Tod
Dieser Blogartikel befasst sich mit der am meisten vorkommenden Form, dass der Nacherbfall durch den Tod des Vorerben eintritt. Allerdings sind auch andere Möglichkeiten, den Nacherbfall eintreten zu lassen, denkbar (§ 6 Abs. 3 ErbStG).
So kann der Erstversterbende in seinem Testament bestimmen, dass der Nacherbfall von einem anderen Ereignis abhängt, wie z. B. das Erreichen eines bestimmten Lebensalters, die Wiederverheiratung oder die Geburt eines Kindes. In dieser Fallkonstellation gilt die Vorerbfolge als auflösend bedingter, die Nacherbfolge als auslösend bedingter Anlass.
In diesem Falle gestalten sich die erbsteuerlichen Modalitäten anders. Die von dem Vorerben gezahlte Erbschaftssteuer wird angerechnet und insbesondere kann in diesen Fällen kein Kombi-Erbfall eintreten.
Fazit bei Vor- / Nacherbschaft
Die gesetzlichen Regelungen, die zu einer Verdopplung der Erbenstellung führen, sind zu Gunsten des Nacherben auf die Steuerklasse und auf den Fall der Nacherbfolge beschränkt, die nicht durch den Tod des Vorerben eintritt. Die testamentarische Regelung von Vor-/Nacherbschaft kann in den Kombi-Erbfällen wenig vorteilhaft sein, wenn der Freibetrag aus dem ersten Erbfall ausgeschöpft worden ist.
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Beitrag vom 17.11.2020
Bildquellennachweis: Bild 1: klimkin; Bild 2: freestocks-photos; Bild 3: Reimund Bertrams | Pixabay