Bürgschaft: Nimmt mich die Bank zu Recht in Anspruch?

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„Wer bürgt, wird gewürgt“ heißt es im Volksmund. Diesen Warnspruch kennen vermutlich viele. Wer eine Bürgschaft übernimmt, riskiert seine eigene wirtschaftliche Existenz. Leicht wird man dazu veranlasst, für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Familienangehörigen, eines Freundes oder eines guten Bekannten eine Bürgschaft zu übernehmen. Doch spätestens dann, wenn sich die Bank unter Bezugnahme auf die Bürgschaftserklärung mit einer Forderung an einen selbst wendet, wird einem bewusst, dass man für die Erfüllung der Verbindlichkeiten einstehen muss. Doch muss man dies wirklich?

Nicht immer ist ein Bürge chancenlos. Sollte die Bürgschaft sittenwidrig und damit unwirksam sein, haftet er nicht für die Erfüllung der Verbindlichkeiten. GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE beraten Sie gerne. Fordern Sie einfach Ihre individuelle Ersteinschätzung an: Telefon:02241 1733 0 – E-Mail:info@rechtinfo.de

  • Bürgschaft prüfen lassen
  • BGH entscheidet zugunsten finanziell überforderter Bürgen
Inhalt

Was ist eine Bürgschaft?

Bei einer Bürgschaft handelt es sich um einen Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Kreditgeber eines Dritten verpflichtet, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. Dies geschieht oftmals im Familien- oder Freundeskreis aus emotionaler Verbundenheit.

Wer kann eine Bürgschaft unterschreiben?

Grundsätzlich kann jeder geschäftsfähige Bürger über 18 Jahren eine Bürgschaft unterschreiben. Im Notfall muss er finanziell imstande sein, die Verbindlichkeit des Dritten zu erfüllen.

Wann ist eine Bürgschaft gültig?

Der Bürge muss im Notfall finanziell imstande sein, die Verbindlichkeit des Dritten zu erfüllen zu können.

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Die Gültigkeit einer Bürgschaft hängt sowohl von formellen Anforderungen an die Bürgschaftserklärung als auch von finanziellen Voraussetzungen des Bürgen ab.

Was sagt der Bundesgerichtshof zur Ehegatten-Bürgschaft?

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied hierzu, dass die Bürgschaftsübernahme durch einen Ehegatten dann sittenwidrig ist, wenn der Ehegatte hierdurch finanziell krass überfordert wird. Daneben muss die Übernahme der Bürgschaft allein aus der emotionalen Verbundenheit zum anderen Ehegatten erfolgt sein und der Kreditgeber muss diese emotionale Verbundenheit ausgenutzt haben.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Ehefrau für ihren Ehemann eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 DM übernommen. Die kreditgebende Sparkasse nahm die Ehefrau anschließend in Anspruch. Diese wehrte sich dagegen.

Als Begründung führte sie an, dass der Bürgschaftsvertrag sittenwidrig und damit unwirksam sei. Als teilzeitbeschäftigte Lehrerin und Mutter eines siebenjährigen Sohnes habe sie zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme rund 1.500 DM netto verdient.

Zwar gehöre ihr zudem ein Mehrfamilienhaus und erziele daraus Mieteinnahmen in Höhe von ca. 1.200 DM. Jedoch sei das Haus mit einer Hypothek in Höhe von 300.000 DM belastet und die monatliche Rate für das Hypothekendarlehen habe rund 2.100 DM betragen. Die Sparkasse hielt dies für unbeachtlich und erhob Klage.

Der BGH entschied zugunsten der Ehefrau, nachdem das Landes- und Oberlandesgericht der Klage der Sparkasse stattgegeben hatten. Es erklärte die Bürgschaftserklärung für sittenwidrig und damit unwirksam.

Die Sittenwidrigkeit von zwischen Kreditinstituten und privaten Sicherungsgebern geschlossenen Bürgschaftsverträgen hänge regelmäßig entscheidend vom Grad des Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahestehenden Bürgen ab.

Zwar reiche selbst der Umstand, dass der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens oder Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalls dauerhaft tragen könne, regelmäßig nicht aus, um die Sittenwidrigkeit zu begründen.

In einem solchen Fall krasser finanzieller Überforderung sei aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerlegbar zu vermuten, dass die ruinöse Bürgschaft allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt habe.

Ruinöse Bürgschaftsübernahme aus emotionaler Verbundenheit mit Ehemann

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei die Beklagte ersichtlich nicht in der Lage gewesen, die vereinbarten Zinsen aus eigenem pfändbaren Einkommen oder Vermögen dauerhaft allein tragen zu können. Es spreche daher eine von der Bank zu widerlegende Vermutung dafür, dass die Ehefrau die Bürgschaft aus emotionaler Verbundenheit mit ihrem Ehemann übernommen habe. Folglich musste sie nichts an die Bank zahlen.

Fazit

Ihre Bürgschaft überprüfen zu lassen, ist meist kostengünstiger als einfach hierauf an die Bank zu zahlen.

Beitrag vom 05.06.2020

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