Wirecard – Was bringt ein Arrest der Staatsanwaltschaft München den Aktionären?

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Anfang September verbreitete sich die Nachricht, die Staatsanwaltschaft München habe Arreste über etwa 500 Mio. Euro ausgebracht. Wir erklären, wie Aktionäre Vorteile aus den festgefrorenen Vermögen von Braun, Marsarlek und anderen Wirecard-Protagonisten ziehen können. Es lohnt sich für Kapitalanleger, Details zu Vermögensarresten zu kennen. Wir beschreiben nicht nur die aktuelle Lage, sondern bieten Ihnen auch einen Einblick mit unserer über 20-jährigen Erfahrung speziell mit Arresten zur Sicherung von Vermögenswerten für enttäuschte Anleger.

Geld, das von den mutmaßlichen Verursachern des Wirecard-Skandals stammt, hat die Staatsanwaltschaft München arrestieren lassen. So sollen Aktionäre ihre Schäden möglichst ersetzt bekommen. Wir beantworten relevante Fragen und erklären, welcher Weg zum gewünschten Erfolg führen kann. | E-Mail: info@rechtinfo.de - Telefon: 02241 1733 0

Sie erfahren hier:

  • Täter dürfen keinen Erfolg aus Straftaten haben
  • Wie Aktionäre vom Vermögensarrest profitieren
  • „Gleiches Recht für alle" macht Vermögensarrest komplex
Inhalt

Vermögensarrest - Straftaten dürfen sich nicht lohnen

Ende August sickerte die Nachricht durch die Medien: Ermittler der Staatanwaltschaft München haben Vermögensbestandteile in Höhe von 200 Mio. Euro bei den Hauptaktionären der krisengeschüttelten Wirecard-Gruppe festgesetzt. In späteren Meldungen ist davon die Rede, dass bis zu 500 Mio. Euro für Geschädigte zur Verfügung stehen könnten. Ob und in welcher Höhe konkrete Werte hinter den Arresten stehen, kann zurzeit nicht mit absoluter Gewissheit gesagt werden.

Der Sinn solcher Maßnahmen, Vermögensbestandteile festzusetzen, ist klar: Die mutmaßlichen Schädiger sollen sich nicht sicher fühlen, dass die Früchte, die sie aus ihrem fragwürdigen Handeln gezogen haben, behalten können. So können von den vermeintlichen „Falschspielern“ jetzt weder Häuser verkauft werden noch kann von Bankkonten Geld überwiesen werden und so ein Teil ins Ausland gebracht oder auf dritte Personen verschoben werden. Wie dabei vorgegangen werden muss, ist eindeutig in den strafprozessualen Vorschriften – der StPO – geregelt worden.

Das so „geerntete“ Vermögen aus kriminellen Geschäften und auch sonstige Wertgegenstände, die legal erworben worden sind, sollen im Ergebnis für Geschädigte sichergestellt werden.

Insgesamt sollen nach den vorliegenden Presseberichten im ersten Schritt etwa 10 Arrestbeschlüsse vom Amtsgericht München gegen verschiedene Personen und Firmen im Umkreis der potentiellen Schädiger erlassen worden sein. Damit folgt die Staatsanwaltschaft ihrer Pflicht, Werte im erforderlichen Umfang „festzufrieren“, liegt doch anscheinend ein dringender Tatverdacht vor.

Aktionäre können auf arrestiertes Vermögen zugreifen

Nach dem Sinn der strafprozessualen Festsetzungsregelungen sollen die Ansprüche von allen Geschädigten prinzipiell nach gleichartigen Kriterien erfüllt werden. Das ist der Grund, weshalb es grundsätzlich kein „Windhundrennen“ der Geschädigten aus einer Straftat geben soll. Deshalb wird eine zentrale Frage sein, welchen Wert die arrestierten Vermögensgegenstände haben. Alleine daraus, dass ein gerichtlicher Arrest in dem Umfang in die Welt gesetzt worden ist, kann nicht automatisch geschlossen werden, dass im Endeffekt auch in diesem Umfang Geld zur Verfügung steht, welches nur noch verteilt werden muss.

Reicht das arrestierte Vermögen nicht aus, um alle Betroffenen zufrieden zu stellen, kann der Erlös aus dem verwerteten Vermögen nur im Rahmen eines Insolvenzverfahrens verwertet und verteilt werden.

Wie Wirecard-Geschädigte an festgesetzte Vermögenswerte gelangen?

Alle diejenigen, die durch die Verantwortlichen, deren Vermögen arrestiert wurde, geschädigt wurden, können einen Antrag bei der Staatsanwaltschaft München formlos stellen. Dabei müssen konkrete und ausreichende Angaben gemacht werden zu

  • dem Grund und der berechtigten Höhe des Anspruchs und
  • die Nachweise zu dem Anspruch müssen detailliert geführt werden.

Die Auskehrung von Geldern aus dem Vermögensarrest über die Staatanwaltschaft oder mittels eines Insolvenzverwalters wird nach rechtskräftiger Verurteilung vorgenommen. Die Staatsanwaltschaft wird gestellte Anträge nur prüfen, wenn es ein so genanntes Auskehrungsverfahren gibt. Sollte ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, werden die erforderlichen Prüfungen durch den eingesetzten Insolvenzverwalter erfolgen.

Sollten Sie sich angesichts der Komplexität der Geschehnisse im Wirecard-Verfahren nicht in der Lage sehen, zu ermitteln, welche Ansprüche und in welcher Höhe Ihnen zustehen, können Sie von uns Unterstützung erhalten.

Die Staatsanwaltschaft ist nicht befugt, Ihnen Rechtsrat zu erteilen, nicht zuletzt aus datenschutzrechtlichen Gründen und weil es nicht in ihren Aufgabenbereich fällt, Geschädigte zu beraten. Denn nur Rechtsanwälte sind autorisiert, Rat zu erteilen und alle Maßnahmen ganz konkret zu ergreifen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Neben dem Vorteil der Rechtssicherheit und damit der schnelleren und effektiveren Durchsetzung Ihrer Rechte, steht Ihnen für alle Ihre Fragen zu den Details ein versierter Ansprechpartner zur Verfügung, wenn Sie den Weg zusammen mit einem eigenen Rechtsvertreter gehen.

Wirecard FAQ – Sie fragen – wir antworten

Was ist FAQ?

Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.

Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt 
Was passiert, wenn über das Vermögen des (mutmaßlichen) Schädigers das Insolvenzverfahren eröffnet wird?

Unter dem Stichwort „Vermögensabschöpfung“ sollen Geldwerte – Bargeld, Wertpapiere, Immobilien oder sonstige Vermögenswerte – eingezogen werden. Geschädigte einer Straftat können davon profitieren, wenn ein Vermögensarrest angeordnet wird (§ 111e StPO).

Derartiges Festsetzen von Werten kann schon sehr früh auf Initiative der Staatsanwaltschaft (= Ermittlungsbehörde) in die Wege geleitet werden.

Die Konsequenz des Vermögensarrests ist, dass der Betroffene (= potentieller Schädiger) noch immer Eigentümer der Gegenstände ist, jedoch ihm im nächsten Schritt seine Verfügungsmacht entzogen wird. Dieses geschieht auf unterschiedliche Weise durch eine Pfändung.

Um den Erfolg dieser Arrest- und Pfändungen abzusichern, erfährt der potentielle Schädiger in den allermeisten Fällen erst im Nachhinein von den gegen ihn gerichteten Zwangsmaßnahmen.

Zu den Sachen und sonstigen Rechten, in die vollstreckt werden kann, gehören nicht nur Dinge aus möglicherweise begangenen Straftaten, sondern auch Gegenstände, die von dem mutmaßlichen Schädiger vollkommen legal erworben worden sind.

Dem Betroffenen des Vermögensarrests stehen Möglichkeiten zur Seite, sich gegen den Arrest und die Pfändung zu wehren.

§111e Absatz. 1 StPO im Wortlaut:

Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest angeordnet werden.

Was passiert, wenn über das Vermögen des (mutmaßlichen) Schädigers das Insolvenzverfahren eröffnet wird?

Wird das Insolvenzverfahren über einen der Schädiger aus dem Wirecard-Skandal eröffnet, so ist der Arrest zwar nicht hinfällig, jedoch ist – zusammengefasst – das Sicherungsrecht hinfällig.

Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird, werden die Vermögenswerte nach den Regeln der Insolvenzordnung an die Berechtigten ausgezahlt. Mit anderen Worten: die Art und Weise, wie die Geschädigten befriedigt werden, verändert die Zuständigkeiten. Diese verlagern sich von der Strafprozessordnung in das Insolvenzrecht.

Ein solcher Insolvenzantrag kann nicht nur von demjenigen gestellt werden, der aus der Straftat geschädigt worden ist, sondern u. a. auch von der Staatsanwaltschaft. Es ist nicht selten, dass die Strafverfolgungsbehörde nach einem rechtskräftigen Abschluss (= rechtskräftiges Urteil gegen den Angeklagten) einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, wenn höhere Forderungen er Gläubiger vorhanden sind, als die Vermögensteile an Erlös gebracht haben.

§111i Absatz 1 Satz 1 StPO im Wortlaut:

Ist mindestens einem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird.

§111u Absatz 2 Satz 1 StPO im Wortlaut:

Gibt es mehrere Verletzte und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch dessen Verwertung erzielten Erlöses nicht aus, um die Ansprüche der Verletzten auf Ersatz des Wertes des Erlangten, die ihnen aus der Tat erwachsen sind und von ihnen gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden, zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners.

Wer kann Rechte aus einem Vermögensarrest geltend machen?

Gelder aus dem Vermögensarrest kann beantragen, wer direkt aus der Straftat geschädigt worden ist. Auf der Kehrseite muss der Schädiger, gegen dessen Vermögen der Arrest ausgebracht worden ist, einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Straftat erhalten haben.

Haben Sie – inzwischen wertlos gewordene – Wertpapiere von Wirecard erworben, so können Sie wegen dieser Verluste Ihre Forderung im Verteilungsverfahren anmelden.

Reine Folgeschäden (z. B. Kosten für einen Kredit, um Aktien der Wirecard AG zu kaufen) sind nicht ersatzberechtigt. Das Gleiche gilt für immaterielle Schäden, die zwar von dem Täter zu ersetzen sind, jedoch nicht vom Vermögensarrest umfasst sind.

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Beitrag vom 21.09.2020

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