Wirecard AG – Medienberichte sprechen von Ernst&Young (EY)-Warnungen bereits in 2019 – Chancen für Anleger erheblich verbessert

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Die Prüfungsgesellschaft Ernst & Young steht im Wirecard-Skandal schon seit längerem im Focus der Haftung. Nun sollen brisante Dokumente aufgetaucht sein. Sie können die Chancen für Anleger erheblich verbessern.

Wusste Ernst & Young mehr als sie zugeben? Aktionäre und Anleihegläubiger könnten davon profitieren. | E-Mail: info@rechtinfo.de - Telefon: 02241/17330

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Wusste Ernst & Young bereits 2019 von Unregelmäßigkeiten?

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young hat den Jahresabschluss der Wirecard AG für das Jahr 2018 erstellt und der Gesellschaft dort ein entsprechendes Testat erteilt.

Nach Informationen des Magazins Spiegel-Online soll es nun aber genau zu diesem Jahresabschluss einen „nicht öffentlichen, erweiterten Prüfungsbericht für 2018“ geben, der dem Aufsichtsrat der Wirecard AG auch im April 2019 zugegangen sein soll.

Dort soll es u.a. heißen:

„Bei der Durchführung der Konzernabschlussprüfung haben wir die im Folgenden aufgeführten Tatsachen oder Sachverhalte festgestellt, die Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften darstellen oder erkennen lassen.“

Konkret soll es mehrere Unregelmäßigkeiten gegeben haben, die bei der Prüfung ans Licht gekommen sein sollen. Das Dokument liegt nun auch der Geheimschutzstelle des Bundestages vor.

Warum ist das Ernst & Young-Dokument bei Wirecard so besonders?

In Deutschland haften Wirtschaftsprüfer in bestimmten Fällen nur begrenzt. Mit dem jetzt ans Tageslicht geförderten Beleg ändert sich der Blick auf die Haftung von Ernst & Young wohl ganz entscheidend zu Gunsten der Wertpapierkäufer.

Hintergrund ist eine Ausnahmevorschrift im HGB, die es in dieser Form nur in Deutschland gibt. § 323 Abs. 2 HGB regelt, dass ein Wirtschaftsprüfer bzw. ein Wirtschaftsprüferunternehmen für Prüfungen bei börsennotierten Unternehmen bei Fahrlässigkeit maximal bis zu 4 Mio. € haftbar zu machen ist. Damit wäre die Haftsumme bei Wirecard begrenzt, was Klagen gegen das Wirtschaftsprüfungsunternehmen natürlich unattraktiv macht.

Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn dem Wirtschaftsprüfer sogenannte bedingter Vorsatz nachgewiesen werden kann. Wenn der oder die Wirtschaftsprüfer also die Fehlerhaftigkeit erkannt haben und es billigend in Kauf genommen haben, dass falsche Informationen verwendet bzw. Nachweise nicht erbracht wurden, dann können sie sich auf diese Haftungsbegrenzung nicht berufen.

Wenn also die Wirtschaftsprüfer von Ernst & Young einerseits den Jahresabschluss geprüft haben und in diesem Abschluss Aspekte nicht erwähnt haben, die in einem nicht öffentlichen Bericht an den Aufsichtsrat mitgeteilt haben, verändert sich das Bild: Denn dann war den Wirtschaftsprüfern positiv bekannt, dass erhebliche Umstände entweder nicht mitgeteilt und damit verschwiegen oder verharmlost wurden.

Die Tatsache, dass ein gesonderter Bericht mit abweichenden Angaben erstellt wurde, zeigt, dass Unregelmäßigkeiten erkannt wurden, diese aber bewusst nicht dargestellt worden sind. Anderenfalls macht die Erstellung eines gesonderten, nicht öffentlichen und erweiterten Prüfberichtes, der nur für den Aufsichtsrat bestimmt ist, keinen Sinn.

Der Jahresabschluss und das Testat ist das zentrale Informationsmedium für den Kapitalmarkt und damit auch für jeden einzelnen Aktionär. Darauf müssen sich die Kapitalmärkte verlassen können.

Tatsache ist aber, dass wenn sich diese Vorwürfe bewahrheiten sollten, die Chancen für Anleger erheblich steigen. Dann nämlich könnte mit diesem Aspekt die Haftungsbegrenzung umgangen werden, sodass die Grenze von 4 Mio. € nicht mehr relevant ist.

Wie entsteht ein Schaden?

Basierend auf der Annahme, dass es einen nicht offiziellen Teil des Prüfberichtes zum Jahresabschluss 2018 gibt, ist dies zunächst für Anleger entscheidend, die nach dem 24.04.2019 Aktien erworben haben. Das ist das Datum des veröffentlichten Jahresabschlusses.

Es ist der Aktienkurs im Kaufzeitpunkt maßgeblich und die Frage, ob die Aktien derzeit noch gehalten werden oder wann sie zu welchem Kurs verkauft wurden. Es ist also immer anhand des konkreten Kaufdatums eine mögliche Pflichtverletzung und ein daraus resultierender Schaden zu ermitteln.  

Für wen wird es noch eng – haften die Wirecard-Vorstände?

Neben der Haftung der Wirtschaftsprüfer rückt mit diesem Dokument einmal mehr die Haftung der Vorstände der Wirecard AG in den Focus. Diese haben nämlich im Jahresabschluss 2018 versichert, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt und auch im Lagebericht die Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, so wie die wesentlichen Chancen und Risiken der voraussichtlichen Entwicklung der Wirecard AG beschrieben sind.

Das könnte mit dem inoffiziellen Bericht dann nicht ganz richtig sein und somit ebenfalls zu einer Haftung führen.

Ist eine Klage - jetzt schon - sinnvoll?

Wir hatten uns bereits in einem früheren Blogbeitrag mit den Grundlagen der Haftung der Wirtschaftsprüfer auseinandergesetzt. Den entsprechenden Beitrag können Sie

nachlesen.

Wie bereits dort ausgeführt, spielt die Zeit und die Ermittlungen der Behörden für die Anleger. Natürlich wird man die Wirtschaftsprüfer gerichtlich in Anspruch nehmen müssen, denn freiwillig werden die nichts zahlen.

Ob und welcher Form man gerichtlich gegen die Wirtschaftsprüfer und vor allem wann vorgeht, muss immer im Einzelfall entschieden werden. Die Entscheidung hängt von vielen Faktoren ab, wie z.B. Schadenshöhe, Kaufzeitpunkt und mögliche Kosten.

Die jetzt aufgetauchten Unterlagen zeigen, dass noch längst nicht alles auf dem Tisch liegt. Fast wöchentlich gibt es neue Informationen, die die Situation der Anleger verbessern. Daher halten wir eine Klage für sinnvoll, aber nicht zwingend jetzt. Gegebenenfalls können spätere Informationen der Klage besser zum Erfolg verhelfen.

Es gibt auch kein Windhund-Prinzip, wonach derjenige, der als erstes ein Urteil erhält, auch der erste ist, dessen Schaden ersetzt wird. Wir rechnen damit, dass dieser Fall ohnehin am Ende vom BGH entschieden werden wird.

Über die Frage der Verjährung muss man sich im Moment keine Gedanken machen, denn die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Was ist mit einer Sammelklage gegen Ernst & Young?

Zunächst muss gesagt werden, dass es eine „Sammelklage“ in Deutschland überhaupt nicht gibt. Anwaltskollegen, die immer wieder mit diesem Begriff Werbung machen, werben mit etwas, was nicht existiert.

Es gibt eine Klage in aktiver Streitgenossenschaft, also jeder macht seinen individuellen Schaden geltend, dass aber in einem einzigen Prozess. Das Problem ist hier, dass für jeden Anleger die Pflichtverletzung und der Schaden individuell dargestellt werden muss. Das ist für jeden Aktionär anders. Damit läuft man in einem solchen Verfahren Gefahr, sich entweder völlig zu verzetteln oder aber das Gericht geht hin und trennt die Verfahren auf. Das ist nach unserer Erfahrung das größte Risiko. Wenn das passiert, hat jeder Anleger ein Einzelverfahren mit den sich daraus ergebenden Kostenrisiken. Mit dem Begriff einer Sammelklage sollte man also vorsichtig umgehen.

Daneben gibt es noch das Verfahren nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG). Hier macht ein Anleger stellvertretend Ansprüche geltend und hier werden verschiedene Tatsachen und Rechtsfragen geklärt, die auch für andere Verfahren relevant sind. An diesen Verfahren kann man sich als betroffener Anleger beteiligen. Das hat den Vorteil, dass die Kosten überschaubar sind und man über alle Verfahrensschritte informiert wird. Der Nachteil ist, dass ein solches Verfahren sehr langwierig ist.

Braucht man einen Anwalt?

Grundsätzlich benötigt man für jedes gerichtliche Verfahren mit einem Schaden von über 5.000 € einen Anwalt. Bei den Landgerichten besteht sogenannter Anwaltszwang. Sollte es zu einem Kapitalanlegermusterverfahren kommen, kann die Anmeldung bzw. der Beitritt zu diesem Verfahren zwar grundsätzlich ohne Anwalt gemacht werden, aber hier gilt es, die Voraussetzungen für einen Beitritt richtig darzulegen. Geschieht das nicht formell korrekt, muss man sich später über einen unwirksamen Beitritt dem Einwand der Verjährung aussetzen.

Daher informieren wir die Anleger über diese Seite und per eMail sowie im Gespräch, wie die aktuelle Situation konkret ist und welche Handlungen zu unternehmen sinnvoll sind. Hierzu können Sie sich gern über das Kontaktformular registrieren oder uns einfach telefonisch oder per mail kontaktieren.

Wir helfen Ihnen bei dem Entscheidungsspagat, welches für Sie der richtige Weg ist.

Beitrag vom 18.09.2020

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