Banken müssen völlig neu denken – Kunden auch. Zinsen sind negativ, Kredite fallen aus. Die wirtschaftliche Situation hat sich für viele verschlechtert. Daher ist es an der Zeit, sich als Bankkunde mit Lösungsmöglichkeiten für Kredite zu beschäftigen. Im 2. Teil unserer Serie „Kündigung von Darlehensverträgen“ beschäftigen wir uns mit Verbraucherkreditverträgen und der vorzeitigen Rückführung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen.
Die Corona-Pandemie hat viele Bereiche des Lebens beeinflusst. Sowohl Unternehmen als auch private Haushalte müssen wirtschaftlich umdenken. Vieles, was bisher ganz normal schien, muss neu durchdacht werden. So kann eine Kündigung eines Darlehensvertrages erhebliche Probleme bereiten.
In unserer Blogreihe „Kündigung von Darlehensverträgen – richtig agieren“ setzen wir uns mit verschiedenen Kündigungsmöglichkeiten auseinander und zeigen Chancen, Risiken und Angriffs- und Verteidigungsmittel für Darlehensnehmer auf.
Die gestiegenen Anforderungen an die Eigenkapitalquoten der Banken sowie die Reduzierung der Kreditvolumina, als Folge der Finanzmarktkrise vor knapp zehn Jahren, bescherte den sogenannten Mittelstandsanleihen einen erheblichen Bedeutungszuwachs.
Die Gläubiger im WGF-Verfahren sind zu einer Entscheidung durch das Insolvenzgericht aufgerufen worden, da bedeutsame Maßnahmen im Raume stehen. An dieser Versammlung wird Rechtsanwalt Hartmut Göddecke als gemeinsamer Vertreter für die Anleger der WGF H07 teilnehmen.
„Wer bürgt, wird gewürgt“ heißt es im Volksmund. Diesen Warnspruch kennen vermutlich viele. Wer eine Bürgschaft übernimmt, riskiert seine eigene wirtschaftliche Existenz. Leicht wird man dazu veranlasst, für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Familienangehörigen, eines Freundes oder eines guten Bekannten eine Bürgschaft zu übernehmen. Doch spätestens dann, wenn sich die Bank unter Bezugnahme auf die Bürgschaftserklärung mit einer Forderung an einen selbst wendet, wird einem bewusst, dass man für die Erfüllung der Verbindlichkeiten einstehen muss. Doch muss man dies wirklich?
Vor Weihnachten gab es eine böse Überraschung für die Anleger der LeaseTrend AG, Oberhaching. Den Anlegern wurde die Beteiligung gekündigt. Gleichzeitig sollen sie Ausschüttungen zurückzahlen.
Viele P&R-Anleger – so hören wir es immer wieder in den Gesprächen, die wir mit Betroffenen führen – sind mit der Situation im Insolvenzverfahren um die P&R-Skandalcontainer überfordert und möchten sich am liebsten von alledem trennen. Das ist durchaus nachvollziehbar, wenn man die Struktur vornehmlich älterer Geldgeber und das komplexe Insolvenzverfahren mit einem geschätzten Schaden von etwa 3,5 Mrd. Euro sieht.
Mandanten konnten sich in den vergangenen zweieinhalb Jahrzehnten beim Schutz von Kapitalanlegern und das Sichern von Vermögenswerten auf GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE verlassen. Deshalb ist Kanzleigründer Hartmut Göddecke inzwischen mehrfach von juristischen Rating-Verlagen ausgezeichnet worden. Das ist eine solide Basis für die Zukunft.
Kunden und Anleger der PIM Gold GmbH in Insolvenz (AG Offenbach Az. 8 IN 402/19) haben Unterlagen zur Forderungsanmeldung erhalten. Das Insolvenzgutachten liegt uns vor. Die Materie ist komplex und die Zeit knapp. Wir beantworten die wichtigsten Fragen.
Seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der PIM Gold GmbH (AG Offenbach Az. 8 IN 402/19) werden wir von Kunden der PIM Gold GmbH gefragt, welchen Anspruch sie bei der Anlage „Bonusgoldspot+“ anmelden sollen. Ein Herausgabeanspruch in Form der Aussonderung ist nicht möglich.