Insolvenzeröffnungen bei Wirecard-Konzern – sollen Aktionäre draußen bleiben?

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Wenig überraschend, wenn auch recht schnell, hat das AG München die Insolvenzverfahren über die einzelnen Gesellschaften des Wirecard-Konzerns eröffnet. Was das bedeutet und was nun auf Anleger zukommt, erklären wir in nachfolgendem Blogbeitrag.

Die Insolvenzverfahren über die Firmen des Wirecard-Konzernes wurden eröffnet. Was müssen Anleger jetzt tun? | E-Mail: info@rechtinfo.de - Telefon: 02241/17330

Inhalt

Insolvenzverfahren über Firmen des Wirecard-Konzerns eröffnet – welche Firmen sind betroffen?

Das Amtsgericht München hat hinsichtlich der folgenden Firmen des Wirecard-Konzerns jeweils das Insolvenzverfahren eröffnet:

- Wirecard AG, Az. 1542 IN 1308/20, mit Wirkung ab 25.08.2020, 10:00 Uhr,

- Wirecard Acceptance Technologies GmbH, Az. 1542 IN 1351/20, mit Wirkung ab 25.08.2020 12:00 Uhr,

- Wirecard Technologies GmbH, Az. 1542 IN 1352/20, mit Wirkung ab 25.08.2020, 11:00 Uhr,

- Wirecard Sales International Holding GmbH, Az. 1542 IN 1353/20, mit Wirkung ab 25.08.2020, 11:00 Uhr,

- Wirecard Service Technologies GmbH, Az. 1542 IN 1354/20, mit Wirkung ab 25.08.2020, 12:00 Uhr,

- Wirecard Issuing Technologies GmbH, Az. 1542 IN 1355/20, mit Wirkung ab 25.08.2020, 12:00 Uhr,

- Wirecard Global Sales GmbH, Az. 1452 IN 1356/20, mit Wirkung ab 25.08.2020 12:00 Uhr.

Zum Insolvenzverwalter wurde in allen Verfahren Herr Rechtsanwalt Dr. jur. Michael Jaffé, München, bestellt

Insolvenzverfahren Wirecard AG – Forderungsanmeldung durch Anwalt erforderlich?

Wie in jedem Insolvenzverfahren hat das Amtsgericht einen Termin gesetzt, bis zu dem Forderungen angemeldet werden können bzw. müssen. Mit der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle gibt der Gläubiger – also hier z. B. der Aktionär – zu erkennen, dass er Ansprüche im Insolvenzverfahren Wirecard geltend macht.

Wirecard-Aktionäre – Verluste zur Insolvenztabelle anmelden?

Aktionäre sind dabei grundsätzlich wie sogenannte Eigenkapitalgeber zu behandeln. Ansprüche von Eigenkapitalgebern spielen im Insolvenzverfahren in den allermeisten Fällen eine nachrangige Rolle. Das bedeutet, dass diese erst nach allen anderen Gläubigern geltend gemacht werden können und auch nur, wenn der Insolvenzverwalter hierzu besonders auffordert.

Eine solche Aufforderung gibt es nicht und damit würden die Aktionäre erst nach allen anderen Gläubigern, wie z.B. Banken berücksichtigt werden. Da hier eine volle Befriedigung nicht zu erwarten ist, würden Aktionäre also leer ausgehen.

Nun wird man – moralisch zu Recht – einwenden, dass es doch nicht sein kann, dass die Anleger und Aktionäre, von denen die Wirecard AG jahrelang profitiert hat, neben den Banken leer ausgehen dürfen.

Das ist eben leider nicht ganz so einfach, aber mit einem „Trick“ doch möglich. Es gibt aber einen Weg: Wenn Aktionäre oder auch Anleihegläubiger nachweisen können, dass sie einen Schadensersatzanspruch gegen das Unternehmen haben. Die Option ist, genau diesen Anspruch anzumelden, der im Rang neben allen anderen Gläubigern steht und eben nicht nachrangig geltend zu machen ist. Das klingt kompliziert – ist es auch und muss juristisch glasklar formuliert werden.

Ein solcher Anspruch muss außerdem zum einen richtig berechnet und zum anderen – wie schon erwähnt – richtig begründet werden. Begeht man hier Fehler, wird die – ansonsten berechtigte - Forderung vom Insolvenzverwalter nicht berücksichtigt.

Was für ein Schaden wird dann geltend gemacht?

Ein Schaden kann in verschiedenen Varianten bestehen. Sollte zum Beispiel ein Jahresabschluss bzw. ein Testat den Aktienkurs positiv beeinflusst haben bzw. der Aktienkurs ohne den Jahresabschluss geringer gewesen wäre, dann ist die Differenz der beiden Positionen ein Schaden – der sogenannte Kursdifferenzschaden.

Forderungsanmeldung bis zum 26.10.2020 – ist ein Anwalt erforderlich?

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Grundsätzlich benötigt man für die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren keinen Anwalt. Allerdings sollte der Schaden eben der Höhe nach richtig berechnet und auch zutreffend begründet werden. Wenn man sich ob der Komplexität der Materie dies nicht selbst zutraut, kann ein Anwalt hier helfen, alles treffsicher in die Wege zu leiten.

Soll der Zugang zur Gläubigersammlung verhindert werden?

Die Gläubigerversammlung ist für den 18.11.2020 geplant. Zu dieser wird über die weitere Beibehaltung des Insolvenzverwalters und des bisher nur vorläufig eingesetzten Gläubigerausschusses entschieden. Auch weitere Dinge im Zusammenhang mit der Insolvenz der Wirecard AG werden entschieden, wie z.B. die Veräußerung von Teilen des Unternehmens.

Bemerkenswert ist, dass das AG München die Veranstaltung in den Löwenbräukeller nach München verlegt hat. Bemerkenswert ist dies deshalb, da dieser nur begrenzte Kapazitäten aufweist. Des Weiteren hat das Insolvenzgericht mitgeteilt, dass nur Gläubiger, die nicht nachrangig sind und die dies auch belegen könnten, zur Versammlung zugelassen werden. Wir rechnen damit, dass das AG München die meisten Aktionäre außen vorlassen will. Nicht anders ist es zu erklären, dass ein Ort für die Versammlung gewählt wurde, der nur begrenzte Kapazitäten aufweist.

Aus diesem Grund gehen wir davon aus, dass es bewusst gewollt ist, dass nicht jeder an der Versammlung teilnimmt. Umso wichtiger ist es, den Anspruch in der vorher vorzunehmenden Forderungsanmeldung so zu bestimmen und zu begründen, dass ein Zugang zur Gläubigerversammlung auch gewährleistet ist.

Für uns ist dieser Hinweis ein Signal des Insolvenzgerichts, den Aktionären das Leben schwer zu machen – so dass es sich lohnt, das Anmelden der Ansprüche nicht alleine vorzunehmen, sondern fachlich versierte Unterstützung zu nutzen.

Was kann ich als Anleger im Fall Wirecard AG tun – brauche ich einen Anwalt und welche Kosten entstehen?

Die Forderungsanmeldung und die Vertretung auf der Gläubigerversammlung können durch einen Anwalt erfolgen, da er sich mit der komplexen Insolvenz und den dahinterstehenden Aspekten auskennt. Wir haben schon in den vergangenen Jahrzehnten viele Anleger und etliche dieser Verfahren, die sich über Jahre hinziehen, begleitet. Vielen Gläubiger haben uns das Vertrauen ausgesprochen und uns diese Aufgabe übertragen, darüber hinaus als Vertreter im Gläubigerausschuss ihre Interessen wahrzunehmen, oder als gemeinsamer Vertreter die Interessen von Anleihegläubigern zu vertreten.

Die Kosten für eine solche Vertretung berechnen wir auf Basis von Gebührenpauschalen. Diese bemessen sich anhand der streitbefangenen Forderung. Hierzu und zu einem konkreten Vorgehen in Ihrem Fall können Sie uns gern direkt ansprechen.  

Über diese Seite, und über Informationen per mail sowie im Gespräch, wie die aktuelle Situation konkret ist und welche Handlungen zu unternehmen sinnvoll sind, informieren wir die Anleger. Hierzu können Sie sich gern über das Kontaktformular registrieren oder uns einfach telefonisch oder per mail kontaktieren.

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Beitrag vom 27.08.2020

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